Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.03.2024Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §1 Abs1Rechtssatz
Steht eine Verkehrsfläche nach äußerem Anschein zur allgemeinen Benützung für den Fußgänger- und/oder Fahrzeugverkehr zur Verfügung und kann von jedermann unter der gleichen Bedingung genützt werden, liegt eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 2 Abs 1 Z 1 StVO 1960 vor und gilt für diese gemäß § 1 Abs 1 StVO 1960 die Straßenverkehrsordnung. Insofern ist ein Beschwerdevorbringen, das alkoholisierte Lenken eines Fahrrads am Geh- oder Fahrradweg erfülle nicht die Tatbestandsmäßigkeit des § 99 Abs 1b StVO 1960 iVm § 5 Abs 1 StVO 1960, in rechtlicher Hinsicht nicht zutreffend.Steht eine Verkehrsfläche nach äußerem Anschein zur allgemeinen Benützung für den Fußgänger- und/oder Fahrzeugverkehr zur Verfügung und kann von jedermann unter der gleichen Bedingung genützt werden, liegt eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO 1960 vor und gilt für diese gemäß Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960 die Straßenverkehrsordnung. Insofern ist ein Beschwerdevorbringen, das alkoholisierte Lenken eines Fahrrads am Geh- oder Fahrradweg erfülle nicht die Tatbestandsmäßigkeit des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960, in rechtlicher Hinsicht nicht zutreffend.
Schlagworte
Verkehrsfläche, Straße mit öffentlichem Verkehr, allgemeine Benützung, Benützung unter gleichen Bedingungen, Fußgängerverkehr, Fahrzeugverkehr, alkoholisiertes Lenken, Fahrrad, StraßenverkehrsordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.25.695.2024Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024