TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/3 W191 2284758-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2024
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Entscheidungsdatum

03.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W191 2284758-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2023, Zahl 1289731100-211778662, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX alias römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2023, Zahl 1289731100-211778662, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am 26.08.2021 und am 17.09.2021 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war.

1.2. In seiner Erstbefragung am 21.11.2021 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache „Farsi“, gab der BF an, dass er aus XXXX , Distrikt Jaghori, Provinz Ghazni, Afghanistan, stamme, zuletzt in Kabul gelebt habe, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, 15 Jahre alt und ledig sei. Er sei sunnitischer Moslem. Der BF habe vier Jahre die Grundschule besucht. Der Aufenthaltsort seiner Eltern, seiner drei Brüder und seiner Schwester sei ihm nicht bekannt. Ein Bruder lebe in Österreich.1.2. In seiner Erstbefragung am 21.11.2021 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache „Farsi“, gab der BF an, dass er aus römisch XXXX , Distrikt Jaghori, Provinz Ghazni, Afghanistan, stamme, zuletzt in Kabul gelebt habe, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, 15 Jahre alt und ledig sei. Er sei sunnitischer Moslem. Der BF habe vier Jahre die Grundschule besucht. Der Aufenthaltsort seiner Eltern, seiner drei Brüder und seiner Schwester sei ihm nicht bekannt. Ein Bruder lebe in Österreich.

Er sei im Sommer 2021 nach der Machtübernahme der Taliban mit einem Militärflugzeug aus Kabul nach Italien geflogen und anschließen mit dem Zug nach Österreich gereist.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass seine Familie in Afghanistan sehr arm gewesen sei. Sein Vater sei gelähmt und hätte deshalb nicht arbeiten können. Seine Familie hätte nicht genug zu essen gehabt. Der Onkel des BF väterlicherseits hätte seine Eltern geschlagen. Außerdem hätten die Taliban Angehörige der Volksgruppe der Hazara getötet.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) hatte offenbar Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter und stellte mit Verfahrensanordnung vom 01.12.2021 fest, dass der BF am XXXX geboren sei. Begründend führte das BFA aus, dass ihm von Italien ein Visum auf dieses Geburtsdatum lautend ausgestellt worden sei und es an sonstigen identitätsbezeugenden Dokumenten oder geeigneten Altersnachweisen mangle.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) hatte offenbar Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter und stellte mit Verfahrensanordnung vom 01.12.2021 fest, dass der BF am römisch XXXX geboren sei. Begründend führte das BFA aus, dass ihm von Italien ein Visum auf dieses Geburtsdatum lautend ausgestellt worden sei und es an sonstigen identitätsbezeugenden Dokumenten oder geeigneten Altersnachweisen mangle.

1.4. Mit Schreiben vom 01.12.2021 leitete das BFA ein Konsultationsverfahren mit Italien im Rahmen des Dublin-Übereinkommens ein. Das italienische Innenministerium teilte mit Schreiben vom 14.12.2021 mit, dass Italien eine Wiederaufnahme des BF nach Italien bis 14.06.2022 akzeptiere.

1.5. Mit Verfahrensanordnungen vom 18.01.2022 informierte das BFA den BF über eine beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz, weil Italien der zuständige Dublin-Staat sei. Des Weiteren sei er zur Teilnahme an einem Rückkehrberatungsgespräch verpflichtet. Der BF bestätigte am 18.01.2022 die Übernahme beider Verfahrensanordnungen mit seiner Unterschrift.

1.6. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 27.01.2022, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, korrigierte der BF zunächst die Schreibweise seines Nachnamens, die richtigerweise XXXX laute. Zur Bescheinigung dieser Angabe legte der BF eine Kopie einer E-Mail seines in Österreich lebenden Bruders (signiert mit XXXX ; E-Mail lautend auf XXXX ), dessen Karte für subsidiär Schutzberechtigte und dessen Meldebestätigung vor (jeweils lautend auf den Namen XXXX ).1.6. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 27.01.2022, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, korrigierte der BF zunächst die Schreibweise seines Nachnamens, die richtigerweise römisch XXXX laute. Zur Bescheinigung dieser Angabe legte der BF eine Kopie einer E-Mail seines in Österreich lebenden Bruders (signiert mit römisch XXXX ; E-Mail lautend auf römisch XXXX ), dessen Karte für subsidiär Schutzberechtigte und dessen Meldebestätigung vor (jeweils lautend auf den Namen römisch XXXX ).

Befragt nach seinen Lebensumständen in Afghanistan gab der BF an, er sei mit seiner Familie als Kind von Jaghori nach Kabul gezogen, weil es ständig Probleme mit dem Onkel väterlicherseits gegeben hätte. Er kenne den Grund für den Streit nicht. In Afghanistan hätte der BF nur gelegentlich die Schule besucht. Er könne daher kaum lesen und schreiben. Er hätte nur gelegentlich gearbeitet. Die meiste Zeit hätte er jedoch keine Arbeit gefunden.

Befragt nach seinem Reiseweg schilderte der BF, nach der Machtübernahme der Taliban zwei oder drei Tage am Flughafen Kabul verbracht zu haben. Eine Frau hätte Personalien der Personen, die das Land verlassen wollten, notiert. Nach zwei Tagen hätte er seinen Namen gehört und gemeinsam mit einer anderen Familie, die er nicht gekannt hätte, in ein Flugzeug steigen dürfen. Seine Familie sei auch am Flughafen gewesen, sie hätten sich aber im dort herrschenden Chaos verloren. Sein in Österreich lebender Bruder hätte ihm vor kurzem gesagt, dass alle weiteren Familienmitglieder nach wie vor in Kabul lebten. Zum italienischen Visum sei er zufällig gekommen, als sein Name am Flughafen notiert wurde. Dass er dem Visa-Auszug zufolge im Jahr 2003 geboren sei, könne er sich nicht erklären. Es sei einiges falsch geschrieben worden, so auch sein Familienname. Sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht. Er sei sich jedoch sicher, dass er 16 Jahre alt sei. In Italien angekommen hätten ihm eine Frau und ein Afghane geholfen, ein Zugticket nach Österreich zu besorgen.

Der Bruder des BF lebe seit ca. acht oder neun Jahren in Österreich. Dieser unterstütze den BF, u. a. mit finanziellen Mitteln und Kleidung.

1.7. Das BFA hatte offenbar weiterhin Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter und veranlasste am 09.03.2022 eine sachverständige medizinische multifaktorielle Altersschätzung.

1.8. Dem medizinischen Gutachten vom 21.03.2022 – Untersuchungsdatum am 15.03.2022 (Anamnese und körperliche Untersuchung, Zahnpanoramaröntgen, CT der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke beidseits) – folgend führte das BFA im Aktenvermerk vom 23.03.2022 aus, dass eine Minderjährigkeit des Asylwerbers im Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz zum weiteren Verfahren zugelassen werde. Das BFA änderte das Geburtsdatum – dem spätestmöglichen fiktiven Geburtsdatum entsprechend – auf den XXXX .1.8. Dem medizinischen Gutachten vom 21.03.2022 – Untersuchungsdatum am 15.03.2022 (Anamnese und körperliche Untersuchung, Zahnpanoramaröntgen, CT der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke beidseits) – folgend führte das BFA im Aktenvermerk vom 23.03.2022 aus, dass eine Minderjährigkeit des Asylwerbers im Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz zum weiteren Verfahren zugelassen werde. Das BFA änderte das Geburtsdatum – dem spätestmöglichen fiktiven Geburtsdatum entsprechend – auf den römisch XXXX .

1.9. Das Amt für Jugend und Familie der Stadt Graz [richtig: Land Steiermark als Träger der Kinder- und Jugendhilfe] bevollmächtigte am 15.04.2022 die Caritas der Diözese Graz-Seckau mit der Vertretung des BF. Am 20.06.2022 stellte diese beim BFA einen Antrag auf Akteneinsicht und Ausfolgung einer Kopie der Niederschrift der Erstbefragung.

1.10. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 03.08.2022, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, korrigierte der BF die Angabe aus dem Protokoll seiner Erstbefragung, dass er sunnitischer Moslem sei. Richtigerweise sei er schiitischer Moslem und sein Nachname laute XXXX . Das BFA teilte dem BF mit, dass sein Nachname nur nach Vorlage eines international gültigen afghanischen Reisepasses geändert werden könne.1.10. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 03.08.2022, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, korrigierte der BF die Angabe aus dem Protokoll seiner Erstbefragung, dass er sunnitischer Moslem sei. Richtigerweise sei er schiitischer Moslem und sein Nachname laute römisch XXXX . Das BFA teilte dem BF mit, dass sein Nachname nur nach Vorlage eines international gültigen afghanischen Reisepasses geändert werden könne.

Befragt nach seinen Lebensumständen in Österreich gab der BF an, in Graz in einer Wohngemeinschaft mit fünf Personen zu leben. Er bemühe sich, Deutsch zu lernen, und spiele regelmäßig Fußball. Der BF legte Integrationsbelege vor.

Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass die allgemeine Sicherheitslage und die finanzielle Situation seiner Familie in Afghanistan schlecht gewesen sei. Weiters sei die Lage für Hazara schlecht gewesen. Die Taliban hätten nach ihrer Machtübernahme Angehörige dieser Volksgruppe getötet. Der BF fürchte auch eine Verfolgung durch seinen Onkel. Dieser hätte den Eltern und den Kindern mit dem Tod gedroht. Worin das konkrete Problem des Onkels bestehe, wisse der BF nicht. Die Familie sei schließlich nach Kabul umgezogen. Ob die Familie aufgrund der Erkrankung des Vaters oder aus anderen Gründen umgezogen sei, wisse er nicht. In Kabul hätte der BF den Onkel jedenfalls nicht mehr gesehen. Die Frage, ob er vor seiner Ausreise aus Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder einer politischen Überzeugung persönlich vom afghanischen Staat verfolgt worden sei, verneinte der BF.

1.11. Der Vertreter des BF übermittelte dem BFA am 05.08.2022 eine Stellungnahme zur Lage der schiitischen Minderheit der Hazara in Afghanistan und stellte diverse Anträge.

1.12. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 18.12.2023 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.11.2021 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für „1“ [ein] Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 1.12. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 18.12.2023 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.11.2021 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für „1“ [ein] Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zur Lage in seinem Herkunftsstaat sowie betreffend seine Situation im Fall einer Rückkehr. Er habe glaubhaft angegeben, aufgrund von Problemen mit seinem Onkel väterlicherseits, der schlechten wirtschaftlichen Lage und der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan sein Herkunftsland verlassen zu haben. Eine konkrete und persönliche Bedrohung maßgeblicher Intensität durch den Staat habe der BF nicht angegeben.

Zum Fluchtvorbringen führte das BFA beweiswürdigend aus, dass der BF glaubhaft angegeben habe, keiner persönlichen, asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität durch den afghanischen Staat oder die Taliban ausgesetzt gewesen zu sein. Eine Verfolgung im Sinne des AsylG habe der BF nicht glaubhaft gemacht.

Aufgrund der allgemein prekären Versorgungslage in Afghanistan und der individuellen Lebenssituation des BF sei jedoch davon auszugehen, dass im Falle seiner Rückkehr eine erhöhte Gefahr für den BF nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, sodass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei.

1.13. Das BFA ging aufgrund der aus Italien übermittelten Personendaten weiterhin davon aus, dass der Nachname des BF XXXX laute. Daher stellte der BF am 11.01.2024 beim BFA einen schriftlichen Antrag auf Änderung seiner Personendaten, konkret seines Nachnamens, auf XXXX .1.13. Das BFA ging aufgrund der aus Italien übermittelten Personendaten weiterhin davon aus, dass der Nachname des BF römisch XXXX laute. Daher stellte der BF am 11.01.2024 beim BFA einen schriftlichen Antrag auf Änderung seiner Personendaten, konkret seines Nachnamens, auf römisch XXXX .

1.14. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 15.01.2024 den Antrag des BF auf Änderung der Personendaten gemäß § 6 Abs. 1 AVG zurück. Begründend führte die Behörde aus, der BF hätte in seinem Asylverfahren unterschiedliche Namen angeführt und keinerlei Identitätsdokumente vorgelegt. Da für das Anliegen des BF keine andere Behörde zuständig sei und gemäß § 62 Abs. 4 AVG nur Schreib- und Rechenfehler zur Änderung der Personendaten führen könnten, solche jedoch nicht vorlägen, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.1.14. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 15.01.2024 den Antrag des BF auf Änderung der Personendaten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG zurück. Begründend führte die Behörde aus, der BF hätte in seinem Asylverfahren unterschiedliche Namen angeführt und keinerlei Identitätsdokumente vorgelegt. Da für das Anliegen des BF keine andere Behörde zuständig sei und gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG nur Schreib- und Rechenfehler zur Änderung der Personendaten führen könnten, solche jedoch nicht vorlägen, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.15. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 18.12.2023, Zahl 1289731100-211778662, brachte der BF mit Schreiben seines nunmehrigen gewillkürten Vertreters vom 16.01.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. 1.15. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 18.12.2023, Zahl 1289731100-211778662, brachte der BF mit Schreiben seines nunmehrigen gewillkürten Vertreters vom 16.01.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein.

In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde den Anforderungen des § 18 AsylG nicht genüge und dadurch das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet hätte. Die Feststellungen würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung beruhen. Bei einer mängelfreien Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde dem BF die Flüchtlingseigenschaft wegen Verfolgung durch die Taliban aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara zuerkennen müssen. Die Behörde hätte es insbesondere unterlassen, sich mit der persönlichen Situation des BF auseinanderzusetzen und hätte auf unzureichende Länderinformationen zurückgegriffen.In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde den Anforderungen des Paragraph 18, AsylG nicht genüge und dadurch das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet hätte. Die Feststellungen würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung beruhen. Bei einer mängelfreien Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde dem BF die Flüchtlingseigenschaft wegen Verfolgung durch die Taliban aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara zuerkennen müssen. Die Behörde hätte es insbesondere unterlassen, sich mit der persönlichen Situation des BF auseinanderzusetzen und hätte auf unzureichende Länderinformationen zurückgegriffen.

Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

1.16. Das BVwG führte am 19.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der BF mit seinem Vertreter persönlich erschien.

Der BF machte auf richterliche Befragung Angaben, die im Wesentlichen mit seinen bisher im Verfahren gemachten Angaben über seine Herkunft, seine Lebensverhältnisse und seine Fluchtgründe übereinstimmten. Der BF brachte erneut vor, dass sein Nachname richtigerweise XXXX laute.Der BF machte auf richterliche Befragung Angaben, die im Wesentlichen mit seinen bisher im Verfahren gemachten Angaben über seine Herkunft, seine Lebensverhältnisse und seine Fluchtgründe übereinstimmten. Der BF brachte erneut vor, dass sein Nachname richtigerweise römisch XXXX laute.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt gab der BF an, im Asylheim gearbeitet und einen Deutschkurs besucht zu haben. Seit 15.03.2024 wohne er bei seinem Bruder in Wien. Mit seinen Eltern habe er ein bis zwei Mal im Monat telefonischen Kontakt. Im Dorf in Afghanistan gäbe es kein Internet und oft keinen Strom. Ein Bruder und eine Schwester seien verschollen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt bestätigte der BF seine bisher gemachten Angaben. Bei einer Rückkehr hätte er Angst vor den Taliban. Er hätte auch Angst vor seinem Onkel väterlicherseits. Befragt nach seinem Vorbringen, dass Hazara in Afghanistan von den Taliban getötet würden, gab der BF an, er wisse nicht, wieso dies geschehe. Zu diesbezüglichen den BF betreffenden Erlebnissen sei es nicht gekommen, weil er das Land zuvor verlassen hätte. Befragt, aus welchen Gründen sein in Österreich lebender Bruder Afghanistan verlassen hätte, gab der BF an, er wisse es nicht. Sein Bruder hätte ihm den Grund nicht erzählt.

Zu seinem Fluchtvorbringen machte der BF auch auf wiederholte Nachfrage keine konkreten Angaben zu Orten, Personen, Vorfällen oder Ereignissen und legte keine Beweis- oder Bescheinigungsmittel vor.

Das erkennende Gericht brachte aktuelle Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF in das Verfahren ein (aufgelistet unter Punkt 2.).

Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift übermittelt. Es hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

?        Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung am 21.11.2021, das medizinische multifaktorielle Gutachten betreffend Altersfeststellung vom 21.03.2022, die Niederschriften der Einvernahmen vor dem BFA am 27.01.2022 und am 03.08.2022, die Stellungnahme des vormaligen Vertreters vom 05.08.2022, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde

?        Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (offenbar Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA, Aktenseiten 335 bis 391)

?        Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 19.04.2024

?        Einsicht in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 19.04.2024 zusätzlich in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF:

o        Feststellungen und Berichte betreffend Afghanistan (Auszüge aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sowie in Kabul-Stadt, Religionsfreiheit und ethnische Gruppen)

o        UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (Update I - Stand Februar 2023)o        UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (Update römisch eins - Stand Februar 2023)

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus:

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem, ledig und kinderlos. Die Muttersprache des BF ist Dari.3.1.1. Der BF führt den Namen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem, ledig und kinderlos. Die Muttersprache des BF ist Dari.

3.2. Zu den Lebensumständen des BF:

3.2.1. Der BF ist in XXXX (auch XXXX ), Distrikt Jaghori, Provinz Ghazni, Afghanistan, geboren und besuchte dort vier Jahre lang die Schule. Die Eltern des BF leben in Afghanistan. Der BF hat vier Brüder und eine Schwester. Ein Bruder lebt in Österreich. Der BF hat regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seinen Eltern in Afghanistan. 3.2.1. Der BF ist in römisch XXXX (auch römisch XXXX ), Distrikt Jaghori, Provinz Ghazni, Afghanistan, geboren und besuchte dort vier Jahre lang die Schule. Die Eltern des BF leben in Afghanistan. Der BF hat vier Brüder und eine Schwester. Ein Bruder lebt in Österreich. Der BF hat regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seinen Eltern in Afghanistan.

3.2.2. Der BF verließ seine Heimat aus angegebenen Gründen und reiste mit einem Flugzeug nach Italien und anschließend mit dem Zug nach Österreich, wo er am 20.11.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

3.2.3. Der BF zeigt sich um seine Integration in Österreich bemüht.

3.2.4. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

3.3. Zu den Fluchtgründen des BF:

3.3.1. Das Vorbringen, dass konkret der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara bzw. dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre, wurde nicht glaubhaft gemacht.

3.3.2. Auch mit seinem Vorbringen, dass in Afghanistan eine schlechte wirtschaftliche Situation bzw. Sicherheitslage herrsche, und dass sein Onkel väterlicherseits ihn bedrohe, hat der BF eine konkrete, individuelle und aktuelle asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.

3.3.3. Dem BF würde im Falle einer Rückkehr aus in seiner Person sowie in der Lage in seinem Herkunftsstaat gelegenen Gründen eine existenzielle Notlage im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK drohen. Daher ist ihm mit Bescheid vom 18.12.2023 rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.3.3.3. Dem BF würde im Falle einer Rückkehr aus in seiner Person sowie in der Lage in seinem Herkunftsstaat gelegenen Gründen eine existenzielle Notlage im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK drohen. Daher ist ihm mit Bescheid vom 18.12.2023 rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.

3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

3.4.1. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Stand 10.04.2024, Schreibfehler teilweise korrigiert):

„[…] 3 Politische Lage

Letzte Änderung 2024-04-05 15:33

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 01.06.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vgl. VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.06.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 01.06.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vergleiche VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.06.2023).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.08.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 07.07.2022a; vgl. REU 07.09.2021a, VOA 19.08.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 08.09.2021; vgl. DIP 04.01.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 01.06.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.06.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansäßige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 01.06.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.08.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.08.2022; vgl. HRW 04.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.08.2021; vgl. USDOS 12.04.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.09.2021; vgl. Guardian 20.09.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.06.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.08.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 07.07.2022a; vergleiche REU 07.09.2021a, VOA 19.08.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 08.09.2021; vergleiche DIP 04.01.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 01.06.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.06.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansäßige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 01.06.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.08.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.08.2022; vergleiche HRW 04.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.08.2021; vergleiche USDOS 12.04.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.09.2021; vergleiche Guardian 20.09.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.06.2023).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.06.2023). [...]

Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 08.09.2021; vgl. REU 07.09.2021b, Afghan Bios 18.07.2023). Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 08.09.2021; vergleiche REU 07.09.2021b, Afghan Bios 18.07.2023).

Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 07.09.2021; vgl. REU 07.09.2021b, Afghan Bios 16.02.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.02.2021 unterzeichnete (AJ 07.09.2021; vgl. VOA 29.02.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 07.07.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 07.07.2022b; vgl. UNSC o. D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 05.10.2021, UNGA 28.01.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 07.09.2021; vergleiche REU 07.09.2021b, Afghan Bios 16.02.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.02.2021 unterzeichnete (AJ 07.09.2021; vergleiche VOA 29.02.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 07.07.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 07.07.2022b; vergleiche UNSC o. D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vergleiche 8am 05.10.2021, UNGA 28.01.2022).

Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 04.03.2023; vgl. JF 05.11.2021) als Innenminister (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 04.03.2023) und Amir KhanMattaqi als Außenminister (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist MohammedYaqoob (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 06.09.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 06.09.2023; vgl. RFE/RL 29.08.2020).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 04.03.2023; vergleiche JF 05.11.2021) als Innenminister (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 04.03.2023) und Amir KhanMattaqi als Außenminister (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist MohammedYaqoob (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 06.09.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 06.09.2023; vergleiche RFE/RL 29.08.2020).

Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.08.2022). Diese Dynamik wurde am 23.03.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.08.2022; vgl. RFE/RL 24.03.2022, UNGA 15.06.2022). Seitdem sind die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansäßigen Taliban zu sprechen (USIP 17.08.2022), und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 03.06.2022a).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.08.2022). Diese Dynamik wurde am 23.03.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.08.2022; vergleiche RFE/RL 24.03.2022, UNGA 15.06.2022). Seitdem sind die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansäßigen Taliban zu sprechen (USIP 17.08.2022), und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 03.06.2022a).

Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.08.2022).

In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.04.2023; vgl. BAMF 30.06.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.04.2023; vergleiche BAMF 30.06.2023).

Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 05.06.2023; vgl. BAMF 30.06.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 05.06.2023; vergleiche BAMF 30.06.2023).

Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 05.05.2023; vgl. VOA 06.05.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 05.05.2023; vergleiche VOA 06.05.2023).

Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023).

Internationale Anerkennung der Taliban

Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 09.01.2024; vgl. VOA 10.12.2023), dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.03.2023; vgl. OI 25.03.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.02.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.02.2023; vgl. KP 23.02.2023a). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.02.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 07.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansäßig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters).Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 09.01.2024; vergleiche VOA 10.12.2023), dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.03.2023; vergleiche OI 25.03.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.02.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.02.2023; vergleiche KP 23.02.2023a). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.02.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 07.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansäßig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters).

Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/Ruttig 07.12.2023).

Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vgl. REU 13.09.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vergleiche AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vergleiche VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vergleiche REU 13.09.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vergleiche VOA 29.11.2023).

Drogenbekämpfung

Im April 2022 verfügte der oberste Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada, dass der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, streng verboten ist (BBC 06.06.2023).

Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95% zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 01.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80% schätzt (BBC 06.06.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92% von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 01.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 06.06.2023).Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95% zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 01.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80% schätzt (BBC 06.06.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92% von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 01.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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