Entscheidungsdatum
06.12.2023Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn MMag. Dr. A B, geboren am *****, Vberg, Sstraße, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. C D, G, Kgasse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.10.2023, GZ: BHGU-222057/2015-10,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), iVm § 27 leg. cit. wird der Beschwerde vom 25.10.2023 Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, (im Folgenden VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 27, leg. cit. wird der Beschwerde vom 25.10.2023 Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Gewerbebehörde Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit Eingabe vom 02.11.2023 vorgelegten Beschwerde und des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.10.2023 wurde Herrn MMag. Dr. A B die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ am Standort Vberg, Sstraße, GISA-Zahl: *****, auf Rechtsgrundlage § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 75/2023, entzogen. Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.10.2023 wurde Herrn MMag. Dr. A B die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ am Standort Vberg, Sstraße, GISA-Zahl: *****, auf Rechtsgrundlage Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2023,, entzogen.
Begründend hielt die Gewerbebehörde fest, dass aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ersichtlich sei, dass Herr MMag. Dr. A B am Standort Vberg, Sstraße, zur Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ berechtigt sei. Im Strafregister Republik Österreich würde hinsichtlich Herrn MMag. Dr. A B nachstehende Verurteilung aufscheinen: Urteil des LG für Strafsachen Graz 026 Hv 114/2022v vom 30.03.2023 RK 19.04.2023 und wurde unter Bezugnahme auf die im Rahmen des Parteiengehörs erfolgte Stellungnahme des Gewerbeinhabers und die mangelnden Einwendungen der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark gegen die beabsichtigte Gewerbeentziehung sowie die nicht erfolgte inhaltliche Stellungnahme der Wirtschaftskammer Steiermark bescheidbegründend festgehalten, dass Herr MMag. Dr. A B u.a. der organisierten Schwarzarbeit für schuldig befunden worden sei und die Verurteilung betreffen § 153e StGB für sich genommen schon einen Gewerbeausschluss bilde, wobei die Freiheitsstrafe die drei Monate um weitere drei Monate übersteige und die Geldstrafe 180 Tagessätze um weitere 360 Tagessätze, wobei die Tat zwischen Mitte 2017 bis zumindest Dezember 2019 begangen worden sei und, auch wenn diese bereits vier Jahre zurück liege, auf den langen Zeitraum von zumindest zwei Jahren hingewiesen werde, wobei angemerkt werde, dass der Tilgungszeitpunkt bis dato nicht errechenbar sei, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Begründend hielt die Gewerbebehörde fest, dass aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ersichtlich sei, dass Herr MMag. Dr. A B am Standort Vberg, Sstraße, zur Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ berechtigt sei. Im Strafregister Republik Österreich würde hinsichtlich Herrn MMag. Dr. A B nachstehende Verurteilung aufscheinen: Urteil des LG für Strafsachen Graz 026 Hv 114/2022v vom 30.03.2023 RK 19.04.2023 und wurde unter Bezugnahme auf die im Rahmen des Parteiengehörs erfolgte Stellungnahme des Gewerbeinhabers und die mangelnden Einwendungen der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark gegen die beabsichtigte Gewerbeentziehung sowie die nicht erfolgte inhaltliche Stellungnahme der Wirtschaftskammer Steiermark bescheidbegründend festgehalten, dass Herr MMag. Dr. A B u.a. der organisierten Schwarzarbeit für schuldig befunden worden sei und die Verurteilung betreffen Paragraph 153 e, StGB für sich genommen schon einen Gewerbeausschluss bilde, wobei die Freiheitsstrafe die drei Monate um weitere drei Monate übersteige und die Geldstrafe 180 Tagessätze um weitere 360 Tagessätze, wobei die Tat zwischen Mitte 2017 bis zumindest Dezember 2019 begangen worden sei und, auch wenn diese bereits vier Jahre zurück liege, auf den langen Zeitraum von zumindest zwei Jahren hingewiesen werde, wobei angemerkt werde, dass der Tilgungszeitpunkt bis dato nicht errechenbar sei, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen gewerbebehördlichen Entziehungsbescheid erhob Herr MMag. Dr. A B mit Schriftsatz vom 25.10.2023 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, neben der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, den angefochtenen Bescheid in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben und zu erkennen, dass von einem Entzug der in Rede stehenden Gewerbeberechtigung abgesehen werde; - in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Behörde die Neufassung des Bescheides nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Gestützt auf die Beschwerdegründe der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften führte der Beschwerdeführer unter Darlegung seines bisherigen Ausbildungsweges im Detail Folgendes aus:
„…
…“
Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark behördlicherseits mit Eingabe vom 02.11.2023 vorgelegt und im Verfahrensgegenstand in Verbindung mit den Verfahren zu den hg. GZ: LVwG 41.25-3233/2023 und LVwG 41.25-3234/2023 eine öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung am 27.11.2023 durchgeführt, anlässlich welcher der Gewerbeinhaber dem Landesverwaltungsgericht Steiermark gegenüber das in Rede stehende „Unternehmensberatergewerbe“ ausdrücklich zurücklegte und um Übermittlung dieses Anbringens an die dafür zuständige Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ersuchte.
Dieses Anbringen wurde der zuständigen Gewerbebehörde am 30.11.2023 mit hg. Beschluss vom 29.11.2023, GZ: 41.25-3416/2023, weitergeleitet und wurde der bezughabende Eingang behördlicherseits auch am 05.12.2023 auch bestätigt.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand fest, dass die besagte Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde wirksam mit 30.11.2023 zurückgelegt wurde und diese Gewerbeberechtigung betreffend das verfahrensgegenständliche „Unternehmensberatergewerbe“ im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht mehr aufrecht ist.
Diese Feststellungen ergeben sich in verfahrensrelevanter Hinsicht aufgrund der vorgenommenen Übermittlung des Anbringens betreffend die bezughabende Gewerberücklegung an die zuständige Gewerbebehörde mit hg. Beschluss vom 29.11.2023, GZ: 41.25-3416/2023, und der bezughabenden Bestätigung des Einlangens.
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 85 Z 7 GewO 1994 lautet wie folgt:Paragraph 85, Ziffer 7, GewO 1994 lautet wie folgt:
„Die Gewerbeberechtigung endigt mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, im Falle von Fortbetrieben gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes.“„Die Gewerbeberechtigung endigt mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, im Falle von Fortbetrieben gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 mit der Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes.“
§ 86 Abs 1 GewO 1994 lautet wie folgt:Paragraph 86, Absatz eins, GewO 1994 lautet wie folgt:
„Die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung wird mit dem Tage wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde (§ 345 Abs. 1) einlangt, sofern nicht der Gewerbeinhaber die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet.“„Die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung wird mit dem Tage wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde (Paragraph 345, Absatz eins,) einlangt, sofern nicht der Gewerbeinhaber die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet.“
Im Beschwerdefall bildet die Entziehung des in Rede stehenden Gewerbes am genannten Standort aus den behördlicherseits im Bescheid angeführten Gründen die Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens. Den Feststellungen folgend ist die in Rede stehende Gewerbeberechtigung von Seiten des Beschwerdeführers bei der Gewerbebehörde mit Wirkung 30.11.2023 wirksam zurückgelegt worden, zumal die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung mit dem Tag wirksam wird, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt (vgl. § 86 Abs 1 GewO 1994). Nach diesem Zeitpunkt ist diese Anzeige bei der Behörde auch unwiderruflich (vgl. § 86 Abs 2 leg. cit.). Das Verwaltungsgericht entscheidet in der Sache und hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes und der Rechtslage zu berücksichtigen sind (vgl. z.B. VwGH am 16.01.2018, Ro 2017/03/0017 mwN). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die in Rede stehende Gewerbeberechtigung zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung somit nicht mehr aufrecht war, war es auch grundsätzlich nicht mehr möglich, diesbezüglich eine Entziehung auszusprechen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Im Beschwerdefall bildet die Entziehung des in Rede stehenden Gewerbes am genannten Standort aus den behördlicherseits im Bescheid angeführten Gründen die Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens. Den Feststellungen folgend ist die in Rede stehende Gewerbeberechtigung von Seiten des Beschwerdeführers bei der Gewerbebehörde mit Wirkung 30.11.2023 wirksam zurückgelegt worden, zumal die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung mit dem Tag wirksam wird, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt vergleiche Paragraph 86, Absatz eins, GewO 1994). Nach diesem Zeitpunkt ist diese Anzeige bei der Behörde auch unwiderruflich vergleiche Paragraph 86, Absatz 2, leg. cit.). Das Verwaltungsgericht entscheidet in der Sache und hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes und der Rechtslage zu berücksichtigen sind vergleiche z.B. VwGH am 16.01.2018, Ro 2017/03/0017 mwN). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die in Rede stehende Gewerbeberechtigung zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung somit nicht mehr aufrecht war, war es auch grundsätzlich nicht mehr möglich, diesbezüglich eine Entziehung auszusprechen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Entziehung Gewerbeberechtigung, Zurücklegen Gewerbeberechtigung, taugliches Entziehungsobjekt, Entziehungsbescheid beheben, Gewerbeordnung 1994, VerwaltungsgerichtsverfahrensgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.41.25.3416.2023Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024