Entscheidungsdatum
18.06.2024Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W261 2287948-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 26.07.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 26.07.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist seit 16.03.2016 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80 von Hundert (in der Folge v.H.).
2. Am 13.03.2023 stellte sie erneut beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor. 2. Am 13.03.2023 stellte sie erneut beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-Nasen und Ohrenheilkunde ein. In dem aufgrund der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 27.03.2023 stellte der medizinische Sachverständige fest, die Beschwerdeführerin an einer Hörstörung beidseits, rechts hochgradig, links mittel bis hochgradig leiden würde, dass jedoch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
4. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.04.2023 (vidiert am 02.05.2023) kommt dieser auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.04.2023 zum Ergebnis, dass trotz der Leidenszustände und Funktionseinschränkungen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
5. In der vom medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin vom 08.05.2023 fasst dieser die Untersuchungsergebnisse zusammen und kommt zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
6. Die belangte Behörde übermittelte die genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.05.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
7. Die Beschwerdeführerin machte mit einem Schreiben vom 24.05.2023 von diesem Recht Gebrauch und führte aus, dass vieles in den Gutachten unwahr sei, sie habe dies gekennzeichnet. Die Befragung sei unmenschlich gewesen, sie sei schockiert, so etwas mit 72 Jahren erleben zu müssen. Von Menschlichkeit und Rücksichtnahme auf ihren Schmerzustand sei keine Spur oder Einsicht gewesen.
8. Die belangte Behörde ersuchte den befassten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin um eine ergänzende Stellungnahme, welche dieser am 08.06.2023 abgab. Darin führte er aus, dass keine weiteren Befunde vorgelegt worden seien. Alle von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Leidenszustände seien im medizinischen Gutachten ebenso berücksichtigt worden wie die von dieser vorgelegten medizinischen Befunde. Im Rahmen der Begutachtung seien auch eine ärztliche Untersuchung, zu der auch Bewegungs- und Gleichgewichtsprüfungen gehören werden, erforderlich. Die von der Beschwerdeführerin getroffenen Aussagen seien von ihm möglichst empathisch aufgenommen und möglichst wortgetreu niedergeschrieben worden. Insgesamt würden die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalte keine Änderung des Gutachtens bewirken.
9. Mit Eingabe vom 12.06.2023 legte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Befund eines Facharztes für Lungenkrankheiten vor.
10. Der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin gab über Ersuchen der belangten Behörde am 11.07.2023 eine ergänzende Stellungnahme zu diesem medizinischen Befund ab. Darin führte er aus, dass der vorgelegte Befund keine neuen Erkenntnisse zeigen würde. Insbesondere sei bei dem überwiegend medikamentös stabilisierten Atemwegsleiden mit einer FEV1 von 62% auch unter Berücksichtigung einer saisonalen Allergiekomponente eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar.
11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.07.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. 11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.07.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab.
Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten und die ergänzenden Stellungnahmen in Kopie an.
12. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld. (in der Folge: KOBV) fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Die Beschwerdeführerin würde an massiven orthopädischen Problemen leiden. Konkret würde eine Coxarthrose beidseits sowie inzipiente bilaterale Sakroiliakalgelenksathrose, sowie degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Baastrup Phänomenen vorliegen. Weiters leide die Beschwerdeführerin an rezidivierenden depressiven Störungen (mittelgradig), Burnout, ISS und DSS sowie einer chronischen Belastungsreaktion wegen familiären Problemen. Aufgrund der orthopädischen Probleme sei sie nicht in der Lage, 300 bis 400 Meter gefahrlos zurückzulegen. Auch ein sicherer Transport sei wegen der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Sturzgefahr nicht gegeben. Es würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen, weswegen beantragt werde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und medizinische Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie/Chirurgie einzuholen. Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde ein Schreiben eines Facharztes für Orthopädie vom 28.08.2023 an, wonach es ihr nicht möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
13. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass ein neues medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin einzuholen. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.10.2023 erstatteten Gutachten vom 16.10.2023 (vidiert am 17.10.2023) stellte der medizinische Sachverständige fest, die trotz der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Leiden und Funktionseinschränkungen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
14. Die belangte Behörde übermittelte die genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.10.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
15. Die Beschwerdeführerin gab, vertreten durch den KOBV, mit Eingabe vom 03.11.2023 eine Stellungnahme ab, wonach bei dieser multiple orthopädische Probleme vorliegen würden, ebenso ein chronisches Schmerzsyndrom, Insomnie und vegetative Erschöpfung sowie zusätzlich ein therapieresistenter Schwindel. Weiter liege eine Polyneuropathie vor sowie eine generalisierte Angststörung, Panikstörung und Klaustrophobie. Aufgrund der beschriebenen Beschwerden, insbesondere aufgrund der Panikstörung bei generalisierter Angststörung sowie Klaustrophobie und dem massiven therapieresistenten Schwindel sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Es sei in der Beschwerde die Einholung eines neurologisch/psychiatrischen und orthopädisch/chirurgischen Gutachtens beantragt worden, es sei jedoch lediglich ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden. Es würden weitere Befunde vorgelegt und es werde beantragt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde eine nervenfachärztliche Bestätigung vom 25.10.2023 an.
16. Mit Eingabe vom 07.11.2023 legte die Beschwerdeführerin durch den KOBV einen ärztlichen Befundbericht einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.11.2023 und ein Schreiben eines Facharztes für Orthopädie vom 30.10.2023 vor.
17. Die belangte Behörde nahm die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Anlass, um ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie einzuholen. In deren Sachverständigengutachten vom 05.02.2024 (vidiert am 06.02.2024) kam diese nach einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag unter anderem zum Ergebnis, dass keine Klaustrophobie, Soziophobie, phobische Angststörung vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie als langjährige Diagnose nach ICD 10 vorliegen würde. Es sei der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
18. Die belangte Behörde übermittelte die genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.02.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
19. Die Beschwerdeführerin gab, vertreten durch den KOBV, mit Eingabe vom 27.02.2024 eine Stellungnahme ab, wonach es ihr aufgrund der massiven degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und der Polyneuropathie nicht mehr möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Es bestehe massive Sturzgefahr. Es sei daher zur Mobilisierung ein Rollator erforderlich. Der Zustand habe sich in den letzten Monaten verschlechtert und seinen Beschwerde in der rechten Schulter und der rechten Hüfte hinzugetreten. Es werde dazu ein Schreiben eines Facharztes für Orthopädie vom 20.02.2024 vorgelegt.
20. Die belangte Behörde holte dazu eine ergänzende Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie ein. In deren Stellungnahme vom 29.02.2024 führte diese aus, dass aus nervenfachärztlicher Sicht keine neuen Aspekte vorliegen würden, welche eine andere Einschätzung zulassen würde.
21. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.03.2024 mit dem Hinweis zur Entscheidung vor, dass die Frist von 12 Wochen zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgelaufen sei. Das Verfahren langte am 08.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
22. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.03.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
23. Das Bundesverwaltungsgericht holte ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ein.
24. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.05.2024 erstellten medizinischen Gutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie und Unfallchirurgie vom 16.05.2024 kommt dieser zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
25. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dieses medizinische Sachverständigengutachten der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
25. In deren Stellungnahme vom 13.06.2024 gab die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOB bekannt, dass die bisherigen Einwendungen aufrechterhalten werden würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin:
Vorgelegte, neue/mitgebr. orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde:
Dr. XXXX 20.02.2024: Cervicodorsalgie, multisegm. Osteochondrosen, Polyneuropathie, Lumbalgie, lumbale Blockierungen.Dr. römisch XXXX 20.02.2024: Cervicodorsalgie, multisegm. Osteochondrosen, Polyneuropathie, Lumbalgie, lumbale Blockierungen.
Relevante Anamnese:
Wirbelsäulenabnützung, Gelenksabnützungen. Nierenentfernung rechts nach Nierenzellcarzinom. Depressive Störung, interne Leiden, Sinnesleiden.
Tonsillektomie. Wiederholte gynäkologische Operationen (Zysten) zum Teil per Laparoskopie 1990 Entfernung des rechten Ovars wegen Ovarialkarzinom - keine Nachbehandlung vor 10 a Stimmbandoperation und NNH-Operation.
2010 Nephrektomie rechts Nierenzellkarzinom, sie habe dann Infusionen bekommen vor ca. 5a Strumektomie.
Vor 30 Jahren begann eine Schwerhörigkeit beidseits - es habe sich im Verlauf verschlechtert - seit 10a Hörgeräte.
Wirbelsäulenbeschwerden seit vielen Jahren, sie habe auch 2x Bandscheibenvorfälle in der LWS gehabt- keine OP.
Seit 20a Psoriasis an Handflächen und Füße, Zustand nach PUVA-Behandlung vor vielen Jahren und med. Therapie
Seit 2005 sei sei wegen Depressionen und Panik in Behandlung, sie habe immer Medikamente genommen. Bislang keine stationäre psychiatrische Behandlung.
Raubüberfall - sie habe eine Rissquetschwunde am Kopf gehabt und habe eine Prellung der HWS gehabt. Raubüberfall - sie habe einen Nasenbeinbruch gehabt.
Unfall (Verkehrsunfall als Beifahrerin) - keine Operation. Sie habe eine Prellung der HWS gehabt.
Urge-Inkontinenz seit Jahren, keine Operation, keine Med., Vorlagenversorgung.
Knieoperation beidseits (Arthroskopie) wegen Abnützungen.
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung seit Jahren bekannt.
2021 grauer Star OP bds.
2021 Covid 19, seither sei es mit der Lunge schlechter.
Nikotin: 20/die - ca. 40 PJ, jetzt elektronische Zigaretten (2-3x/Tag).
Alkohol: keiner
Jetzige Beschwerden:
„Ich bekomme Krämpfe, in den Händen und Füßen. Mit Rollator geht es nicht mehr, ich brauche einen Rollstuhl. Im Juni fahre ich auf Kur, weil die Wirbelsäule schmerzt. Beide Knie sind arthroskopiert geworden. Wadenkrämpfe habe ich auch. Alleine Duschen ist erschwert. Es hat mit den Raubüberfällen begonnen, ich bin seit damals unruhig. Psoriasis habe ich auch, das bricht bei psychischer Belastung aus. Ich bin nie ausgeschlafen.“
Medikation:
Oleovit 40gtt 1 x/Wo Neurobion 2 x 1 Mg 1 x 1, Osteoviva 1x/Moant Metagelan bei Bed.: ca. 3-4 x/Tag, Mexalen bei Bed.: ca. 2 – 3 x/Wo Anxiolit 50 3x1 (oft auch mehr), Praxiten 3 x 1 (abwechselnd mit Anxiolit), Sirdalud 2mg 0-0-1 Cerebokan 80 2 x 1, Dymista Nasenspray 2 x 2 Atectura Inh. 1 x 1, Berodual Hb 2 x 2, Augentropfen, Voltarengel, Handgelenksschiene bds., Rollator, Kniebandage bds., LWS Gurt, bei Bedarf Inkontinenzmaterial
Handgelenksorthesen beidseits und Kniegelenksorthesen werden beidseits getragen.
Sozialanamnese: in Pension
Allgemeiner Status:
158 cm große und 64 kg schwere Frau in gutem Allgemein- und Ernährungszustand.
Thorax symmetrisch.
Relevanter Status:
Die BF zeigt bei nahezu allen aktiven Bewegungsprüfungen nur wackelbewegliche Gelenke, die Wirbelsäule wird kaum bewegt.
Obere Extremitäten:
Passiv: Schultern Vorseitwärtsheben bis 160 Grad, Ellbogen 0-0-125, Handgelenke 45-0-45, Faustschluss beidseits möglich, wird aktiv nicht gezeigt. Nacken- und Kreuzgriff nicht gezeigt.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke passiv in S 0-0-110, F 30-0-20, R 30-0-10, Kniegelenke in S 0-0-125, bandfest, reizfrei. Sprunggelenke 10-0-40. Waden beidseits 35 cm. Lasegue negativ.
Gangbild/Mobilität:
Gang in Straßenschuhen mit Rollator, diesen eher schiebend; im Untersuchungsraum auch ohne Gehbehelf gehfähig.
Die Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke mit leicht bis mittelgradiger Einschränkung
2. depressive Störung, Angst- und Panik
3. Zustand nach Nierenzellcarcinom und Nierenentfernung rechts
4. Harnentleerungsstörung, urge, ohne Restharn
5. Zustand nach Schilddrüseneingriff
6. COPD bei Nikotinabusus/Asthma – medikamentös stabilsierbar
7. Psoriasis vulgaris
8. Verlust eines Ovars
9. Hörstörung beidseits
10. Störung des zentralen Sehens, beidseits korrigierter Visus
11. Schwindelsymptomatik
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge.
Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Alle Gelenke sind stabil und ausreichend beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, auch keine relevante periphere Nervenschädigung.
Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten. Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden, alle Gelenke der oberen Extremitäten sind stabil und ausreichend beweglich.
Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Es liegt keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor.
Es liegt keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
Die Mobilität der BF ist eventuell gering eingeschränkt, aber nicht erheblich. Eine Gehstrecke von 300 bis 400 Metern ist ihr sicher möglich.
Das dauerhafte Verwenden eines Rollators ist medizinisch nicht nachvollziehbar, auch aus den objektivierbaren Befunden nicht ableitbar. Höhergradige Arthrosen sind nicht dokumentiert.
Es ist beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln mit leichten Schmerzen, kurzfristig bis zu mittleren zu rechnen, starke Schmerzen sind nicht zu erwarten. Die Beschwerdeführerin verwendet normale/leichte Schmerzmittel, die bei Beschwerden zu lindern imstande sind, ohne kreislaufdämpfend zu wirken.
Die zu bewältigenden Niveauunterschiede sind möglich, da die Beuge- und Streckfunktionen der Gelenke der unteren Extremitäten ausreichend sind. Muskelatrophien finden sich klinisch nicht. Neurologische Ausfälle bestehen nicht. Das Stehen im Nahbereich ist möglich, ein Anhalten ist ungestört. Die Sitzplatzsuche ist möglich
Aus orthopädischer Sicht ist keine therapeutische Option zu benennen, weil es keinen orthopädischen Grund für eine eventuelle schlechte Mobilität gibt. Radiologische Befunde für hochgradige Arthrosen oder myelopathische Veränderungen gibt es nicht.
Die Gelenksfunktionen sind ausreichend, relevante radikuläre neurologische Defizite liegen nicht vor. Die von der Beschwerdeführerin verwendeten Schmerzmittel sind allesamt leicht.
Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Insbesondere liegen auch keine psychiatrischen Krankheitsbilder, die nach den Vorgaben im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM zu bewerten wären, vor. Es liegt keine Klaustrophobie, Soziophobie, phobische Angststörung vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie als langjährige Hauptdiagnose nach ICD 10 vor. Die Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. Ein massiver Schwindel, der eine erhebliche Beeinträchtigung der Mobilität bedingen würde, ist weder aus den objektiven Untersuchungsparametern noch aus den vorliegenden Befunden und Diagnosen nachvollziehbar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde aus Anlass der Beschwerde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 05.02.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung vom selben Tag ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Wiedersprüche aus. Darin kommt die medizinische Sachverständige aus deren fachlichen Sicht nachvollziehbar zum Ergebnis, dass es der Beschwerdeführerin trotz der bei ihr unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Das vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Beschwerde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 16.05.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.05.2024, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Beide aus Anlass der Beschwerde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten kommen aus jeweils fachlicher Sicht übereinstimmend zum Ergebnis, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden nicht medizinisch objektivierbar sind. Das gilt insbesondere für die Nutzung des Rollators wird sowohl aus neurologischer als auch aus orthopädischer Sicht für nicht nachvollziehbar erachtet.
Einem medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Orthopädie muss zugebilligt werden, die bei einem von ihm befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben.
Die Mobilitätseinschränkungen der Beschwerdeführerin erreichen demnach nicht das Ausmaß, welches es ihr unmöglich machen würden, 300 bis 400 Meter zurückzulegen.
Ebenso wenig liegen bei der Beschwerdeführerin psychische Leiden in einem so erheblichen Ausmaß vor, welche es ihr unmöglich machen würden, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Insgesamt wurden in diesem Beschwerdeverfahren fünf medizinische Sachverständigengutachten aus unterschiedlichen medizinischen Fachrichtungen eingeholt, welchen allen gemeinsam ist, dass aus jeweils fachlicher Sicht festgestellt wurde, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Der Beschwerdeführerin wurde immer wieder im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den verschiedenen eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zu äußern bzw. ein Gegengutachten vorzulegen. Die Beschwerdeführerin verwies zwar immer wieder auf ihre bisherigen Einwendungen, wie zuletzt in ihrer Stellungnahme vom 13.06.2024. Ein substantiiertes Vorbringen, welches tauglich gewesen wäre, die von den medizinischen Sachverständigen gezogenen Schlüsse zu entkräften, brachte die Beschwerdeführerin nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist den oben genannten Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist den oben genannten Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der beiden oben genannten Sachverständigengutachten, und werden diese Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2023 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 185/2022 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2023 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
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§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„§ 1 ….
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. …….
2. ……
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6) …“
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,):
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Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
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Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.
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Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende de