RS Lvwg 2024/3/22 LVwG 30.25-467/2024

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Veröffentlicht am 22.03.2024
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

22.03.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L85006 Straßen Steiermark

Norm

VStG §6
LStVwG Stmk 1964 §54 Abs1
LStVwG Stmk 1964 §56 Abs1

Rechtssatz

Soweit eine Irrtumsproblematik im Sinne des § 6 VStG in Bezug auf das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes aufgrund des „Klimanotstandsbeschlusses“ des Nationalrates beschwerdebegründend angezogen wurde, so vermag ein direkter Zusammenhang zwischen diesem politischen Beschluss und einem allfälligen Irrtum, bezogen auf das Unterlassen der Einholung der Zustimmung der Straßenverwaltung und dem Benützen der Straße zu den näher beschriebenen Zwecken nach § 56 Abs 1 LStVG iVm § 54 Abs 1 leg. cit., fallbezogen nicht erkannt zu werden.Soweit eine Irrtumsproblematik im Sinne des Paragraph 6, VStG in Bezug auf das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes aufgrund des „Klimanotstandsbeschlusses“ des Nationalrates beschwerdebegründend angezogen wurde, so vermag ein direkter Zusammenhang zwischen diesem politischen Beschluss und einem allfälligen Irrtum, bezogen auf das Unterlassen der Einholung der Zustimmung der Straßenverwaltung und dem Benützen der Straße zu den näher beschriebenen Zwecken nach Paragraph 56, Absatz eins, LStVG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, leg. cit., fallbezogen nicht erkannt zu werden.

Schlagworte

Irrtum, Irrtumsproblematik, Rechtfertigungsgrund, Klimanotstandsbeschluss, Nationalrat, politischer Beschluss, Zustimmung, Straßenverwaltung, Straße, Benützung, Verwaltungsstrafgesetz, Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.25.467.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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