Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
22.03.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Bei einer „Versammlung/Versammlungsteilnahme“ auf einem dem LStVG unterliegenden Straßenbereich ohne Einholung der erforderlichen Zustimmung der Straßenverwaltung nach § 54 Abs 1 LStVG handelt es sich im Sinne des § 6 VStG nicht um das „einzige Mittel“ einer Gefahrenabwehr, zumal auch vom Vorliegen weiterer alternativer Möglichkeiten auszugehen ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung entsprechender Medien unter Bewerbung zu transportierender Botschaften oder allfälligen wiederholten Gesprächen im Rahmen eines sachlichen Dialoges mit Vertretern von Parteien und politischen Mandataren, aktive Teilnahme an politischen Prozessen, etc, wodurch auch die entsprechende politische, mediale, gesellschaftliche und damit auch öffentliche Aufmerksamkeit hervorgerufen werden hätte können.Bei einer „Versammlung/Versammlungsteilnahme“ auf einem dem LStVG unterliegenden Straßenbereich ohne Einholung der erforderlichen Zustimmung der Straßenverwaltung nach Paragraph 54, Absatz eins, LStVG handelt es sich im Sinne des Paragraph 6, VStG nicht um das „einzige Mittel“ einer Gefahrenabwehr, zumal auch vom Vorliegen weiterer alternativer Möglichkeiten auszugehen ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung entsprechender Medien unter Bewerbung zu transportierender Botschaften oder allfälligen wiederholten Gesprächen im Rahmen eines sachlichen Dialoges mit Vertretern von Parteien und politischen Mandataren, aktive Teilnahme an politischen Prozessen, etc, wodurch auch die entsprechende politische, mediale, gesellschaftliche und damit auch öffentliche Aufmerksamkeit hervorgerufen werden hätte können.
Schlagworte
Versammlung, Versammlungsteilnahme, Straße, Straßenbereich, Zustimmung, Straßenverwaltung, Gefahrenabwehr, alternative Möglichkeiten, Medien, Botschaften, Gesprächen, Dialog, Teilnahme, politischer Prozess, Aufmerksamkeit, Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, Verwaltungsstrafgesetz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.25.467.2024Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024