TE Lvwg Erkenntnis 2023/6/19 LVwG 30.20-1605/2023

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Veröffentlicht am 19.06.2023
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Entscheidungsdatum

19.06.2023

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG 1967 §99 Abs6
VStG §6
  1. KFG 1967 § 99 heute
  2. KFG 1967 § 99 gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  3. KFG 1967 § 99 gültig von 09.06.2016 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  4. KFG 1967 § 99 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  5. KFG 1967 § 99 gültig von 19.08.2009 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  6. KFG 1967 § 99 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 99 gültig von 10.05.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  8. KFG 1967 § 99 gültig von 15.11.2005 bis 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  9. KFG 1967 § 99 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 99 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 99 gültig von 01.09.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  13. KFG 1967 § 99 gültig von 20.08.1997 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  14. KFG 1967 § 99 gültig von 24.08.1994 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  15. KFG 1967 § 99 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, Am G, R-Gbach, gegen die Ermahnung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 12.04.2023, GZ: VStV/923300470993/2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t:

I.       Die Beschwerde wird abgewiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.   Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:

1.1.    Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 29.06.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

1.2.    Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer ausgefolgt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 03.07.2023 zugestellt.

1.3.    Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).1.3.    Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß Paragraph 30, Ziffer 4, VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu verlangen (Ziffer eins,) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Ziffer 2,).

1.4.    Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung / Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 17.07.2023 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.1.4.    Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung / Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 17.07.2023 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt.

1.5.    Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.1.5.    Das Erkenntnis wird daher gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

2.   Zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen:

Der Beschwerdeführer hat die Warnblinkanlage verwendet ohne das ein Fall des § 99 Abs 6 lit a bis n KFG vorgelegen hätte. Der Beschwerdeführer hat die Warnblinkanlage verwendet ohne das ein Fall des Paragraph 99, Absatz 6, Litera a bis n KFG vorgelegen hätte.

Das Suchen nach einer verlorenen Geldbörse eines Fahrgastes bildet keinen entschuldigenden Notstand gleich wohl ist das Verschulden gering, sodass der Beschwerdeführer zu Recht ermahnt wurde.

Schlagworte

Warnblinkanlage, Warnleuchte, Ausnahme, Suche, Geldbörse, Notstand, Kraftfahrgesetz 1967, Verwaltungsstrafgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.20.1605.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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