Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.01.2023Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3Rechtssatz
Die Entziehung einer Gewerbeberechtigung nach § 91 Abs. 2 iVm § 85 Z 2 und § 13 Abs. 3 und 5 GewO 1994 ist ein konstitutiver Verwaltungsakt, weshalb (mangels gegenteiliger Regelung) die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu Grunde zu legen ist.Die Entziehung einer Gewerbeberechtigung nach Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 85, Ziffer 2 und Paragraph 13, Absatz 3 und 5 GewO 1994 ist ein konstitutiver Verwaltungsakt, weshalb (mangels gegenteiliger Regelung) die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu Grunde zu legen ist.
Schlagworte
Entziehung der Gewerbeberechtigung; Insolvenzverfahren; handelsrechtlicher Geschäftsführer; maßgebender EinflussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.121.043.230.2022Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024