Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.12.2023Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Wird mittels Bescheid nicht rechtskräftig die Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 GewO 1994 entzogen, im Laufe des Beschwerdeverfahrens jedoch seitens des Gewerbeinhabers die Gewerbeberechtigung gemäß § 86 GewO 1994 wirksam zurückgelegt, hat das Verwaltungsgericht mangels eines tauglichen Entziehungsobjektes den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 85 Z 7 GewO 1994 iVm 28 Abs 1 VwGVG ersatzlos zu beheben (vgl. Kreisl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 87 Rz 3).Wird mittels Bescheid nicht rechtskräftig die Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 entzogen, im Laufe des Beschwerdeverfahrens jedoch seitens des Gewerbeinhabers die Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 86, GewO 1994 wirksam zurückgelegt, hat das Verwaltungsgericht mangels eines tauglichen Entziehungsobjektes den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 85, Ziffer 7, GewO 1994 in Verbindung mit 28 Absatz eins, VwGVG ersatzlos zu beheben vergleiche Kreisl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO Paragraph 87, Rz 3).
Schlagworte
Entziehung Gewerbeberechtigung, Zurücklegen Gewerbeberechtigung, taugliches Entziehungsobjekt, Entziehungsbescheid beheben, Gewerbeordnung 1994, VerwaltungsgerichtsverfahrensgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.41.25.3416.2023Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024