RS Lvwg 2024/2/12 LVwG 30.4-98/2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.02.2024

Index

24/01 Strafgesetzbuch
L85006 Straßen Steiermark

Rechtssatz

„Achtenswerte“ Beweggründe im Sinne des § 32 Abs 2 zweiter Satz StGB sind (nur) solche, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung (nicht irgendeiner, sondern) einer mit dem Beweggrund in engem Zusammenhang und noch akzeptabler Relation stehenden Straftat nahelegen (vgl VwGH 26.05.1995, 95/17/0074; 23.10.1996, 96/03/0183; Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 [Stand 15.8.2023, rdb.at] Rz. 10f). Entscheidend für das Vorliegen eines achtenswerten Beweggrunds ist somit zunächst, dass der Rechtsbruch um der als übergeordnet angesehenen Interessen willen geschieht, etwa zur Durchsetzung der Strafrechtsordnung, aus Tierliebe, aus Freundschaft, Mitleid, Diensteifer oder aus ethischer Überzeugung, aber auch zur Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes. Zudem muss die Verwaltungsübertretung zum Motiv der Tatbegehung in engem Zusammenhang und in einer noch akzeptablen Relation stehen.„Achtenswerte“ Beweggründe im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz StGB sind (nur) solche, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung (nicht irgendeiner, sondern) einer mit dem Beweggrund in engem Zusammenhang und noch akzeptabler Relation stehenden Straftat nahelegen vergleiche VwGH 26.05.1995, 95/17/0074; 23.10.1996, 96/03/0183; Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, [Stand 15.8.2023, rdb.at] Rz. 10f). Entscheidend für das Vorliegen eines achtenswerten Beweggrunds ist somit zunächst, dass der Rechtsbruch um der als übergeordnet angesehenen Interessen willen geschieht, etwa zur Durchsetzung der Strafrechtsordnung, aus Tierliebe, aus Freundschaft, Mitleid, Diensteifer oder aus ethischer Überzeugung, aber auch zur Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes. Zudem muss die Verwaltungsübertretung zum Motiv der Tatbegehung in engem Zusammenhang und in einer noch akzeptablen Relation stehen.

Schlagworte

Versammlung, Beweggrund, achtenswerte Beweggründe, Motiv der Tatbegehung, akzeptable Relation, Umweltschutz, Klimaschutz, Strafgesetzbuch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.4.98.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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