Entscheidungsdatum
01.07.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
I413 2290722-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Vorsitzender und den Richter Mag Christian EGGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (SMS) vom 11.03.2024, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Vorsitzender und den Richter Mag Christian EGGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (SMS) vom 11.03.2024, Zl. römisch XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 09.10.2024 (Datum des Einlangens) die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag aufgrund des Grades der Behinderung von 10 v.H. wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, in der sie erklärte, mit der Abweisung nicht einverstanden zu sein. Ihr Gesundheitszustand sei deutlich eingeschränkt. Dies sei nicht ausreichend gewürdigt worden.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2024 vor.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.05.2024 zur Mängelbehebung auf, da Inhalte gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nicht in der Beschwerde enthalten waren. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.05.2024 zur Mängelbehebung auf, da Inhalte gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht in der Beschwerde enthalten waren.
Diesem Mängelbehebungsauftrag kam die Beschwerdeführerin nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin erhob am 19.04.2024 (Datum des Einlangens) eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.
Dieser Eingabe ist die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Es mangelt an den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, und an den Angaben die Rechtzeitigkeit der Beschwerde dartun.
Im Mängelbehebungsauftrag wurde auf die Konsequenzen einer Nichtbefolgung des Auftrages hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung zur Verbesserung ihrer Beschwerde nicht nach.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren unzweifelhaft auf dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Ziffer 5,).
Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).
Dem Beschwerdeschriftsatz sind die Inhalte der Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nicht zu entnehmen.Dem Beschwerdeschriftsatz sind die Inhalte der Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht zu entnehmen.
Nachdem der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ und auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht nützte, war gemäß §§ 17 VwGVG, 13 Abs 3 AVG die Beschwerde zurückzuweisen.Nachdem der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ und auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht nützte, war gemäß Paragraphen 17, VwGVG, 13 Absatz 3, AVG die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeinhalt Beschwerdemängel Fristablauf Mängelbehebung Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I413.2290722.1.00Im RIS seit
04.07.2024Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024