Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.02.2024Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §32 Abs2Rechtssatz
„Achtenswerte“ Beweggründe im Sinne des § 32 Abs 2 zweiter Satz StGB sind (nur) solche, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung (nicht irgendeiner, sondern) einer mit dem Beweggrund in engem Zusammenhang und noch akzeptabler Relation stehenden Straftat nahelegen (vgl VwGH 26.05.1995, 95/17/0074; 23.10.1996, 96/03/0183; Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 [Stand 15.8.2023, rdb.at] Rz. 10f). Entscheidend für das Vorliegen eines achtenswerten Beweggrunds ist somit zunächst, dass der Rechtsbruch um der als übergeordnet angesehenen Interessen willen geschieht, etwa zur Durchsetzung der Strafrechtsordnung, aus Tierliebe, aus Freundschaft, Mitleid, Diensteifer oder aus ethischer Überzeugung, aber auch zur Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes. Zudem muss die Verwaltungsübertretung zum Motiv der Tatbegehung in engem Zusammenhang und in einer noch akzeptablen Relation stehen.„Achtenswerte“ Beweggründe im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz StGB sind (nur) solche, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung (nicht irgendeiner, sondern) einer mit dem Beweggrund in engem Zusammenhang und noch akzeptabler Relation stehenden Straftat nahelegen vergleiche VwGH 26.05.1995, 95/17/0074; 23.10.1996, 96/03/0183; Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, [Stand 15.8.2023, rdb.at] Rz. 10f). Entscheidend für das Vorliegen eines achtenswerten Beweggrunds ist somit zunächst, dass der Rechtsbruch um der als übergeordnet angesehenen Interessen willen geschieht, etwa zur Durchsetzung der Strafrechtsordnung, aus Tierliebe, aus Freundschaft, Mitleid, Diensteifer oder aus ethischer Überzeugung, aber auch zur Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes. Zudem muss die Verwaltungsübertretung zum Motiv der Tatbegehung in engem Zusammenhang und in einer noch akzeptablen Relation stehen.
Schlagworte
Versammlung, Beweggrund, achtenswerte Beweggründe, Motiv der Tatbegehung, akzeptable Relation, Umweltschutz, Klimaschutz, StrafgesetzbuchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.4.98.2024Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024