Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.11.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die Benützung der Straße ohne Zustimmung der Straßenverwaltung gemäß § 54 Abs 1 LStVG ist im Sinne des § 6 VStG weder das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr, noch handelt es sich um das schonendste Mittel, zumal zahlreiche Mittel des legalen Protests bestehen.Die Benützung der Straße ohne Zustimmung der Straßenverwaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, LStVG ist im Sinne des Paragraph 6, VStG weder das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr, noch handelt es sich um das schonendste Mittel, zumal zahlreiche Mittel des legalen Protests bestehen.
Schlagworte
Benützung, Straße, Zustimmung, Straßenverwaltung, Rechtfertigung, Gefahrenabwehr, Protest, Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, VerwaltungsstrafgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.38.2504.2023Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024