TE Lvwg Erkenntnis 2023/1/25 VGW-121/043/230/2022

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Veröffentlicht am 25.01.2023
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Entscheidungsdatum

25.01.2023

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3
GewO 1994 §13 Abs5
GewO 1994 §85 Z2
GewO 1994 §91 Abs2
GewO 1994 §361 Abs2
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 29.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 29.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 85 heute
  2. GewO 1994 § 85 gültig ab 14.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  3. GewO 1994 § 85 gültig von 01.01.2007 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  4. GewO 1994 § 85 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 85 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 85 gültig von 19.03.1994 bis 23.07.2002
  1. GewO 1994 § 91 heute
  2. GewO 1994 § 91 gültig ab 14.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  3. GewO 1994 § 91 gültig von 01.01.2007 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  4. GewO 1994 § 91 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 91 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  6. GewO 1994 § 91 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 361 heute
  2. GewO 1994 § 361 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  3. GewO 1994 § 361 gültig von 14.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 361 gültig von 01.01.2011 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. GewO 1994 § 361 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 361 gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde der A. GmbH, Wien, B.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den C. Bezirk, vom 26.11.2021, Zahl ..., mit welchem gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 85 Z 2 und § 13 Abs. 3 und 5 GewO 1994 die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation" entzogen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde der A. GmbH, Wien, B.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den C. Bezirk, vom 26.11.2021, Zahl ..., mit welchem gemäß Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 85, Ziffer 2 und Paragraph 13, Absatz 3 und 5 GewO 1994 die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation" entzogen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch II. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.römisch eins.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung, lautend auf „Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation“ im Standort Wien, B.-gasse, entzogen.

Im Beschwerdeschriftsatz rügte die Rechtsmittelwerberin unrichtige Tatsachenfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass zwar mit Beschluss des Handelsgericht Wien vom …, …, …, das Insolvenzverfahren über die D. GmbH mangels kostendeckenden Vermögens des Schuldners nicht eröffnet worden sei, aber Herr Mag. E. am 5. Februar 2019 seinen Rücktritt als handelsrechtlicher Geschäftsführer erklärt habe. Lediglich mangels Vollzug dieser Rücktrittserklärung durch das Firmenbuchgericht sei Herr Mag. E. im Tagsatzungsprotokoll des Handelsgerichtes Wien als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. GmbH angeführt gewesen.

Hätte die belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt, so wäre sie zwanglos zu dem Schluss gekommen, dass Herr Mag. E. keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschäfte der D. GmbH gehabt habe, sondern diese vielmehr vom faktischen Geschäftsführer und Firmeninhaber Herrn F. G. ausgeübt worden sei.

Herr G. und Herr Mag. E. hätten im Jahr 2018 eine Zusammenarbeit für die Ausarbeitung und Vermarktung eines Alarmsystems begonnen. Auf Grund des nachträglichen Hervorkommens unvollständiger Informationen über das System sowie potenzieller Kunden, das Zurückhalten von Informationen sowie der zweckwidrigen Verwendung von Firmenvermögen realisierte Herr Mag. E., dass dieses Vorhaben scheitern würde. Er sei vom faktischen Geschäftsführer Herrn G. aus dem operativen Geschäft der Gesellschaft ausgeschlossen worden und seien ihm Weisungen erteilt worden, welche ihm massiv die Wahrnehmung seiner Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers eingeschränkt habe. Im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien sei Herr Mag. E. lediglich als Auskunftsperson einvernommen worden.

Da Herr Mag. E. keinen maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der D. GmbH, FN ..., gehabt habe, und auch kein faktischer Geschäftsführer dieser Gesellschaft gewesen sei, treffe ihn kein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 5 GewO.Da Herr Mag. E. keinen maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der D. GmbH, FN ..., gehabt habe, und auch kein faktischer Geschäftsführer dieser Gesellschaft gewesen sei, treffe ihn kein Gewerbeausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz 5, GewO.

Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, sinngemäß den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde legte den Gesamtakt zur Entscheidung vor.

Zur Klärung des Sachverhaltes führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung vom 12. September 2022, fortgesetzt am 12. Dezember 2022, durch, anlässlich welcher Herr Mag. E. als Vertreter der Partei und Herr F. G. als Zeuge einvernommen wurden. Überdies wurden zahlreiche Dokumente über den Geschäftsgang der D. GmbH sowie Rechnungen vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die öffentliche Verkündung der Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wenn Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wenn 

1.   das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und

2.   der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

Nach § 13 Abs. 5 erster Satz dieser Bestimmung ist eine natürliche Person von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Abs. 3 eintritt oder eingetreten ist.Nach Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz dieser Bestimmung ist eine natürliche Person von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Absatz 3, eintritt oder eingetreten ist.

Im Sinn des § 85 Z 2 GewO 1994 endigt die Gewerbeberechtigung mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 oder Abs. 5 erster Satz.Im Sinn des Paragraph 85, Ziffer 2, GewO 1994 endigt die Gewerbeberechtigung mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder Absatz 5, erster Satz.

Entsprechend § 91 Abs. 2 GewO 1994 hat die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, beziehen. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.Entsprechend Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 hat die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist und sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe oder der in Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, beziehen. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

§ 361 Abs. 2 GewO 1994 normiert, dass vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder von Maßnahmen gemäß § 91 die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören ist. Dies gilt nicht im Fall einer Maßnahme gemäß § 91 Abs. 2 wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.Paragraph 361, Absatz 2, GewO 1994 normiert, dass vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder von Maßnahmen gemäß Paragraph 91, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören ist. Dies gilt nicht im Fall einer Maßnahme gemäß Paragraph 91, Absatz 2, wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.

In der Insolvenzdatei wird Einsicht in die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 256 Abs. 4 IO drei Jahre gewährt.In der Insolvenzdatei wird Einsicht in die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens gemäß Paragraph 256, Absatz 4, IO drei Jahre gewährt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin, die D. GmbH, ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ mit Standort in Wien, B.-gasse. Der am … geborene Mag. H. E. ist alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer. Er vertritt die GmbH selbständig.

Herr Mag. H. E. fungierte vom 17. Oktober 2018 bis zum 2. März 2019 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. GmbH. Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 trat Herr Mag. E. als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer dieser Gesellschaft mit sofortiger Wirkung zurück. Wann diese Erklärung bei der Alleingesellschafterin der D. GmbH eingelangt ist, kann nicht festgestellt werden. Der Antrag auf Löschung seiner Funktion langte am 15. Februar 2019 ein und wurde am 2. März 2019 im Firmenbuch eingetragen.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom …, GZ: …, …, wurde das Insolvenzverfahren gegen D. GmbH mangels Kostendeckung nicht eröffnet und die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin festgestellt. Dieser Beschluss erwuchs nach Ablauf der Rekursfrist in Rechtskraft.

Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 30. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 und § 91 Abs. 2 GewO aufgefordert, den handelsrechtlichen Geschäftsführer innerhalb von zwei Monaten aus der GmbH zu entfernen bzw. ihm keinen maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte einzuräumen, widrigenfalls ein Gewerbeentziehungsverfahren eingeleitet würde.Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 30. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 91, Absatz 2, GewO aufgefordert, den handelsrechtlichen Geschäftsführer innerhalb von zwei Monaten aus der GmbH zu entfernen bzw. ihm keinen maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte einzuräumen, widrigenfalls ein Gewerbeentziehungsverfahren eingeleitet würde.

Dieser Verfahrensanordnung wurde nicht entsprochen.

In weiterer Folge wurde der nunmehr in Anfechtung gezogene Bescheid erlassen.

Dieser Sachverhalt gründet auf dem vorgelegten Gesamtakt, dem Firmenbuchauszug betreffend die D. GmbH, Einsichtnahme in das GISA sowie dem Beschwerdevorbringen. Dieser Sachverhalt blieb unbestritten.

Bestritten wurde von der Beschwerdeführerin lediglich, dass Herrn Mag. H. E. trotz seiner Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. GmbH auf diese Gesellschaft auf Grund faktischer Gegebenheiten kein maßgebender Einfluss zukam.

In rechtlicher Hinsicht folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht einem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH ein maßgebender Einfluss im Sinn des § 13 Abs. 5 GewO auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft zu. Auf ihn trifft daher der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 3 iVm Abs. 5 GewO zu (vgl. vom VwGH 17. April 1998, Zl. 98/04/0041). In einem im Sinn des § 91 Abs. 2 GewO 1994 abgeführten Entziehungsverfahren kommt es im gegebenen Zusammenhang nur darauf an, ob über das Vermögen des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Konkurs eröffnet wurde oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde (vgl. VwGH vom 27. Juni 1995, Zl. 95/04/0039). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht einem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH ein maßgebender Einfluss im Sinn des Paragraph 13, Absatz 5, GewO auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft zu. Auf ihn trifft daher der Gewerbeausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5, GewO zu vergleiche vom VwGH 17. April 1998, Zl. 98/04/0041). In einem im Sinn des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 abgeführten Entziehungsverfahren kommt es im gegebenen Zusammenhang nur darauf an, ob über das Vermögen des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Konkurs eröffnet wurde oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde vergleiche VwGH vom 27. Juni 1995, Zl. 95/04/0039).

Erhebungen, wie groß der tatsächliche Einfluss des handelsrechtlichen Geschäftsführers auf den Betrieb der Geschäfte der GmbH gewesen ist und inwieweit er tatsächlich Einfluss ausgeübt hat, sind daher nicht durchzuführen (VwGH vom 20. Oktober 2004, Zl. 2004/04/0155) Entscheidend ist nicht, ob der Betreffende in seiner Funktion, die ihm den wesentlichen Einfluss vermittelt, diesen Einfluss im Einzelfall tatsächlich ausgeübt hat (vgl. VwGH vom 25. Juni 2008, Zl. 2008/04/0079).Erhebungen, wie groß der tatsächliche Einfluss des handelsrechtlichen Geschäftsführers auf den Betrieb der Geschäfte der GmbH gewesen ist und inwieweit er tatsächlich Einfluss ausgeübt hat, sind daher nicht durchzuführen (VwGH vom 20. Oktober 2004, Zl. 2004/04/0155) Entscheidend ist nicht, ob der Betreffende in seiner Funktion, die ihm den wesentlichen Einfluss vermittelt, diesen Einfluss im Einzelfall tatsächlich ausgeübt hat vergleiche VwGH vom 25. Juni 2008, Zl. 2008/04/0079).

Ob maßgebender Einfluss gegeben ist, hängt somit von den rechtlich gestalteten Umständen des Einzelfalles ab.

Im vorliegenden Fall vermag daher das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, zumal lediglich in tatsächlicher Hinsicht zu einem mangelnden Einfluss Ausführungen erstattet sind. Dies ist aber bei einem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH, welchem ex lege ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte der GmbH zukommt, nicht von Bedeutung. Dass in rechtlicher Hinsicht Vereinbarungen getroffen worden wären, die die Stellung des handelsrechtlichen Geschäftsführers im Gegensatz zu seiner Ausgestaltung nach dem GmbH-Gesetz verändert hätten, wurden nicht behauptet, geschweige denn wurde diesbezüglich ein substantiiertes Beweisvorbringen erstattet. Auf Grund des zeitlichen Zusammenhanges der Rücktrittserklärung als handelsrechtlicher Geschäftsführer, deren Eintritt in die Sphäre der Gesellschafterin der D. GmbH durch keinerlei Beweisvorbringen nachgewiesen werden konnte, und des Beschlusses des Handelsgericht Wien vom …, GZ: …, …, im Zusammenhalt mit der Tatsache, dass der Antrag auf Löschung der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer erst am 15. Februar 2019 beim Firmenbuchgericht einlangte, ist davon auszugehen, dass Herr Mag. H. E. zum Zeitpunkt des Beschlusses des Handelsgerichtes Wien, GZ: …, …, mit welchem das Insolvenzverfahren über die D. GmbH mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, tatsächlich handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft war.

Ob die Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Rechtsträger zugestanden ist, auch ein subjektives Verschulden der Insolvenz getroffen hat, ist für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 4 bedeutungslos (vgl. VwGH vom 2. Juni 1999, Zl. 99/04/0085; VwGH vom 25. Juni 2008, Zl. 2008/04/0079).Ob die Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Rechtsträger zugestanden ist, auch ein subjektives Verschulden der Insolvenz getroffen hat, ist für die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 4, bedeutungslos vergleiche VwGH vom 2. Juni 1999, Zl. 99/04/0085; VwGH vom 25. Juni 2008, Zl. 2008/04/0079).

Nach § 91 Abs. 2 GewO ist tatbestandsmäßig, dass eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, nicht innerhalb der von der Behörde zu setzenden Frist entfernt wird (VwGH vom 30. März 1993, Zl. 92/04/0242). § 91 Abs. 2 GewO gewährt der Behörde keine Ermessensentscheidung bei Vorliegen dieser Gründe („hat“ zu entziehen).Nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO ist tatbestandsmäßig, dass eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, nicht innerhalb der von der Behörde zu setzenden Frist entfernt wird (VwGH vom 30. März 1993, Zl. 92/04/0242). Paragraph 91, Absatz 2, GewO gewährt der Behörde keine Ermessensentscheidung bei Vorliegen dieser Gründe („hat“ zu entziehen).

Die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde vor. Dennoch war der Beschwerde aus folgendem Grund stattzugeben:

Die Entziehung einer Gewerbeberechtigung nach § 91 Abs. 2 iVm § 85 Z 2 und § 13 Abs. 3 und 5 GewO 1994 ist ein konstitutiver Verwaltungsakt, weshalb (mangels gegenteiliger Regelung) die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu Grunde zu legen ist.Die Entziehung einer Gewerbeberechtigung nach Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 85, Ziffer 2 und Paragraph 13, Absatz 3 und 5 GewO 1994 ist ein konstitutiver Verwaltungsakt, weshalb (mangels gegenteiliger Regelung) die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu Grunde zu legen ist.

Der Beschluss des Handelsgericht Wien vom …, GZ: …, …, mit welchem das Insolvenzverfahren über die D. GmbH mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, wurde am 2. März 2019 rechtskräftig. Der Zeitraum von drei Jahren, in dem in die Insolvenzdatei Einsicht in diesen Insolvenzfall gewährt wird, ist daher zum Zeitpunkt der hg. Entscheidung bereits abgelaufen, sodass ein Entziehungsgrund nach § 13 Abs. 3 GewO 1994 nicht mehr vorliegt.Der Beschluss des Handelsgericht Wien vom …, GZ: …, …, mit welchem das Insolvenzverfahren über die D. GmbH mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, wurde am 2. März 2019 rechtskräftig. Der Zeitraum von drei Jahren, in dem in die Insolvenzdatei Einsicht in diesen Insolvenzfall gewährt wird, ist daher zum Zeitpunkt der hg. Entscheidung bereits abgelaufen, sodass ein Entziehungsgrund nach Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 nicht mehr vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ad II.Ad römisch II.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 58/2018).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018,).

Schlagworte

Entziehung der Gewerbeberechtigung; Insolvenzverfahren; handelsrechtlicher Geschäftsführer; maßgebender Einfluss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.121.043.230.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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