TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/28 G313 2286810-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2024
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Entscheidungsdatum

28.05.2024

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7
RGG §1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
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  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
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  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


G313 2286810-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX .2023, GZ: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , römisch XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom römisch XXXX .2023, GZ: römisch XXXX , zu Recht:

A)                     Der angefochtene Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zurückgewiesen wurde, wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und Abs. 5 VwGVG, aufgehoben.A)                     Der angefochtene Bescheid vom römisch XXXX , GZ: römisch XXXX , mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zurückgewiesen wurde, wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, 2 und Absatz 5, VwGVG, aufgehoben.

B)              Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B)              Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit am XXXX .2023 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags-Service GmbH und im Folgenden: belangte Behörde) eingelangtem Antragsformular vom XXXX .2023, beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Unter Punkt 4. des Antragsformulars kreuzte der BF als Anspruchsgrundlage keine der Auswahlmöglichkeiten an und gab eine im Haushalt lebende Person ( XXXX , die Ehefrau des BF) bekannt.1. Mit am römisch XXXX .2023 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags-Service GmbH und im Folgenden: belangte Behörde) eingelangtem Antragsformular vom römisch XXXX .2023, beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Unter Punkt 4. des Antragsformulars kreuzte der BF als Anspruchsgrundlage keine der Auswahlmöglichkeiten an und gab eine im Haushalt lebende Person ( römisch XXXX , die Ehefrau des BF) bekannt.

Dem Antragsformular waren eine Einkommensteuererklärung des BF für das Jahr 2022 sowie eine Mitteilung über den Leistungsanspruch der Notstandshilfe der im Haushalt lebenden Person (Ehefrau des BF) vom XXXX .2023 angeschlossen.Dem Antragsformular waren eine Einkommensteuererklärung des BF für das Jahr 2022 sowie eine Mitteilung über den Leistungsanspruch der Notstandshilfe der im Haushalt lebenden Person (Ehefrau des BF) vom römisch XXXX .2023 angeschlossen.

2. Mit Schreiben vom XXXX .2023 trug die belangte Behörde dem BF, hinsichtlich seines Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, allgemein die Vorlage eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie von Nachweisen über alle Bezüge aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, unter exemplarischer Aufzählung auf. Weiters trug sie ihm konkret auf: „Anspruchsgrundlage, wie zum Beispiel eine Rezeptgebührenbefreiung und aktuelle monatliche Privatentnahmen aus Gewerbe von XXXX nachreichen.“ 2. Mit Schreiben vom römisch XXXX .2023 trug die belangte Behörde dem BF, hinsichtlich seines Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, allgemein die Vorlage eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie von Nachweisen über alle Bezüge aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, unter exemplarischer Aufzählung auf. Weiters trug sie ihm konkret auf: „Anspruchsgrundlage, wie zum Beispiel eine Rezeptgebührenbefreiung und aktuelle monatliche Privatentnahmen aus Gewerbe von römisch XXXX nachreichen.“

3. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2023 zu GZ: XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. 3. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch XXXX .2023 zu GZ: römisch XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien.

Begründend führte die belangte Behörde hierzu aus, dass der BF die benötigten Unterlagen, insbesondere den Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und Unterlagen zur Einkommensberechnung der im gemeinsamen im Haushalt lebenden Personen, nicht erbracht habe.

4. Am XXXX .2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2023 und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass sämtliche gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für eine Befreiung vorlägen und die Unterlagen seitens des BF im Postwege erbracht bzw. nachgereicht worden wären. Er habe bereits mit Antragstellung den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022, die Einkommensverhältnisse der im gemeinsam im Haushalt lebenden Personen, inklusive Rezeptgebührenbefreiung der XXXX , der belangten Behörde zugänglich gemacht. Er lege auch nochmals die Befreiung der Rezeptgebühr, ausgestellt von der XXXX bei, welche er jedoch bereits der belangten Behörde vorgelegt habe und war diese der Beschwerde angeschlossen.4. Am römisch XXXX .2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch XXXX .2023 und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass sämtliche gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für eine Befreiung vorlägen und die Unterlagen seitens des BF im Postwege erbracht bzw. nachgereicht worden wären. Er habe bereits mit Antragstellung den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022, die Einkommensverhältnisse der im gemeinsam im Haushalt lebenden Personen, inklusive Rezeptgebührenbefreiung der römisch XXXX , der belangten Behörde zugänglich gemacht. Er lege auch nochmals die Befreiung der Rezeptgebühr, ausgestellt von der römisch XXXX bei, welche er jedoch bereits der belangten Behörde vorgelegt habe und war diese der Beschwerde angeschlossen.

5. Mit Schreiben vom XXXX .2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vor, wo diese am XXXX .2024 einlangten.5. Mit Schreiben vom römisch XXXX .2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vor, wo diese am römisch XXXX .2024 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Eingabe vom XXXX .2023, bei der belangten Behörde eingelangt am XXXX .2023, beantragte der BF die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Empfangseinrichtungen.1.1. Mit Eingabe vom römisch XXXX .2023, bei der belangten Behörde eingelangt am römisch XXXX .2023, beantragte der BF die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Empfangseinrichtungen.

Festgestellt wird, dass der BF hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen auf dem Antragsformular kein Feld angekreuzt hat und ein Haushaltsmitglied bekannt gegeben hat.

Dem Antrag waren die Einkommenssteuererklärung des BF für das Jahr 2022 und die Mitteilung über den Leistungsanspruch der im Haushalt lebenden Person vom XXXX .2023 angeschlossen.Dem Antrag waren die Einkommenssteuererklärung des BF für das Jahr 2022 und die Mitteilung über den Leistungsanspruch der im Haushalt lebenden Person vom römisch XXXX .2023 angeschlossen.

1.2. Mit Schreiben vom XXXX .2023 forderte die belangte Behörde den BF auf, insbesondere seinen Anspruch zB. eine Rezeptgebührenbefreiung und aktuelle monatliche Privatentnahmen aus Gewerbe nachzureichen.1.2. Mit Schreiben vom römisch XXXX .2023 forderte die belangte Behörde den BF auf, insbesondere seinen Anspruch zB. eine Rezeptgebührenbefreiung und aktuelle monatliche Privatentnahmen aus Gewerbe nachzureichen.

Für eine schriftliche Stellungnahme und die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gesetzt. Weiters wurde bemerkt, dass der Antrag zurückgewiesen wird, wenn die benötigten Informationen und Unterlagen nicht bis zum Stichtag vorliegen.

1.3. Im Rahmen der Beschwerde brachte der BF vor, der belangte Behörde alle Unterlagen im Postwege beigebracht zu haben und legte nochmals die Rezeptgebührenbefreiung vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich § 21 Abs. 7 leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich Paragraph 21, Absatz 7, leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide war nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021, iVm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide war nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBI. I Nr. 159/1999, lautet auszugsweise wie folgt:Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBI. römisch eins Nr. 159/1999, lautet auszugsweise wie folgt:

„Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.Paragraph eins, (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.“

„Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1.         dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
2.         für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
(2) Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
1.         dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
2.         für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

(3) (….)“

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................

0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................

1,16 Euro

monatlich

(2) (….)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.“(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.“

„Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).Paragraph 4, (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).

(2) bis (5) (….)“

„Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft als Abgabenbehörde 1. Instanz; über Berufungen gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide hat das zuständige Finanzamt als Abgabenbehörde 2. Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft als Abgabenbehörde 1. Instanz; über Berufungen gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide hat das zuständige Finanzamt als Abgabenbehörde 2. Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Das AVG ist anzuwenden.

(3) bis (5) (….)“

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBI. I Nr. 170/1970 idF BGBI. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBI. römisch eins Nr. 170/1970 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:

„ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003).“(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,).“

„§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.„§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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