TE Bvwg Beschluss 2024/6/19 W238 2282921-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.06.2024

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §15 Abs3
ZustG §17
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W238 2282921-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 10.08.2023, XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.10.2023, XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 24.07.2023 bis 03.09.2023 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 10.08.2023, römisch XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.10.2023, römisch XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 24.07.2023 bis 03.09.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, beschlossen:

A)       Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 10.08.2023 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 24.07.2023 bis 03.09.2023 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses als Essenszusteller bei der Firma XXXX durch sein Verhalten vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 10.08.2023 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 24.07.2023 bis 03.09.2023 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses als Essenszusteller bei der Firma römisch XXXX durch sein Verhalten vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 02.10.2023 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 10.08.2023 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG mit näherer Begründung abgewiesen.3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 02.10.2023 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 10.08.2023 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG mit näherer Begründung abgewiesen.

4. Mit E-Mail-Eingabe vom 20.10.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 18.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Mit Schreiben vom 18.12.2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit näherer Begründung vor, dass der Vorlageantrag verspätet eingebracht worden sein dürfte. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

7. Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Erst mit Eingabe vom 15.02.2024 übermittelte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen. Auf den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes nahm der Beschwerdeführer nicht explizit Bezug.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2023 fristgerecht Beschwerde, die mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.10.2023 abgewiesen wurde.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 02.10.2023 wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 04.10.2023 ab 05.10.2023 bei der Post zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt.

Mit E-Mail vom 20.10.2023 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag ein.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 27.12.2023, wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass der Vorlageantrag verspätet eingebracht worden sein dürfte. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Er legte lediglich diverse medizinische Unterlagen vor, ohne konkret auf den Verspätungsvorhalt Bezug zu nehmen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.

Der Bescheid, die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und der Vorlageantrag liegen im Akt ein.

Die Feststellungen zum Zustellvorgang der Beschwerdevorentscheidung beruhen auf dem unbedenklichen und gut lesbaren RSb-Rückschein. Dieser stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vgl. dazu näher die nachfolgende rechtliche Beurteilung). Die Feststellungen zum Zustellvorgang der Beschwerdevorentscheidung beruhen auf dem unbedenklichen und gut lesbaren RSb-Rückschein. Dieser stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat vergleiche dazu näher die nachfolgende rechtliche Beurteilung).

Aus diesem Rückschein ergibt sich, dass die Beschwerdevorentscheidung nach einem Zustellversuch am 04.10.2023 ab 05.10.2023 (Beginn der Abholfrist) bei der Post (Postpartner XXXX ) zur Abholung hinterlegt und bereitgehalten wurde. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt.Aus diesem Rückschein ergibt sich, dass die Beschwerdevorentscheidung nach einem Zustellversuch am 04.10.2023 ab 05.10.2023 (Beginn der Abholfrist) bei der Post (Postpartner römisch XXXX ) zur Abholung hinterlegt und bereitgehalten wurde. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt.

Zustellmängel wurden vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet. Der Beschwerdeführer legte lediglich ein Konvolut medizinischer Unterlagen vor, die nur teilweise den Zeitraum der Hinterlegung und der Abholfrist betreffen: Einem im Akt einliegenden ärztlichen Entlassungsbericht vom 16.10.2023 zufolge nahm der Beschwerdeführer vom 06.09.2023 bis 17.10.2023 an einer psychiatrisch-ambulanten Rehabilitation der Phase 2 beim XXXX in seinem Wohnbezirk ( XXXX ) in XXXX teil. Aus einem Informationsschreiben des XXXX vom 23.08.2023 über das Rehabilitationsaufnahmeverfahren ergeben sich als Rahmenzeiten einer ambulanten Rehabilitation der Phase 2, in denen Therapien stattfinden und Anwesenheitspflicht besteht, Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr. Die Filiale von Postpartner XXXX , bei der die Beschwerdevorentscheidung zur Abholung bereitgehalten wurde, ist von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr und am Samstag von 8 bis 12 Uhr geöffnet. Da der Weg vom Rehabilitationszentrum XXXX ) zur Filiale der Post ( XXXX ) mit öffentlichen Verkehrsmitteln in ca. 30 Minuten zurückgelegt werden kann, wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, die Beschwerdevorentscheidung zeitgerecht zu beheben. Zustellmängel wurden vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet. Der Beschwerdeführer legte lediglich ein Konvolut medizinischer Unterlagen vor, die nur teilweise den Zeitraum der Hinterlegung und der Abholfrist betreffen: Einem im Akt einliegenden ärztlichen Entlassungsbericht vom 16.10.2023 zufolge nahm der Beschwerdeführer vom 06.09.2023 bis 17.10.2023 an einer psychiatrisch-ambulanten Rehabilitation der Phase 2 beim römisch XXXX in seinem Wohnbezirk ( römisch XXXX ) in römisch XXXX teil. Aus einem Informationsschreiben des römisch XXXX vom 23.08.2023 über das Rehabilitationsaufnahmeverfahren ergeben sich als Rahmenzeiten einer ambulanten Rehabilitation der Phase 2, in denen Therapien stattfinden und Anwesenheitspflicht besteht, Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr. Die Filiale von Postpartner römisch XXXX , bei der die Beschwerdevorentscheidung zur Abholung bereitgehalten wurde, ist von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr und am Samstag von 8 bis 12 Uhr geöffnet. Da der Weg vom Rehabilitationszentrum römisch XXXX ) zur Filiale der Post ( römisch XXXX ) mit öffentlichen Verkehrsmitteln in ca. 30 Minuten zurückgelegt werden kann, wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, die Beschwerdevorentscheidung zeitgerecht zu beheben.

Ein Zustellmangel ergibt sich sohin aus den vorgelegten Unterlagen nicht und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Der Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrags per E-Mail ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass der Vorlageantrag zu einem früheren Zeitpunkt eingebracht worden wäre.

Die Übermittlung des Verspätungsvorhalts an den Beschwerdeführer ist dem Akt zu entnehmen und in einem Rückschein dokumentiert. Diesem trat der Beschwerdeführer nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6,, 7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrags:

3.2. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).3.2. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 15 Abs. 3 erster Satz VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.

Vorweg ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber – ausgehend vom Wortlaut des § 15 Abs. 3 erster Satz VwGVG – ausdrücklich die Behörde und gerade nicht das Verwaltungsgericht in die Pflicht nimmt, verspätete und unzulässige Vorlageanträge bescheidmäßig zurückzuweisen. Allerdings vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass mit der Beschwerdevorlage die Zuständigkeit zur Entscheidung endgültig auf das Verwaltungsgericht übergeht, sodass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über den Vorlageantrag jedenfalls zu bejahen ist (vgl. VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196). Vorweg ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber – ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz VwGVG – ausdrücklich die Behörde und gerade nicht das Verwaltungsgericht in die Pflicht nimmt, verspätete und unzulässige Vorlageanträge bescheidmäßig zurückzuweisen. Allerdings vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass mit der Beschwerdevorlage die Zuständigkeit zur Entscheidung endgültig auf das Verwaltungsgericht übergeht, sodass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über den Vorlageantrag jedenfalls zu bejahen ist vergleiche VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196).

Weiters ist bei Versäumung der Frist für den Vorlageantrag nicht die Beschwerde, sondern nur der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen (vgl. dazu VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196). Weiters ist bei Versäumung der Frist für den Vorlageantrag nicht die Beschwerde, sondern nur der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen vergleiche dazu VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196).

3.3. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). 3.3. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG).

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Abs. 2 AVG).Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Absatz 2, AVG).

Bei der Frist zur Einbringung des Vorlageantrags handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung des Vorlageantrags handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (Paragraph 33, Absatz 3, AVG).

3.4. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.10.2023 wurde mittels RSb-Sendung angeordnet.

Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustG).Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Paragraph 17, Absatz eins, ZustG).

Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen (§ 17 Abs. 2 ZustG).Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen (Paragraph 17, Absatz 2, ZustG).

Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (§ 17 Abs. 3 ZustG).Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG).

Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (Paragraph 22, Absatz eins, ZustG).

Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustG somit u.a., dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Empfänger bzw. ein Vertreter oder Ersatzempfänger nicht angetroffen werden können, sie berechtigt die Annahme verweigern (VwGH 04.10.1996, 96/02/0139) oder ein Zurücklassen an der Abgabestelle nicht möglich ist (§ 20 ZustG). Eine ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen erfolgte Hinterlegung bleibt wirkungslos (s. etwa VwGH 20.09.2005, 2003/05/0081). Voraussetzung einer wirksamen Hinterlegung ist auch, dass der zur Hinterlegung führende Zustellversuch an einer Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG vorgenommen wurde (VwGH 09.09.2009, 2007/08/0227).Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG somit u.a., dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Empfänger bzw. ein Vertreter oder Ersatzempfänger nicht angetroffen werden können, sie berechtigt die Annahme verweigern (VwGH 04.10.1996, 96/02/0139) oder ein Zurücklassen an der Abgabestelle nicht möglich ist (Paragraph 20, ZustG). Eine ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen erfolgte Hinterlegung bleibt wirkungslos (s. etwa VwGH 20.09.2005, 2003/05/0081). Voraussetzung einer wirksamen Hinterlegung ist auch, dass der zur Hinterlegung führende Zustellversuch an einer Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG vorgenommen wurde (VwGH 09.09.2009, 2007/08/0227).

Nach den Beurkundungen des Zustellorgans wurde ein erfolgloser Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung am 04.10.2023 vorgenommen und sodann eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Weiters ist dem Rückschein zu entnehmen, dass die Hinterlegung des Schriftstücks erfolgte und der Beginn der Abholfrist mit 05.10.2023 vermerkt wurde.

Bei dem genannten RSb-Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).Bei dem genannten RSb-Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes vergleiche etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).

Nach der Beschwerdevorlage wurden dem Beschwerdeführer die Angaben zu Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und Einbringung des Vorlageantrags im Rahmen eines Verspätungsvorhalts entgegengehalten, welcher unwidersprochen blieb.

Es sind weder Umstände vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung aufkommen ließen. Insbesondere hinderte die Absolvierung einer (lediglich) ambulanten Rehabilitation des Beschwerdeführers in seinem Wohnbezirk – wie beweiswürdigend bereits ausgeführt wurde – weder die wirksame Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung noch deren zeitgerechte Behebung bei der Post.

Ausgehend von der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 05.10.2023 endete die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags mit Ablauf des 19.10.2023. Der am 20.10.2023 per E-Mail eingebrachte Vorlageantrag erweist sich demnach als verspätet.

Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 02.10.2023, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 10.08.2023 endgültig derogiert (vgl. etwa VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist in Folge der Versäumung der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Vorlageantrags rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 02.10.2023, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 10.08.2023 endgültig derogiert vergleiche etwa VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist in Folge der Versäumung der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Vorlageantrags rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen.

3.5. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen. 3.5. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen.

Eine Zurückweisung des Vorlageantrags wegen Verspätung ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.Eine Zurückweisung des Vorlageantrags wegen Verspätung ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; darüber hinaus hing die Entscheidung über die Frage der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags von bereits ausjudizierten – nicht übermäßig komplexen – Rechtsfragen ab.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; darüber hinaus hing die Entscheidung über die Frage der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags von bereits ausjudizierten – nicht übermäßig komplexen – Rechtsfragen ab.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung Rechtsmittelfrist verspäteter Vorlageantrag Verspätung Vorlageantrag Vorlagefrist Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W238.2282921.1.00

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten