RS Lvwg 2023/11/20 LVwG 30.38-2504/2023

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Veröffentlicht am 20.11.2023
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

20.11.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L85006 Straßen Steiermark

Rechtssatz

Die Benützung der Straße ohne Zustimmung der Straßenverwaltung gemäß § 54 Abs 1 LStVG ist im Sinne des § 6 VStG weder das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr, noch handelt es sich um das schonendste Mittel, zumal zahlreiche Mittel des legalen Protests bestehen.Die Benützung der Straße ohne Zustimmung der Straßenverwaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, LStVG ist im Sinne des Paragraph 6, VStG weder das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr, noch handelt es sich um das schonendste Mittel, zumal zahlreiche Mittel des legalen Protests bestehen.

Schlagworte

Benützung, Straße, Zustimmung, Straßenverwaltung, Rechtfertigung, Gefahrenabwehr, Protest, Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, Verwaltungsstrafgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.38.2504.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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