Entscheidungsdatum
29.05.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W175 2275671-1/7E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , syrische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 02.05.2023, GZ: Istanbul-GK/KONS/2560/2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , syrische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 02.05.2023, GZ: Istanbul-GK/KONS/2560/2022, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ist syrische Staatsangehörige und volljährig. Sie stellte am 20.04.2022 schriftlich und am 23.08.2022 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in der Folge: ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ist syrische Staatsangehörige und volljährig. Sie stellte am 20.04.2022 schriftlich und am 23.08.2022 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in der Folge: ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.
2. Nachdem die Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) übermittelt wurden, teilte dieses dem ÖGK Istanbul in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 06.04.2023 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Ehe der BF nicht vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des
4. Hauptstücks des AsylG (§ 35 Abs. 5 AsylG) sei.2. Nachdem die Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) übermittelt wurden, teilte dieses dem ÖGK Istanbul in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 06.04.2023 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Ehe der BF nicht vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des
4. Hauptstücks des AsylG (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) sei.
3. Mit Stellungnahme vom 06.04.2032 teilte das BFA weiters mit, dass sich der Antrag der BF auf XXXX , IFA-Zahl 1282737004, als Bezugsperson in Österreich bezogen habe. Die in Österreich lebende Bezugsperson habe im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.10.2021 widersprechende Angaben zu ihrer Verehelichung gemacht. So habe die Bezugsperson angeben, im Juli 2018 ihren Geburtsort XXXX verlassen zu haben und in ein Flüchtlingscamp nahe der türkischen Grenze geflüchtet zu sein, wo sie die BF kennengelernt habe. Laut den Angaben der Bezugsperson wäre sie am 10.07.2020 in die Türkei geflüchtet, hätte jedoch laut vorgelegter Heiratsurkunde erst zwei Tage nach Verlassen ihres Herkunftsstaates am 12.07.2020 geheiratet, was aufgrund ihrer Angaben jedoch nicht möglich gewesen wäre. Die Bezugsperson habe angegeben, dass sie mit Hilfe eines Schleppers allein in die Türkei ausgereist sei und ihre Ehefrau heute noch im Flüchtlingscamp, nahe der türkischen Grenze, leben würde. Somit hätte die Bezugsperson die BF zwei Tage nach ihrer Flucht in die Türkei geheiratet, was jedoch auszuschließen sei, zumal die Bezugsperson bei ihrer Einvernahme angeführt habe, allein in die Türkei geflüchtet zu sein.3. Mit Stellungnahme vom 06.04.2032 teilte das BFA weiters mit, dass sich der Antrag der BF auf römisch XXXX , IFA-Zahl 1282737004, als Bezugsperson in Österreich bezogen habe. Die in Österreich lebende Bezugsperson habe im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.10.2021 widersprechende Angaben zu ihrer Verehelichung gemacht. So habe die Bezugsperson angeben, im Juli 2018 ihren Geburtsort römisch XXXX verlassen zu haben und in ein Flüchtlingscamp nahe der türkischen Grenze geflüchtet zu sein, wo sie die BF kennengelernt habe. Laut den Angaben der Bezugsperson wäre sie am 10.07.2020 in die Türkei geflüchtet, hätte jedoch laut vorgelegter Heiratsurkunde erst zwei Tage nach Verlassen ihres Herkunftsstaates am 12.07.2020 geheiratet, was aufgrund ihrer Angaben jedoch nicht möglich gewesen wäre. Die Bezugsperson habe angegeben, dass sie mit Hilfe eines Schleppers allein in die Türkei ausgereist sei und ihre Ehefrau heute noch im Flüchtlingscamp, nahe der türkischen Grenze, leben würde. Somit hätte die Bezugsperson die BF zwei Tage nach ihrer Flucht in die Türkei geheiratet, was jedoch auszuschließen sei, zumal die Bezugsperson bei ihrer Einvernahme angeführt habe, allein in die Türkei geflüchtet zu sein.
Ferner habe das BFA auch kein Familienleben, welches vor Einreise bestanden habe, feststellen können. Ein Zusammenleben in gewisser Intensität sei laut islamischen Recht (Scharia) in einem Flüchtlingscamp als unverheiratetes Paar für die BF und die Bezugsperson nicht möglich. Die islamische Ehe sei eine nach Maßgabe der Scharia geschlossene Ehe und gelte nach islamischer Systematik als privatrechtlicher Vertrag. Nach islamischem Verständnis seien die intimen Lebensbereiche von heiratsfähigen Frauen und Männern grundsätzlich getrennt. Die Ehe sei der einzige Ort, in dem die Trennung legitimerweise aufgehoben sei.
Eine gewisse Intensität der Beziehung beziehungsweise ein Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich habe aufgrund dessen von der Behörde nicht festgestellt werden können. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben und sei aus Sicht der Behörde kein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt worden.Eine gewisse Intensität der Beziehung beziehungsweise ein Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich habe aufgrund dessen von der Behörde nicht festgestellt werden können. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben und sei aus Sicht der Behörde kein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK geführt worden.
Zudem könne laut Mitteilung der ÖGK Istanbul keine Echtheitsprüfung der vorgelegten Dokumente durchgeführt werden.
4. Mit Schreiben vom 07.04.2023 wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Im vorliegenden Fall habe die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005). Zudem habe zwischen der BF und der Bezugsperson kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bestanden. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des BFA zu entnehmen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.4. Mit Schreiben vom 07.04.2023 wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Im vorliegenden Fall habe die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005). Zudem habe zwischen der BF und der Bezugsperson kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestanden. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des BFA zu entnehmen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
5. Mit Stellungnahme vom 18.04.2023 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung vor, dass sie zum Nachweis ihrer Familienangehörigeneigenschaft alle notwendigen Dokumente vorgelegt habe, aus welchen ersichtlich sei, dass die BF mit der Bezugsperson bereits seit dem 12.07.2020 vor dessen Flucht verheiratet gewesen sei. Zudem habe die Bezugsperson im Rahmen ihres Asylverfahrens angegeben, mit der BF verheiratet zu sein. Das Ehepaar habe sich im Flüchtlingslager in Syrien an der türkischen Grenze circa im Oktober 2018 kennengelernt. Sie seien bereits vor der Verehelichung in einer aufrechten Liebesbeziehung gewesen und hätten sich täglich gesehen. Die BF und die Bezugsperson seien Nachbarn im Flüchtlingslager gewesen und hätten bereits vor der Eheschließung etwa über 1,5 Jahre eine romantische Beziehung geführt. Bei der Eheschließung seien die BF und die Bezugsperson beide persönlich anwesend gewesen. Nach der Eheschließung hätten sie bis zur Flucht der Bezugsperson – etwa 8 bis 9 Monate – in einem gemeinsamen Haushalt gelebt (zu zweit in einer Containeranlage im Flüchtlingslager).
Es sei daher eindeutig ersichtlich, dass ein aufrechtes schützenswertes Familienleben iSd
Art. 8 EMRK vorliege, welches in Österreich fortgeführt werden solle. Es sei in der Einvernahme ein Fehler passiert, wonach die Bezugsperson angegeben habe, dass sie am 10.07.2020 alleine in die Türkei geflüchtet sei. Erst Anfang 2021 habe sich die Bezugsperson kurzzeitig alleine in der Türkei während ihrer Flucht aufgehalten. In der Einvernahme habe die Bezugsperson bereits richtig angeführt, dass sie im Juli 2018 in ein Flüchtlingslager an der türkischen Grenze geflüchtet sei, wo sie dann etwa bis zu zwei Jahre gelebt habe.
Sofern dennoch Zweifel bezüglich des Vorliegens einer aufrechten Ehe beziehungsweise zum Familienleben iSd Art. 8 EMRK bestehen sollten, werde beantragt, die BF zu befragen sowie die Bezugsperson als Zeugen im Einreiseverfahren zu laden. Im Hinblick auf die Dokumente habe die Behörde nicht näher konkretisiert, ob beziehungsweise warum daher an der Echtheit der Dokumente gezweifelt werde. Dies stelle jedoch eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Parteiengehör dar. Um in geeigneter Weise zum Vorwurf der Fälschungen der vorgelegten Urkunden Stellung zu nehmen, hätte der Bericht des „Dokumentenberaters“ ausgehändigt und der BF Gelegenheit gegeben werden müssen, dazu Stellung zu nehmen.Sofern dennoch Zweifel bezüglich des Vorliegens einer aufrechten Ehe beziehungsweise zum Familienleben iSd Artikel 8, EMRK bestehen sollten, werde beantragt, die BF zu befragen sowie die Bezugsperson als Zeugen im Einreiseverfahren zu laden. Im Hinblick auf die Dokumente habe die Behörde nicht näher konkretisiert, ob beziehungsweise warum daher an der Echtheit der Dokumente gezweifelt werde. Dies stelle jedoch eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Parteiengehör dar. Um in geeigneter Weise zum Vorwurf der Fälschungen der vorgelegten Urkunden Stellung zu nehmen, hätte der Bericht des „Dokumentenberaters“ ausgehändigt und der BF Gelegenheit gegeben werden müssen, dazu Stellung zu nehmen.
6. Mit Bescheid vom 02.05.2023 wies die ÖGK Istanbul den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass laut der vorgelegten Kopie der Heiratsurkunde die BF und die in Österreich lebende Bezugsperson am 12.07.2020 geheiratet hätten und die in Österreich lebende Bezugsperson auf Nachfrage in ihrer Einvernahme nochmals angegeben habe, am 12.07.2020 geheiratet zu haben. Die Bezugsperson habe vor dem BFA angegeben, bereits am 10.07.2020 in die Türkei geflüchtet zu sein, sodass rechnerisch gesehen die in Österreich lebende Bezugsperson vor ihrer Ausreise in die Türkei nicht verheiratet gewesen sei. Dass die BF und die Bezugsperson 8 bis 9 Monate in einer Containeranlage im Flüchtlingscamp als verheiratetes Paar zusammengelebt hätten, erscheine für die Behörde ebenso nicht glaubhaft. Die Behauptung eines Zusammenlebens in einem Containerdorf könne weder von der BF noch von der Bezugsperson zweifelsfrei belegt werden. Zu der in der Stellungnahme vom 18.04.2023 angeführten „romantischen Beziehung“ werde angemerkt, dass die Scharia außerehelichen bzw. vorehelichen Geschlechtsverkehr ausschließe, eine voreheliche Beziehung (romantische Beziehung) sei ebenso nicht erlaubt.6. Mit Bescheid vom 02.05.2023 wies die ÖGK Istanbul den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass laut der vorgelegten Kopie der Heiratsurkunde die BF und die in Österreich lebende Bezugsperson am 12.07.2020 geheiratet hätten und die in Österreich lebende Bezugsperson auf Nachfrage in ihrer Einvernahme nochmals angegeben habe, am 12.07.2020 geheiratet zu haben. Die Bezugsperson habe vor dem BFA angegeben, bereits am 10.07.2020 in die Türkei geflüchtet zu sein, sodass rechnerisch gesehen die in Österreich lebende Bezugsperson vor ihrer Ausreise in die Türkei nicht verheiratet gewesen sei. Dass die BF und die Bezugsperson 8 bis 9 Monate in einer Containeranlage im Flüchtlingscamp als verheiratetes Paar zusammengelebt hätten, erscheine für die Behörde ebenso nicht glaubhaft. Die Behauptung eines Zusammenlebens in einem Containerdorf könne weder von der BF noch von der Bezugsperson zweifelsfrei belegt werden. Zu der in der Stellungnahme vom 18.04.2023 angeführten „romantischen Beziehung“ werde angemerkt, dass die Scharia außerehelichen bzw. vorehelichen Geschlechtsverkehr ausschließe, eine voreheliche Beziehung (romantische Beziehung) sei ebenso nicht erlaubt.
7. Mit Schriftsatz vom 30.05.2023 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein, wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen und gab an, dass sie sich mit der Bezugsperson bereits vor der Eheschließung in einer längeren Liebesbeziehung befunden habe und sie über Monate hinweg in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Seitdem sich die Bezugsperson in Österreich befinde, würde die BF mit dieser regelmäßig via Telefon Kontakt pflegen. Die Zeiten der unfreiwilligen Trennung – somit die Dauer des Verfahrens zur Gewährung von internationalem Schutz sowie des Verfahrens zur Familienzusammenführung – sei nicht der BF und der Bezugsperson anzulasten. Eine umständehalber erfolgte Trennung führe nicht dazu, dass das Familienband von Ehegatten automatisch erlösche; das Eheband sei daher bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Selbst wenn die eingereichten Dokumente nicht ausreichen würden, um die Familieneigenschaft nachzuweisen, sei dies für sich genommen kein tauglicher Grund, den Antrag abzuweisen, sondern seien sonstige Beweismittel zu prüfen, etwa eine Einvernahme der Bezugsperson.7. Mit Schriftsatz vom 30.05.2023 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein, wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen und gab an, dass sie sich mit der Bezugsperson bereits vor der Eheschließung in einer längeren Liebesbeziehung befunden habe und sie über Monate hinweg in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Seitdem sich die Bezugsperson in Österreich befinde, würde die BF mit dieser regelmäßig via Telefon Kontakt pflegen. Die Zeiten der unfreiwilligen Trennung – somit die Dauer des Verfahrens zur Gewährung von internationalem Schutz sowie des Verfahrens zur Familienzusammenführung – sei nicht der BF und der Bezugsperson anzulasten. Eine umständehalber erfolgte Trennung führe nicht dazu, dass das Familienband von Ehegatten automatisch erlösche; das Eheband sei daher bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen. Selbst wenn die eingereichten Dokumente nicht ausreichen würden, um die Familieneigenschaft nachzuweisen, sei dies für sich genommen kein tauglicher Grund, den Antrag abzuweisen, sondern seien sonstige Beweismittel zu prüfen, etwa eine Einvernahme der Bezugsperson.
8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 21.07.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 26.07.2023, wurde der Verwaltungsakt übermittelt und mitgeteilt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wurde.
9. Mit Schriftsatz vom 11.03.2024 stellte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung einen Antrag, dem Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist zur Entscheidung zu setzen.
10. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.2024 wurde das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 20.04.2022 schriftlich und am 23.08.2022 persönlich beim ÖGK Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, genannt, welcher der behauptete Ehemann der BF sei. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 20.01.2022, rechtskräftig seit 26.01.2022, in Stattgabe ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 17.08.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.1.1. Die BF, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 20.04.2022 schriftlich und am 23.08.2022 persönlich beim ÖGK Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , syrischer Staatsangehöriger, genannt, welcher der behauptete Ehemann der BF sei. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 20.01.2022, rechtskräftig seit 26.01.2022, in Stattgabe ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 17.08.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Das BFA teilte der ÖGK Istanbul nach Erhalt und Prüfung des Antrages der BF samt Unterlagen mit, dass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei, zumal die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige sei. Auch habe zwischen der BF und der Bezugsperson kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bestanden.Das BFA teilte der ÖGK Istanbul nach Erhalt und Prüfung des Antrages der BF samt Unterlagen mit, dass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei, zumal die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige sei. Auch habe zwischen der BF und der Bezugsperson kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestanden.
Die Behörde räumte der BF Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die BF eine Stellungnahme ein.
1.2. Eine bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandene, in Österreich gültige Eheschließung zwischen der BF und der im Verfahren angegebenen Bezugsperson kann nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die BF und die Bezugsperson in Syrien ein gemeinsames Familienleben geführt haben.
1.3. Zum syrischen Eherecht (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024):1.3. Zum syrischen Eherecht vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024):
Der rechtliche Status von Frauen
Zu den Gesetzen, die Frauen diskriminieren, gehören Straf-, Familien-, Religions-, Personenstands-, Arbeits-, Staatsangehörigkeits-, Erbschafts-, Renten- d Sozialversicherungsgesetze (USDOS 20.3.2023), darunter Obsorgeangelegenheiten (FH 9.3.2023). Außerdem stehen Verfahrensrechte nicht allen syrischen Bürgern in gleichem Ausmaß zur Verfügung, zum Teil, weil Auslegungen des religiösen Rechts die Grundlage für Elemente des Familien- und Strafrechts bilden und Frauen diskriminieren (USDOS 20.3.2023).
Personenstandsgesetz von 1953 (mit Novellierungen)
Im muslimisch dominierten multireligiösen und multiethnischen Syrien haben die unterschiedlichen religiösen Gemeinschaften seit Langem das Recht, bestimmte Angelegenheiten des Familienrechts entsprechend ihren jeweiligen religiösen Vorschriften zu regeln (SLJ 3.10.2019). Im Allgemeinen wird das Familienrecht durch das Personenstandsgesetz (qanun al-ahwal al-shakhsiyya) von 1953 geregelt, eine Kodifizierung islamischen Rechts. Das Gesetz gilt für alle Syrer, aber bestimmte Ausnahmen gelten für Drusen, Christen und Juden, die ihre eigenen religiösen Gesetze in Bezug auf Heirat, Scheidung, Kindesunterhalt, Mitgift, Testamente und Erbschaft anwenden können (MPG 2018). Andere Bereiche wie Vormundschaft und Vaterschaft gelten jedoch für alle Syrer, unabhängig von ihrer Religion - nach einer zeitweisen Ausnahme für Katholiken (Landinfo 22.8.2018). Das Personenstandsrecht und die Scharia-Gerichte, die dieses Recht anwenden, haben Vorrang gegenüber den nicht-muslimischen Gerichten (Eijk 2013).
Nicht nur die verschiedenen Religionsgruppen, auch die unterschiedlichen Konfessionen haben eine jeweils eigene Gesetzgebung in bestimmten rechtlichen Angelegenheiten den Personenstand betreffend (Eijk 2013). So existiert ein kodifiziertes Familienrecht für Katholiken, Protestanten sowie für die Armenisch-, Griechisch- sowie Syrisch-Orthodoxen Kirchen u. a. in verschiedenen Personenstandsgesetzen (MPG 2018). Das Gesetz unterscheidet hingegen nicht zwischen den verschiedenen islamischen Konfessionen und gilt für Sunniten, Alawiten und andere schiitische Gruppen gleichermaßen (ausgenommen sind hiervon Drusen, wenn man diese als muslimische Gruppe ansieht) (Eijk 2016).
Am 25.3.2021 ist mit der Unterschrift des Präsidenten das Gesetz Nr. 13/2021 zum Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes (PSG) verabschiedet worden. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von 2007. Gegenstand der enthaltenen Neuerungen sind insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung; u. a. soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Urkunden geben (VfSt 30.3.2021). Bezüglich Heirat, Scheidung, Kinderobsorge und Erbschaft sind Frauen weiterhin im Personenstandsgesetz diskriminiert (HRW 11.1.2024).
Eheschließung
Religionsverschiedenheit ist ein Hindernis für die Eheschließung in Syrien. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann nichtig. Eine Ehe zwischen einem muslimischen Mann und einer nicht-muslimischen Frau, sofern diese dem Christentum oder Judentum angehört, ist gültig (MPG 2018, vgl. USDOS 2.6.2022). Inwieweit eine Ehe mit einer Jesidin rechtmäßig ist, ist unklar (MPG 2018). Im Jahr 2019 erfolgten Änderungen. Das Heiratsalter wurde für Männer wie Frauen von 17 auf 18 Jahre erhöht. Der Ehemann und die Ehefrau können nun ihre jeweiligen Bedingungen im Ehevertrag festschreiben, wenn diese weder islamisches noch syrisches Recht verletzen. Sollte islamisches oder syrisches Recht hingegen verletzt sein, werden diese Bedingungen nichtig, aber der Ehevertrag behält seine Gültigkeit (LoC 8.4.2019). Religionsverschiedenheit ist ein Hindernis für die Eheschließung in Syrien. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann nichtig. Eine Ehe zwischen einem muslimischen Mann und einer nicht-muslimischen Frau, sofern diese dem Christentum oder Judentum angehört, ist gültig (MPG 2018, vergleiche USDOS 2.6.2022). Inwieweit eine Ehe mit einer Jesidin rechtmäßig ist, ist unklar (MPG 2018). Im Jahr 2019 erfolgten Änderungen. Das Heiratsalter wurde für Männer wie Frauen von 17 auf 18 Jahre erhöht. Der Ehemann und die Ehefrau können nun ihre jeweiligen Bedingungen im Ehevertrag festschreiben, wenn diese weder islamisches noch syrisches Recht verletzen. Sollte islamisches oder syrisches Recht hingegen verletzt sein, werden diese Bedingungen nichtig, aber der Ehevertrag behält seine Gültigkeit (LoC 8.4.2019).
Der Zuständige des Gerichts kann die Ehe im Gericht oder zuhause schließen. Das Brautpaar muss nicht anwesend sein. Die Frau kann auch durch ihren Vormund vertreten werden. Eine Vertretung wird entsprechend in der Eheschließungsurkunde/Heiratsurkunde vermerkt (NMFA 5.2022) [Anm.: zur Praxis von diesbezüglichen Vermerken bei der Bestätigung informeller Heiraten siehe weiter unten.]. Theoretisch braucht eine erwachsene Frau nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe eingehen zu können. Auf die Anwesenheit des Vormunds der Frau wird jedoch großer Wert gelegt, weil von ihm erwartet wird, dass er die Interessen der Familie und der Braut schützt (NMFA 6.2021). In den unterschiedlichen Strömungen des islamischen Rechts ist es umstritten, ob eine erwachsene, voll geschäftsfähige Frau ihre Ehe ohne ihren Ehevormund schließen kann. Ein erwachsener Mann kann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen (MPG o.D.a). Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist gemäß Art. 8 PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Der Zuständige des Gerichts kann die Ehe im Gericht oder zuhause schließen. Das Brautpaar muss nicht anwesend sein. Die Frau kann auch durch ihren Vormund vertreten werden. Eine Vertretung wird entsprechend in der Eheschließungsurkunde/Heiratsurkunde vermerkt (NMFA 5.2022) [Anm.: zur Praxis von diesbezüglichen Vermerken bei der Bestätigung informeller Heiraten siehe weiter unten.]. Theoretisch braucht eine erwachsene Frau nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe eingehen zu können. Auf die Anwesenheit des Vormunds der Frau wird jedoch großer Wert gelegt, weil von ihm erwartet wird, dass er die Interessen der Familie und der Braut schützt (NMFA 6.2021). In den unterschiedlichen Strömungen des islamischen Rechts ist es umstritten, ob eine erwachsene, voll geschäftsfähige Frau ihre Ehe ohne ihren Ehevormund schließen kann. Ein erwachsener Mann kann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen (MPG o.D.a). Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist gemäß Artikel 8, PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB Damaskus 1.10.2021).
Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Registrierung ist verpflichtend und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen (MPG o.D.a). Das Scharia-Gericht (oder religiöse Behörde) meldet die geschlossenen gesetzlichen Heiraten dem Zivilregister (NMFA 5.2022).
Paare, bei denen ein Partner ausländischer Staatsbürger ist, benötigen eine Genehmigung des Innenministeriums, denn dies gilt als Frage der nationalen Sicherheit (SLJ 3.10.2019).
Eine informelle Heirat mit Bezeichnungen wie sheikh, ‘urfi und katb al-kitab (NMFA 5.2022) - auch unter der Bezeichnung „traditionelle Ehe“ (SLJ 3.10.2019) - ist eine islamische Heirat, die ohne die Involvierung einer kompetenten Autorität geschlossen wird (NMFA 5.2022). Gründe für eine traditionelle Ehe können sein, dass das Paar unterschiedlichen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen die Wünsche der Familie heiratet, oder es sich um eine polygame Ehe handelt (mit oder ohne Wissen der ersten Ehefrau), die grundsätzlich im syrischen Personenstandsrecht erlaubt, jedoch strukturell beschränkt ist. Ein Mann kann einer solchen Ehe auch zustimmen, um dem unehelichen Kind seiner Frau einen Vater und somit einen Familiennamen zu geben (Eijk 2013). Ein Richter kann weiterhin eine informelle Heirat ratifizieren, wenn die Bedingungen im ersten Absatz (des Gesetzes) nicht gegeben sind. Das kann auch als Möglichkeit für die Heirat von Minderjährigen genutzt werden, ohne das eine Dispens durch den Richter nötig ist (NMFA 5.2022).
Ein weiterer Grund für informelle Heiraten ist, dass Männer, die in der Armee [Anm.: je nach Zeitpunkt vor oder nach der Gesetzesänderung 2019 nur Berufssoldaten oder auch andere - siehe auch weiter unten] dienen, eine Genehmigung der Armee für eine Eheschließung benötigen (Eijk 2013). Männer müssen nämlich sonst Dokumente vorlegen, welche belegen, dass ihre militärdienstlichen Verpflichtungen erfüllt sind (STJ 3.10.2019). Im Jahr 2019 benötigte z. B. jeder in der Altersgruppe zwischen 18 und 42 Jahren die Erlaubnis seiner Militäreinheit für eine Heirat. Viele Männer, egal ob Wehrdienstpflichtige oder Deserteure schlossen daher informelle Ehen, welche sie dann bei einem Scharia-Gericht ratifizieren ließen. Letzteres soll ohne Erlaubnis des Militärs möglich gewesen sein, wenn die Frau schwanger war oder schon ein Kind geboren hatte. Mit mehreren Änderungen im Personenstandsgesetz im Jahr 2019, Artikel 40, Absatz 1, benötigen nur Berufssoldaten eine Erlaubnis zur Heirat. Ob ein Deserteur seine informelle Heirat durch ein Scharia-Gericht bestätigen lassen kann, das beim Zivilregister registriert ist, hängt hauptsächlich davon ab, ob diese informelle Heirat bestätigt wird (NMFA 5.2022).
Da eine Ehe auch formlos zustande kommen kann, gibt es oft keine vorherige Anzeige der Eheabsicht bei Gericht. Zudem können die Brautleute in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Der Bedarf, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z. B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsbürgerschaftsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe ist diese leichter nachweisbar. Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht (MPG o.D.a).
Scharia-Gerichte können diese informellen Ehen ratifizieren, wobei die Bestätigung in schriftlicher Form erfolgt, aber die Dokumente werden inhaltlich wie formal je nach Gericht unterschiedlich nach Gutdünken der Richter ausgestellt. Zum Beispiel ist die Anwesenheit des Brautpaars oder seiner Repräsentanten nicht zwingend im Dokument erwähnt. Es wird auch nicht immer explizit erwähnt, ob ein Gatte oder eine Gattin durch eine andere Person vertreten wurde (NMFA 5.2022).
Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. Da es auch möglich ist, Kinder ex post facto zu registrieren (oftmals gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe), und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut der Einschätzung einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt (Eijk 4.1.2018).
Ein Gerichtsbeschluss wird besonders in Fällen gewählt, in denen ein Gatte verstorben, verschwunden, die Adresse unbekannt ist, nicht im Gericht erscheinen kann oder sich weigert, seine informelle Heirat zu bestätigen oder zu registrieren. Der Weg kann auch gewählt werden, wenn beide Gatten nicht vor Gericht erscheinen können. Ein Anwalt initiiert als Vertreter einer der beiden Eheleute das Verfahren zur Ratifizierung der außergerichtlichen Heirat. Dieses Verfahren war weit verbreitet, als die Genehmigung des Registrierungsbüros für den Militärdienst von Nöten war, und der Gatte nicht im Gericht erscheinen konnte (NMFA 6.2021).
In Bezug auf christliche Ehen werden vom Staat Ehen, die in einer Kirche geschlossen werden, als gültige Ehen anerkannt. Nach der Zeremonie sendet die Kirche die Unterlagen an das Zivilregisterbüro (Ejk 2013).
[…]
Heiratsdokumente
Ein "bay?n zaw?j" ist ein Auszug aus einer Heiratsurkunde und enthält eine Reihe von Feldern oder Abschnitten. Die "raqm al-wath?qa" (Dokumentennummer) ist eine codierte Nummer, die sich auf die Provinz, das zuständige Standesamt und die Seriennummer des Dokuments bezieht. Die Dokumentennummer ist die Nummer des Heiratsdokuments und wird vom Scharia-Gericht oder im Falle von Christen oder Drusen von einem anderen Familiengericht vergeben. Die "raqm al-w?qi?a" (Vorgangsnummer) bezieht sich auf die Nummer des registrierten Vorfalls (wie Geburt, Tod, Heirat, Scheidung und damit zusammenhängende Vorfälle) und den Ort, an dem der Vorfall registriert wurde. Die Vorgangsnummer wird von den Standesämtern vergeben. Das "t?r?? al-?aqd" (wörtlich "das Datum des Vertrags") bezieht sich auf das Datum der Eheschließung - entweder das Datum, an dem die Ehe vor einem oder durch einen Eheschließungsbeamten des Gerichts geschlossen wurde, oder das Datum der Eheschließung, das durch die rückwirkende Ratifizierung einer traditionellen Ehe durch das Gericht bestimmt wurde. Im Falle einer rückwirkenden Ratifizierung einer traditionellen oder "Urfi-Ehe" entspricht dieses Datum - wenn es korrekt ist, wie die Quelle hinzufügt - dem Datum der Eheschließung, das in der Gerichtsentscheidung zu finden ist (NMFA 6.2021).
Der Heiratsurkunde/Eheschließungsurkunde (sakk zawaj) beinhaltet drei Zahlen auf der oberen linken Seite: as-sahifa (Seitenzahl), al-asas (Laufnummer) und as-sidjil (Registrierungsbuchnummer des Zivilregisterarchivs). Kopien der Heiratsurkunde ergehen an das jeweilige Zivilregisterbüro der Eheleute, sodass ihre Ehe dort als registriert aufscheint. Das kann mehrere Tage dauern. Manche Paare bringen lieber selbst die Kopien zu den Registrierungsbüros, um das Prozedere zu beschleunigen, bzw. als Vorsichtsmaßnahme (NMFA 5.2022).
Im Fall einer nachträglichen Ratifizierung einer informellen Heirat kann in der Zwischenzeit eine Schwangerschaft vorliegen, was der Richter bei der Ratifizierung vermerken kann, was aber kein Standardvorgehen darstellt (NMFA 5.2022).
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2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖGK Istanbul, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen.
Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem Bescheid des BFA vom 20.01.2022, Zahl: 1282737004/211160413. Ferner wurde in den Verfahrensakt Einsicht genommen, in dem auch die mit der Bezugsperson aufgenommenen Niederschriften wiedergegeben sind.
Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellungen zum syrischen Eherecht beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.03.2024). Angesichts der Seriosität der in diesen Berichten angeführten Quellen sowie der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen wird an den entsprechenden Angaben nicht gezweifelt und bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die diesbezügliche Rechtslage zwischenzeitlich entscheidungsmaßgeblich geändert hätte.
2.2. Hinsichtlich des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens (im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandenen, gültigen Ehe) ist zunächst auszuführen, dass in Visaverfahren der BF den vollen Beweis hinsichtlich sämtlicher verfahrensrelevanter Tatsachen zu liefern hat.
Insoweit die BF vorbringt, aus den vorgelegten Dokumenten ergäbe sich, dass die BF mit der Bezugsperson bereits seit 12.07.2020 vor dessen Flucht verheiratet gewesen sei, ist dazu festzuhalten, dass die BF aus folgenden Gründen nicht in der Lage war, dieses Vorbringen durch geeignete und nachvollziehbare Unterlagen zu belegen:
Die von der BF vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, eine Eheschließung in der von ihr dargestellten Form (zunächst traditionelle Eheschließung in Anwesenheit beider Ehegatten sowie nachfolgende Registrierung) zu belegen. Wie im angefochtenen Bescheid aufgezeigt, ergaben sich bereits angesichts der Angaben des angeblichen Ehemannes (Bezugsperson) betreffend den Zeitpunkt der Eheschließung Ungereimtheiten. So gab die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung wie auch in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA an, dass die Eheschließung am 12.07.2020 erfolgt sei. In der in Kopie vorgelegten Heiratsurkunde wurde das Datum des Ehevertrages ebenso mit 12.07.2020 festgehalten, die Registrierung der Ehe sei am 21.10.2021 erfolgt. Zudem gab die Bezugsperson in ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, ihren Herkunftsstaat am 10.07.2020 verlassen und in die Türkei gegangen zu sein. Die Bezugsperson habe sich sodann vier Monate lang in der Nähe von Istanbul aufgehalten. Die BF habe sich zum Zeitpunkt der Flucht der Bezugsperson noch im Camp an der türkisch/syrischen Grenze aufgehalten. Auch aus der in Kopie vorgelegten Ehebescheinigung des Bezirksgerichts XXXX vom 28.10.2021 ist abzuleiten, dass die Eheschließung am 12.07.2020 erfolgt sei. Zwar gab der (behauptete) Ehemann der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme an, dass er im Juli 2018 sein Heimatdorf verlassen und an die türkische Grenze in ein Flüchtlingscamp geflüchtet sei, wo er zwei Jahre lang gelebt und dort auch die BF kennengelernt habe, eine erfolgte Eheschließung vor der endgültigen Ausreise der Bezugsperson aus Syrien konnte in Gesamtschau seiner Angaben jedoch nicht festgestellt werden.Die von der BF vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, eine Eheschließung in der von ihr dargestellten Form (zunächst traditionelle Eheschließung in Anwesenheit beider Ehegatten sowie nachfolgende Registrierung) zu belegen. Wie im angefochtenen Bescheid aufgezeigt, ergaben sich bereits angesichts der Angaben des angeblichen Ehemannes (Bezugsperson) betreffend den Zeitpunkt der Eheschließung Ungereimtheiten. So gab die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung wie auch in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA an, dass die Eheschließung am 12.07.2020 erfolgt sei. In der in Kopie vorgelegten Heiratsurkunde wurde das Datum des Ehevertrages ebenso mit 12.07.2020 festgehalten, die Registrierung der Ehe sei am 21.10.2021 erfolgt. Zudem gab die Bezugsperson in ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, ihren Herkunftsstaat am 10.07.2020 verlassen und in die Türkei gegangen zu sein. Die Bezugsperson habe sich sodann vier Monate lang in der Nähe von Istanbul aufgehalten. Die BF habe sich zum Zeitpunkt der Flucht der Bezugsperson noch im Camp an der türkisch/syrischen Grenze aufgehalten. Auch aus der in Kopie vorgelegten Ehebescheinigung des Bezirksgerichts römisch XXXX vom 28.10.2021 ist abzuleiten, dass die Eheschließung am 12.07.2020 erfolgt sei. Zwar gab der (behauptete) Ehemann der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme an, dass er im Juli 2018 sein Heimatdorf verlassen und an die türkische Grenze in ein Flüchtlingscamp geflüchtet sei, wo er zwei Jahre lang gelebt und dort auch die BF kennengelernt habe, eine erfolgte Eheschließung vor der endgültigen Ausreise der Bezugsperson aus Syrien konnte in Gesamtschau seiner Angaben jedoch nicht festgestellt werden.
Sofern die BF nunmehr vorbringt, dass sie mit der Bezugsperson bereits vor der Verehelichung etwa über 1,5 Jahre in einer aufrechten Liebesbeziehung gewesen sei und nach der Eheschließung noch weitere 8 bis 9 Monate gemeinsam in einem Container im Flüchtlingscamp gelebt habe, ist auszuführen, dass die BF ihr Vorbringen in keinerlei Hinsicht belegen konnte. Ungeachtet dessen erscheint es rein rechnerisch nicht möglich, dass die BF mit der Bezugsperson nach der behaupteten Eheschließung am 12.07.2020 noch weitere Monate im gemeinsamen Haushalt leben konnte, zumal die Bezugsperson in ihrer Einvernahme ausdrücklich vorbrachte, am 10.07.2020 das Flüchtlingslager alleine verlassen und in die Türkei gegangen zu sein – vor dem Hintergrund, die BF im Flüchtlingslager zurückgelassen zu haben.
Sofern die BF dazu ausführt, es sei in der Einvernahme der Bezugsperson im Hinblick auf die Aussage, wonach diese am 10.07.2020 alleine in die Türkei geflüchtet sei, ein Fehler passiert, ist darauf hinzuweisen, dass die BF nicht darzulegen vermochte, inwiefern der Bezugsperson hierbei „ein Fehler“ unterlaufen sein sollte. Dass die BF nunmehr steigernd vorbringt, dass die Bezugsperson nicht im Juli 2020, sondern Anfang 2021 Syrien verlassen habe, ist lediglich als Schutzbehauptung zu werten. Hinzu tritt, dass die Aussage der Bezugsperson mit den in Kopie vorgelegten Heiratsurkunden betreffend den Zeitpunkt der Eheschließung Deckung findet. Dass die Bezugsperson zu einem anderen – insbesondere späteren – Zeitpunkt aus dem Flüchtlingslager ausgereist ist, geht aus seiner Aussage nicht hervor. Im Übrigen wurde der Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem BFA die Gelegenheit eingeräumt, im Rahmen der Rückübersetzung des Protokolls das Datum der Eheschließung beziehungsweise der Ausreise korrigieren zu lassen, wovon sie jedoch nicht Gebrauch machte.
Vor dem Hintergrund des Vorbringens der BF, wonach beide Brautleute jedenfalls zum Zeitpunkt der traditionell-muslimischen Eheschließung am 12.07.2020 anwesend gewesen seien, besteht insofern Zweifel, zumal die Bezugsperson anführte, bereits am 10.07.2020 ausgereist zu sein. Wesentlich erscheint in dem Zusammenhang, dass jedenfalls (wie hier) bei der traditionell-muslimischen Hochzeit und bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung – beide Brautleute nicht persönlich bei der Begründung der Ehe anwesend waren und somit eine Stellvertreterehe nicht ausgeschlossen werden kann. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Ehe der BF mit der Bezugsperson als nicht rechtgültig zustande gekommen anzusehen ist, zumal auch – wie bereits oben beweiswürdigend ausführlich dargelegt – die Eheschließung an sich in Zweifel zu ziehen ist.
Das ÖGK Istanbul hat daher die gravierenden Abweichungen in den Angaben der BF und der Bezugsperson zu Recht als eindeutigen Hinweis auf deren fehlende Authentizität qualifiziert und diesen keinen maßgeblichen Beweiswert zuerkannt.
Die BF vermochte auch sonst keine geeigneten Beweismittel (z.B. eine traditionelle Heiratsurkunde, Lichtbilder über Hochzeitsfeierlichkeiten, die Rückschluss auf den Zeitpunkt und den Ort der Aufnahme zulassen) vorzulegen, die die von ihr behauptete Eheschließung oder ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson untermauern könnten.
Insgesamt liegen somit keinerlei Unterlagen oder sonstige Belege vor, die eine zwischen der BF und der Bezugsperson tatsächlich aus freiem Willen beider Ehegatten geschlossene Ehe oder eine sonstige zwischen ihnen bestehende Nahebeziehung vor Einreise der Bezugsperson im Bundesgebiet untermauern würden. Die zum Beleg der Eheschließung vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Ehebescheinigung des Bezirksgerichts XXXX vom 28.10.2021, weisen offensichtlich einen tatsachenwidrigen Inhalt und keinerlei Sicherheitsmerkmale auf, sodass diese nicht geeignet sind, entgegen den festgestellten dagegensprechenden Fakten eine Eheschließung und das behauptete familiäre Verhältnis zu belegen. Ausreichende Nachweise, dass eine Ehe beziehungsweise ein Familienleben bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden hat, wurden sohin nicht erbracht.Insgesamt liegen somit keinerlei Unterlagen oder sonstige Belege vor, die eine zwischen der BF und der Bezugsperson tatsächlich aus freiem Willen beider Ehegatten geschlossene Ehe oder eine sonstige zwischen ihnen bestehende Nahebeziehung vor Einreise der Bezugsperson im Bundesgebiet untermauern würden. Die zum Beleg der Eheschließung vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Ehebescheinigung des Bezirksgerichts römisch XXXX vom 28.10.2021, weisen offensichtlich einen tatsachenwidrigen Inhalt und keinerlei Sicherheitsmerkmale auf, sodass diese nicht geeignet sind, entgegen den festgestellten dagegensprechenden Fakten eine Eheschließung und das behauptete familiäre Verhältnis zu belegen. Ausreichende Nachweise, dass eine Ehe beziehungsweise ein Familienleben bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden hat, wurden sohin nicht erbracht.
Insofern können die vorgelegte Bescheinigung eines Gerichts und die ausgehend von dieser erfolgte Eintragung der Ehe in die syrischen Personenstandsregister nicht als geeigneter Nachweis für eine gültige Eheschließung erachtet werden.
Aus einer Gesamtschau ergibt sich sohin, dass die BF nicht in der Lage war, nachzuweisen, dass zwischen ihr und der Bezugsperson bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich eine gültige Ehe vorlag und es ihr sohin nicht gelungen ist, ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis im Zuge des Verwaltungsverfahrens nachzuweisen. Daher konnte diesbezüglich nur eine Negativfeststellung getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraphen 34,, 60) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt:
„Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) […]
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß §