Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.08.2023Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §91 Abs1Rechtssatz
Richtet sich der Spruch eines Bescheides, mit welchem Vorkehrungen gemäß § 91 Abs 1 StVO aufgetragen werden, ausdrücklich nur an die rechtsfreundliche Vertretung, werden die normativen Rechtswirkungen nur gegenüber dieser entfaltet. Da diese aber nicht Grundeigentümerin iSd § 91 Abs 1 StVO 1960 ist, handelt es sich zwar nicht um einen „Nicht-Bescheid“, aber ist der Bescheid gegenüber einer falschen Person erlassen worden. Eine in Bezug auf die Person des Empfängers verfehlte Zustellverfügung kann, trotz Weiterleitung an die Person, für die das Schriftstück seinem Inhalt nach bestimmt ist, nicht nach § 7 ZustG geheilt werden.Richtet sich der Spruch eines Bescheides, mit welchem Vorkehrungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, StVO aufgetragen werden, ausdrücklich nur an die rechtsfreundliche Vertretung, werden die normativen Rechtswirkungen nur gegenüber dieser entfaltet. Da diese aber nicht Grundeigentümerin iSd Paragraph 91, Absatz eins, StVO 1960 ist, handelt es sich zwar nicht um einen „Nicht-Bescheid“, aber ist der Bescheid gegenüber einer falschen Person erlassen worden. Eine in Bezug auf die Person des Empfängers verfehlte Zustellverfügung kann, trotz Weiterleitung an die Person, für die das Schriftstück seinem Inhalt nach bestimmt ist, nicht nach Paragraph 7, ZustG geheilt werden.
Schlagworte
Grundeigentümer Bescheidadressat, rechtsfreundliche Vertretung, Weiterleitung, normative Rechtswirkung, Zustellmangel, keine Heilung, Straßenverkehrsordnung 1960, ZustellgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.41.26.1078.2023Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024