Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
22.03.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Soweit eine Irrtumsproblematik im Sinne des § 6 VStG in Bezug auf das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes aufgrund des „Klimanotstandsbeschlusses“ des Nationalrates beschwerdebegründend angezogen wurde, so vermag ein direkter Zusammenhang zwischen diesem politischen Beschluss und einem allfälligen Irrtum, bezogen auf das Unterlassen der Einholung der Zustimmung der Straßenverwaltung und dem Benützen der Straße zu den näher beschriebenen Zwecken nach § 56 Abs 1 LStVG iVm § 54 Abs 1 leg. cit., fallbezogen nicht erkannt zu werden.Soweit eine Irrtumsproblematik im Sinne des Paragraph 6, VStG in Bezug auf das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes aufgrund des „Klimanotstandsbeschlusses“ des Nationalrates beschwerdebegründend angezogen wurde, so vermag ein direkter Zusammenhang zwischen diesem politischen Beschluss und einem allfälligen Irrtum, bezogen auf das Unterlassen der Einholung der Zustimmung der Straßenverwaltung und dem Benützen der Straße zu den näher beschriebenen Zwecken nach Paragraph 56, Absatz eins, LStVG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, leg. cit., fallbezogen nicht erkannt zu werden.
Schlagworte
Irrtum, Irrtumsproblematik, Rechtfertigungsgrund, Klimanotstandsbeschluss, Nationalrat, politischer Beschluss, Zustimmung, Straßenverwaltung, Straße, Benützung, Verwaltungsstrafgesetz, Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.25.467.2024Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024