TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/3 W191 2284113-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2024
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Entscheidungsdatum

03.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W191 2284113-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2023, Zahl 1344462908/230441206, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2023, Zahl 1344462908/230441206, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-Verfahrensgesetz sowie §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz sowie Paragraphen 46,, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 28.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 28.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Bengali, erstbefragt und gab im Wesentlichen an, in Rakhine, Myanmar, geboren, Staatsangehöriger von Myanmar und Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zu sein. Er verfüge weder über Schul- noch Berufsausbildung und habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Eltern seien in Bangladesch aufhältig.

Er habe Myanmar im Jänner 2023 mit einem PKW verlassen und sei zunächst nach Bangladesch ausgereist. Danach sei er über Indien und weitere – ihm unbekannte – Länder nach Österreich gereist. Ein Reisedokument habe er nicht besessen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er ausgereist sei, um ein besseres Leben zu haben. Da er noch jung sei, hätten ihn seine Eltern weggeschickt. Außerdem sei die Wirtschafts- und Sicherheitslage in seiner Heimat sehr schlecht. Im Falle der Rückkehr fürchte sich der BF vor Armut und Arbeitslosigkeit.

1.3. Am 29.08.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Bengali, einvernommen und gab zunächst an, in Rakhan, Myanmar, geboren, Staatsangehöriger von Myanmar und Angehöriger der Volksgruppe der Rohingya zu sein. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab der BF jedoch an, gelogen zu haben. Er gehöre nicht der Volksgruppe der Rohingya an und sei auch nicht aus Myanmar. Er sei Staatsangehöriger von Bangladesch, habe seit seiner Geburt in Bangladesch gelebt und gehöre der Volksgruppe der Bengalen an. Tatsächlich sei er homosexuell, was in Bangladesch verboten sei. Er habe gelogen, da er nervös gewesen sei und Angst gehabt habe.

Die Einvernahme wurde daraufhin abgebrochen, da im Sinne des § 20 AsylG ein gleichgeschlechtlicher Referent heranzuziehen war.Die Einvernahme wurde daraufhin abgebrochen, da im Sinne des Paragraph 20, AsylG ein gleichgeschlechtlicher Referent heranzuziehen war.

1.4. Am 06.11.2023 wurde der BF erneut, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Bengali, niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner Person an, dass er Staatsangehöriger von Bangladesch und Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen sei. Er sei im Dorf XXXX , Distrikt Kumilla, Provinz Chittagong, geboren, habe sieben Jahre die Grundschule besucht und keinen Beruf ausgeübt. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern und seine beiden Schwestern würden in Bangladesch leben. 1.4. Am 06.11.2023 wurde der BF erneut, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Bengali, niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner Person an, dass er Staatsangehöriger von Bangladesch und Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen sei. Er sei im Dorf römisch XXXX , Distrikt Kumilla, Provinz Chittagong, geboren, habe sieben Jahre die Grundschule besucht und keinen Beruf ausgeübt. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern und seine beiden Schwestern würden in Bangladesch leben.

Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF im Wesentlichen aus, dass er schwul sei, was in seinem Heimatstaat illegal sei. Seit seinem Erwachsenenalter, also seit dem Jahr 2014, sei er schwul. Niemand von seiner Familie hätte davon gewusst. Im Sommer 2014 hätte er mit einem Klassenkollegen, mit dem er zwei Jahre zusammen gewesen sei, auf einer Baustelle Sex gehabt. Ein Dorfbewohner hätte sie dabei gesehen und dies allen anderen Dorfbewohnern gesagt. Zwei Tage später hätte es ein Dorfgericht gegeben. Der BF sei von drei Vertretern des Dorfgerichts mit einem Knüppel auf den Rücken geschlagen worden, hätte Ohrfeigen bekommen und sei bewusstlos geworden. In der Folge sei er zu seiner Großmutter, die in einer anderen Ortschaft lebe, gegangen und hätte sich ungefähr eine Woche lang in ihrem Haus versteckt. Die Nachricht von seiner Homosexualität hätte sich jedoch bis zum Haus seiner Großmutter verbreitet, weshalb er erneut hätte flüchten müssen.

Nach erfolgter Rückübersetzung der Niederschrift korrigierte der BF seine Angaben dahingehend, dass die Vorfälle nicht im Jahr 2014, sondern im Jänner 2023 geschehen seien.

1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 02.12.2023 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.02.2023 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise „2 Wochen“ [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 02.12.2023 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.02.2023 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zu (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise „2 Wochen“ [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).

Zum Fluchtvorbringen des BF führte das BFA im Wesentlichen beweiswürdigend aus, dass die falschen Angaben des BF bei der Erstbefragung und der Einvernahme vom 29.08.2023 hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit und der Bedrohungssituation begründete Zweifel an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit zuließen. Das geänderte Vorbringen zum Fluchtgrund und zur Staatsangehörigkeit bringe deutlich zum Ausdruck, dass der BF keine Scheu davor habe, die Behörde in die Irre zu führen. Zudem sei das Fluchtvorbringen des BF oberflächlich, vage, realitätsfremd und nicht genügend substantiiert.

Weiters führte das BFA begründend aus, dass dem BF im Falle der Rückkehr keine Gefahr drohe, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF würde auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG erfüllen, weshalb die gegenständliche Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen sei. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergäbe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Bangladesch. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergäbe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, nicht gegeben seien.Weiters führte das BFA begründend aus, dass dem BF im Falle der Rückkehr keine Gefahr drohe, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF würde auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG erfüllen, weshalb die gegenständliche Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen sei. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergäbe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Bangladesch. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergäbe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, nicht gegeben seien.

1.6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 05.01.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein.

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Homosexualität in Bangladesch strafgesetzlich verboten sei, das Strafmaß bis zu lebenslanger Haft reiche und Homosexuelle notorischer Verfolgung ausgesetzt seien. Der BF habe wohlbegründete Furcht vor persönlicher Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung. Er zähle zur sozialen Gruppe der homosexuellen Männer bzw. der Gruppe der LGBTIQ+ Personen in Bangladesch.

Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

1.7. Nach erfolgter Unzuständigkeitseinrede der vormals zuständigen Gerichtsabteilung wegen § 20 AsylG wurde die Rechtssache mit 12.01.2024 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.1.7. Nach erfolgter Unzuständigkeitseinrede der vormals zuständigen Gerichtsabteilung wegen Paragraph 20, AsylG wurde die Rechtssache mit 12.01.2024 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.8.Das BVwG führte am 12.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Bengali durch, zu der der BF mit seinem Vertreter persönlich erschien. Das BFA verzichtete im Vorhinein auf die Teilnahme an einer Beschwerdeverhandlung. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte der BF eine Betreuungszusage von QUEER BASE vom 05.02.2024 und vier Verdienstnachweise eines Imbissstandes vor.

Der BF machte auf richterliche Befragung Angaben, die im Wesentlichen mit seinen im Verfahren – zuletzt – gemachten Angaben über seine Herkunft und seine Lebensverhältnisse übereinstimmten.

Zu seiner derzeitigen Situation in Österreich befragt gab er an, dass er keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich und keinen Kontakt zu Österreichern habe. Er besuche keinen Deutschkurs und arbeite hin und wieder für einen Imbissstand als Putzkraft. Zu seiner Familie im Herkunftsstaat habe er keinen Kontakt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt bestätigte er seine Angaben aus der zweiten Einvernahme vor dem BFA und gab auf Nachfrage an, dass der von ihm berichtete Vorfall von sexuellen Handlungen im Jahr 2023 gewesen sei. Die Angabe, dass diese im Sommer 2014 stattgefunden hätten, sei ein Missverständnis zwischen dem Dolmetsch und ihm gewesen. Weiters hätte er von dem Umstand, dass der andere an dem Vorfall Beteiligte fortgeschickt worden sei, in seinem Heimatland erfahren. Dieser sei ein Klassenkollege und zwei Jahre älter als er gewesen. Er selbst hätte gemerkt, homosexuell zu sein, als er älter geworden sei, als er das Gefühl gehabt hätte, dass er die Mädchen nicht möge.

Gefragt, weshalb er vor dem BFA einerseits angegeben hatte, dass ihm der Schlepper geraten habe zu lügen, er jedoch andererseits gesagt hatte, aus Angst seine Homosexualität verschwiegen zu haben, erwiderte der BF, dass ihn der Schlepper vor der Polizeistation abgesetzt habe und er keine Ahnung von „diesem Land“ [gemeint wohl: Österreich] habe. Er habe gedacht, dass er auch hier so geschlagen würde wie in seinem Heimatland. Der Schlepper habe gesagt, wenn er „das sage“, bekomme er Asyl.

Das erkennende Gericht brachte aktuelle Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF in das Verfahren ein (aufgelistet unter Punkt 2.).

Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift samt Beilagen übermittelt. Es hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.

1.9. Mit ergänzendem Schreiben seines Vertreters vom 18.04.2024 legte der BF eine Stellungnahme vor, in der er zusammengefasst angab, dass seine Glaubwürdigkeit hinsichtlich seiner Homosexualität durch mehrere Faktoren gestützt sei. Der BF habe während der Verhandlung offen und ohne Zögern über seine sexuelle Orientierung gesprochen, obwohl dies in seiner Herkunftsgesellschaft mit Stigmatisierung und Diskriminierung verbunden sei. Weiters habe er detaillierte Angaben über seine persönlichen Erfahrungen und Beziehungen geteilt, die seine Homosexualität betreffen und habe er keine offensichtlichen Anzeichen von Unehrlichkeit oder Widersprüchen in Bezug auf seine Homosexualität gezeigt.

Auch diese Eingabe wurde dem BFA übermittelt.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

•        Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen vor dem BFA, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde

•        Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Bangladesch, Aktenseiten 183 bis 243)

•        Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem BVwG

•        Einsicht in folgende in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am zusätzlich in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF:

o        Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sowie zur Lage von Personen mit besonderer sexueller Orientierung (Auszüge aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA betreffend Bangladesch)

•        Einsicht in die während der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgelegten Bescheinigungsmittel

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus:

3.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Bangladesch, Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Bengali, er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF führt den Namen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Bangladesch, Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Bengali, er ist ledig und hat keine Kinder.

3.2. Zu den Lebensumständen des BF:

Der BF ist im Dorf XXXX , Distrikt Kumilla, Provinz Chittagong, Bangladesch, geboren und aufgewachsen. Er hat in seinem Heimatstaat sieben Jahre die Grundschule besucht. Seine Eltern und seine beiden Schwestern leben weiterhin im Heimatdorf. Der BF ist im Dorf römisch XXXX , Distrikt Kumilla, Provinz Chittagong, Bangladesch, geboren und aufgewachsen. Er hat in seinem Heimatstaat sieben Jahre die Grundschule besucht. Seine Eltern und seine beiden Schwestern leben weiterhin im Heimatdorf.

Der BF verließ Bangladesch im Februar 2023 und reiste über Indien und weitere – ihm angeblich unbekannte – Länder bis nach Österreich, wo er am 28.02.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

3.3. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF hat sein Vorbringen, dass er aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen in seinem Heimatland verfolgt werde, nicht glaubhaft gemacht.

3.4. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:

Der BF hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat einer aufrechten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Der BF kann in seinen Herkunftsstaat Bangladesch zurückkehren.

Da der BF – er ist im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig und verfügt über Arbeitserfahrung – in Bangladesch ein Fortkommen hat, ist es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen. Etwaige Gründe, warum ihm eine Niederlassung in einem anderen Teil in Bangladesch nicht möglich wäre, hat der BF nicht vorgebracht.

3.5. Zur Integration des BF in Österreich:

Der BF ist seit Februar 2023 in Österreich aufhältig. Ihm steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechts zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.

Der BF verfügt über keine familiären oder relevanten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer relevanten Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen.

Der BF war von Oktober 2023 bis Jänner 2024 als Reinigungskraft für einen Imbissbetrieb tätig.

Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.

3.6. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Bangladesch (Schreibfehler teilweise korrigiert, Stand 14.06.2023):

„[...] 3 Politische Lage

Letzte Änderung 2023-06-14

Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. BS 23.02.2022). Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [bengalischen, Anmerkung] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022). Die turbulente Geschichte der letzten fünf Jahrzehnte führte wegen Militärherrschaften und einer allmählichen Aushöhlung der Demokratie unter zivilen Regierungen zum derzeitigen hybriden Regime (BS 23.02.2022; vgl. CEIP 06.09.2022). 1991 kehrte das Land offiziell zu einem parlamentarischen System zurück, aber persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerin, Khaleda Zia (1991-1996, 2001) und Sheikh Hasina (1996-2001, 2008 bis heute) (BS 23.02.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Persönliche Animosität zwischen diesen beiden Machthaberinnen und ein Vertrauensdefizit zwischen den zwei Parteien führte zu einer schädlichen politischen Kultur (BS 23.02.2022; vgl. DFAT 0.11.2022; FH 10.3.2023), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 23.02.2022).Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche BS 23.02.2022). Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [bengalischen, Anmerkung] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022). Die turbulente Geschichte der letzten fünf Jahrzehnte führte wegen Militärherrschaften und einer allmählichen Aushöhlung der Demokratie unter zivilen Regierungen zum derzeitigen hybriden Regime (BS 23.02.2022; vergleiche CEIP 06.09.2022). 1991 kehrte das Land offiziell zu einem parlamentarischen System zurück, aber persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerin, Khaleda Zia (1991-1996, 2001) und Sheikh Hasina (1996-2001, 2008 bis heute) (BS 23.02.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Persönliche Animosität zwischen diesen beiden Machthaberinnen und ein Vertrauensdefizit zwischen den zwei Parteien führte zu einer schädlichen politischen Kultur (BS 23.02.2022; vergleiche DFAT 0.11.2022; FH 10.3.2023), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 23.02.2022).

Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich organisiert (ÖB New Delhi 11.2022). Das Land ist in acht Regierungsbezirke (Divisions), 64 Landkreise (Districts), 492 Polizeibezirke (Thana/Upazila), über 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und ca. 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (CHT) gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB New Delhi 11.2022).Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich organisiert (ÖB New Delhi 11.2022). Das Land ist in acht Regierungsbezirke (Divisions), 64 Landkreise (Districts), 492 Polizeibezirke (Thana/Upazila), über 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und ca. 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (CHT) gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB New Delhi 11.2022).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt großteils zeremonielle Funktionen aus (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.03.2023). Präsident Abdul Hamid wurde 2018 ohne Gegenkandidaten für eine zweite Amtszeit gewählt (FH 10.03.2023). Die Macht liegt in den Händen des Regierungschefs, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Dieser Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AA 23.08.2022; BS 23.02.2022). Zudem untersteht das Militär, das zwar für die äußere Sicherheit zuständig ist, aber auch für interne Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden kann, dem Premierminister, der gleichzeitig Verteidigungsminister ist (AA 23.08.2022).Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt großteils zeremonielle Funktionen aus (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche FH 10.03.2023). Präsident Abdul Hamid wurde 2018 ohne Gegenkandidaten für eine zweite Amtszeit gewählt (FH 10.03.2023). Die Macht liegt in den Händen des Regierungschefs, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Dieser Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche AA 23.08.2022; BS 23.02.2022). Zudem untersteht das Militär, das zwar für die äußere Sicherheit zuständig ist, aber auch für interne Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden kann, dem Premierminister, der gleichzeitig Verteidigungsminister ist (AA 23.08.2022).

Das nationale Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt, von denen 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählt werden. Die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert, die von den vorgenannten Abgeordneten gewählt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem 18. Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 23.08.2022).Das nationale Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt, von denen 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählt werden. Die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert, die von den vorgenannten Abgeordneten gewählt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem 18. Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 23.08.2022).

Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 10.03.2023). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hatte in der Vergangenheit die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP) und der „Awami League“ (AL), begünstigt (AA 23.08.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Traditionell wurde die Macht abwechselnd von AL- und BNP-geführten Koalition[en] ausgeübt. Andere Parteien haben es schwer, sich durchzusetzen (FH 10.03.2023). Aus der Auseinandersetzung mit der BNP ist die AL jüngst als klarer Sieger hervorgegangen. Sie führt seit 2009 (Wiederwahl 2014 und 2018) die im Übrigen aus sehr kleinen Parteien bestehende Regierungskoalition an (AA 23.08.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der „Bangladesh Jamaat-e-Islami“ hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP), der national-sozialen Partei „Jatiyo Samajtantrik Dal“ (JSD) sowie von der Jatiya Partei, die vom mittlerweile verstorbenen ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad gegründet wurde (ÖB New Delhi 11.2022). Innerparteiliche Demokratie besteht in beiden Parteien nicht. Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien. Das Führungspersonal von AL und BNP ist zudem deutlich überaltert (AA 23.08.2022; vgl. FH 10.03.2023). Des Weiteren schränken beide Parteien die politischen Möglichkeiten derjenigen ein, welche die jeweiligen internen Parteistrukturen in Frage stellen oder alternative Parteien gründen wollen (FH 10.03.2023). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, indem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden. Generell kann trotzdem gesagt werden, dass die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zuneigt, wohingegen die AL eher links und laizistisch orientiert ist (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 10.03.2023). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hatte in der Vergangenheit die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP) und der „Awami League“ (AL), begünstigt (AA 23.08.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Traditionell wurde die Macht abwechselnd von AL- und BNP-geführten Koalition[en] ausgeübt. Andere Parteien haben es schwer, sich durchzusetzen (FH 10.03.2023). Aus der Auseinandersetzung mit der BNP ist die AL jüngst als klarer Sieger hervorgegangen. Sie führt seit 2009 (Wiederwahl 2014 und 2018) die im Übrigen aus sehr kleinen Parteien bestehende Regierungskoalition an (AA 23.08.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der „Bangladesh Jamaat-e-Islami“ ha

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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