TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/20 L502 2243682-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2024
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Entscheidungsdatum

20.06.2024

Norm

AVG §78
B-VG Art133 Abs4
FPG §60 Abs1
  1. AVG § 78 heute
  2. AVG § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 78 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. AVG § 78 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  6. AVG § 78 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992
  7. AVG § 78 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 60 heute
  2. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2013
  4. FPG § 60 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 60 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 60 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. FPG § 60 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


L502 2243682-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2024, FZ. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Türkei, vertreten durch römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2024, FZ. römisch XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„Ihr Antrag vom 13.03.2024 auf Aufhebung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2021 erlassenen Einreiseverbotes wird gemäß § 60 Abs. 1 FPG abgewiesen.“„Ihr Antrag vom 13.03.2024 auf Aufhebung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2021 erlassenen Einreiseverbotes wird gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 10.03.2021 wurde der Beschwerdeführer (BF) wegen des Vergehens des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 1 FPG rechtskräftig verurteilt.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch XXXX vom 10.03.2021 wurde der Beschwerdeführer (BF) wegen des Vergehens des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG rechtskräftig verurteilt.

2. Im Gefolge dieser rechtskräftigen Verurteilung wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.05.2021 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).2. Im Gefolge dieser rechtskräftigen Verurteilung wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.05.2021 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch III). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI).

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 08.07.2021 insofern abgewiesen, als das verhängte Einreiseverbot auf vier Jahre angehoben wurde. Die Entscheidung blieb unangefochten.

4. Am 19.07.2021 stellte er beim BFA einen Antrag auf Unterstützungsleistungen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr.

5. Am 17.08.2021 beantragte er beim BFA im Wege seiner damaligen anwaltlichen Vertretung die „Aufhebung des Aufenthaltsverbots bzw. des Rückkehrverbots“. Zugleich teilte er mit, dass er am 10.09.2021 beabsichtige freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.

6. Mit Schreiben vom 09.09.2021 teilte die BBU GmbH dem BFA mit, dass er sich gegen die freiwillige Rückkehr entschieden habe.

7. Am 29.09.2021 wurde er in Vollziehung eines am 13.09.2021 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Anhaltezentrum überstellt.

8. Mit Mandatsbescheid vom 01.10.2021 ordnete das BFA über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung an.

9. Am 06.10.2021 wurde er auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben.

10. Mit Bescheid des BFA vom 03.12.2021 wurde sein Antrag vom 17.08.2021 auf Aufhebung des mit Erkenntnis des BVwG vom 08.07.2021 erlassenen Einreiseverbots gemäß § 60 Abs. 1 FPG zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 11.01.2022 in Rechtskraft.10. Mit Bescheid des BFA vom 03.12.2021 wurde sein Antrag vom 17.08.2021 auf Aufhebung des mit Erkenntnis des BVwG vom 08.07.2021 erlassenen Einreiseverbots gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 11.01.2022 in Rechtskraft.

11. Mit Schriftsatz seiner nunmehrigen anwaltlichen Vertretung vom 13.03.2024 beantragte er beim BFA erneut die Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes.

12. Mit Schreiben des BFA vom 14.03.2024 wurde er vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Ihm wurde eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

13. Am 02.04.2024 langte eine entsprechende Stellungnahme seiner Vertretung beim BFA ein.

14. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde sein Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 78 AVG wurde ihm die Zahlung von Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EURO 6,50 binnen vierzehntägiger Zahlungsfrist auferlegt (Spruchpunkt II).14. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde sein Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 78, AVG wurde ihm die Zahlung von Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EURO 6,50 binnen vierzehntägiger Zahlungsfrist auferlegt (Spruchpunkt römisch II).

15. Gegen den seiner Vertretung am 17.04.2024 zugestellten Bescheid erhob er mit Schriftsatz vom 15.05.2024 fristgerecht Beschwerde.

16. Am 24.05.2024 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim BVwG ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

17. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der og. Verfahrensgang steht fest.

1.2. Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger.

Er ehelichte am 02.04.2014 eine österreichische Staatsangehörige und beantragte am 16.09.2014 – unter Berufung auf diese Ehe – die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Laut polizeilichem Abschlussbericht vom 21.04.2015 bestand der begründete Verdacht des Eingehens einer Aufenthaltsehe. Die zuständige Staatsanwaltschaft stellte am 20.10.2015 das Ermittlungsverfahren wegen Verjährung ein. Der BF ließ sich in weiterer Folge mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.08.2019 von der österreichischen Staatsangehörigen scheiden.Er ehelichte am 02.04.2014 eine österreichische Staatsangehörige und beantragte am 16.09.2014 – unter Berufung auf diese Ehe – die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Laut polizeilichem Abschlussbericht vom 21.04.2015 bestand der begründete Verdacht des Eingehens einer Aufenthaltsehe. Die zuständige Staatsanwaltschaft stellte am 20.10.2015 das Ermittlungsverfahren wegen Verjährung ein. Der BF ließ sich in weiterer Folge mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch XXXX vom 26.08.2019 von der österreichischen Staatsangehörigen scheiden.

Er ging am 15.02.2020 mit einer im Bundesgebiet wohnhaften türkischen Staatsangehörigen, die über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt, eine weitere Ehe ein. Unter Berufung auf diese Ehe beantragte er am 01.04.2020 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Aufenthaltstitel. Sein Antrag wurde am 19.04.2021 abgewiesen.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 10.03.2021 wurde er wegen des Vergehens des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 1 FPG rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 720,00), im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass er am 15.02.2020 eine Ehe eingegangen ist, ohne mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen zu wollen, und er sich bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen wollte. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch XXXX vom 10.03.2021 wurde er wegen des Vergehens des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 720,00), im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass er am 15.02.2020 eine Ehe eingegangen ist, ohne mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen zu wollen, und er sich bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen wollte.

Anlässlich dieser Verurteilung wurde ihm mit Bescheid des BFA vom 19.05.2021 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).Anlässlich dieser Verurteilung wurde ihm mit Bescheid des BFA vom 19.05.2021 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch III). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI).

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 08.07.2021 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen, wobei das verhängte Einreiseverbot auf vier Jahre angehoben wurde (Spruchpunkt A). Die Entscheidung des BVwG erwuchs mit mündlicher Verkündung am 08.07.2021 in Rechtskraft. Der BF beantragte keine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses und erhob kein Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.

Er verblieb nach der mündlichen Verkündung der Entscheidung des BVwG im Bundesgebiet. Er stellte am 19.07.2021 beim BFA einen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Am 17.08.2021 teilte er dem BFA im Wege seiner vormaligen Vertretung mit, dass er beabsichtige am 10.09.2021 freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Unter einem legte er ein elektronisches Flugticket vor. Am 09.09.2021 teilte die BBU GmbH dem BFA mit, dass er sich gegen die freiwillige Rückkehr entschieden habe. Am 13.09.2021 erließ das BFA gegen ihn einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG. Er wurde am 29.09.2021 festgenommen. Ab 01.10.20221 befand er sich in Schubhaft. Am 06.10.2021 wurde er zwangsweise auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben. Er hält sich aktuell in der Türkei auf. Er verblieb nach der mündlichen Verkündung der Entscheidung des BVwG im Bundesgebiet. Er stellte am 19.07.2021 beim BFA einen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Am 17.08.2021 teilte er dem BFA im Wege seiner vormaligen Vertretung mit, dass er beabsichtige am 10.09.2021 freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Unter einem legte er ein elektronisches Flugticket vor. Am 09.09.2021 teilte die BBU GmbH dem BFA mit, dass er sich gegen die freiwillige Rückkehr entschieden habe. Am 13.09.2021 erließ das BFA gegen ihn einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Er wurde am 29.09.2021 festgenommen. Ab 01.10.20221 befand er sich in Schubhaft. Am 06.10.2021 wurde er zwangsweise auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben. Er hält sich aktuell in der Türkei auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung des verfahrenseinleitenden Antrages, der schriftlichen Stellungnahme seiner Vertretung vom 02.04.2024, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG vom 08.07.2021, die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister und des Grundversorgungsdatensystems.

2.2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergaben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA.

2.3. Die Feststellungen zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit, zu seinen im Bundesgebiet erfolgten Eheschließungen und zur strafgerichtlichen Verurteilung gründen auf den rechtskräftigen Feststellungen im Vorverfahren sowie auf den eingeholten Auszügen der genannten Datenbanken.

2.4. Dass der BF nach der mündlichen Verkündung der Entscheidung des BVwG im Bundesgebiet verblieb und am 06.10.2021 in die Türkei abgeschoben wurde, ergab sich aus dem vorgelegten Behördenakt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 08.07.2021 wurde die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und war er daher nach § 52 Abs. 8 erster Satz FPG zur „unverzüglichen“ Ausreise in seinen Herkunftsstaat verpflichtet (siehe dazu die rechtliche Beurteilung unter 3.). Er kam dieser Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich und freiwillig nach. Er beantragte (erst) am 19.07.2021 die freiwillige Rückkehr, die er jedoch am 09.09.2021 widerrief. In weiterer Folge wurde er am 29.09.2021 festgenommen. Gegen ihn wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 01.10.2021 die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung verhängt. Am 06.10.2021 wurde er auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben (AS 411, 461). Seiner entgegenstehenden Behauptung, er sei am 10.10.2021 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist (AS 521), war im Lichte des sonstigen unbedenklichen Akteninhalts daher nicht zu folgen. 2.4. Dass der BF nach der mündlichen Verkündung der Entscheidung des BVwG im Bundesgebiet verblieb und am 06.10.2021 in die Türkei abgeschoben wurde, ergab sich aus dem vorgelegten Behördenakt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 08.07.2021 wurde die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und war er daher nach Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG zur „unverzüglichen“ Ausreise in seinen Herkunftsstaat verpflichtet (siehe dazu die rechtliche Beurteilung unter 3.). Er kam dieser Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich und freiwillig nach. Er beantragte (erst) am 19.07.2021 die freiwillige Rückkehr, die er jedoch am 09.09.2021 widerrief. In weiterer Folge wurde er am 29.09.2021 festgenommen. Gegen ihn wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 01.10.2021 die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung verhängt. Am 06.10.2021 wurde er auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben (AS 411, 461). Seiner entgegenstehenden Behauptung, er sei am 10.10.2021 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist (AS 521), war im Lichte des sonstigen unbedenklichen Akteninhalts daher nicht zu folgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Zu A)

1.1. § 60 FPG lautet:1.1. Paragraph 60, FPG lautet:

(1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.(1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.2. ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

§ 53 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

[…]

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder […]8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder […]

(2) – (3) […]

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) – (6) […]

§ 52 Abs. 8 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 8, FPG lautet:

Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

1.2. Mit dem am 13.03.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz beantragte der BF die Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes. Begründend führte er aus, dass er am 10.10.2021 freiwillig aus Österreich ausgereist sei, seine Ehefrau im Bundesgebiet lebe und die Führung einer Fernbeziehung äußerst schwierig für sie sei. Ferner habe er auch weitere Angehörige im Bundesgebiet. In der Stellungnahme vom 02.04.2024 legte er dar, dass er sich derzeit in der Türkei aufhalte und er ins Bundesgebiet einreisen wolle um ein Familienleben mit seiner Ehegattin führen zu können. In Beantwortung eines Teils der an ihn mit Schreiben der Behörde vom 14.03.2024 gestellten Fragen führte er aus, dass er seine Ausbildung in der Türkei absolviert habe und seinen Lebensunterhalt in der Türkei aufgrund einer Beschäftigung bestreite. Er werde in der Türkei weder strafrechtlich noch politisch verfolgt.

Mit Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass sein Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG „zurückgewiesen“ werde. In der rechtlichen Beurteilung legte die Behörde dar, dass die Voraussetzungen für eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes nicht vorliegen. Er sei trotz Kenntnis der mündlich verkündeten Entscheidung des BVwG und seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise nicht fristgerecht und freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Wiewohl er der Behörde unter gleichzeitiger Vorlage eines Flugtickets mitgeteilt habe, am 10.09.2021 ausreisen zu wollen, habe er das Bundesgebiet nicht verlassen. Am 09.09.2021 habe die BBU GmbH das Ansinnen des BF zur freiwilligen Rückkehr widerrufen, da er sich dagegen entschieden habe. Gegen ihn habe daher infolge der Missachtung der Ausreiseverpflichtung ein Festnahmeauftrag erlassen werden müssen und sei er letztlich zwangsweise in die Türkei abgeschoben worden. Mangels fristgerechter und freiwilliger Ausreise liegen daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes nach § 60 Abs. 1 FPG nicht vor und sei daher sein Antrag „ohne inhaltliche Prüfung“ zurückzuweisen gewesen. Ergänzend führte die Behörde aus, dass „auch eine weitere inhaltliche Prüfung“ seines Antrages zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Er habe kein substantiiertes Vorbringen im Hinblick darauf, dass sich die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände geändert hätten, erstattet. Insbesondere habe er kein substantiiertes Vorbringen zu seinem Privat- und Familienleben erstattet. Er habe die Ausreiseverpflichtung beharrlich missachtet und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Schengen-Raum prolongiert. Zudem leugne er trotz rechtskräftiger Verurteilung weiterhin beharrlich das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Das Einreiseverbot sei daher nach wie vor notwendig um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch seinen Aufenthalt in Österreich und im Schengen-Raum entstehen würde, zu verhindern. Zu Spruchpunkt II führte die Behörde aus, dass die Erlassung des Bescheids in seinem Privatinteresse liege, weshalb eine Bundesverwaltungsabgabe zu entrichten sei.Mit Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass sein Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG „zurückgewiesen“ werde. In der rechtlichen Beurteilung legte die Behörde dar, dass die Voraussetzungen für eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes nicht vorliegen. Er sei trotz Kenntnis der mündlich verkündeten Entscheidung des BVwG und seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise nicht fristgerecht und freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Wiewohl er der Behörde unter gleichzeitiger Vorlage eines Flugtickets mitgeteilt habe, am 10.09.2021 ausreisen zu wollen, habe er das Bundesgebiet nicht verlassen. Am 09.09.2021 habe die BBU GmbH das Ansinnen des BF zur freiwilligen Rückkehr widerrufen, da er sich dagegen entschieden habe. Gegen ihn habe daher infolge der Missachtung der Ausreiseverpflichtung ein Festnahmeauftrag erlassen werden müssen und sei er letztlich zwangsweise in die Türkei abgeschoben worden. Mangels fristgerechter und freiwilliger Ausreise liegen daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes nach Paragraph 60, Absatz eins, FPG nicht vor und sei daher sein Antrag „ohne inhaltliche Prüfung“ zurückzuweisen gewesen. Ergänzend führte die Behörde aus, dass „auch eine weitere inhaltliche Prüfung“ seines Antrages zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Er habe kein substantiiertes Vorbringen im Hinblick darauf, dass sich die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände geändert hätten, erstattet. Insbesondere habe er kein substantiiertes Vorbringen zu seinem Privat- und Familienleben erstattet. Er habe die Ausreiseverpflichtung beharrlich missachtet und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Schengen-Raum prolongiert. Zudem leugne er trotz rechtskräftiger Verurteilung weiterhin beharrlich das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Das Einreiseverbot sei daher nach wie vor notwendig um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch seinen Aufenthalt in Österreich und im Schengen-Raum entstehen würde, zu verhindern. Zu Spruchpunkt römisch II führte die Behörde aus, dass die Erlassung des Bescheids in seinem Privatinteresse liege, weshalb eine Bundesverwaltungsabgabe zu entrichten sei.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt und unsubstantiiert behauptet, dass sich der BF von seinem Verhalten längst distanziert habe und sein Verhalten bereue.

1.3. In der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsanpassungsgesetz bzw. der Novellierung u.a. des FPG im Jahr 2013 findet sich folgende erklärende Anmerkung:

„Die vorgeschlagenen Abs. 1 und 2 (erg.: des § 60 FPG) ergehen in Reaktion auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 03. Dezember 2012 zu G 74/12. Mit dieser Regelung soll nunmehr ein abgestuftes System der Aufhebung- und Verkürzungsmöglichkeit eines Einreiseverbotes geschaffen werden.„Die vorgeschlagenen Absatz eins und 2 (erg.: des Paragraph 60, FPG) ergehen in Reaktion auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 03. Dezember 2012 zu G 74/12. Mit dieser Regelung soll nunmehr ein abgestuftes System der Aufhebung- und Verkürzungsmöglichkeit eines Einreiseverbotes geschaffen werden.

Einreiseverbote gemäß § 53 Abs. 2 können auf Antrag des Drittstaatsangehörigen, der vom Ausland aus zu stellen ist, verkürzt oder zur Gänze aufgehoben werden. Wie bereits in der geltenden Rechtslage steht die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist. Eine fristgerechte Ausreise ist durch den Drittstaatsangehörigen nachzuweisen.Einreiseverbote gemäß Paragraph 53, Absatz 2, können auf Antrag des Drittstaatsangehörigen, der vom Ausland aus zu stellen ist, verkürzt oder zur Gänze aufgehoben werden. Wie bereits in der geltenden Rechtslage steht die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist. Eine fristgerechte Ausreise ist durch den Drittstaatsangehörigen nachzuweisen.

Einreiseverbote gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 können auf Grund der Schwere der Straftaten, die dem Einreisverbot zugrunde liegen nur verkürzt werden. Durch diesen Verweis in Abs. 2 soll das abgestufte System verdeutlicht werden, da Einreisverbote, die sich auf in § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten gründen einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich sind, da in diesen Fällen jedenfalls die Gründe des Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen.“Einreiseverbote gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 können auf Grund der Schwere der Straftaten, die dem Einreisverbot zugrunde liegen nur verkürzt werden. Durch diesen Verweis in Absatz 2, soll das abgestufte System verdeutlicht werden, da Einreisverbote, die sich auf in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten gründen einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich sind, da in diesen Fällen jedenfalls die Gründe des Artikel 8, Absatz 2, EMRK überwiegen.“

Auf Grund eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 60 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt somit neuerlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes (nach den Kriterien des § 53 Abs. 2 und Abs. 3 FPG) nach wie vor gegeben sind. Das Bundesamt hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung des Einreiseverbotes vorliegenden Sachlage vorzunehmen (vgl. Szymanski, in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 60 FPG, Anm. 5). Auch sind allfällige Änderungen der familiären oder sozialen Umstände beim Antragsteller zu berücksichtigen (vgl. Oswald, aaO 117). Das Bundesamt hat aufgrund eines Antrages nach § 60 Abs. 1 FPG daher eine neuerliche Interessenabwägung vorzunehmen und festzustellen, ob bzw. inwieweit die Voraussetzungen für das jeweils festgesetzte Einreiseverbot nach wie vor gegeben sind. Führt diese Abwägung zu einem anderen Ergebnis als jenem bei der Festsetzung des Einreiseverbots, ist es zu verkürzen oder – sofern es sich um ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG von höchstens fünf Jahren handelt – gänzlich aufzuheben. Voraussetzung dafür ist, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten innerhalb der vom Bundesamt im Einzelfall festgesetzten Frist verlassen hat und diese fristgerechte Ausreise nachweist (VfGH 29.02.2016, G 534/2015).Auf Grund eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt somit neuerlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes (nach den Kriterien des Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3, FPG) nach wie vor gegeben sind. Das Bundesamt hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung des Einreiseverbotes vorliegenden Sachlage vorzunehmen vergleiche Szymanski, in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 60, FPG, Anmerkung 5). Auch sind allfällige Änderungen der familiären oder sozialen Umstände beim Antragsteller zu berücksichtigen vergleiche Oswald, aaO 117). Das Bundesamt hat aufgrund eines Antrages nach Paragraph 60, Absatz eins, FPG daher eine neuerliche Interessenabwägung vorzunehmen und festzustellen, ob bzw. inwieweit die Voraussetzungen für das jeweils festgesetzte Einreiseverbot nach wie vor gegeben sind. Führt diese Abwägung zu einem anderen Ergebnis als jenem bei der Festsetzung des Einreiseverbots, ist es zu verkürzen oder – sofern es sich um ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG von höchstens fünf Jahren handelt – gänzlich aufzuheben. Voraussetzung dafür ist, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten innerhalb der vom Bundesamt im Einzelfall festgesetzten Frist verlassen hat und diese fristgerechte Ausreise nachweist (VfGH 29.02.2016, G 534/2015).

1.4. Gegen den BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 08.07.2021 gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot rechtskräftig erlassen. Er wurde am 06.10.2021 abgeschoben. Mit diesem Zeitpunkt begann sein vierjähriges Einreiseverbot zu laufen und endet dieses mit 06.10.2025.1.4. Gegen den BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 08.07.2021 gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot rechtskräftig erlassen. Er wurde am 06.10.2021 abgeschoben. Mit diesem Zeitpunkt begann sein vierjähriges Einreiseverbot zu laufen und endet dieses mit 06.10.2025.

Da gegen ihn ein Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 FPG erlassen wurde, war gegenständlich Abs. 1 des § 60 FPG anzuwenden. Da gegen ihn ein Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG erlassen wurde, war gegenständlich Absatz eins, des Paragraph 60, FPG anzuwenden.

Nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 FPG ist eine – materielle (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121, Rz. 11) – Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines nach § 53 Abs. 2 FPG erlassenen Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen und seine fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat.Nach dem Wortlaut des Paragraph 60, Absatz eins, FPG ist eine – materielle vergleiche VwGH 25.10.2023,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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