TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/14 W119 2285010-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.05.2024
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Entscheidungsdatum

14.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W119 2285010-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. 11. 2023, Zahl: 1312570106/221982119, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. 11. 2023, Zahl: 1312570106/221982119, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 22. 6. 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner am 24. 6. 2022 durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG gab der Beschwerdeführer an, aus dem Gouvernement Aleppo zu stammen, sieben Jahre die Grundschule besucht zu haben und verheiratet zu sein. Er gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei muslimisch-sunnitischen Glaubens. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er Syrien wegen des dort herrschenden Krieges verlassen habe. Zudem werde das Land von einem korrupten System geführt. Des Weiteren hätte er der syrischen Armee beitreten müssen, wenn er Syrien nicht verlassen hätte.

Bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisepass handelt es sich einer urkundentechnischen Untersuchung zufolge um ein Originaldokument.

Am 24. 5. 2023 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und gab dort eingangs an, in einem Dorf in der Umgebung von Manbij im Gouvernement Aleppo gelebt zu haben.

Er legte eine Heiratsurkunde in Kopie und einen Familienauszug in Kopie samt Übersetzung vor. Dazu führte er aus, die Originaldokumente nicht erhalten zu haben. Den Anwalt, den er um die Übermittlung beauftragt habe, habe ihm die Dokumente lediglich im PDF-Format übermittelt.

Weiters gab er an, dass sein Vater im Heimatdorf lebe, Metallarbeiter gewesen sei und aktuell als Landwirt arbeite, womit er den Lebensunterhalt seiner Familie bestreite. Seine Mutter sei Hausfrau und lebe ebenfalls im Heimatdorf. Ein Bruder lebe ebenfalls im Heimatdorf, er leide an Vergesslichkeit, nachdem er aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Sein zweiter Bruder lebe in der Türkei. Weiters würden drei Schwestern im Heimatdorf und eine Schwester in Algerien leben. Befragt, ob seine Familie in Syrien aktuell Probleme habe, gab er an, dass sein Vater seitens der Regierung durch den Dorfvorsteher bedroht worden sei, weil er mehrmals ins Ausland gereist sei. Es sei ihm zur Last gelegt worden, an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Diese Bedrohungen seien im Sommer 2017 erfolgt. Jener Bruder, der den Militärdienst abgeleistet habe, werde seit 2018 für den Reservedienst gesucht. Er sei verheiratet, die Hochzeitsfeier habe am 7. 10. 2021 stattgefunden, im Juli 2022 sei die Eheschließung bei einem Scharia-Gericht registriert worden. Er habe mit seiner Ehefrau von Juli 2021 bis September 2021 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Er habe sich damals in der Türkei befunden und habe in diesen genannten drei Monaten in Syrien Urlaub gemacht.

Da der Beschwerdeführer wegen des anwesenden Dolmetschers Übersetzungsprobleme geltend machte, wurde die Einvernahme vertagt.

Am 26. 6. 2023 wurde die Einvernahme mit einem anderen Dolmetscher fortgeführt. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, im Dorf XXXX in der Provinz Manbij geboren zu sein. Dort würden sich auch noch Onkel aufhalten. Weiters gab er an, dass seine Ehefrau bei seinen Eltern im Heimatdorf lebe. Sie habe bereits einen Sohn geboren. Am 26. 6. 2023 wurde die Einvernahme mit einem anderen Dolmetscher fortgeführt. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, im Dorf römisch XXXX in der Provinz Manbij geboren zu sein. Dort würden sich auch noch Onkel aufhalten. Weiters gab er an, dass seine Ehefrau bei seinen Eltern im Heimatdorf lebe. Sie habe bereits einen Sohn geboren.

Zu seinem Lebenslauf befragt, gab er an, dass er sechs Jahre die Grundschule und danach zwei Jahre lang als Metall- und Schweißarbeiter gearbeitet habe. Im Juli 2016 sei er aus Syrien illegal in die Türkei gereist. Anfang Juli 2021 sei er nach Syrien zurückgekehrt, um zu heiraten. Im Oktober 2021 sei er in die Türkei zurückgekehrt. Er habe bis zu seiner Ausreise ständig im Dorf XXXX gelebt. Er habe Syrien deshalb verlassen, weil er gewusst habe, dass er militärpflichtig werde und ansonsten den Militärdienst ableisten müsste. Im Jahr 2016 hätten die Kurden seine Heimatregion kontrolliert. Aktuell hätten ebenfalls die Kurden die Kontrolle über das Gebiet. Zu seinem Lebenslauf befragt, gab er an, dass er sechs Jahre die Grundschule und danach zwei Jahre lang als Metall- und Schweißarbeiter gearbeitet habe. Im Juli 2016 sei er aus Syrien illegal in die Türkei gereist. Anfang Juli 2021 sei er nach Syrien zurückgekehrt, um zu heiraten. Im Oktober 2021 sei er in die Türkei zurückgekehrt. Er habe bis zu seiner Ausreise ständig im Dorf römisch XXXX gelebt. Er habe Syrien deshalb verlassen, weil er gewusst habe, dass er militärpflichtig werde und ansonsten den Militärdienst ableisten müsste. Im Jahr 2016 hätten die Kurden seine Heimatregion kontrolliert. Aktuell hätten ebenfalls die Kurden die Kontrolle über das Gebiet.

In der Türkei habe er fünf Jahre illegal gelebt, die Behörden hätten ihm keinen Kimlik ausgestellt.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, dass er für das syrische Militär nicht den Militärdienst ableisten habe wollen. Er würde gezwungen werden, eine Waffe trage zu müssen und syrische Mitbürger töten zu müssen. Er habe niemals einen Einberufungsbefehl erhalten, aber es gebe Gesetze, wonach man im Alter von 18 Jahren sein Militärbuch abholen müsse. Er habe es nicht abgeholt. Er lehne den Militärdienst für die syrische Armee deshalb ab, weil er gezwungen wäre, eigene Landsleute töten zu müssen. Befragt, ob er versucht habe, sich vom Militärdienst freizukaufen, wenn er länger als ein Jahr im Ausland aufhältig gewesen sei, gab er an, dass seine finanzielle Lage nicht so gut gewesen sei, um die Zahlung aufbringen zu können. Außerdem gebe es keine Sicherheit, nicht trotzdem den Militärdienst ableisten zu müssen.

Im Fall einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, vom syrischen Regime festgenommen, inhaftiert und danach an die Front geschickt zu werden. Befragt, wie es möglich gewesen sei, in der Zeit zwischen Juli und Oktober 2021 in Syrien Urlaub zu machen, wenn er doch vom syrischen Militär gesucht werde, gab er an, dass er sich im Heimatdorf aufgehalten und die meiste Zeit bei seiner Schwester übernachtet habe. Er müsse im Fall seiner Rückkehr nach Syrien auch den Pflichtdienst in der kurdischen Armee leisten. Bei der Ein- und Ausreise habe er sich immer in Begleitung von Schleppern befunden.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit geboten, zu den Länderfeststellungen Stellung zu beziehen, was er jedoch ablehnte.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28. 11. 2023, Zahl: 1312570106/221982119, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28. 11. 2023, Zahl: 1312570106/221982119, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. In Spruchpunkt römisch II. wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Mit Informationsschreiben vom 5. 12. 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH-BBU, als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsberater des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 27. 12. 2023 Beschwerde. Darin wurde gerügt, dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig nach Syrien aus der Türkei zurückgereist sei, sondern er aus der Türkei nach Syrien abgeschoben worden sei. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zum verpflichtenden „Selbstverteidigungsdienst“ der AANES rekrutiert werden würde. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Alters verpflichtet, den Selbstverteidigungsdienst zu leisten. Der Beschwerdeführer sei nicht befragt worden, ob es bereits Rekrutierungsversuche gegeben habe. Dazu hätte nämlich der Beschwerdeführer angegeben, dass Einheiten der Sicherheitskräfte der SDF zweimal das Haus des Beschwerdeführers aufgesucht hätten, weil sich der Beschwerdeführer für deren dienst nicht gemeldet hätte. Der Beschwerdeführer sei jedoch zweimal von einer Person, die den Sicherheitskräften angehört habe, gewarnt worden. Dazu werde auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 7. 9. 2023 hingewiesen, aus der hervorgehe, dass in der Umgebung von Manbij auch tatsächlich Rekrutierungen stattfinden würden.

Der Beschwerdeführer habe zudem klargestellt, dass er den Wehrdienst in den syrischen Streitkräften ablehne, insbesondere, weil diese Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung verüben würden, an denen sich der Beschwerdeführer keinesfalls beteiligen wolle.

Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Am 7. 3. 2024 und am 25. 4. 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilgenommen hat. Eingangs gab der Beschwerdeführer an, im Dorf XXXX im Distrikt Manbij im Gouvernement Aleppo geboren zu sein. Laut Einblick in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com, befindet sich das Heimatdorf des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte. Weiters gab er an, dass sich seine Eltern und sein Bruder im Heimatdorf aufhalten würden. Befragt, ob seine Eltern dort Problemen mit den Behörden ausgesetzt wären, verneinte er zunächst, gab aber an, dass seinem Vater im Jahr 2017 vom Ortsvorsteher mitgeteilt worden sei, dass er vom Regime gesucht werde, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe. Nach dieser Mitteilung habe sein Vater das Dorf nicht mehr verlassen und somit keine Berührungspunkte zum syrischen Regime gehabt. Er selbst habe in seinem Heimatdorf bis zum Jahr 2016 gelebt. Als er es verlassen habe, sei es von den Kurden kontrolliert worden, ebenso wie zum aktuellen Zeitpunkt. Sein Vater habe in seinem Heimatdorf den Beruf eines Schmiedes ausgeübt. Eineinhalb Jahre nach seiner Ausreise habe sein Vater die Schmiede geschlossen und betreibe nun eine Landwirtschaft. Er selbst habe auch mit seinem Vater in der Schmiede gearbeitet. Sein in Syrien lebender Bruder habe den Wehrdienst abgeleistet, danach habe er im Libanon arbeiten wollen. Auf dem Weg dorthin sei er an einem Checkpoint angehalten worden, wo ihm gesagt worden sei, den Reservedienst ableisten zu müssen. Er sei in weiterer Folge vier Monate inhaftiert, geschlagen und gefoltert worden. Seit seiner Freilassung leide er an einer neurologischen Erkrankung. Aktuell lebe er im Heimatdorf, er werde von seinen Eltern betreut. Am 7. 3. 2024 und am 25. 4. 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilgenommen hat. Eingangs gab der Beschwerdeführer an, im Dorf römisch XXXX im Distrikt Manbij im Gouvernement Aleppo geboren zu sein. Laut Einblick in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com, befindet sich das Heimatdorf des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte. Weiters gab er an, dass sich seine Eltern und sein Bruder im Heimatdorf aufhalten würden. Befragt, ob seine Eltern dort Problemen mit den Behörden ausgesetzt wären, verneinte er zunächst, gab aber an, dass seinem Vater im Jahr 2017 vom Ortsvorsteher mitgeteilt worden sei, dass er vom Regime gesucht werde, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe. Nach dieser Mitteilung habe sein Vater das Dorf nicht mehr verlassen und somit keine Berührungspunkte zum syrischen Regime gehabt. Er selbst habe in seinem Heimatdorf bis zum Jahr 2016 gelebt. Als er es verlassen habe, sei es von den Kurden kontrolliert worden, ebenso wie zum aktuellen Zeitpunkt. Sein Vater habe in seinem Heimatdorf den Beruf eines Schmiedes ausgeübt. Eineinhalb Jahre nach seiner Ausreise habe sein Vater die Schmiede geschlossen und betreibe nun eine Landwirtschaft. Er selbst habe auch mit seinem Vater in der Schmiede gearbeitet. Sein in Syrien lebender Bruder habe den Wehrdienst abgeleistet, danach habe er im Libanon arbeiten wollen. Auf dem Weg dorthin sei er an einem Checkpoint angehalten worden, wo ihm gesagt worden sei, den Reservedienst ableisten zu müssen. Er sei in weiterer Folge vier Monate inhaftiert, geschlagen und gefoltert worden. Seit seiner Freilassung leide er an einer neurologischen Erkrankung. Aktuell lebe er im Heimatdorf, er werde von seinen Eltern betreut.

Befragt, dass er sich nach dem Jahr 2016 wiederum nach Syrien zurückgekehrt sei, gab er an, dass er von den türkischen Behörden nach Syrien abgeschoben worden sei, weil er keine Papiere in der Türkei besessen habe. Er habe sich vom 1. 7. 2021 bis zum 10. 10. 2021 in Syrien aufgehalten. Er habe von einem Freund erfahren, dass am 5. 7. 2021 Kurden zu ihm kommen würden, um ihn zu rekrutieren. Deshalb habe er sich an diesem Tag nicht zu Hause aufgehalten. Er habe jedoch einen mündlichen Einberufungsbefehl von diesen erhalten, indem sie seinem Vater mitgeteilt hätten, dass er (der Beschwerdeführer) sich bei ihnen melden solle. Befragt, wo er in diesen drei Monaten in Syrien gelebt habe, gab er an, dass er sich einen Monat in seinem Heimatdorf und danach an der syrisch-türkischen Grenze aufgehalten habe. Als ihm vorgehalten wurde, dass er in der Beschwerde ausgeführt habe, zweimal von Einheiten der Sicherheitskräfte der SDF aufgesucht worden zu sein, während er heute nur von einer Kontaktaufnahme spreche, gab er an, dass diese Personen am 5. 7. 2021 das erste Mal gekommen seien, ein paar Tage später das zweite Mal. Die Kurden hätten seinem Vater einen Agahi übergeben, als sie bei ihm erschienen seien. Er habe dieses Schreiben vor 20 Tagen von seinem Vater per WhatsApp erhalten. Er wisse jedoch nicht genau, wann sein Vater das Schreiben erhalten habe. Befragt, was er im Fall einer Rückkehr nach Syrien befürchte, gab er an, dass er den Militärdienst für das syrische Regime nicht ableisten wolle. Er würde auch von den Kurden bestraft werden, weil er sich bei ihnen nicht gemeldet habe. Er wolle weder kämpfen noch unschuldige Menschen töten. Befragt, ob das syrische Regime in Manbij junge Männer rekrutiere, gab er an, dass das Regime nicht die vollständige Kontrolle über Manbij habe, lediglich in bestimmten Gebieten. Befragt, ob er sich vom Militärdienst freikaufen könnte, verneinte er dies, weil er weder die finanziellen Mittel dazu habe noch das Regime finanziell unterstützen wolle. Das syrische Regime sei verbrecherisch, die Kurden würden ihre Herrschaft festigen wollen, sie würden keine Araber leiden können. Er lehne es ab, Waffen zu tragen und Menschen zu töten.

Da die Dolmetscherin beauftragt wurde den Agahi schriftlich zu übersetzen, wurde die Verhandlung vertagt und am 25. 4. 2024 fortgesetzt. Bei der von der Selbstverwaltungsbehörde in Nord- und Ostsyrien am 26. 12. 2023 ausgestellten „Mitteilung“ zufolge handelt es sich um einen Einberufungsbefehl, in welchem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich bei der Behörde für Selbstverteidigungspflicht in Manbij zu melden, um den Selbstverteidigungsdienst zu absolvieren. Dafür stehe ihm eine Frist von höchstens sieben Tagen zur Verfügung, nämlich vom 26. 12. 2023 bis zum 1. 1. 2024, ansonsten werde er strafrechtlich verfolgt.

Befragt, was der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Syrien befürchte, gab er an, dass er im Jahr 2016 wegen des in Syrien herrschenden Krieges vertrieben worden sei. Überdies sei er zweimal von den Kurden in mündlicher Form einberufen worden, zudem habe er bereits vorgelegten Agahi erhalten. Sein Vater habe im Jahr 2017 ein Schreiben erhalten, wonach ihm unterstellt worden sei, an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Befragt, wann das syrische Regime Manbij zuletzt kontrolliert habe, gab er an, dass dies etwa 2020 oder 2011 gewesen sei. Er sei damals noch sehr jung gewesen. Vorgehalten, dass im Jahr 2017 das syrische Regime seinem Vater ein Schreiben übergeben habe, wonach ihm vorgeworfen worden sei, gegen das syrische Regime demonstriert zu haben, wenngleich dieses im Jahr 2017 Manbij nicht kontrolliert habe, gab er an, dass die syrische Bevölkerung in einem Regimegebiet nicht demonstrieren könne.

Befragt, wie seine Abschiebung von der Türkei nach Syrien vor sich gegangen sei, gab er an, dass er in der Türkei keine Dokumente besessen habe. Er sei in seinem Auto angehalten worden und da er keine Dokumente habe vorlegen könne, habe er das Auto verlassen müssen und sei zwei Tage festgehalten worden, ehe er über den Grenzübergang Bab Al-Salameh nach Syrien abgeschoben worden sei. Er sei mit Hilfe eines Schleppers zum Haus seiner Familie gefahren, wo er einem Monat gelebt habe. In seinem Elternhaus habe er sich lediglich in der Früh aufgehalten, er wisse, dass die Kurden morgens nicht rekrutieren würden. In dieser Zeit sei er von den Kurden mündlich informiert worden, dass er von der Brigade 405 gesucht werde. Weitere Probleme habe er mit den Kurden nicht gehabt. Danach habe er sich zwei Monate im Gebiet der FSA, in der Nähe der türkischen Grenze aufgehalten. Befragt, ob er andere Gruppierungen eine Gefahr für ihn darstellten, gab er an, dass es zu Racheakten zwischen Stämmen käme. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass es zwischen seinem Stamm XXXX und einem anderen Stamm XXXX wegen landwirtschaftlicher Grundstücke zu Feinseligkeiten gekommen sei. Diese hätten aber nicht in bewaffneten Auseinandersetzungen oder ähnlichem geendet. Befragt, wie seine Abschiebung von der Türkei nach Syrien vor sich gegangen sei, gab er an, dass er in der Türkei keine Dokumente besessen habe. Er sei in seinem Auto angehalten worden und da er keine Dokumente habe vorlegen könne, habe er das Auto verlassen müssen und sei zwei Tage festgehalten worden, ehe er über den Grenzübergang Bab Al-Salameh nach Syrien abgeschoben worden sei. Er sei mit Hilfe eines Schleppers zum Haus seiner Familie gefahren, wo er einem Monat gelebt habe. In seinem Elternhaus habe er sich lediglich in der Früh aufgehalten, er wisse, dass die Kurden morgens nicht rekrutieren würden. In dieser Zeit sei er von den Kurden mündlich informiert worden, dass er von der Brigade 405 gesucht werde. Weitere Probleme habe er mit den Kurden nicht gehabt. Danach habe er sich zwei Monate im Gebiet der FSA, in der Nähe der türkischen Grenze aufgehalten. Befragt, ob er andere Gruppierungen eine Gefahr für ihn darstellten, gab er an, dass es zu Racheakten zwischen Stämmen käme. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass es zwischen seinem Stamm römisch XXXX und einem anderen Stamm römisch XXXX wegen landwirtschaftlicher Grundstücke zu Feinseligkeiten gekommen sei. Diese hätten aber nicht in bewaffneten Auseinandersetzungen oder ähnlichem geendet.

Befragt, ob er sich von der Ableistung des syrischen Militärdienstes freikaufen könne, gab er an, dass er das Regime keinesfalls unterstützen wolle.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 27.03.2024, UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung V. und VI.), November 2017 und März 2021; Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 27.03.2024, UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung römisch fünf. und römisch VI.), November 2017 und März 2021;

InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020;

Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR-Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR-Position aus 2017,

eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.01.2022: Wehrdienst,

ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 08.09.2022,

eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14.11.2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte,

EUAA Country Guidance: Syria vom April 2024,

Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service),

Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt,

Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022,

ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23.05.2022,

Staatendokumentation des BFA - Anfragebeantwortung Syrien: Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022,

ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a-12132-1], 14.06.2023,

ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritikerinnen ermöglichen [a-12197], 24.08.2023,

ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen über kurzen zeitlichen Aufschub zum Antritt des Wehrdiensts für Rückkehrer [a-12200], 5. September 2023,

Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022,

Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022,

Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Einreise türkisch-syrische Grenze, Weiterreise in AANES-Gebiete, besonders Tal Rifaat, 29. März 2023,

COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION (COI) Report, Syria Military Service, Jänner 2024, Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188] 6. September 2023

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: SYRIEN, Zugriff des syrischen Regimes auf Deserteure in der AANES, vom 17. 4. 2024,

Syrien Grenzübergänge COI CMS Version 1, 25.10.2023,

EUAA Syria, major human rights, security, socio-economic developments

Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Syrien: Rekrutierungspraxis YPG; Rekrutierung von Arabern, 2. März 2023
Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Provinz Aleppo 2012 bis 2017, Akteure in der Region zw. Manbidsch und Al Khafsah, 5. September 2019,

Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch (Provinz Aleppo) vom 7. September 2023,

EUAA Country of Origin Information – Syria-Security Information vom Oktober 2023

werden in das Verfahren eingeführt.

Der Rechtsberater erstattete daraufhin eine Stellungnahme, in der ausführte, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen drohe. Das am 4.9.2021 in den AANES Gebieten erlassene Dekret Nr. 3, welches die Selbstverteidigungspflicht für Männer vorsieht, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben, gelte weiterhin (vgl LIB zu Syrien Version 11 vom 27.03.2024 S 157). Dies treffe auf den Beschwerdeführer zu, der am XXXX geboren und somit im Gebiet der AANES wehrpflichtig sei. In diesem Zusammenhang werde auf die einschlägige ACCORD-Anfragebeantwortung zur Anwendung des Dekrets Nr. 3 vom 07.09.2023 verwiesen: (ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Aktualität von Dekret Nr. 3 vom 4. September 2021 bezüglich Selbstverteidigungsdienst in der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES); Anwendung des Dekrets in der Stadt Manbidsch; Einberufung älterer Männer zum Selbstverteidigungsdienst; Höchstalter, bis zu dem Wehrdienstverweigerer eingezogen werden können [a-12201-2], 7. September 2023 https://www.ecoi.net/de/dokument/2097228.html (Zugriff am 25. April 2024)). Der Rechtsberater erstattete daraufhin eine Stellungnahme, in der ausführte, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen drohe. Das am 4.9.2021 in den AANES Gebieten erlassene Dekret Nr. 3, welches die Selbstverteidigungspflicht für Männer vorsieht, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben, gelte weiterhin vergleiche LIB zu Syrien Version 11 vom 27.03.2024 S 157). Dies treffe auf den Beschwerdeführer zu, der am römisch XXXX geboren und somit im Gebiet der AANES wehrpflichtig sei. In diesem Zusammenhang werde auf die einschlägige ACCORD-Anfragebeantwortung zur Anwendung des Dekrets Nr. 3 vom 07.09.2023 verwiesen: (ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Aktualität von Dekret Nr. 3 vom 4. September 2021 bezüglich Selbstverteidigungsdienst in der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES); Anwendung des Dekrets in der Stadt Manbidsch; Einberufung älterer Männer zum Selbstverteidigungsdienst; Höchstalter, bis zu dem Wehrdienstverweigerer eingezogen werden können [a-12201-2], 7. September 2023 https://www.ecoi.net/de/dokument/2097228.html (Zugriff am 25. April 2024)).

Es bestehe keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung in Form von einer drohenden Zwangsrekrutierung durch kurdische Gruppierungen im Fall der Rückkehr nach Syrien ausgesetzt wäre. Eine Zwangsrekrutierung durch einen nicht-staatlichen Akteur sei jedenfalls als „Verfolgungshandlung“ iSd Art 9 Status-RL zu qualifizieren. Aus der ACCORD Anfragebeantwortung vom 06.09.2023 zur Zl a-12188-v2 gehe hervor, dass gerade Araber, so wie der Beschwerdeführer, die eine Unterstützung der SDF ablehnten als „politische Gegner“ betrachtet werden würden, sodass - unter Berücksichtigung der vom EuGH in seiner Judikatur verlangten weiten Auslegung des Begriffs der „politischen Einstellung“ (vgl. EuGH Urteil vom 21.09.2023, C-151/22) - von einer asylrelevanten Gefahr aus politischen Gründen auszugehen sei. Es bestehe keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung in Form von einer drohenden Zwangsrekrutierung durch kurdische Gruppierungen im Fall der Rückkehr nach Syrien ausgesetzt wäre. Eine Zwangsrekrutierung durch einen nicht-staatlichen Akteur sei jedenfalls als „Verfolgungshandlung“ iSd Artikel 9, Status-RL zu qualifizieren. Aus der ACCORD Anfragebeantwortung vom 06.09.2023 zur Zl a-12188-v2 gehe hervor, dass gerade Araber, so wie der Beschwerdeführer, die eine Unterstützung der SDF ablehnten als „politische Gegner“ betrachtet werden würden, sodass - unter Berücksichtigung der vom EuGH in seiner Judikatur verlangten weiten Auslegung des Begriffs der „politischen Einstellung“ vergleiche EuGH Urteil vom 21.09.2023, C-151/22) - von einer asylrelevanten Gefahr aus politischen Gründen auszugehen sei.

Im Übrigen werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen; sämtliche Anträge würden aufrecht bleiben. Es werde auch darauf hingewiesen, dass dem Vater des Beschwerdeführers vom Ortsvorsteher mitgeteilt worden sei, dass er vom Regime wegen Demonstrationen gesucht werde. Die Familie des Beschwerdeführers sei daher schon ins Visier der syrischen Regierung geraten. Es sei daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr als politischer Gegner des Regimes angesehen werden würde. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass ein Zugriff des syrischen Regimes auf den Heimatort des Beschwerdeführers nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, da dieser Heimatort nur wenige Kilometer vom Regimegebiet entfernt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Am 22. 6. 2022 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt Manbij im Gouvernement Aleppo, wo er geboren wurde und aufgewachsen ist, wo er auch registriert ist und wo er bis zum Jahr 2016 lebte, ehe er in die Türkei reiste. Im Juli 2021 wurde er aus Syrien abgeschoben, lebte einen Monat in seinem Heimatdorf sowie zwei Monate an der syrisch-türkischen Grenze, und reiste im Oktober 2021 wiederum in die Türkei.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch XXXX im Distrikt Manbij im Gouvernement Aleppo, wo er geboren wurde und aufgewachsen ist, wo er auch registriert ist und wo er bis zum Jahr 2016 lebte, ehe er in die Türkei reiste. Im Juli 2021 wurde er aus Syrien abgeschoben, lebte einen Monat in seinem Heimatdorf sowie zwei Monate an der syrisch-türkischen Grenze, und reiste im Oktober 2021 wiederum in die Türkei.

Manbij liegt in dem aktuell von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierten Teil Syriens.

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2021 verheiratet. Die Eltern, die Ehefrau und ein Bruder des Beschwerdeführers leben in XXXX . Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2021 verheiratet. Die Eltern, die Ehefrau und ein Bruder des Beschwerdeführers leben in römisch XXXX .

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Einziehung oder Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee ausgesetzt. Der Beschwerdeführer befindet sich zwar im wehrpflichtigen Alter und hat den gesetzlich verpflichtenden Grundwehrdienst in der syrischen Armee bislang auch noch nicht abgeleistet. Doch steht die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet der syrischen Zentralregierung, sondern unter der Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung. Darüber hinaus ist die Herkunftsregion des Beschwerdeführers auch ohne Kontakt zu den syrischen Behörden erreichbar.

Die AANES ratifizierte im Juni 2019 ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, welchen Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Der XXXX jährige Beschwerdeführer hat den Militärdienst für die Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien nicht abgeleistet.Die AANES ratifizierte im Juni 2019 ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, welchen Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Der römisch XXXX jährige Beschwerdeführer hat den Militärdienst für die Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien nicht abgeleistet.

Im Falle einer Einziehung zum „Wehrdienst“ in den Selbstverteidigungseinheiten der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ würden dem Beschwerdeführer bei einer Weigerung, der „Wehrpflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ nachzukommen, keine unverhältnismäßigen Sanktionen drohen und wäre der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet. Er wäre nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verlegung an die Front ausgesetzt und müsste sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen.

Die kurdischen Autonomiebehörden würden dem Beschwerdeführer im Falle einer Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungseinheiten keine oppositionelle oder politische Gesinnung unterstellen. Darüber hinaus wäre eine Weigerung des Beschwerdeführers, den „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ abzuleisten, auch nicht Ausdruck einer politischen oder oppositionellen Gesinnung.

Ebenso droht dem Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien, seinem Aufenthalt und seiner Asylantragstellung in Europa bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist, sich im Ausland aufgehalten hat und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Politische Lage

[…]

Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung: 08.03.2024

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba‘athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba‘ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba‘ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren ‚zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel‘. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Institutionen und Wahlen

Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba‘ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn „absolute Notwendigkeit“ dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba‘ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn „absolute Notwendigkeit“ dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).

Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein „ehrenrühriges“ Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als ‚weder frei noch fair‘ und als ‚betrügerisch‘, und die Opposition nannte sie eine ‚Farce‘ (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein „ehrenrühriges“ Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als ‚weder frei noch fair‘ und als ‚betrügerisch‘, und die Opposition nannte sie eine ‚Farce‘ (Standard 28.5.2021).

Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das „Volksrat“ genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba‘ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020).

Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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