Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.09.2023Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs7Rechtssatz
Wird mittels Bescheid einer Kommanditgesellschaft gemäß § 13 Abs 7 GewO 1994 die Ausübung des Gewerbes untersagt, da betreffend den unbeschränkt haftenden Gesellschafter ein Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs 1 GewO 1994 vorliegt, kommt dem Gesellschafter keine Parteistellung kraft subjektivem Rechts gemäß § 8 AVG zu. Dass der Bescheid an den Gesellschafter oder an dessen Rechtsvertreter zugestellt wird, ist für die Rechtsmittellegitimation ohne Belang, da durch die Untersagung der Gewerbeausübung nicht über Rechte des Gesellschafters abgesprochen wird und somit nicht in seine Rechtsphäre bestimmend eingegriffen wird. Partei des Verfahrens ist lediglich die Kommanditgesellschaft.Wird mittels Bescheid einer Kommanditgesellschaft gemäß Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1994 die Ausübung des Gewerbes untersagt, da betreffend den unbeschränkt haftenden Gesellschafter ein Gewerbeausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 vorliegt, kommt dem Gesellschafter keine Parteistellung kraft subjektivem Rechts gemäß Paragraph 8, AVG zu. Dass der Bescheid an den Gesellschafter oder an dessen Rechtsvertreter zugestellt wird, ist für die Rechtsmittellegitimation ohne Belang, da durch die Untersagung der Gewerbeausübung nicht über Rechte des Gesellschafters abgesprochen wird und somit nicht in seine Rechtsphäre bestimmend eingegriffen wird. Partei des Verfahrens ist lediglich die Kommanditgesellschaft.
Schlagworte
Kommanditgesellschaft, Parteistellung des unbeschränkt haftenden Gesellschafter, keine Rechtsmittellegitimation, kein Eingriff in Rechtsphäre, Gewerbeordnung 1994, AllgemeinesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.41.25.3045.2023Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024