TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/30 W203 2279192-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2024
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Entscheidungsdatum

30.04.2024

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W203 2279192-1/12E

Ausfertigung des am 26.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.07.2023, Zl. 1309475601/221724730, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.07.2023, Zl. 1309475601/221724730, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2024 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, reiste am 31.05.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 31.05.2022 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nannte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund, dass er seine Heimat „wegen des Krieges“ verlassen habe und im Falle einer Rückkehr den Tod fürchte.

3. Im Rahmen seiner am 30.03.2023 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) gab der Beschwerdeführer bezüglich seiner Fluchtgründe auf das Wesentliche zusammengefasst an, dass er von der syrischen Regierung gesucht werde, weil er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. Es seien auch im Herbst 2022 Leute des „Amtes für militärische Sicherheit“ beim Vater des Beschwerdeführers gewesen, um nach diesem zu fragen. Im Herkunftsort des Beschwerdeführers hätten sich die Machtverhältnisse mehrmals geändert, so seien von 2012 bis 2014 die FSA, von 2014 bis 2017 der IS und seit 2017 das syrische Regime dort an der Macht gewesen. Sämtliche Brüder des Beschwerdeführers, die sich bereits im wehrdienstfähigen Alter befinden würden, hätten inzwischen das Land verlassen, in seinem ehemaligen Zuhause lebe nur mehr sein noch minderjähriger Bruder. Er werde in Syrien gesucht, weil er mehrere „Delikte“ begangen habe, nämlich illegale Ausreise, Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und Verweigerung des Militärdienstes.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2023, Zl. 1309475601/221724730 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). 4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2023, Zl. 1309475601/221724730 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Zusammengefasst wurde im Bescheid begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich zuletzt vor Verlassen des Landes in einem Gebiet aufgehalten habe, in dem das syrische Regime nicht die Macht ausübe. Für den Beschwerdeführer bestehe somit keine Gefahr, vom syrischen Regime zwangsrekrutiert zu werden. Auch für den kurdischen Militärdienst komme der Beschwerdeführer schon alleine aufgrund seines Alters nicht mehr in Frage.

5. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammenfassend vorgebracht, dass sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers aktuell unter der Kontrolle des syrischen Regimes befinde. Ihm drohe im Falle einer Rückkehr dorthin entweder die Zwangsrekrutierung in die syrische Armee, die mit der Beteiligung an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verbunden wäre, oder eine unverhältnismäßige Bestrafung im Falle der Verweigerung des Militärdienstes. Der Beschwerdeführer sei weder finanziell im Stande noch bereit, sich vom Militärdienst „freizukaufen“.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammenfassend vorgebracht, dass sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers aktuell unter der Kontrolle des syrischen Regimes befinde. Ihm drohe im Falle einer Rückkehr dorthin entweder die Zwangsrekrutierung in die syrische Armee, die mit der Beteiligung an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verbunden wäre, oder eine unverhältnismäßige Bestrafung im Falle der Verweigerung des Militärdienstes. Der Beschwerdeführer sei weder finanziell im Stande noch bereit, sich vom Militärdienst „freizukaufen“.

6. Hg. einlangend am 09.10.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Am 26.03.2024 wurde im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen und zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Dabei gab er an, dass er aus XXXX , welches ein Ortsteil von XXXX sei, stamme. XXXX sei eine Stadt mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die durch den Fluss XXXX geteilt werde. Auf der einen Seite des Flusses seien die Kurden, auf der anderen das syrische Regime an der Macht. Die Ortschaft liege in der Provinz Deir Ez-Zor, die nächstgelegenen größeren Städte seien das ca. 15 Kilometer entfernte XXXX sowie die jeweils ca. 60 Kilometer entfernten Städte XXXX und XXXX . Er sei im aktuell regimedominierten Stadtteil XXXX geboren und aufgewachsen und habe dort 12 Jahre lang die Schule besucht. Im Jahr 2017 habe er, nachdem die Regierungstruppen in die Gegend gekommen seien, seine Herkunftsregion zusammen mit seiner Familie zunächst für 3 Monate nach XXXX in der Nähe von Aleppo und anschließend auf die XXXX , welche 7 Kilometer von XXXX entfernt liege, gezogen. Die ca. 4 Jahre, die der Beschwerdeführer in XXXX verbracht habe, seien die „schlimmsten Jahre seines Lebens“ gewesen. Er sei auch einmal an einem Checkpoint aufgegriffen und zum Zwecke der Zwangsrekrutierung angehalten worden, habe aber flüchten können. In der Folge sei sein Bewegungsradius sehr eingeschränkt gewesen, um ja nicht abermals an einem Checkpoint aufgegriffen zu werden. 7. Am 26.03.2024 wurde im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen und zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Dabei gab er an, dass er aus römisch XXXX , welches ein Ortsteil von römisch XXXX sei, stamme. römisch XXXX sei eine Stadt mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die durch den Fluss römisch XXXX geteilt werde. Auf der einen Seite des Flusses seien die Kurden, auf der anderen das syrische Regime an der Macht. Die Ortschaft liege in der Provinz Deir Ez-Zor, die nächstgelegenen größeren Städte seien das ca. 15 Kilometer entfernte römisch XXXX sowie die jeweils ca. 60 Kilometer entfernten Städte römisch XXXX und römisch XXXX . Er sei im aktuell regimedominierten Stadtteil römisch XXXX geboren und aufgewachsen und habe dort 12 Jahre lang die Schule besucht. Im Jahr 2017 habe er, nachdem die Regierungstruppen in die Gegend gekommen seien, seine Herkunftsregion zusammen mit seiner Familie zunächst für 3 Monate nach römisch XXXX in der Nähe von Aleppo und anschließend auf die römisch XXXX , welche 7 Kilometer von römisch XXXX entfernt liege, gezogen. Die ca. 4 Jahre, die der Beschwerdeführer in römisch XXXX verbracht habe, seien die „schlimmsten Jahre seines Lebens“ gewesen. Er sei auch einmal an einem Checkpoint aufgegriffen und zum Zwecke der Zwangsrekrutierung angehalten worden, habe aber flüchten können. In der Folge sei sein Bewegungsradius sehr eingeschränkt gewesen, um ja nicht abermals an einem Checkpoint aufgegriffen zu werden.

Seine Flucht, die insgesamt knapp 5.000 Dollar gekostet habe, habe er sich durch den Verkauf seines Autos sowie mit finanzieller Unterstützung seines Vaters leisten können. Derzeit arbeite er für eine bekannte Fahrzeugfirma in Oberösterreich und verdiene dabei ca. 2.000 Euro im Monat. Mit diesem Verdienst könne er sich seine Lebensgrundlage finanzieren.

Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vom syrischen Regime gesucht werde. Er habe von 2012 bis 2014 jeweils freitags regelmäßig an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Außerdem sei er zum Militärdienst einberufen worden, habe sich diesem aber aus Gewissensgründen nicht gestellt. Ein Bruder des Beschwerdeführers, der für die FSA tätig gewesen sei, sei bei einem Angriff der syrischen Armee getötet worden. Inzwischen hätten sämtliche männliche Familienmitglieder im wehrfähigen Alter, die allesamt den Dienst in der syrischen Armee verweigerten, das Land verlassen, ein Bruder, ein Cousin und ein Onkel des Beschwerdeführers hätten inzwischen in Österreich den Status von Asylberechtigten erhalten. Immer, wenn der Vater des Beschwerdeführers nach XXXX zurückgekehrt sei, sei dieser von Leuten des syrischen Geheimdienstes bzw. des „Amtes für militärische Sicherheit“ nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt worden. Auch die Rekrutierungsstelle habe bereits nach dem Beschwerdeführer gefragt und gesucht. Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vom syrischen Regime gesucht werde. Er habe von 2012 bis 2014 jeweils freitags regelmäßig an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Außerdem sei er zum Militärdienst einberufen worden, habe sich diesem aber aus Gewissensgründen nicht gestellt. Ein Bruder des Beschwerdeführers, der für die FSA tätig gewesen sei, sei bei einem Angriff der syrischen Armee getötet worden. Inzwischen hätten sämtliche männliche Familienmitglieder im wehrfähigen Alter, die allesamt den Dienst in der syrischen Armee verweigerten, das Land verlassen, ein Bruder, ein Cousin und ein Onkel des Beschwerdeführers hätten inzwischen in Österreich den Status von Asylberechtigten erhalten. Immer, wenn der Vater des Beschwerdeführers nach römisch XXXX zurückgekehrt sei, sei dieser von Leuten des syrischen Geheimdienstes bzw. des „Amtes für militärische Sicherheit“ nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt worden. Auch die Rekrutierungsstelle habe bereits nach dem Beschwerdeführer gefragt und gesucht.

Zur Teilnahme an den vorgebrachten Demonstrationen konnte der Beschwerdeführer sehr konkrete, detaillierte Angaben machen.

Nach Schluss der Verhandlung verkündete der Richter das gegenständliche Erkenntnis und führte dabei die wesentlichen Entscheidungsgründe aus.

8. Am 28.03.2024 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des am 26.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zum Beschwerdeführer

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer und dessen Familie stammen aus dem Ort XXXX , einem Stadtteil von XXXX . Der am römisch XXXX geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer und dessen Familie stammen aus dem Ort römisch XXXX , einem Stadtteil von römisch XXXX .

Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers liegt aktuell unter dem Einflussbereich des syrischen Regimes.

Der Beschwerdeführer war seit dem Näherrücken der Truppen des syrischen Regimes an XXXX seit 2017 innerhalb Syriens als Binnenflüchtling unterwegs und verließ schließlich ca. 4 Jahre später das Land. Der Beschwerdeführer war seit dem Näherrücken der Truppen des syrischen Regimes an römisch XXXX seit 2017 innerhalb Syriens als Binnenflüchtling unterwegs und verließ schließlich ca. 4 Jahre später das Land.

Der Beschwerdeführer ist nach einem Aufenthalt in der Türkei rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat am 31.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; im Rahmen des diesbezüglichen behördlichen Asylverfahrens wurde der Antrag mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt l.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer unter einem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist nach einem Aufenthalt in der Türkei rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat am 31.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; im Rahmen des diesbezüglichen behördlichen Asylverfahrens wurde der Antrag mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt l.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer unter einem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) zuerkannt.

Gegen Spruchpunkt l. des angefochtenen Bescheides richtet sich die gegenständliche Beschwerde, Spruchpunkt II. blieb unbekämpft.Gegen Spruchpunkt l. des angefochtenen Bescheides richtet sich die gegenständliche Beschwerde, Spruchpunkt römisch II. blieb unbekämpft.

Der Beschwerdeführer hat in Syrien keinen Militärdienst abgeleistet; er ist aus Gewissensgründen nicht gewillt, seinen Militärdienst in der syrischen Armee abzuleisten.

Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für den BF eine asylrelevante Verfolgungsgefahr.

1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien

Zur maßgeblichen Situation in Syrien (LIB Stand Juli 2023):

„Sicherheitslage

[…]

Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten

Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023).

Die CoI stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Mitte des Jahres 2016 hatte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der 'wichtigsten' Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt, kontrolliert (Reuters 13.4.2016). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.3.2023).

Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023). Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022).

[…]

Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regimevderzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021).

Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022).

[…]

Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army)

Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der PKK zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Defence Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im 3. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Ar-Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und al-Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdo?an eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021).

Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht besonders die Gebiete von Tal Rifa'at, Manbij und and Kobanê als potenzielle Ziele einer türkischen Offensive.

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Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen (CMEC 2.10.2020). Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der 'Syrian National Army' (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB Damaskus 1.10.2021).

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SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022).SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022).

Die kurdischen, sogenannten 'Selbstverteidigungsein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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