TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/28 95/01/0119

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2;
AsylG 1991 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der I in N, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. April 1995, Zl. 4.345.731/2-III/13/95, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. April 1995 in Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. März 1995 der am 5. bzw. 6. Dezember 1994 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin - einer Staatsangehörigen "der Jugosl. Föderation" - auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl gemäß § 4 Asylgesetz 1991 abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin geht auf die Begründung des angefochtenen Bescheides, daß in ihrem Falle die Voraussetzungen für eine Ausdehnung der Gewährung von Asyl gemäß § 4 Asylgesetz 1991 deshalb nicht gegeben seien, weil der Asylantrag ihres Gatten SI mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 1995, ungeachtet der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, rechtskräftig abgewiesen worden ist, überhaupt nicht ein. Ihre Beschwerdeausführungen erschöpfen sich darin, daß auf Grund des von ihr dargestellten Sachverhaltes sowohl ihrem Ehegatten als auch ihr selbst "die Asylanteneigenschaft zuerkannt hätte werden müssen" und es auch nicht zutreffe, daß sie sich "bereits in einem sicheren Drittstaat befunden" hätten. Damit nimmt die Beschwerdeführerin offensichtlich Bezug auf die Begründung des ihren Gatten betreffenden Bescheides, dessen Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit aber nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Abgesehen davon, daß mit dem angefochtenen Bescheid nur über einen von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag gemäß § 4 Asylgesetz 1991 entschieden wurde, geht im übrigen auch aus der Beschwerde nicht hervor, daß sie im Verwaltungsverfahren eigene Fluchtgründe im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. geltend gemacht und demnach auch einen Antrag auf Asylgewährung gemäß § 3 leg. cit. (über den noch nicht entschieden worden wäre) gestellt hätte.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010119.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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