TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/13 W272 2278767-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2024
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Entscheidungsdatum

13.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W272 2278767-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gesetzlich vertreten durch seinen Onkel XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , dieser vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2024 sowie am 29.04.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX alias römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gesetzlich vertreten durch seinen Onkel römisch XXXX alias römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , dieser vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2023, Zahl römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2024 sowie am 29.04.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer (in Folge BF), ein syrischer Staatsangehöriger reiste gemeinsam mit seinem Onkel und nunmehr gesetzlichen Vertreter XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX im Jahr 2022 unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte der BF am 10.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der BF gab im Wesentlichen an, dass seine Eltern und drei Brüder in der Türkei aufhältig seien. Er habe Syrien 2010 verlassen und habe 6 Jahre im Irak sowie zwei Jahre in der Türkei gelebt. Zu seinem Fluchtgrund führte er an, dass er in der Türkei nicht die Schule besuchen habe dürfen, weil er keinen vorübergehenden Aufenthaltstitel bekommen habe. Sie seien immer gemobbt worden und deswegen habe er zu seiner Tante nach Österreich wollen, weil er hier in die Schule gehen könne und hier ein besseres Leben haben könne. Er möchte nicht in seine Heimat zurück, weil er eine Schulausbildung machen und ein Zukunft haben wolle. Er mache sich sorgen, dass wenn er zurück müsse, er auf der Straße leben müsse und kein normales Leben führen könne.1. Der minderjährige Beschwerdeführer (in Folge BF), ein syrischer Staatsangehöriger reiste gemeinsam mit seinem Onkel und nunmehr gesetzlichen Vertreter römisch XXXX (alias römisch XXXX ), geboren am römisch XXXX im Jahr 2022 unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte der BF am 10.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der BF gab im Wesentlichen an, dass seine Eltern und drei Brüder in der Türkei aufhältig seien. Er habe Syrien 2010 verlassen und habe 6 Jahre im Irak sowie zwei Jahre in der Türkei gelebt. Zu seinem Fluchtgrund führte er an, dass er in der Türkei nicht die Schule besuchen habe dürfen, weil er keinen vorübergehenden Aufenthaltstitel bekommen habe. Sie seien immer gemobbt worden und deswegen habe er zu seiner Tante nach Österreich wollen, weil er hier in die Schule gehen könne und hier ein besseres Leben haben könne. Er möchte nicht in seine Heimat zurück, weil er eine Schulausbildung machen und ein Zukunft haben wolle. Er mache sich sorgen, dass wenn er zurück müsse, er auf der Straße leben müsse und kein normales Leben führen könne.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA oder belangte Behörde) führte am 08.06.2023 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und einer gesetzlichen Vertretung (BH XXXX ) eine niederschriftliche Befragung des minderjährigen BF durch. Der BF gab zusammengefasst an, dass er in Syrien geboren und in Aleppo gelebt habe. Im Alter von vier Jahren habe er mit seiner Familie Syrien verlassen und sie seien in die Türkei und dann weiter in den Irak gereist, wo er sechs Jahre lang gelebt habe. Danach seien sie wieder in die Türkei gereist, wo er bis zu seiner Weiterreise nach Österreich im Jahr 2022 gelebt habe und ca. vier Monate die Schule besucht habe. Warum und wie es zu der Ausreise von Syrien gekommen ist, habe der BF nicht beantworten können. Es sei anfangs sein Vater und danach auch der BF und die restlichen Familienangehörigen nachgereist. Die Türkei habe der BF verlassen, weil er nicht die Schule besuchen habe können und seine Freizeitaktivitäten nicht ausleben habe können. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien wisse der BF nicht was passieren könnte, aber es könne sein, dass sie erschossen werden. Der BF wolle seine Familie nach Österreich holen.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA oder belangte Behörde) führte am 08.06.2023 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und einer gesetzlichen Vertretung (BH römisch XXXX ) eine niederschriftliche Befragung des minderjährigen BF durch. Der BF gab zusammengefasst an, dass er in Syrien geboren und in Aleppo gelebt habe. Im Alter von vier Jahren habe er mit seiner Familie Syrien verlassen und sie seien in die Türkei und dann weiter in den Irak gereist, wo er sechs Jahre lang gelebt habe. Danach seien sie wieder in die Türkei gereist, wo er bis zu seiner Weiterreise nach Österreich im Jahr 2022 gelebt habe und ca. vier Monate die Schule besucht habe. Warum und wie es zu der Ausreise von Syrien gekommen ist, habe der BF nicht beantworten können. Es sei anfangs sein Vater und danach auch der BF und die restlichen Familienangehörigen nachgereist. Die Türkei habe der BF verlassen, weil er nicht die Schule besuchen habe können und seine Freizeitaktivitäten nicht ausleben habe können. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien wisse der BF nicht was passieren könnte, aber es könne sein, dass sie erschossen werden. Der BF wolle seine Familie nach Österreich holen.

Der BF legte im Rahmen der Einvernahme eine Geburtsurkunde in Original, einen Auszug aus dem Personenstandsregister sowie Kopien der Personalausweise seiner Eltern vor.

3. Das BFA wies mit Bescheid vom 25.08.2023 (zugestellt am 25.08.2023 an die BH XXXX und in Folge der Mitteilung am 31.08.2023 über die Übertragung der Obsorge an den Onkel mit Beschluss vom 20.07.2023, Zweitzustellung frühestens am 31.08.2023) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Es erkannte dem minderjährigen BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III).3. Das BFA wies mit Bescheid vom 25.08.2023 (zugestellt am 25.08.2023 an die BH römisch XXXX und in Folge der Mitteilung am 31.08.2023 über die Übertragung der Obsorge an den Onkel mit Beschluss vom 20.07.2023, Zweitzustellung frühestens am 31.08.2023) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Es erkannte dem minderjährigen BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III).

Begründet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sein Heimatland im Alter von vier Jahren gemeinsam mit seiner Familie illegal verlassen habe. Aufgrund seines jungen Alters sei die Entscheidung zum Verlassen des Herkunftsstaates von seinen Eltern gefällt worden. Infolgedessen haben keine asylrelevanten Gründe festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte. Der BF habe keine familiären Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland und befinde sich seine Familie in der Türkei. Der BF sei minderjährig und nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb eine Gefährdung für Leib und Leben derzeit aufgrund der allgemeinen instabilen Sicherheitslage innerhalb des syrischen Staatsgebietes zweifelsfrei gegenwärtig sei und ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei.

4. Mit Schriftsatz vom 22.09.2023 (eingebracht am 22.09.2023) erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des vorliegenden Bescheid vom 25.08.2023. Diese begründete er zusammengefasst damit, er mit seinem Onkel nach Österreich gereist sei und dieser Onkel sich in Syrien dem Reservewehrdienst entzogen habe. Den weiteren Verwandten des BF in Österreich zwei Onkel und eine Tante sei von der belangten Behörde der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohe dem BF aufgrund dessen Verfolgung durch das syrische Regime. Darüber hinaus drohe dem BF eine Rekrutierung als Kindersoldat – dies sowohl vom syrischen Regime als auch von oppositionellen Gruppierungen. Wenngleich der 12-jährige BF in der Erstbefragung und der Einvernahme keine konkreten Fluchtgründe angegeben habe, so hätte sich die belangte Behörde aufgrund des Umstandes, dass der BF noch ein 12- bzw. 13-jähriges Kind sei, in Wahrnehmung ihrer Ermittlungspflicht mit der Situation von Kindern in Syrien auseinandersetzen müssen. Es komme unverändert in Syrien regelmäßig zu schwersten Verletzungen der Recht von Kindern. Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen bleibe die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Nach den Länderberichten drohe dem BF eine Zwangsrekrutierung als Kindersoldat. Darüber drohe ihm als Familienangehöriger eines Militärdienstverweigerers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime. Dem BF drohe auch durch oppositionelle Gruppierungen asylrelevante Verfolgung. Darüber hinaus genüge bereits die Asylantragstellung in Europa, um in Syrien schwerwiegende Verfolgungshandlungen befürchten zu müssen. Somit sei dem BF internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren.4. Mit Schriftsatz vom 22.09.2023 (eingebracht am 22.09.2023) erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des vorliegenden Bescheid vom 25.08.2023. Diese begründete er zusammengefasst damit, er mit seinem Onkel nach Österreich gereist sei und dieser Onkel sich in Syrien dem Reservewehrdienst entzogen habe. Den weiteren Verwandten des BF in Österreich zwei Onkel und eine Tante sei von der belangten Behörde der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohe dem BF aufgrund dessen Verfolgung durch das syrische Regime. Darüber hinaus drohe dem BF eine Rekrutierung als Kindersoldat – dies sowohl vom syrischen Regime als auch von oppositionellen Gruppierungen. Wenngleich der 12-jährige BF in der Erstbefragung und der Einvernahme keine konkreten Fluchtgründe angegeben habe, so hätte sich die belangte Behörde aufgrund des Umstandes, dass der BF noch ein 12- bzw. 13-jähriges Kind sei, in Wahrnehmung ihrer Ermittlungspflicht mit der Situation von Kindern in Syrien auseinandersetzen müssen. Es komme unverändert in Syrien regelmäßig zu schwersten Verletzungen der Recht von Kindern. Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen bleibe die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Nach den Länderberichten drohe dem BF eine Zwangsrekrutierung als Kindersoldat. Darüber drohe ihm als Familienangehöriger eines Militärdienstverweigerers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime. Dem BF drohe auch durch oppositionelle Gruppierungen asylrelevante Verfolgung. Darüber hinaus genüge bereits die Asylantragstellung in Europa, um in Syrien schwerwiegende Verfolgungshandlungen befürchten zu müssen. Somit sei dem BF internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren.

Mitvorgelegt wurde eine Vollmacht für die BBU GmbH.

5. Das Bundesamt legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens am 29.09.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Mit Eingabe vom 21.02.2024 brachte der Onkel des BF vor, dass sein Vater von 2014 – 2016 der damaligen Freien Syrischen Armee half, Waffen zu liefern. Er nahm jedoch nie an Kampfhandlungen teil. Aufgrund seiner Tätigkeit sei er inhaftiert worden und im Jahr 2019 im Gefängnis XXXX verstorben. Zum Beweis dafür werde die Fotokopie vom Leichenbericht des Vaters des Onkels des BF zur Vorlage gebracht. Der BF sowie sein Onkel werden daher durch die Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Familie im Falle einer Rückkehr nach Syrien verfolgt werden.6. Mit Eingabe vom 21.02.2024 brachte der Onkel des BF vor, dass sein Vater von 2014 – 2016 der damaligen Freien Syrischen Armee half, Waffen zu liefern. Er nahm jedoch nie an Kampfhandlungen teil. Aufgrund seiner Tätigkeit sei er inhaftiert worden und im Jahr 2019 im Gefängnis römisch XXXX verstorben. Zum Beweis dafür werde die Fotokopie vom Leichenbericht des Vaters des Onkels des BF zur Vorlage gebracht. Der BF sowie sein Onkel werden daher durch die Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Familie im Falle einer Rückkehr nach Syrien verfolgt werden.

7. Am 22.02.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seines Onkels, seiner Rechtsberaterin als gewillkürte Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch durch. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der mündlichen Verhandlung teil (OZ 3). Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen zu Syrien in das Verfahren ein.

8. Am 29.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, um aktualisierte Länderinformationen in das Verfahren einzubringen und den Onkel des BF ergänzend zu befragen. Auf die Ladung des BF wurde verzichtet, weil der Onkel des BF weiterhin die Vertretung wahrnimmt und beide von der BBU GmbH vertreten werden. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der mündlichen Verhandlung teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

1.1. Zur Person und zum Verfahrensgang des BF:

1.1.1. Der BF ist ein minderjähriger syrischer Staatsangehöriger. Er heißt XXXX , wurde am XXXX in Syrien geboren und stammt aus der Stadt Aleppo. Er gehört der Volksgruppe der Araber und der islamisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine Erstsprache ist Arabisch und spricht außerdem etwas Englisch, Türkisch und Deutsch. Seine Identität steht fest.1.1.1. Der BF ist ein minderjähriger syrischer Staatsangehöriger. Er heißt römisch XXXX , wurde am römisch XXXX in Syrien geboren und stammt aus der Stadt Aleppo. Er gehört der Volksgruppe der Araber und der islamisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine Erstsprache ist Arabisch und spricht außerdem etwas Englisch, Türkisch und Deutsch. Seine Identität steht fest.

1.1.2. Der BF wuchs bis zu seiner Ausreise in Aleppo, XXXX auf, wobei er Syrien gemeinsam mit seiner Familie bereits im Alter von 3-4 Jahren (im Jahr 2013/2014) in die Türkei in ein Flüchtlingslager verlassen hat und keine Schule besuchte. Anschließend reiste die Familie von der Türkei in den Irak, wo der BF mit seiner Familie ca. 6 Jahre lebte und danach kehrten sie wieder in die Türkei zurück, wo der BF mit seiner Familie in einer Wohnung in Ankara wohnte. Der BF verließ auf seinen Wunsch die Türkei gemeinsam mit seinem Onkel väterlicherseits und gesetzlichen Vertreter XXXX (alias XXXX , geboren am XXXX ) im Jahr 2022 im Alter von 11-12 Jahren. In der Türkei verfügte der BF über keinen Aufenthaltstitel und besuchte lediglich für wenige Monate die Schule.1.1.2. Der BF wuchs bis zu seiner Ausreise in Aleppo, römisch XXXX auf, wobei er Syrien gemeinsam mit seiner Familie bereits im Alter von 3-4 Jahren (im Jahr 2013/2014) in die Türkei in ein Flüchtlingslager verlassen hat und keine Schule besuchte. Anschließend reiste die Familie von der Türkei in den Irak, wo der BF mit seiner Familie ca. 6 Jahre lebte und danach kehrten sie wieder in die Türkei zurück, wo der BF mit seiner Familie in einer Wohnung in Ankara wohnte. Der BF verließ auf seinen Wunsch die Türkei gemeinsam mit seinem Onkel väterlicherseits und gesetzlichen Vertreter römisch XXXX (alias römisch XXXX , geboren am römisch XXXX ) im Jahr 2022 im Alter von 11-12 Jahren. In der Türkei verfügte der BF über keinen Aufenthaltstitel und besuchte lediglich für wenige Monate die Schule.

1.1.3. In Syrien, leben im Heimatort des BF keine nahen Familienangehörigen mehr. Einzig eine Großmutter mütterlicherseits ist noch in Syrien aufhältig, der genaue Wohnort ist unbekannt. Die Eltern des BF und seine drei Brüder leben nach wie vor in einer Wohnung in Ankara. Seine Großeltern väterlicherseits und sein Großvater mütterlicherseits sind bereits verstorben. Der BF hat regelmäßig Kontakt mit seinen Familienangehörigen in der Türkei. Es leben jedoch noch eine Großtante in Syrien und ein Cousin seines Vaters in Aleppo.

1.1.4. Das Herkunftsgebiet des BF Aleppo liegt im Regimegebiet.

1.1.5. Der BF reiste gemeinsam mit seinem Onkel und gesetzlichen Vertreter XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX illegal von der Türkei über Griechenland, Bulgarien, Serbien und Ungarn unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 10.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1.5. Der BF reiste gemeinsam mit seinem Onkel und gesetzlichen Vertreter römisch XXXX (alias römisch XXXX ), geboren am römisch XXXX illegal von der Türkei über Griechenland, Bulgarien, Serbien und Ungarn unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 10.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit gegenständlichen Bescheid vom 25.08.2023 (zugestellt am 25.08.2023 der BH XXXX und nach Übermittlung des Obsorgebeschlusses am 31.08.2023 Zweitzustellung an den Onkel als gesetzlicher Vertreter) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben (Spruchpunkt II.) und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Der BF erhob fristgerecht am 22.09.2023 Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides. Der Status des BF des subsidiär Schutzberechtigten erwuchs in Rechtskraft.Mit gegenständlichen Bescheid vom 25.08.2023 (zugestellt am 25.08.2023 der BH römisch XXXX und nach Übermittlung des Obsorgebeschlusses am 31.08.2023 Zweitzustellung an den Onkel als gesetzlicher Vertreter) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben (Spruchpunkt römisch II.) und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Der BF erhob fristgerecht am 22.09.2023 Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides. Der Status des BF des subsidiär Schutzberechtigten erwuchs in Rechtskraft.

1.1.6. Der BF ist gesund und leidet an keiner schweren (lebensbedrohenden) psychischen oder physischen Erkrankung.

Er ist mit 13 Jahren noch strafunmündig.

1.1.7. In Österreich verfügt der BF mit drei Onkeln, einer Tante und eine Cousine sowie einen Cousin über Familienangehörige und wohnt in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Onkel XXXX privat in Wien. Mit Obsorgebeschluss vom 20.07.2023 wurde die Obsorge für den minderjährigen BF seinem Onkel XXXX übertragen. Seine Onkeln XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX und seine Tante XXXX , geboren am XXXX sind im Bundesgebiet asylberechtigt. Der BF besucht die zweite Klasse. 1.1.7. In Österreich verfügt der BF mit drei Onkeln, einer Tante und eine Cousine sowie einen Cousin über Familienangehörige und wohnt in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Onkel römisch XXXX privat in Wien. Mit Obsorgebeschluss vom 20.07.2023 wurde die Obsorge für den minderjährigen BF seinem Onkel römisch XXXX übertragen. Seine Onkeln römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , römisch XXXX , geboren am römisch XXXX und seine Tante römisch XXXX , geboren am römisch XXXX sind im Bundesgebiet asylberechtigt. Der BF besucht die zweite Klasse.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des BF:

1.2.1. Der BF befindet sich mit seinen 13 Jahren nicht im wehrdienstpflichtigen Alter hinsichtlich des gesetzlich vorgesehenen Militärdienstes beim syrischen Regime im Gebiet unter dessen Kontrolle. Er hat seinen Wehrdienst in Syrien noch nicht abgeleistet. Für den BF besteht aktuell keine Gefahr zum Wehrdienst des syrischen Regimes an seinem Heimatort einberufen zu werden. Dem BF droht keine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung durch die syrische Regierung.

Im Falle seiner Rückkehr müsste der – zum Zeitpunkt der Entscheidung noch 13-jährige – BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht damit rechnen vom syrischen Regime oder anderen Kriegsparteien als Kindersoldat zwangsrekrutiert zu werden. Dem BF drohen auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kinderspezifische Verfolgungshandlungen.

1.2.2. Weder war der BF im Herkunftsstaat einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung durch eine der Kriegsparteien ausgesetzt, noch wäre er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer solchen ausgesetzt. Er verließ Syrien bereits im Alter von vier Jahren und reiste gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei sowie später in den Irak und danach wieder zurück in die Türkei. Die Entscheidung zur Reise nach Österreich erfolgte nicht aufgrund einer ihn unmittelbar persönlich konkreten betreffenden Gefährdung oder Bedrohung maßgeblicher Intensität, sondern erhoffte sich der BF vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien und dem unsicheren Aufenthaltsstatus in der Türkei, hier ein sicheres und besseres Leben sowie bessere Bildungschancen.

Einer Verfolgung aus ethnischen oder religiösen Motiven war der BF nicht ausgesetzt – es gibt auch keinen Hinweis, dass ihm eine solche drohen würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF wegen einer (ihm unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung eine Gefahr seitens des syrischen Regimes drohen würde, insbesondere auch nicht wegen seiner illegalen Ausreise oder seiner Asylantragstellung in Österreich.

Im Falle einer Rückkehr droht dem BF auch keine Verfolgung aufgrund seiner Eigenschaft als Familienangehöriger. Dass sein Opa und Vater seines Onkels in Syrien wegen oppositionellen Tätigkeiten inhaftiert und vom syrischen Regime ermordet wurde ist nicht glaubhaft.

1.2.3. Es wird festgestellt, dass der BF im Fall einer fiktiven Rückkehr nach Syrien aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter keiner konkreten Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt ist.

1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen

-        die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS (Country of Origin Information-Content Management System), Version 11 vom 27.03.2024;

-        der EASO –Leitfaden November 2021;

-        der EASO Bericht „Syria Situation of returnees from abroad“ June 2021;

-        die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021

-        der EUAA Bericht: Syria Targeting of Individuals vom September 2022 und

-        ACCORD evoi.net-Themendossier zu Syrien: Wehrdienst vom 16.01.2024 auszugsweise wiedergegeben:

Politische Lage

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Syrische Arabische Republik

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Institutionen und Wahlen

Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).

Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).

Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positione

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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