Entscheidungsdatum
14.05.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
I412 2263289-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA-N) vom 21.03.2024, Zl. URB-183517,1292671303-231400605, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA-N) vom 21.03.2024, Zl. URB-183517,1292671303-231400605, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 08.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag gab der Beschwerdeführer an, aus Latakia zu stammen. Er sei verheiratet und habe fünf Töchter und einen Sohn. Er habe vor etwa sieben Jahren Syrien verlassen und seitdem in der Türkei gelebt. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an, er habe Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen.
2. Am 01.09.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Begründend führte er aus, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist seit der Antragstellung verstrichen und bis dato kein Bescheid der Behörde ergangen sei. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer in Stattgebung der Säumnisbeschwerde den Asylstatus, gegebenenfalls den Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkennen.
3. Am 28.11.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt vorgelegt.
4. Am 28.03.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein undatiertes Schreiben ein, mit welchem zur Glaubhaftmachung des Verstreichens der Entscheidungsfrist eine Kopie der Erstbefragung vom 09.01.2022, aus welcher der Zeitpunkt der Antragstellung ersichtlich ist, vorgelegt wurde.
5. Am 02.05.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. In der mündlichen Verhandlung verwies der Vertreter des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorliegens eines überwiegenden Verschuldens der belangten Behörde auf das in zwei näher bezeichneten Verfahren in den Verhandlungsprotokollen enthaltene Statistikmaterial. Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt. Eine Stellungnahme des BFA erfolgte nicht.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2023, GZ W229 2263289-1/11E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.01.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2023, GZ W229 2263289-1/11E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.01.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch II. und römisch III.).
7. Am 21.07.2023 stellte der Beschwerdeführer seinen nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er in der Erstbefragung damit, dass er nicht nach Syrien zurückkönne und auch seine Familie nicht nach Österreich holen könne. Seine Familie lebe in schwierigen Verhältnissen und er wolle sie nach Österreich holen. Diese Fluchtgründe seien ihm seit der ersten Asylantragstellung bekannt.
8. Am 15.03.2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Folgeantrag von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, was sich seit der Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag verändert habe, gab der Beschwerdeführer an, er müsse zum Reservedienst; dies sei alles, mehr könne er dazu nicht angeben.
9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.07.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.07.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
10. In der mit Schriftsatz vom 18.04.2024 dagegen erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, die belangte Behörde habe übersehen, dass im Abschnitt „Reservedienst“ in der aktuellen Version des Länderinformationsblattes (Version 11, Stand 27.03.2024) wesentliche neue Informationen gegenüber der vom BVwG im Erstverfahren herangezogenen Version 8 (Stand 29.12.2022) enthalten seien.
11. Am 26.04.2024 wurde die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt der Gerichtsabteilung I412 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen.
1.1. Im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz wurden vom BVwG, soweit gegenständlich entscheidungswesentlich, folgende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, führt den Namen XXXX und wurde am XXXX , alias XXXX geboren. Der Beschwerdeführer wuchs im Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo auf. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers steht unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Der Beschwerdeführer besuchte drei Jahre lang die Grundschule und arbeitete schließlich als Hilfsarbeiter. Er ist mit XXXX , verheiratet, mit der er sechs minderjährige Kinder im Alter zwischen viereinhalb und 16 Jahren hat. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, führt den Namen römisch XXXX und wurde am römisch XXXX , alias römisch XXXX geboren. Der Beschwerdeführer wuchs im Dorf römisch XXXX im Gouvernement Aleppo auf. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers steht unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Der Beschwerdeführer besuchte drei Jahre lang die Grundschule und arbeitete schließlich als Hilfsarbeiter. Er ist mit römisch XXXX , verheiratet, mit der er sechs minderjährige Kinder im Alter zwischen viereinhalb und 16 Jahren hat.
Der Beschwerdeführer leistete ca. zwischen 2002 bis 2004 seinen Wehrdienst für die syrische Armee ab. Er war währenddessen nicht an Kampfhandlungen beteiligt und verließ die Armee als einfacher Soldat.
Nach der syrischen Rechtslage gelten syrische Männer nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes als Reservisten und können bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Während vorwiegend Männer bis zum Alter von 27 Jahren eingezogen werden, werden vereinzelt auch Personen über 42 Jahre eingezogen, wenn sie einen höheren Rang innehatten oder eine besondere Qualifikation aufweisen.
Der (zum damaligen Zeitpunkt) 40jährige Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion nicht der realen Gefahr der Einberufung als Reservist durch die Syrische Armee ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat nach Beendigung seines Militärdienstes im Jahr 2004 keinen Einberufungsbefehl oder eine sonstige vergleichbare Aufforderung, als Reservist einzurücken, erhalten.
Ebenso droht dem Beschwerdeführer in Syrien keine physische und/oder psychische Gewalt aufgrund der vorgebrachten Desertation vom Militärdienst.
1.2. Zu den Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich:
1.2.1. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.01.2022 wurde nach Säumnisbeschwerde vom Bundesverwaltung in seiner Entscheidung vom 29.06.2023, W229 2263289-1/11E mit Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 entschieden. Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt III.) erteilt. 1.2.1. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.01.2022 wurde nach Säumnisbeschwerde vom Bundesverwaltung in seiner Entscheidung vom 29.06.2023, W229 2263289-1/11E mit Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 entschieden. Gleichzeitig wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt römisch III.) erteilt.
In seiner Begründung hielt das Bundesverwaltungsgericht abschließend fest, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu oberflächlich und gleichzeitig mit zu vielen Widersprüchen behaftet gewesen sei, um eine glaubhafte drohende Gefahr durch das syrische Regime feststellen zu können.
1.2.2. Der Beschwerdeführer stellte am 21.07.2023 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Allerdings hat sich seit der letzten inhaltlichen Entscheidung vom 29.06.2023 weder die Situation in Syrien maßgeblich geändert, noch liegt eine wesentliche Änderung der Umstände die Person des Beschwerdeführers betreffend vor.
Der Beschwerdeführer stützte seinen verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren geltend gemacht hatte. Er hat keine neuen Fluchtgründe vorgebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie das Verfahren betreffend seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2023, W229 2263289-1/11E, sowie dem vorliegenden unbedenklichen Verwaltungsakt.
2.2. Die Feststellung zur aktuellen Machtsituation im Herkunftsort des Beschwerdeführers gründet auf einer aktuellen Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/de (zuletzt abgerufen am 14.05.2024).
2.3. Zur Feststellung, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asylrelevante Lage eingetreten ist, wird wie folgt ausgeführt:
Im „Vergleichserkenntnis“ vom 29.06.2023 stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 8 vom 29.12.2022. Im gegenständlichen Verfahren zog das BFA die Version 9 vom 17.07.2023 heran und liegt derzeit die Version 11 vom 27.03.2024 vor. Aus diesen Aktualisierungen des Länderinformationsblattes (LIB) ergibt sich allerdings keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes, wie ein Vergleich der Länderinformationsblätter, insbesondere der entscheidungsrelevanten Kapitel, zeigt.
Aus dem in der Beschwerde zitierten Kapitel des Länderinformationsblattes betreffend Reservedienst geht in der im Vergleichserkenntnis herangezogenen Version 8, Stand 29.12.2022, wie folgt hervor:
„Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (LIB S. 102 f.).“
Demgegenüber lautet das vergleichbare Kapitel der aktuellen Version 11, Stand 27.03.2024
„Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) (STDOK 8.2017). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein (NMFA 5.2022; vgl. NMFA 8.2023; vgl. DIS 1.2024). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können (ÖB Damaskus 12.2022). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). V.a. weil die SAA derzeit nicht mehr so viele Männer braucht, werden über 42-Jährige derzeit eher selten einberufen. Das syrische Regime verlässt sich vor allem auf Milizen, in deren Dienste sich 42-Jährige einschreiben lassen können (DIS 1.2024).
Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten, gemäß derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen (NMFA 5.2022). Manchen Quellen des Danish Immigration Service zufolge werden Reservisten unabhängig ihrer Qualifikationen einberufen, andere Quellen wiederum geben an, dass das syrische Regime Reservisten je nach ihrer militärischen Spezialisierung einzieht. Eine Quelle glaubt, dass Reservisten oft qualifikationsunabhängig eingezogen werden, aber immer öfter auf die Spezialisierung geachtet wird. Eine besondere Stellung bei der Einberufung zum Reservedienst nehmen Angestellte des öffentlichen Sektors ein. Manche Quellen sprechen davon, dass diese seltener einberufen werden, andere Quellen geben an, dass diese eher entsprechend ihrer Tätigkeiten (z.B. im medizinischen Bereich) im Rahmen ihres Reservedienstes an Orte geschickt werden, wo ihre Funktion gerade dringender gebraucht wird (DIS 1.2024).“Demgegenüber lautet das vergleichbare Kapitel der aktuellen Version 11, Stand 27.03.2024
„Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) (STDOK 8.2017). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein (NMFA 5.2022; vergleiche NMFA 8.2023; vergleiche DIS 1.2024). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können (ÖB Damaskus 12.2022). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). römisch fünf.a. weil die SAA derzeit nicht mehr so viele Männer braucht, werden über 42-Jährige derzeit eher selten einberufen. Das syrische Regime verlässt sich vor allem auf Milizen, in deren Dienste sich 42-Jährige einschreiben lassen können (DIS 1.2024).
Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten, gemäß derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen (NMFA 5.2022). Manchen Quellen des Danish Immigration Service zufolge werden Reservisten unabhängig ihrer Qualifikationen einberufen, andere Quellen wiederum geben an, dass das syrische Regime Reservisten je nach ihrer militärischen Spezialisierung einzieht. Eine Quelle glaubt, dass Reservisten oft qualifikationsunabhängig eingezogen werden, aber immer öfter auf die Spezialisierung geachtet wird. Eine besondere Stellung bei der Einberufung zum Reservedienst nehmen Angestellte des öffentlichen Sektors ein. Manche Quellen sprechen davon, dass diese seltener einberufen werden, andere Quellen geben an, dass diese eher entsprechend ihrer Tätigkeiten (z.B. im medizinischen Bereich) im Rahmen ihres Reservedienstes an Orte geschickt werden, wo ihre Funktion gerade dringender gebraucht wird (DIS 1.2024).“
Im Unterkapitel "Reservedienst" wurden in der aktuellen Version bzw. auch in der vom BFA herangezogenen Version somit zwar Berichte des niederländischen Außenministeriums vom Mai 2022 und August 2023 sowie des Danish Immigration Service vom Jänner 2024 zu Reservisten neu hinzugefügt, wie in der Beschwerde aufgeigt wird, jedoch ergeben sich aus diesen keine entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2023, da auch bereits die LiB-Version, die dem Vorerkenntnis zugrunde lag, Quellen zitiert, wonach die Behörden vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren zum Reservedienst einziehen, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können, -andererseits in sämtlichen LiB-Fassungen nicht ausgeschlossen wird, dass es vereinzelt auch sogar zu willkürlichen Rekrutierungen von Personen (auch) über 42 Jahren kommen könnte.
Es ergibt sich somit aus der Einsicht in die Länderberichte keine maßgebliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asylrelevanten Lage in Syrien seit dem 29.06.2023.
2.3. Zu einer Änderung der sonstigen, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände:
Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bezüglich seines nunmehr zweiten Antrags auf internationalen Schutz keine neuen Fluchtgründe geltend machte, sondern ausschließlich seine bereits im Erstverfahren geltend gemachten Gründe wiederholte, ergibt sich sowohl aus seinem Vorbringen bei der Erstbefragung zum Folgeantrag vom 21.07.2023, als auch aus seinen Angaben vor dem BFA am 15.03.2024, wo er sich abermals primär darauf berief, dass er bei einer Rückkehr den Reservedienst für die syrische Armee leisten müsste. Anschaulich wird dies besonders in der Aussage des Beschwerdeführers in der Erstbefragung zum Folgeantrag, wo er dezidiert zu Protokoll gab: „Ich habe derzeit nur subsidiären Schutz in Österreich. Ich kann nicht nach Syrien zurück und kann auch nicht meine Familie nach Österreich holen. Meine Familie lebt in schwierigen Verhältnissen und ich möchte sie nach Österreich holen. Deshalb möchte ich um Asyl ansuchen“. Diese Aussagen verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag deshalb stellte, weil er mit dem Ausgang seines ersten Asylverfahrens unzufrieden war und nicht, weil sich der Sachverhalt in irgendeiner Weise maßgeblich geändert hätte.
Auch aus den Beschwerdeausführungen lässt sich nicht erkennen, worin ein gegenüber dem Vorverfahren geänderter Sachverhalt liegen sollte. Vielmehr wurde in der Beschwerdeschrift auf eine – wie ausgeführt nicht entscheidungswesentliche – Änderung des Kapitels „Reservedienst“ im Länderinformationsblatt verwiesen. Ein neuer Sachverhalt gegenüber dem Vorerkenntnis, das sich bereits umfassend mit der Frage der Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst und einer Rückkehrgefährdung unter Berücksichtigung seines individuellen Profils befasst hatte, wurde im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht.
Zusammengefasst kann daher in Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine, in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über einen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zu A) Abweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Antrag zurückzuweisen gewesen wäre:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 06.04.2023, Ra 2023/14/0064, 0065).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen vergleiche VwGH 06.04.2023, Ra 2023/14/0064, 0065).
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175).Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen (vgl. etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. dazu etwa grundlegend VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen vergleiche etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche dazu etwa grundlegend VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich – insbesondere in dem als Vergleichserkenntnis heranzuziehenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2023, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde - als unglaubhaft beurteilt. Da der Beschwerdeführer – wie in der Beweiswürdigung dargelegt - seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf jene Gründe, die er bereits im Vorverfahren geltend machte, stützte, wobei er diese Gründe in keinerlei Weise ergänzte, sondern lediglich in der Beschwerde auf das geänderte Länderinformationsblatt verwiesen wird, liegt entschiedene Sache vor. Damit bezieht sich der Beschwerdeführer nämlich auf die bereits im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe. Die Sachlage hat sich zwischen dem Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2023 und der gegenständlichen Entscheidung durch das BFA mit Bescheid vom 21.03.2024 nicht geändert. Eine Änderung der Rechtslage liegt ebenfalls nicht vor.
Da im gegenständlichen Fall weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist (wobei er gegenständlich keine neuen Gründe vorbrachte, sondern sich auf jene bereits im vorherigen Verfahren behaupteten berief), noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.
Der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde daher im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten von der belangten Behörde rechtsrichtig gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.Der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde daher im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten von der belangten Behörde rechtsrichtig gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).
Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Prozesshindernis der entschiedenen SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I412.2263289.2.00Im RIS seit
03.07.2024Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024