Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.03.2024Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
LStVwG Stmk 1964 §8Rechtssatz
Ob die Öffentlichkeit einer Straße im Sinne des LStVG aufgrund einer formellen Erklärung (vgl. § 8 leg. cit.) oder aufgrund des Gemeingebrauches (stillschweigende Widmung) vorliegt, ist allein nach dem LStVG zu entscheiden, sodass nicht jede der StVO unterliegende Straße auch eine solche ist, auf welche die Bestimmungen des LStVG Anwendung finden, umgekehrt jedoch davon auszugehen ist, dass bei Vorliegen einer dem LStVG unterliegenden Straße auch eine solche im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 StVO vorliegt.Ob die Öffentlichkeit einer Straße im Sinne des LStVG aufgrund einer formellen Erklärung vergleiche Paragraph 8, leg. cit.) oder aufgrund des Gemeingebrauches (stillschweigende Widmung) vorliegt, ist allein nach dem LStVG zu entscheiden, sodass nicht jede der StVO unterliegende Straße auch eine solche ist, auf welche die Bestimmungen des LStVG Anwendung finden, umgekehrt jedoch davon auszugehen ist, dass bei Vorliegen einer dem LStVG unterliegenden Straße auch eine solche im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO vorliegt.
Schlagworte
Öffentlichkeit, Straße, Erklärung, Gemeingebrauch, stillschweigende Widmung, Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, Straßenverkehrsordnung 1960European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.25.467.2024Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024