TE Bvwg Beschluss 2024/6/18 W261 2293521-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.06.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  8. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  9. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W261 2293521-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.04.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.04.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.10.2023 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte medizinische Befunde bei.

2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.03.2024 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung „Autismusspektrumstörung, Position 03.04.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 30 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (in der Folge v.H.) fest.

3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 25.03.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

4. Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 11.04.2024 eine Stellungnahme ab und legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor. Darin führte er aus, dass seine derzeitigen Beschwerden weit über Schüchternheit hinausgehen würden. Soziale Situationen würden generell Angstzustände auslösen, er bekomme Panikattacken in zu engen Räumen, wenn viele Menschen um ihn seine, z.B. in öffentlichen Verkehrsmitteln. Er sei schnell gestresst, wenn etwas Ungewohntes, Unvorhergesehenes geschehe, wenn er seine Gewohnheiten nicht einhalten könne. Er würde seine Tagesroutine ungern unterbrechen. Er habe große Schwierigkeiten mit Menschen eine Beziehung aufzubauen, er habe auch kaum Interesse an anderen Menschen, außer an den nächsten Familienangehörigen und Menschen, die er schon lange kenne. Als Begleitung sei seine Mutter mitgewesen, sie habe auf seinen Wunsch im Wartezimmer gewartet. Im Nachhinein wäre es ihm lieber gewesen, wenn sie beim Gespräch dabei gewesen wäre. Bei Arztbesuchen, Amtswegen werde er üblicherweise von seiner Mutter oder seinem Therapeuten begleitet, da es für ihn sonst unmöglich sei, ein Gespräch zu führen. Seine letzte Arbeit im geschützten Bereich habe er nach kurzer Zeit abbrechen müssen, da er überfordert gewesen sei und es nicht mehr ausgehalten habe. Derzeit würde er keine Medikamente nehmen. Die Medikamente, die er früher verschrieben bekommen habe, hätten starke Nebenwirkungen verursacht, sodass er die Behandlung abgebrochen habe. Seit 2019 würde er Waisenpension beziehen. Er bitte den Grad der Behinderung noch einmal zu überprüfen.

5. Die belangte Behörde nahm die belangte Behörde zum Anlass, um eine ergänzende Stellungnahme des befassten medizinischen Sachverständigen einzuholen. In seiner Stellungnahme vom 16.04.2024 führte der medizinische Sachverständige aus, da er von seiner Seite keine Änderung der Einstufung vornehmen würde, da seit 9/22 keine Facharztbefunde mit psychopathologischem Fachstatus vorliegen würden und auch keine rezenten Behandlungsunterlagen übermittelt worden seien.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40,, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführerfristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die Untersuchung am 19.03.2024 lediglich fünf Minuten angedauert habe. Seiner Meinung nach sei sein Grad der Behinderung mit 30 % zu gering eingeschätzt worden, da er doch maßgebliche soziale Beeinträchtigungen im Alltag habe. Er habe bereits mehrmalige Aufenthalte in Tageskliniken absolviert. Im geschützten Bereich habe er lediglich zwei Wochen verbleiben können. Leider sei er nicht erwerbstätig. Er habe aufgrund seiner Beeinträchtigung bis jetzt keine Versicherungszeiten aus einer Erwerbstätigkeit erwerben können. Ein Freundeskreis sei nicht vorhanden. Er sei seit seinem 18. Lebensjahr in psychotherapeutischer Behandlung derzeit 14-tägig, eine Bestätigung lege er bei. Er sei bei XXXX in Betreuung und stehe auf der Warteliste für eine Gruppentherapie im Autismus Zentrum. Bei Wegen außer Haus, insbesondere dann, wenn er mit anderen Menschen kommunizieren müsse, brauche er Begleitung und Unterstützung. Er habe Ende Juli 2024 einen Termin bei einem namentlich genannten Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin. Den Befund werde er gerne nachreichen. Er habe diesen Text mit Unterstützung einer namentlich genannten Sozialarbeiterin vom ÖGB-Chancen Nutzen Büro erstellt. Er sei mit der aktuellen Einschätzung nicht einverstanden. Er bitte daher um die nochmalige Überprüfung und um eine Revidierung der Entscheidung. Sein Ziel sei es, eine faire und realistische Einschätzung seines Gesundheitszustands zu erreichen, die die tatsächlichen Auswirkungen seiner Beeinträchtigung aus sein Leben und seine Arbeit widerspiegelt. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde ein in diesem Verfahren bereits mehrfach vorgelegtes klinisch-psychologisches Gutachten von XXXX und ein Schreiben eines Psychotherapeuten vom 01.06.2024 vor. 7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführerfristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die Untersuchung am 19.03.2024 lediglich fünf Minuten angedauert habe. Seiner Meinung nach sei sein Grad der Behinderung mit 30 % zu gering eingeschätzt worden, da er doch maßgebliche soziale Beeinträchtigungen im Alltag habe. Er habe bereits mehrmalige Aufenthalte in Tageskliniken absolviert. Im geschützten Bereich habe er lediglich zwei Wochen verbleiben können. Leider sei er nicht erwerbstätig. Er habe aufgrund seiner Beeinträchtigung bis jetzt keine Versicherungszeiten aus einer Erwerbstätigkeit erwerben können. Ein Freundeskreis sei nicht vorhanden. Er sei seit seinem 18. Lebensjahr in psychotherapeutischer Behandlung derzeit 14-tägig, eine Bestätigung lege er bei. Er sei bei römisch XXXX in Betreuung und stehe auf der Warteliste für eine Gruppentherapie im Autismus Zentrum. Bei Wegen außer Haus, insbesondere dann, wenn er mit anderen Menschen kommunizieren müsse, brauche er Begleitung und Unterstützung. Er habe Ende Juli 2024 einen Termin bei einem namentlich genannten Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin. Den Befund werde er gerne nachreichen. Er habe diesen Text mit Unterstützung einer namentlich genannten Sozialarbeiterin vom ÖGB-Chancen Nutzen Büro erstellt. Er sei mit der aktuellen Einschätzung nicht einverstanden. Er bitte daher um die nochmalige Überprüfung und um eine Revidierung der Entscheidung. Sein Ziel sei es, eine faire und realistische Einschätzung seines Gesundheitszustands zu erreichen, die die tatsächlichen Auswirkungen seiner Beeinträchtigung aus sein Leben und seine Arbeit widerspiegelt. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde ein in diesem Verfahren bereits mehrfach vorgelegtes klinisch-psychologisches Gutachten von römisch XXXX und ein Schreiben eines Psychotherapeuten vom 01.06.2024 vor.

8. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.06.2024 vor, wo dieser am 13.06.2024 einlangte.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.06.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1.       wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:

Der Beschwerdeführer leidet unter einer Autismus-Spektrum-Störung (Asperger Syndrom, F84.5), welches der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie nach Position 03.04.01 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 % einstufte. Begründend führte der medizinische Sachverständige aus, dass die Einstufung zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz dieser Position erfolgt sei, da chronische Beeinträchtigung mit Therapiereserven bestehen würde.

Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind im Lichte des im Akt aufliegenden klinisch-psychologischen Befundes des Autistenzentrum XXXX vom September 2022, vom medizinischen Amtssachverständigen zitiert als 9/23 (richtig 9/22) Mag. XXXX (richtig Mag. XXXX ) weder schlüssig noch nachvollziehbar. Laut diesem Befund, welcher auf ausführlichen Testungen beruht, leidet der Beschwerdeführer an Einschränkungen in mehreren sozialen Bereichen. Er ist beispielsweise nicht in der Lage freundschaftliche Kontakte aufzunehmen, er ist nicht in der Lage eine Arbeit auszuführen, hat Mangel an Verhaltensmodulation entsprechend dem sozialen Kontext. Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind im Lichte des im Akt aufliegenden klinisch-psychologischen Befundes des Autistenzentrum römisch XXXX vom September 2022, vom medizinischen Amtssachverständigen zitiert als 9/23 (richtig 9/22) Mag. römisch XXXX (richtig Mag. römisch XXXX ) weder schlüssig noch nachvollziehbar. Laut diesem Befund, welcher auf ausführlichen Testungen beruht, leidet der Beschwerdeführer an Einschränkungen in mehreren sozialen Bereichen. Er ist beispielsweise nicht in der Lage freundschaftliche Kontakte aufzunehmen, er ist nicht in der Lage eine Arbeit auszuführen, hat Mangel an Verhaltensmodulation entsprechend dem sozialen Kontext.

Dies ist aus dem Grund von Relevanz, weil entsprechend der Einschätzungsverordnung nach Position 03.04.01 „Persönlichkeit- Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung“ von einem Grad der Behinderung von 30 % bis 40 % dann auszugehen ist, wenn leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigungen in ein oder zwei sozialen Bereichen vorliegen. Bei einem Vorliegen von Einschränkungen in drei oder mehr sozialen Bereichen wäre die Position 03.04.02 der Einschätzungsverordnung heranzuziehen gewesen, welche einen Grad der Behinderung von 50 % bis 70 % bei ernsthaften und durchgängigen Beeinträchtigungen in den meisten Bereichen vorsieht.

Der medizinische Sachverständige gab in seinem Gutachten weder an, in welchem „sozialen Bereich“ beim Beschwerdeführer eine Einschränkung besteht, noch berücksichtigte er bei dieser Einschätzung den in sich schlüssige und nachvollziehbare klinisch-psychologische Gutachten des Autistentzentrums XXXX vom September 2022, nach welchem beim Beschwerdeführer dauerhaft in mehreren sozialen Bereichen diagnostiziert werden. Der medizinische Sachverständige gab in seinem Gutachten weder an, in welchem „sozialen Bereich“ beim Beschwerdeführer eine Einschränkung besteht, noch berücksichtigte er bei dieser Einschätzung den in sich schlüssige und nachvollziehbare klinisch-psychologische Gutachten des Autistentzentrums römisch XXXX vom September 2022, nach welchem beim Beschwerdeführer dauerhaft in mehreren sozialen Bereichen diagnostiziert werden.

Gegenständlich ist die vom medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie vorgenommene Beurteilung des Leidens des Beschwerdeführers offensichtlich sachwidrig erfolgt. Das Vorbringen und die bereits bisher vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel enthalten konkrete Anhaltspunkte, dass die Ergänzung dieses Gutachtens erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung zu gewährleisten.

Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde im ergänzenden Ermittlungsverfahren ein neurologisch/psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen sein, wobei die Gutachtenserstellung auf Grundlage einer eingehenden persönlichen psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers zu erfolgen haben wird. Dabei wird konkret festzustellen sein, in welchen sozialen Bereichen eine dauernde Einschränkung beim Beschwerdeführer vorliegt. Sollte dieses Gutachten zum Ergebnis kommen, dass in nicht mehr als zwei sozialen Bereichen derartige Einschränkungen vorliegen, so möge dies ausführlich – auch unter Berücksichtigung des klinisch-psychologischen Gutachtens des Autistentzentrums XXXX vom September 2022 begründet werden. Nach dieser Untersuchung wird eine Neueinschätzung des Leidens des Beschwerdeführers entsprechend den Kriterien der Einschätzungsverordnung vorzunehmen sein. Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde im ergänzenden Ermittlungsverfahren ein neurologisch/psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen sein, wobei die Gutachtenserstellung auf Grundlage einer eingehenden persönlichen psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers zu erfolgen haben wird. Dabei wird konkret festzustellen sein, in welchen sozialen Bereichen eine dauernde Einschränkung beim Beschwerdeführer vorliegt. Sollte dieses Gutachten zum Ergebnis kommen, dass in nicht mehr als zwei sozialen Bereichen derartige Einschränkungen vorliegen, so möge dies ausführlich – auch unter Berücksichtigung des klinisch-psychologischen Gutachtens des Autistentzentrums römisch XXXX vom September 2022 begründet werden. Nach dieser Untersuchung wird eine Neueinschätzung des Leidens des Beschwerdeführers entsprechend den Kriterien der Einschätzungsverordnung vorzunehmen sein.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W261.2293521.1.00

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten