TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/13 W298 2249296-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2024
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Entscheidungsdatum

13.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W298 2249296-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2021, Zl. 1272034507/201230708, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL, über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2021, Zl. 1272034507/201230708, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte infolge illegaler Einreise am 08.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX heiße, am XXXX geboren und syrischer Staatsangehöriger sei. Er sei Kurde und bekenne sich zum islamischen Glauben mit sunnitischer Ausrichtung. Seine Eltern seien bereits verstorben, seine Ehefrau und seine Kinder würden im Libanon leben. Sein Heimatland habe er im Jahr 2015 Richtung Libanon verlassen. Nach seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er 2,5 Jahre dem syrischen Militär gedient habe. Als der Krieg in Syrien ausgebrochen sei, habe er aus Angst, dass der IS seine Familie entführe und töte, sich und seine Familie in Sicherheit gebracht und sei mit ihnen in den Libanon geflohen. Er habe auch Angst davor gehabt, als Reservist eingezogen zu werden und wolle nicht an Kriegshandlungen teilnehmen, weshalb er sein Land verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, eingesperrt oder eingezogen zu werden. 1. Der Beschwerdeführer stellte infolge illegaler Einreise am 08.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab der Beschwerdeführer an, dass er römisch XXXX heiße, am römisch XXXX geboren und syrischer Staatsangehöriger sei. Er sei Kurde und bekenne sich zum islamischen Glauben mit sunnitischer Ausrichtung. Seine Eltern seien bereits verstorben, seine Ehefrau und seine Kinder würden im Libanon leben. Sein Heimatland habe er im Jahr 2015 Richtung Libanon verlassen. Nach seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er 2,5 Jahre dem syrischen Militär gedient habe. Als der Krieg in Syrien ausgebrochen sei, habe er aus Angst, dass der IS seine Familie entführe und töte, sich und seine Familie in Sicherheit gebracht und sei mit ihnen in den Libanon geflohen. Er habe auch Angst davor gehabt, als Reservist eingezogen zu werden und wolle nicht an Kriegshandlungen teilnehmen, weshalb er sein Land verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, eingesperrt oder eingezogen zu werden.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 12.08.2021 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die kurdische Sprache niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab er an, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Er sei in der Stadt XXXX im Norden von Syrien geboren worden. Das Dorf befinde sich direkt an der türkischen Grenze und sei unter Kontrolle der Kurden. Dort habe er bis zu seiner Flucht in den Libanon gelebt. Im Libanon habe er sich dann gemeinsam mit seiner Familie von 2015 bis 2019 aufgehalten und als Maschinist gearbeitet, dann sei er in die Türkei geflüchtet. Befragt, warum er den Libanon erst nach vier Jahren verlassen habe, gab er an, dass seine Kinder dort nicht die Schule besuchen könnten und er deshalb den Libanon verlassen habe. Er gab weiter an, dass er und seine Familie legal aus Syrien ausgereist und legal in den Libanon gereist seien. Nach dem Fluchtgrund befragt, gab er an: „wegen dem Krieg und vor dem IS kriegsbedingt“. Er sei seit 2003 verheiratet und habe drei Kinder, sowie fünf Schwestern und drei Brüder. Seine Eltern seien bereits verstorben. Ein Bruder lebe in XXXX , die beiden anderen im Libanon. Nach den Lebensumständen in Syrien befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Schulbildung habe und nicht lesen oder schreiben könne. Er habe den Beruf des Schlossers erlernt und sein ganzes Leben in diesem Beruf gearbeitet. Er sei wegen dem Krieg aus Syrien geflüchtet und um seine Familie in Sicherheit zu bringen. Er wolle seine Familie nach Österreich holen und für sie sorgen. Sie hätten in Syrien, aufgrund des Krieges, keine Zukunft. Wenn ihm vorgehalten wurde, dass er bei seiner Erstbefragung auch die Angst vor einer Einziehung als Reservist angegeben habe, so führte er aus, dass dies richtig sei und er deshalb nicht vom Libanon nach Syrien zurückgekehrt sei. Die syrische Regierung hätte ihn rekrutiert. Zu seiner militärischen Ausbildung befragt, gab er an, dass er beim Militär als Schlosser tätig gewesen sei und in der Werkstatt gearbeitet habe. Eine Ausbildung an der Waffe habe er nur während der Grundausbildung erhalten. Den Militärdienst habe er von 1997 bis 1999 geleistet. Ob die Möglichkeit bestehe, dass er nun als Reservist einberufen werde, wisse er nicht. Sein Wehrdienstbuch sei bei seiner Frau im Libanon. Er wisse nicht, ob er als Reservist beim Militär vorgesehen sei, aber er habe Angst, eingezogen zu werden. Die Regierung habe grundlos jeden rekrutiert der militärfähig gewesen sei. Persönlich sei er nie aufgefordert worden zu kämpfen, aber die Regierung hätte Männer in einer bestimmten Altersgruppe aufgefordert, sich zu melden. Dies habe über das Internet und das Fernsehen stattgefunden. Auch bei den Checkpoints seien Männer rekrutiert worden. Seine Cousins würden in Österreich leben und er wolle seine Familie nachholen. Die Frage, ob er bei der Ausreise von Syrien in den Libanon Probleme gehabt habe, verneinte er. Er habe aber Angst gehabt, dass man ihn dort festnehmen werde. Mit dem Beschwerdeführer wurden die Feststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien erörtert und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Eine solche ist seitens des Beschwerdeführers unterblieben. 2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 12.08.2021 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die kurdische Sprache niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab er an, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Er sei in der Stadt römisch XXXX im Norden von Syrien geboren worden. Das Dorf befinde sich direkt an der türkischen Grenze und sei unter Kontrolle der Kurden. Dort habe er bis zu seiner Flucht in den Libanon gelebt. Im Libanon habe er sich dann gemeinsam mit seiner Familie von 2015 bis 2019 aufgehalten und als Maschinist gearbeitet, dann sei er in die Türkei geflüchtet. Befragt, warum er den Libanon erst nach vier Jahren verlassen habe, gab er an, dass seine Kinder dort nicht die Schule besuchen könnten und er deshalb den Libanon verlassen habe. Er gab weiter an, dass er und seine Familie legal aus Syrien ausgereist und legal in den Libanon gereist seien. Nach dem Fluchtgrund befragt, gab er an: „wegen dem Krieg und vor dem IS kriegsbedingt“. Er sei seit 2003 verheiratet und habe drei Kinder, sowie fünf Schwestern und drei Brüder. Seine Eltern seien bereits verstorben. Ein Bruder lebe in römisch XXXX , die beiden anderen im Libanon. Nach den Lebensumständen in Syrien befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Schulbildung habe und nicht lesen oder schreiben könne. Er habe den Beruf des Schlossers erlernt und sein ganzes Leben in diesem Beruf gearbeitet. Er sei wegen dem Krieg aus Syrien geflüchtet und um seine Familie in Sicherheit zu bringen. Er wolle seine Familie nach Österreich holen und für sie sorgen. Sie hätten in Syrien, aufgrund des Krieges, keine Zukunft. Wenn ihm vorgehalten wurde, dass er bei seiner Erstbefragung auch die Angst vor einer Einziehung als Reservist angegeben habe, so führte er aus, dass dies richtig sei und er deshalb nicht vom Libanon nach Syrien zurückgekehrt sei. Die syrische Regierung hätte ihn rekrutiert. Zu seiner militärischen Ausbildung befragt, gab er an, dass er beim Militär als Schlosser tätig gewesen sei und in der Werkstatt gearbeitet habe. Eine Ausbildung an der Waffe habe er nur während der Grundausbildung erhalten. Den Militärdienst habe er von 1997 bis 1999 geleistet. Ob die Möglichkeit bestehe, dass er nun als Reservist einberufen werde, wisse er nicht. Sein Wehrdienstbuch sei bei seiner Frau im Libanon. Er wisse nicht, ob er als Reservist beim Militär vorgesehen sei, aber er habe Angst, eingezogen zu werden. Die Regierung habe grundlos jeden rekrutiert der militärfähig gewesen sei. Persönlich sei er nie aufgefordert worden zu kämpfen, aber die Regierung hätte Männer in einer bestimmten Altersgruppe aufgefordert, sich zu melden. Dies habe über das Internet und das Fernsehen stattgefunden. Auch bei den Checkpoints seien Männer rekrutiert worden. Seine Cousins würden in Österreich leben und er wolle seine Familie nachholen. Die Frage, ob er bei der Ausreise von Syrien in den Libanon Probleme gehabt habe, verneinte er. Er habe aber Angst gehabt, dass man ihn dort festnehmen werde. Mit dem Beschwerdeführer wurden die Feststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien erörtert und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Eine solche ist seitens des Beschwerdeführers unterblieben.

Der Beschwerdeführer legte seinen syrischen Personalausweis im Original vor, sowie folgende Dokumente in Kopie: Heiratsurkunde, Personalausweis und Reisepass seiner Frau, Reisepässe seiner Kinder, Familienbuch sowie eine Kursanmeldebestätigung ÖIF Deutsch A1.

3. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 29.09.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. In Spruchpunkt II. wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 29.09.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. In Spruchpunkt römisch II. wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine gegen ihn individuell gerichtete Verfolgung aus einem in der GFK taxativ angeführten Gründe nicht habe glaubhaft machen können. Die Angaben des Beschwerdeführers würden darauf hinweisen, dass er Syrien aufgrund des Bürgerkrieges und der im Zusammenhang schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen habe. Das zentrale Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beziehe sich auf die Sicherheit der Familie und nicht auf die Angst zwangsrekrutiert zu werden, zumal der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage angegeben habe, Angst vor einer Einziehung zum Militärdienst gehabt zu haben. Er habe auch weder einen Einberufungsbefehl, noch ein Wehrdienstbuch vorlegen können. Als Kurde der den Pflichtwehrdienst abgeleistet hat und aus einem von Kurden kontrollierten Gebiet stammt, habe er keine Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee zu befürchten gehabt. Dass der Beschwerdeführer legal mit seiner gesamten Familie in den Libanon gereist ist, spreche auch dagegen, dass ihm die zwangsweise Rekrutierung durch die syrische Armee drohe. Hätte er tatsächlich eine Zwangsrekrutierung zu befürchten gehabt, wäre er nicht in ein Gebiet gereist, welches vorwiegend von der syrischen Regierung kontrolliert worden sei und wäre auch eine rechtmäßige Ausreise in den Libanon faktisch unmöglich gewesen. Eine Rekrutierung durch die kurdische Armee sei ausgeschlossen, zudem wurde diesbezüglich auch nichts vom Beschwerdeführer vorgebracht. Auch im Falle einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer keine Einberufung zum militärischen Reservedienst. Der Beschwerdeführer sei über 45 Jahre alt und habe bis zu seiner Ausreise aus Syrien in einem kurdisch kontrollierten Gebiet gelebt. Auch aufgrund der legalen Ausreise des Beschwerdeführers, drohe ihm im Falle einer Rückkehr keine Bedrohung oder Verfolgung von staatlicher Seite.

Die momentane Gefahrenlage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers gestalte sich derzeit so, dass er im Falle einer Rückkehr der konkreten Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde, weshalb ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.Die momentane Gefahrenlage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers gestalte sich derzeit so, dass er im Falle einer Rückkehr der konkreten Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde, weshalb ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.

4. Am 06.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.

5. Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer, durch seinen Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde, die sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I. richtet. Beschwerdebegründend führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass er sein Heimatland aus Furcht vor einer Zwangsrekrutierung verlassen habe müssen. Man würde ihm eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen, die sich in seiner Weigerung, der Zwangsrekrutierung Folge zu leisten, manifestiere. Als Mann im wehrfähigen Alter hätte er sich beim syrischen Militär melden müssen. Darüber hinaus sei er auch vom kurdischen Militär direkt aufgefordert worden, sich dem Kampf anzuschließen. Außerdem habe der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien aufgrund der Tatsache, dass er in Europa gelebt und um Asyl angesucht habe, Verfolgung durch das syrische Regime zu befürchten. Die Behörde hätte bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens jedenfalls zu dem Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Zwangsrekrutierung oder Inhaftierung bzw. Folter wegen Wehrdienstverweigerung ausgesetzt sei. Dadurch, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, sich beim syrischen Militär zu melden, habe er berechtigte Angst, dass ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Da er sich in XXXX aufgehalten habe, sei er vom syrischen Regime zwar nicht greifbar gewesen, bei einer Rückreise würde er aber jedenfalls durch von der Regierung kontrolliertes Gebiet reisen und sich rechtfertigen müssen, wieso er sich nicht beim Militärdienst gemeldet habe. Es drohe ihm darüber hinaus eine Rekrutierung durch die Kurden. Auch die plötzliche Flucht des Beschwerdeführers aus dem kurdischen Gebiet sei als eine (gegen die YPG gerichtete) politische Orientierung zu bewerten und separat zu prüfen gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2015 von der YPG aufgefordert worden, eine Waffe zu tragen und zu kämpfen. Kurz danach sei er ausgereist. Die Beweiswürdigung der Behörde sei somit nicht vollständig bzw. ausreichend argumentiert. Dem Beschwerdeführer drohe daher Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der männlichen Syrer, die sich dem Wehrdienst entzogen haben bzw. als Deserteure flüchten. 5. Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer, durch seinen Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde, die sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. richtet. Beschwerdebegründend führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass er sein Heimatland aus Furcht vor einer Zwangsrekrutierung verlassen habe müssen. Man würde ihm eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen, die sich in seiner Weigerung, der Zwangsrekrutierung Folge zu leisten, manifestiere. Als Mann im wehrfähigen Alter hätte er sich beim syrischen Militär melden müssen. Darüber hinaus sei er auch vom kurdischen Militär direkt aufgefordert worden, sich dem Kampf anzuschließen. Außerdem habe der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien aufgrund der Tatsache, dass er in Europa gelebt und um Asyl angesucht habe, Verfolgung durch das syrische Regime zu befürchten. Die Behörde hätte bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens jedenfalls zu dem Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Zwangsrekrutierung oder Inhaftierung bzw. Folter wegen Wehrdienstverweigerung ausgesetzt sei. Dadurch, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, sich beim syrischen Militär zu melden, habe er berechtigte Angst, dass ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Da er sich in römisch XXXX aufgehalten habe, sei er vom syrischen Regime zwar nicht greifbar gewesen, bei einer Rückreise würde er aber jedenfalls durch von der Regierung kontrolliertes Gebiet reisen und sich rechtfertigen müssen, wieso er sich nicht beim Militärdienst gemeldet habe. Es drohe ihm darüber hinaus eine Rekrutierung durch die Kurden. Auch die plötzliche Flucht des Beschwerdeführers aus dem kurdischen Gebiet sei als eine (gegen die YPG gerichtete) politische Orientierung zu bewerten und separat zu prüfen gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2015 von der YPG aufgefordert worden, eine Waffe zu tragen und zu kämpfen. Kurz danach sei er ausgereist. Die Beweiswürdigung der Behörde sei somit nicht vollständig bzw. ausreichend argumentiert. Dem Beschwerdeführer drohe daher Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der männlichen Syrer, die sich dem Wehrdienst entzogen haben bzw. als Deserteure flüchten.

6. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 15.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass ein wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers die Gefahr vor einer Einberufung durch die syrische Armee sei. Dass der Beschwerdeführer aber der Gefahr ausgesetzt gewesen sei, vom syrischen Militär als Reservist rekrutiert zu werden, habe er nicht glaubhaft machen können, zumal der Beschwerdeführer Kurde sei und bis zu seiner legalen Ausreise aus Syrien im kurdischen Autonomiegebiet in der Stadt XXXX , nahe der türkischen Grenze, gelebt habe. Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in den Libanon im Jahr 2015 vom kurdischen Militär direkt aufgefordert worden sei, sich dem Kampf anzuschließen, habe der Beschwerdeführer weder bei seiner Erstbefragung, noch bei seiner weiteren Einvernahme angegeben. Eine Bedrohung von Seiten der kurdischen Armee habe der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage nicht angegeben. Die Behörde gehe daher von einem nachträglichen Fluchtvorbringen aus; dem Beschwerdeführer sei auch das Neuerungsverbot zur Kenntnis gebracht worden. Es gehe sowohl aus den Länderberichten als auch aus dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hervor, dass keine Gefahr einer Einberufung zum syrischen Militär bestanden habe. Auch dem nachträglichen Fluchtvorbringen in der Beschwerde, nämlich, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, sich an Kampfhandlungen zu beteiligen, sei aufgrund seines damaligen Alters (39 Jahre) und der vorliegenden Länderinformationen für die Behörde nicht glaubhaft. Es wurde sohin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. 6. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 15.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass ein wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers die Gefahr vor einer Einberufung durch die syrische Armee sei. Dass der Beschwerdeführer aber der Gefahr ausgesetzt gewesen sei, vom syrischen Militär als Reservist rekrutiert zu werden, habe er nicht glaubhaft machen können, zumal der Beschwerdeführer Kurde sei und bis zu seiner legalen Ausreise aus Syrien im kurdischen Autonomiegebiet in der Stadt römisch XXXX , nahe der türkischen Grenze, gelebt habe. Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in den Libanon im Jahr 2015 vom kurdischen Militär direkt aufgefordert worden sei, sich dem Kampf anzuschließen, habe der Beschwerdeführer weder bei seiner Erstbefragung, noch bei seiner weiteren Einvernahme angegeben. Eine Bedrohung von Seiten der kurdischen Armee habe der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage nicht angegeben. Die Behörde gehe daher von einem nachträglichen Fluchtvorbringen aus; dem Beschwerdeführer sei auch das Neuerungsverbot zur Kenntnis gebracht worden. Es gehe sowohl aus den Länderberichten als auch aus dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hervor, dass keine Gefahr einer Einberufung zum syrischen Militär bestanden habe. Auch dem nachträglichen Fluchtvorbringen in der Beschwerde, nämlich, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, sich an Kampfhandlungen zu beteiligen, sei aufgrund seines damaligen Alters (39 Jahre) und der vorliegenden Länderinformationen für die Behörde nicht glaubhaft. Es wurde sohin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

7. Die gegenständliche Rechtssache wurde auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.04.2022 der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W298 am 02.05.2022 neu zugewiesen.

8. Mit Erkenntnis des VwGH vom 13.03.2023 Ra 2022/14/0254-11 wurde das Erkenntnis des BVwG aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

9. Am 19.06.2023 wurde im Beisein eines Dolmetschers für die kurdische Sprache eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

10. In der Folge wurde am 26.04.2024 neuerlich eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die aktualisierten Länderinformationen vorgehalten wurden, sowie die Möglichkeit geboten wurde das Vorbringen zu ergänzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist am XXXX , geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben mit sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht fest.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist am römisch XXXX , geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben mit sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist in XXXX , einer Stadt im Norden Syriens an der türkischen Grenze, geboren und aufgewachsen. 2015 hat er seinen Heimatort verlassen und ist mit seiner Familie legal aus Syrien in den Libanon gereist. Der Beschwerdeführer hat keine Schulausbildung. In Syrien hat er als Schlosser gearbeitet. Seine Frau und seine drei Kinder leben im Libanon, ebenso die beiden Brüder des Beschwerdeführers. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer ist in römisch XXXX , einer Stadt im Norden Syriens an der türkischen Grenze, geboren und aufgewachsen. 2015 hat er seinen Heimatort verlassen und ist mit seiner Familie legal aus Syrien in den Libanon gereist. Der Beschwerdeführer hat keine Schulausbildung. In Syrien hat er als Schlosser gearbeitet. Seine Frau und seine drei Kinder leben im Libanon, ebenso die beiden Brüder des Beschwerdeführers. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und gesund. Seine Muttersprache ist Kurdisch, er spricht auch Arabisch.

Der Beschwerdeführer hat seinen Militärdienst in der syrischen Armee von 1997 bis 1999 abgeleistet. Er hat im Zuge dessen die Grundausbildung absolviert und dann in einer Werkstatt als Schlosser gearbeitet. Ein Einberufungsbefehl liegt nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist im Dezember 2020 illegal nach Österreich gekommen.

Der Wohnort des Beschwerdeführers steht aktuell unter kurdischer Kontrolle.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und lebt von der Grundversorgung.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer brachte als Grund für das Verlassen seines Heimatortes vor, dass er seine Familie und sich aufgrund des Krieges in Sicherheit habe bringen wollen. Außerdem brachte er vor, als Reservist von der syrischen bzw. kurdischen Armee eingezogen zu werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung droht.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr keine unmittelbare oder zwingende Rekrutierung durch das syrische Militär oder die kurdischen Streitkräfte. Dem Beschwerdeführer wird keine politische Gesinnung unterstellt, welche eine asylrelevante Verfolgung maßgeblich erscheinen lässt.

Es besteht auch keine hinreichend konkrete, reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien allein wegen seiner Ausreise und der Asylantragstellung in Europa, einer Verfolgung unterworfen sein würde, weil ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde, zumal der Beschwerdeführer legal aus Syrien ausgereist ist.

Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung auf Grund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat bzw. durch den (jeweiligen) Machthaber im Herkunftsgebiet droht.

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht trifft aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11 vom 27.03.2024:

Politische Lage

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Sicherheitslage

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).

Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten

Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).

Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024).

Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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