Entscheidungsdatum
20.02.2023Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Posch über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 10. Mai 2022, GZ: ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2023,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 und Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, und Ziffer 2, VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch II. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Straferkenntnis vom 21. April 2022 verhängte die belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (im Folgenden: "belangte Behörde") über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen des § 4 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 lit. c und § 4 Abs. 5 StVO Geldstrafen in Höhe von € 150, € 150 und € 100 sowie Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von einem Tag und 9 Stunden, einem Tag und 9 Stunden sowie einem Tag und 22 Stunden gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO im Hinblick auf die ersten beiden genannten Übertretungen und gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO im Hinblick auf die letztgenannte Übertretung.1. Mit Straferkenntnis vom 21. April 2022 verhängte die belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (im Folgenden: "belangte Behörde") über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und Paragraph 4, Absatz 5, StVO Geldstrafen in Höhe von € 150, € 150 und € 100 sowie Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von einem Tag und 9 Stunden, einem Tag und 9 Stunden sowie einem Tag und 22 Stunden gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO im Hinblick auf die ersten beiden genannten Übertretungen und gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO im Hinblick auf die letztgenannte Übertretung.
2. In seiner Beschwerde vom 17. Juni 2022 bestritt der Beschwerdeführer die Übertretungen, räumte jedoch im Hinblick auf die nicht erfolgte polizeiliche Verständigung einen Fehler seinerseits ein.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien einlangend mit 15. Oktober 2022 die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Sachverhaltrömisch II. Sachverhalt
Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. Es konnte nicht festgestellt werden, dass im Zuge des Vorfalls vom 21. April 2022, um 15:45 Uhr, 1120 Wien, Breitenfurter Straße 185, Schäden an den beteiligten Fahrzeugen des Beschwerdeführers mit dem Kennzeichen C. und des Zeugen mit dem Kennzeichen D. entstanden sind.
III. Beweiswürdigungrömisch III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einsicht in das KfZ-Register, Einholung von Auskünften bei den KfZ-Versicherungen des Beschwerdeführers und des Zeugen, Einholung von Google Maps-Auszügen vom Tatort, nachträgliche Einholung der Lichtbildbeilage von der belangten Behörde sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien sowie des nachträglichen Ersuchens an den Zeugen, den Käufer seines Fahrzeuges offenzulegen.
1. Die negative Feststellung (II.1.) ergibt sich zum einen aus den negativen Meldungen der Versicherungen hinsichtlich geltend gemachter Schäden, der Lichtbildbeilage betreffend das Fahrzeug des Zeugen, den Aussagen des Zeugen und des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht Wien und der ergänzenden Äußerung des Zeugen nach der durchgeführten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Aus der von der belangten Behörde übersendeten Lichtbildbeilage ist nicht ersichtlich, ob es sich bei dem behaupteten Schaden am Fahrzeug des Zeugen überhaupt um einen Schaden handelt und nicht, wie vom Zeugen in der Verhandlung angedeutet, um einen lediglich oberflächigen Farbabrieb vom Fahrzeug des Beschwerdeführers. Es ist für das Verwaltungsgericht Wien schon nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge sein Fahrzeug nicht so unter die Lupe nahm, beispielsweise durch Reinigung des Autos, dass er eine eindeutige Aussage über den allfälligen Schaden treffen kann. Dieser Eindruck verstärkt sich vor dem Hintergrund des Verkaufs des Fahrzeuges des Zeugen. Zudem war sich der Zeuge auch nicht sicher, ob dieser überhaupt vom Vorfall stamme, was in der nachträglichen Äußerung nochmals bekräftigt wurde. Der Käufer des Fahrzeuges wurde dem Verwaltungsgericht Wien vom Zeugen ebenfalls nicht genannt, vielmehr bekräftigte der Zeuge, dass er sich nicht mehr sicher sei, ob der "Schaden" vom Unfall herrühre. Für das Verwaltungsgericht Wien ist vor diesem Hintergrund zum einen höchst zweifelhaft, ob es sich bei auf der Lichtbildbeilage erkennbaren Verfärbung auf dem Auto des Beschwerdeführers um einen Kratzer handelt, und selbst wenn dies zuträfe, ob dieser vom Vorfall vom 21. April 2022 stammt. Nach Aussage des Zeugen wurde zudem die Lichtbildbeilage, die dem Verwaltungsgericht Wien auf dessen Ersuchen von der belangten Behörde nachträglich übermittelt wurde, vom Zeugen selbst angefertigt und an eine nicht näher bezeichnete Exekutivbeamtin geschickt. Dass diese Übermittlung nach Aussage des Zeugen an das Privathandy der Exekutivbeamtin erfolgte, regt beim Verwaltungsgericht Wien generell Zweifel an der Art der Erhebung und Authentizität des Beweismittels. Eine von der belangten Behörde angefertigte Lichtbildbeilage war im vorgelegten Verwaltungsakt – wie auch die belangte Behörde in ihrer nachträglichen Äußerung bestätigte – nicht enthalten. Im Hinblick auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers ist die Aussage des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht Wien glaubhaft, dass sein Auto keinen Schaden aufwies. Auch wenn sich die Schilderungen des Tatgeschehens durch Beschwerdeführer und Zeugen widersprechen, und das Verwaltungsgericht Wien beiden im Hinblick auf den Tathergang nicht vollends zu folgen vermag, kann dies nichts daran ändern, dass kein im Zuge des Tatgeschehens verursachter Schaden festgestellt werden konnte. Eine weitergehende Ermittlung im Hinblick auf das (in der Zwischenzeit verkaufte) Fahrzeug des Zeugen, war schon vor dem Hintergrund dessen, dass sich selbst der Zeuge nicht (mehr) sicher war, ob der ursprünglich behauptete "Kratzer" bzw. Farbabrieb vom Vorfall vom 21. April 2022 stamme, nicht zielführend, da dies die eben getätigten Ausführungen und Zweifel des Verwaltungsgerichtes Wien, ob in diesem Fall ein allfällig festgestellter Schaden vom beschwerdegegenständlichen Vorfall stammt, in keinem Fall zu beseitigen vermögen wird. 1. Die negative Feststellung (römisch II.1.) ergibt sich zum einen aus den negativen Meldungen der Versicherungen hinsichtlich geltend gemachter Schäden, der Lichtbildbeilage betreffend das Fahrzeug des Zeugen, den Aussagen des Zeugen und des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht Wien und der ergänzenden Äußerung des Zeugen nach der durchgeführten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Aus der von der belangten Behörde übersendeten Lichtbildbeilage ist nicht ersichtlich, ob es sich bei dem behaupteten Schaden am Fahrzeug des Zeugen überhaupt um einen Schaden handelt und nicht, wie vom Zeugen in der Verhandlung angedeutet, um einen lediglich oberflächigen Farbabrieb vom Fahrzeug des Beschwerdeführers. Es ist für das Verwaltungsgericht Wien schon nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge sein Fahrzeug nicht so unter die Lupe nahm, beispielsweise durch Reinigung des Autos, dass er eine eindeutige Aussage über den allfälligen Schaden treffen kann. Dieser Eindruck verstärkt sich vor dem Hintergrund des Verkaufs des Fahrzeuges des Zeugen. Zudem war sich der Zeuge auch nicht sicher, ob dieser überhaupt vom Vorfall stamme, was in der nachträglichen Äußerung nochmals bekräftigt wurde. Der Käufer des Fahrzeuges wurde dem Verwaltungsgericht Wien vom Zeugen ebenfalls nicht genannt, vielmehr bekräftigte der Zeuge, dass er sich nicht mehr sicher sei, ob der "Schaden" vom Unfall herrühre. Für das Verwaltungsgericht Wien ist vor diesem Hintergrund zum einen höchst zweifelhaft, ob es sich bei auf der Lichtbildbeilage erkennbaren Verfärbung auf dem Auto des Beschwerdeführers um einen Kratzer handelt, und selbst wenn dies zuträfe, ob dieser vom Vorfall vom 21. April 2022 stammt. Nach Aussage des Zeugen wurde zudem die Lichtbildbeilage, die dem Verwaltungsgericht Wien auf dessen Ersuchen von der belangten Behörde nachträglich übermittelt wurde, vom Zeugen selbst angefertigt und an eine nicht näher bezeichnete Exekutivbeamtin geschickt. Dass diese Übermittlung nach Aussage des Zeugen an das Privathandy der Exekutivbeamtin erfolgte, regt beim Verwaltungsgericht Wien generell Zweifel an der Art der Erhebung und Authentizität des Beweismittels. Eine von der belangten Behörde angefertigte Lichtbildbeilage war im vorgelegten Verwaltungsakt – wie auch die belangte Behörde in ihrer nachträglichen Äußerung bestätigte – nicht enthalten. Im Hinblick auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers ist die Aussage des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht Wien glaubhaft, dass sein Auto keinen Schaden aufwies. Auch wenn sich die Schilderungen des Tatgeschehens durch Beschwerdeführer und Zeugen widersprechen, und das Verwaltungsgericht Wien beiden im Hinblick auf den Tathergang nicht vollends zu folgen vermag, kann dies nichts daran ändern, dass kein im Zuge des Tatgeschehens verursachter Schaden festgestellt werden konnte. Eine weitergehende Ermittlung im Hinblick auf das (in der Zwischenzeit verkaufte) Fahrzeug des Zeugen, war schon vor dem Hintergrund dessen, dass sich selbst der Zeuge nicht (mehr) sicher war, ob der ursprünglich behauptete "Kratzer" bzw. Farbabrieb vom Vorfall vom 21. April 2022 stamme, nicht zielführend, da dies die eben getätigten Ausführungen und Zweifel des Verwaltungsgerichtes Wien, ob in diesem Fall ein allfällig festgestellter Schaden vom beschwerdegegenständlichen Vorfall stammt, in keinem Fall zu beseitigen vermögen wird.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch III. Rechtliche Beurteilung
1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, zur Tatzeit am Tatort in das Tatgeschehen verwickelt gewesen zu sein, widerspricht allerdings der Darstellung des Zeugen, wonach er für die vom Zeugen (vage behauptete) und vom Verwaltungsgericht Wien nicht festgestellte Beschädigung des Fahrzeuges des Zeugen verantwortlich bzw. überhaupt ein Schaden entstanden sei.
Gemäß § 4 Abs. 1 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen, und c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Zuwiderhandlungen gegen diese Gebote stellen gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO eine Verwaltungsübertretung dar und sind mit Geldstrafe von € 36,– bis € 2.180,–, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen, und c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Zuwiderhandlungen gegen diese Gebote stellen gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO eine Verwaltungsübertretung dar und sind mit Geldstrafe von € 36,– bis € 2.180,–, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen.
Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit diesem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, gemäß § 4 Abs. 5 StVO ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen. Eine solche Verständigung darf nach der zitierten Gesetzesstelle allerdings dann unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Eine Übertretung dieser Bestimmung ist gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO mit einer Geldstrafe bis zu € 726,–, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit diesem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen. Eine solche Verständigung darf nach der zitierten Gesetzesstelle allerdings dann unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Eine Übertretung dieser Bestimmung ist gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO mit einer Geldstrafe bis zu € 726,–, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
Unter einem Verkehrsunfall ist dabei ein plötzliches, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis zu verstehen, welches sich auf Straßen mit oder ohne öffentlichem Verkehr zuträgt und zumindest einen Sachschaden zur Folge hat (VwGH 20.4.2001, 99/02/0176; 17.12.2004, 2002/02/0133). Da die Höhe des Schadens und die Frage, ob sich der vermeintlich Geschädigte geschädigt fühlt, im Hinblick auf die Verpflichtung des § 4 Abs. 5 StVO keine Rolle spielen, erweisen sich auch geringfügige Beschädigungen (wie etwa ein Kratzer oder eine „Streifspur“) als tatbildlich (VwGH 29.08.1990, 90/02/0017; 03.06.2015, Ra 2015/02/0088; vgl auch VwGH 25.04.2001, 2001/03/0100 und VwGH 27.02.1992, 92/02/0020). Auch kommt es für die Verpflichtungen nach § 4 StVO nicht auf die Art der Beschädigung oder darauf an, an welcher Stelle des Fahrzeuges ein Sachschaden entstanden ist (VwGH 27.02.1992, 92/02/0020).Unter einem Verkehrsunfall ist dabei ein plötzliches, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis zu verstehen, welches sich auf Straßen mit oder ohne öffentlichem Verkehr zuträgt und zumindest einen Sachschaden zur Folge hat (VwGH 20.4.2001, 99/02/0176; 17.12.2004, 2002/02/0133). Da die Höhe des Schadens und die Frage, ob sich der vermeintlich Geschädigte geschädigt fühlt, im Hinblick auf die Verpflichtung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO keine Rolle spielen, erweisen sich auch geringfügige Beschädigungen (wie etwa ein Kratzer oder eine „Streifspur“) als tatbildlich (VwGH 29.08.1990, 90/02/0017; 03.06.2015, Ra 2015/02/0088; vergleiche auch VwGH 25.04.2001, 2001/03/0100 und VwGH 27.02.1992, 92/02/0020). Auch kommt es für die Verpflichtungen nach Paragraph 4, StVO nicht auf die Art der Beschädigung oder darauf an, an welcher Stelle des Fahrzeuges ein Sachschaden entstanden ist (VwGH 27.02.1992, 92/02/0020).
Voraussetzung für die Anhalte-, Melde- und Mitwirkungspflichten des § 4 StVO ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte; ein positives Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang ist damit nicht in jedem Fall vorausgesetzt (VwGH 05.05.2017, Ra 2016/02/0036; 10.01.2017, Ra 2016/02/0182; 07.03.2016, Ra 2016/02/0020; 27.06.1985, 85/18/0235). Voraussetzung für die Anhalte-, Melde- und Mitwirkungspflichten des Paragraph 4, StVO ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte; ein positives Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang ist damit nicht in jedem Fall vorausgesetzt (VwGH 05.05.2017, Ra 2016/02/0036; 10.01.2017, Ra 2016/02/0182; 07.03.2016, Ra 2016/02/0020; 27.06.1985, 85/18/0235).
2. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet oder der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Im vorliegenden Fall konnte das Verwaltungsgericht Wien keinen Schaden feststellen, womit schon das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintritts eines Schadens und folglich des Vorliegens eines Verkehrsunfalls iSd der vorgeworfenen Übertretungen nicht erfüllt ist. Selbst wenn ein solcher Schaden festgestellt worden wäre, wäre es für das Verwaltungsgericht Wien höchst zweifelhaft, ob dieser überhaupt im Zuge des beschwerdegegenständlichen Vorfalls entstanden ist.2. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet oder der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Im vorliegenden Fall konnte das Verwaltungsgericht Wien keinen Schaden feststellen, womit schon das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintritts eines Schadens und folglich des Vorliegens eines Verkehrsunfalls iSd der vorgeworfenen Übertretungen nicht erfüllt ist. Selbst wenn ein solcher Schaden festgestellt worden wäre, wäre es für das Verwaltungsgericht Wien höchst zweifelhaft, ob dieser überhaupt im Zuge des beschwerdegegenständlichen Vorfalls entstanden ist.
Der Beschwerdeführer hat folglich die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 2 VStG nicht begangen bzw. konnte ihm die zur Last gelegten Taten selbst bei Eintritt eines Schadens im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 2 VStG nicht erwiesen werden, weshalb das Verfahren spruchgemäß einzustellen ist.Der Beschwerdeführer hat folglich die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG nicht begangen bzw. konnte ihm die zur Last gelegten Taten selbst bei Eintritt eines Schadens im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG nicht erwiesen werden, weshalb das Verfahren spruchgemäß einzustellen ist.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
4. Da es sich im Hinblick auf Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Gelstrafe von weniger als € 750,– verhängt werden durfte und (nun) keine Geldstrafe verhängt wurde, ist diesbezüglich eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG im vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig. Im Übrigen erweist sie sich als unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4. Da es sich im Hinblick auf Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Gelstrafe von weniger als € 750,– verhängt werden durfte und (nun) keine Geldstrafe verhängt wurde, ist diesbezüglich eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig. Im Übrigen erweist sie sich als unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verkehrsunfall; Anhaltepflicht; Meldepflicht; Mitwirkungspflicht; Sachschaden; Eintritt; objektives TatbestandsmerkmalEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.104.12723.2022Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024