Norm
StPO §66bRechtssatz
Jene Opfer von Straftaten, die den in § 66b Abs 1 StPO genannten Personengruppen nicht angehören, und denen somit eine Prozessbegleitung verwehrt bleibt, haben erst als Privatbeteiligte – und damit nach ihrer Erklärung, sich am Verfahren zu beteiligen (§ 65 Z 2 StPO) – einen von gewissen einschränkenden Prämissen abhängigen Anspruch auf Verfahrenshilfe durch unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts nach § 67 Abs 7 StPO.Jene Opfer von Straftaten, die den in Paragraph 66 b, Absatz eins, StPO genannten Personengruppen nicht angehören, und denen somit eine Prozessbegleitung verwehrt bleibt, haben erst als Privatbeteiligte – und damit nach ihrer Erklärung, sich am Verfahren zu beteiligen (Paragraph 65, Ziffer 2, StPO) – einen von gewissen einschränkenden Prämissen abhängigen Anspruch auf Verfahrenshilfe durch unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts nach Paragraph 67, Absatz 7, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2023:RL0000234Im RIS seit
05.07.2024Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024