TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/24 W172 2278227-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.2024
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Entscheidungsdatum

24.05.2024

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
WiEReG §2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WiEReG § 2 heute
  2. WiEReG § 2 gültig ab 10.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2023
  3. WiEReG § 2 gültig von 01.08.2023 bis 09.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2023
  4. WiEReG § 2 gültig von 10.01.2020 bis 31.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  5. WiEReG § 2 gültig von 01.08.2018 bis 09.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  6. WiEReG § 2 gültig von 16.09.2017 bis 31.07.2018

Spruch


W172 2278227-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die bpv HÜGEL RA GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 09.08.2023, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch XXXX , vertreten durch die bpv HÜGEL RA GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 09.08.2023, Zl. römisch XXXX zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 15.11.2022, dass das BMF feststellen möge, dass Herr XXXX , geb. XXXX , und Frau XXXX , geb. XXXX , aufgrund der Sanktionierung des Herrn XXXX durch die Europäische Union nicht als indirekte wirtschaftliche Eigentümer der XXXX gemäߧ 2 WiEReG für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu melden sind.Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 15.11.2022, dass das BMF feststellen möge, dass Herr römisch XXXX , geb. römisch XXXX , und Frau römisch XXXX , geb. römisch XXXX , aufgrund der Sanktionierung des Herrn römisch XXXX durch die Europäische Union nicht als indirekte wirtschaftliche Eigentümer der römisch XXXX gemäߧ 2 WiEReG für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu melden sind.

Die WiEReG-Registerbehörde gelangte nach Würdigung der übermittelten Unterlagen zur Geschäftszahl XXXX , der bereits früher übermittelten Unterlagen zur Geschäftszahl XXXX , nach Anhörung der XXXX und nach Berücksichtigung der Ansicht der Europäischen Kommission zur Ansicht, dass die XXXX eingetragen im Unified State Register an Legal Entities der russischen Föderation unter der Nummer XXXX (im Folgenden auch „ XXXX "), rund XXXX % der Aktien an der XXXX hält und dass XXXX durch die übergeordnete Eigentums- und Kontrollkette durch XXXX kontrolliert wird, wobei unter Kontrolle der Kontrollbegriff des § 2 Z 1 Schlussteil WiEReG zu verstehen ist.Die WiEReG-Registerbehörde gelangte nach Würdigung der übermittelten Unterlagen zur Geschäftszahl römisch XXXX , der bereits früher übermittelten Unterlagen zur Geschäftszahl römisch XXXX , nach Anhörung der römisch XXXX und nach Berücksichtigung der Ansicht der Europäischen Kommission zur Ansicht, dass die römisch XXXX eingetragen im Unified State Register an Legal Entities der russischen Föderation unter der Nummer römisch XXXX (im Folgenden auch „ römisch XXXX "), rund römisch XXXX % der Aktien an der römisch XXXX hält und dass römisch XXXX durch die übergeordnete Eigentums- und Kontrollkette durch römisch XXXX kontrolliert wird, wobei unter Kontrolle der Kontrollbegriff des Paragraph 2, Ziffer eins, Schlussteil WiEReG zu verstehen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 29.04.2024 (hg. eingelangt am 30.04.2024) erklärte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung den verfahrenseinleitenden Feststellungsantrag vom 15.11.2022 zurückzuziehen.

2.       Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt zum gegenständlichen Verfahren, insbesondere dem Schreiben vom 29.04.2024 (OZ 6).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 13 Abs. 7 AVG normiert, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können. Paragraph 13, Absatz 7, AVG normiert, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können.

In seinem Erkenntnis vom 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, sprach der VwGH aus, dass sich die Bestimmung des § 13 Abs. 7 AVG auf alle Arten von Verfahrenshandlungen beziehen würde, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können und eine Zurückziehung so lange zulässig sei, als der Antrag noch unerledigt ist. In den Fällen, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, sei eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung und im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich. In seinem Erkenntnis vom 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, sprach der VwGH aus, dass sich die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 7, AVG auf alle Arten von Verfahrenshandlungen beziehen würde, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können und eine Zurückziehung so lange zulässig sei, als der Antrag noch unerledigt ist. In den Fällen, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, sei eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung und im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich.

Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018). Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018).

Eine ersatzlose Behebung eines bekämpften Bescheides infolge einer Unzuständigkeit stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und hat mittels Erkenntnis zu erfolgen (vgl. VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100).Eine ersatzlose Behebung eines bekämpften Bescheides infolge einer Unzuständigkeit stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und hat mittels Erkenntnis zu erfolgen vergleiche VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100).

Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen der Beschwerdeführerin vom 29.04.2024 (OZ 6), welcher auf Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Feststellungsantrages gerichtet war, ist der Bescheid vom 09.08.2023, Zl. XXXX , ersatzlos zu beheben. Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen der Beschwerdeführerin vom 29.04.2024 (OZ 6), welcher auf Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Feststellungsantrages gerichtet war, ist der Bescheid vom 09.08.2023, Zl. römisch XXXX , ersatzlos zu beheben.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH bereits eindeutig beantwortet. Das BVwG folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH bereits eindeutig beantwortet. Das BVwG folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Feststellungsantrag Kassation Meldepflicht Unzuständigkeit BVwG wirtschaftlicher Eigentümer Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W172.2278227.1.00

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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