TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/3 W284 2256737-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2024
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Entscheidungsdatum

03.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W284 2256737-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2024,
Zl. XXXX , zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2024,
Zl. römisch XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz:

Der Beschwerdeführer stellte am 29.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.05.2022 wurde sein Antrag betreffend die Zuerkennung des Status eines Aylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dagegen wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.05.2022 wurde sein Antrag betreffend die Zuerkennung des Status eines Aylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dagegen wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis vom 21.11.2022, Zl. W280 2256737/9E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Versagung des Asylstatus als unbegründet ab.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.2023, Ra 2022/19/0317-9, wurde die gegen das Erkenntnis erhobene (ao.) Revision des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Verfahren über den zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz:

Am 17.05.2023 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag erfolgte eine neuerliche „Erstbefragung“ - in welcher der Beschwerdeführer ausschließlich den Wunsch nach Familienzusammenführung ins Treffen führte - sowie am 18.03.2024 eine niederschriftliche Einvernahme durch das BFA, wo er eine „Bestätigung des Bürgermeisters“ über den Wohnsitz seiner in Syrien verbliebenen Familie, ein „Ansuchen um einen Strafregisterauszug“ sowie sein Militärdienstbuch vorlegte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.04.2024 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers (Folgeantrag) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.04.2024 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers (Folgeantrag) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 22.05.2024 Beschwerde.

Mit Beschwerdevorlage vom 24.05.2024 legte das BFA die Akten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom 31.05.2024 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher er weitere Beweismittel, nämlich Links zu fünf verschiedenen YouTube-Videos anbot, welche inhaltlich Konflikte zwischen arabischen Stämmen und den SDF im Gouvernement Deir ez-Zor behandeln würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger und der Volksgruppe der Araber zugehörig. Er ist in Österreich subsidiär Schutzberechtigter. Die Versagung seines Asylstatus wurde (höchst)gerichtlicher Kontrolle unterzogen.

Der Beschwerdeführer stellte einen Asylfolgeantrag zu dem Zweck, dass er eine Familienzusammenführung mit seiner in Syrien verbliebenen Gattin und den gemeinsamen Kindern herbeiführen kann.

„Neue“ Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates Syrien liegen nicht vor. Einer neuerlichen Überprüfung seiner „Fluchtgründe“ steht die Rechtskraft des Vorverfahrens entgegen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus seinen Angaben im Vorverfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz, welches eingesehen wurde.

Weiters wurden zum Beschwerdeführer aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Gundversorgungssystem (GVS) und dem Strafregister eingeholt. Das IZR weist die im Verfahrensgang angeführten Bescheide sowie die Rechtskraft des vorangegangenen Verfahrens aus. Auch in das hg Erkenntnis vom 21.11.2022, Zl. W280 2256737/9E, sowie in die zurückweisende Entscheidung des Verwealtungsgerichtshofes vom 09.03.2023, Ra 2022/19/0317-9, wurde Einsicht genommen. Ebenfalls wurden die vom Beschwerdeführer (erst) mit Stellungnahme vom 31.05.2024 angebotenen Links vom BVwG abgerufen.

Letztere konnten nicht dazu führen, „neue“ Fluchtgründe des Beschwerdeführers glaubhaft dazutun. Bemerkt werden muss, dass der Beschwerdeführer im Folgeverfahren wiederum „erstbefragt“ wurde. Hierzu muss gesagt werden, dass eine „Erstbefragung“ grundsätzlich der Ermittlung der Identität und einer Reiseroute dient. Dies gilt jedoch nicht für Fälle wie den vorliegenden, in dem der Beschwerdeführer bereits ein Verfahren geführt hat und nunmehr ein weiteres anstrengt (Folgeverfahren). Es darf demnach vom Beschwerdeführer erwartet werden, in dieser „Erstbefragung“ sämtliche Gründe darzutun, weshalb er einen Folgeantrag stellt. Die bloß allgemein behauptete Gefahr der politischen Verfolgung durch die Kurden erwähnte er aber bei dieser Befragung überhaupt nicht. Erst bei einer weiteren Befragung durch die Behörde am 18.03.2014 nahm er darauf Bezug – allerdings ohne seine allgemeinen Äußerungen in konkrete Beziehung zu seiner Situation zu setzen. Er beschränkte sich hierbei vielmehr auf allgemein in den Raum gestellte Befürchtungen. Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur
Letztere konnten nicht dazu führen, „neue“ Fluchtgründe des Beschwerdeführers glaubhaft dazutun. Bemerkt werden muss, dass der Beschwerdeführer im Folgeverfahren wiederum „erstbefragt“ wurde. Hierzu muss gesagt werden, dass eine „Erstbefragung“ grundsätzlich der Ermittlung der Identität und einer Reiseroute dient. Dies gilt jedoch nicht für Fälle wie den vorliegenden, in dem der Beschwerdeführer bereits ein Verfahren geführt hat und nunmehr ein weiteres anstrengt (Folgeverfahren). Es darf demnach vom Beschwerdeführer erwartet werden, in dieser „Erstbefragung“ sämtliche Gründe darzutun, weshalb er einen Folgeantrag stellt. Die bloß allgemein behauptete Gefahr der politischen Verfolgung durch die Kurden erwähnte er aber bei dieser Befragung überhaupt nicht. Erst bei einer weiteren Befragung durch die Behörde am 18.03.2014 nahm er darauf Bezug – allerdings ohne seine allgemeinen Äußerungen in konkrete Beziehung zu seiner Situation zu setzen. Er beschränkte sich hierbei vielmehr auf allgemein in den Raum gestellte Befürchtungen. Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur

Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN), weshalb der Beschwerdeführer hierdurch keine neuen Gründe aufzeigen konnte.Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN), weshalb der Beschwerdeführer hierdurch keine neuen Gründe aufzeigen konnte.

Dass sich der Beschwerdeführer bei diesem Vorbringen lediglich auf allgemein verfügbare Länderinformationen bezieht um sich eine bessere Lage im Folgeverfahren zu verschaffen, deckt sich auch damit, dass er im Zuge der „Erstbefragung“ im Folgeverfahren seine wahre Intention klar formulierte: Er gab nämlich glaubhaft, da nachvollziehbar, zu Protokoll (s. AS 11), dass er deswegen einen neuen Antrag stelle, damit er in weiterer Folge ein Ansuchen auf Familienzusammenführung stellen kann. Das sei ihm bei seinem momentanen Schutzstatus nicht möglich. Außerdem sei „Asyl für 3 Jahre besser als für 1 Jahr“ (AS 11). „Zusätzlich“ seien seine „Asylgründe aus der ersten Einvernahme noch aufrecht“. Aus diesen Ausführungen erhellt sich die Motivation des Beschwerdeführers somit klar. Mag dies auch aus menschlicher Sicht verständlich erscheinen, steht einer weiteren inhaltlichen Überprüfung seiner bereits geprüften Fluchtgeschichte jedoch die österreichische Rechtsordnung entgegen, wie in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt wird.

Auch war der vom Beschwerdeführer (zudem erst später erwähnte) Umzug seiner Gattin und Kinder nach Deir ez-Zor nicht geeignet, „neue“ Fluchtgründe zu belegen. Im Gegenteil, der Verzug der Familienmitglieder des Beschwerdeführers in ein Gebiet, in dem auch das Regime zugegen ist, deutet daraufhin, dass dort eben keine konkrete Gefahr für seine Familienmitglieder oder den Beschwerdeführer droht. Der Bestätigung des Bürgermeisters über den erfolgten Umzug (AS 43 bzw. AS 69) seiner Familienmitglieder kommt demnach keine Relevanz zu. Im Verfahrenskontext zeigt sich dagegen, dass der Beschwerdeführer dieses Dokument nur beibrachte um der vom VwGH zurückgewiesenen Revision entgegenzuwirken, welche die Argumentation des Beschwerdeführers, das BVwG hätte mit Blick auf den angenommenen Herkunftsort des Beschwerdeführers weitere Ermittlungen anstellen müssen, verwarf.

In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behörde geht auch das BVwG zudem davon aus, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer weiters vorgelegten „Ansuchen um Strafauskuft“ (AS 59) keine neuen Fluchtgründe ergeben: Wie bereits im Bescheid zutreffend ausgeführt, waren bereits die Umstände, wie der Beschwerdeführer an diese Unterlagen gekommen ist (seine Schwägerin hätte sich hierzu an ein Scharia-Gericht gewandt) nicht überzeugend (s. S 157 des angefochtenen Bescheides). Auch kann aus dem Umstand, dass ihr das begehrte Dokument gar nicht ausgestellt worden ist, sondern bloß eine Bestätigung über die Nichtausstellung ausgehändigt wurde, weil der Beschwerdeführer wegen Wehrdienstversäumung gesucht würde, keine Verfolgung des Beschwerdeführers in Syriens abgleitet werden. Dass eine Bestätigung über eine versagte Nichtausstellung eines gewünschten Dokumentes zudem über sechs Stempel verfügt (vgl. S 59), ist völlig lebensfremd, weshalb dem beigebrachten Beweismittel keine Beweiskraft zukommt und dieses – wie vom BFA bereits angedacht – als Fälschung begriffen werden muss. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behörde geht auch das BVwG zudem davon aus, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer weiters vorgelegten „Ansuchen um Strafauskuft“ (AS 59) keine neuen Fluchtgründe ergeben: Wie bereits im Bescheid zutreffend ausgeführt, waren bereits die Umstände, wie der Beschwerdeführer an diese Unterlagen gekommen ist (seine Schwägerin hätte sich hierzu an ein Scharia-Gericht gewandt) nicht überzeugend (s. S 157 des angefochtenen Bescheides). Auch kann aus dem Umstand, dass ihr das begehrte Dokument gar nicht ausgestellt worden ist, sondern bloß eine Bestätigung über die Nichtausstellung ausgehändigt wurde, weil der Beschwerdeführer wegen Wehrdienstversäumung gesucht würde, keine Verfolgung des Beschwerdeführers in Syriens abgleitet werden. Dass eine Bestätigung über eine versagte Nichtausstellung eines gewünschten Dokumentes zudem über sechs Stempel verfügt vergleiche S 59), ist völlig lebensfremd, weshalb dem beigebrachten Beweismittel keine Beweiskraft zukommt und dieses – wie vom BFA bereits angedacht – als Fälschung begriffen werden muss.

Die Vorlgae des Militärbuches führt ebenfalls zu keinem „neuen“ Vorbringen, zumal die darin enthaltenen Belege für die bisherige Nichtableistung des Wehrdienstes des Beschwerdeführers bzw. die ihm gewährten Aufschübe ohnenhin im ersten Verfahren festgestellt und somit auch ohne Vorlage des Originaldokumentes zugrundegelegt wurden (vgl. S. 6 des hg. Erkenntnisses vom 21.11.2022, Zl. W280 2256737/9E).Die Vorlgae des Militärbuches führt ebenfalls zu keinem „neuen“ Vorbringen, zumal die darin enthaltenen Belege für die bisherige Nichtableistung des Wehrdienstes des Beschwerdeführers bzw. die ihm gewährten Aufschübe ohnenhin im ersten Verfahren festgestellt und somit auch ohne Vorlage des Originaldokumentes zugrundegelegt wurden vergleiche S. 6 des hg. Erkenntnisses vom 21.11.2022, Zl. W280 2256737/9E).

Somit sind „neue“ Fluchtgründe nicht zutage getreten, der Beschwerdeführer stellte den Folgeantrag zum Zweck der Familienzusammenführung. Eine solche ist ihm mit dem Titel eines subsidiär Schutzberechtigten derzeit nicht möglich, woraus sich die Motivation seiner Folgeantragstellung, die er auch bei der am 17.05.2023 erfolgten „Erstbefragung“ einräumte, zweifelsfrei ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

A)

Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz:

§ 19 AsylG normiert Befragungen und Einvernahmen auszugsweise wie folgt:Paragraph 19, AsylG normiert Befragungen und Einvernahmen auszugsweise wie folgt:

„(1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. […]“„(1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. […]“

In der am 17.05.2023 als „Erstbefragung“ bezeichneten Befragung des Beschwerdeführers gab er – ausschließlich - an, Asyl zu begehren um einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen zu können.

Die bezughabende Bestimmung zur begehrten Familienzusammenführung, § 35 AsylG, lautet:Die bezughabende Bestimmung zur begehrten Familienzusammenführung, Paragraph 35, AsylG, lautet:

„(1) Der Familienangehörige […] eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.„(1) Der Familienangehörige […] eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige […] eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. […].(2) Der Familienangehörige […] eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. […].

Der Beschwerdeführer strengte ein zweites Verfahren/Folgeverfahren an, um nicht die gesetzlich eingeräumte dreijährige Frist nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwarten zu müssen, ehe er seine in Syrien verbliebene Familie nachholen kann. Damit tut er aber keine „neuen Fluchtgründe“ dar, welche die Aufrollung eines bereits geprüften Fluchtvorbringens rechtfertigen.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu einer Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs.1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu einer Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz , AVG zurückzuweisen (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564).

§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern.

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

Der gegenständliche Asylantrag (Folgeantrag) des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützt sich auf die gleichen Fluchtgründe und somit ein Vorbringen, das bereits in den Vorverfahren im Bundesgebiet behandelt wurde. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die vorgelegten Beweismittel waren als unglaubwürdig zu qualifizieren und/oder stellen sohin keine neuen Elemente oder Erkenntnisse dar an die eine positive Entscheidungsprognose denkmöglich anknüpfen könnte.Der gegenständliche Asylantrag (Folgeantrag) des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützt sich auf die gleichen Fluchtgründe und somit ein Vorbringen, das bereits in den Vorverfahren im Bundesgebiet behandelt wurde. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Die vorgelegten Beweismittel waren als unglaubwürdig zu qualifizieren und/oder stellen sohin keine neuen Elemente oder Erkenntnisse dar an die eine positive Entscheidungsprognose denkmöglich anknüpfen könnte.

Der Folgeantrag ist daher zurecht hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (den Status der subsidiär Schutzberechtigten genießt der Beschwerdeführer ohnehin) zurückgewiesen worden, weshalb die gegen die Zurückweisung erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018).

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein diesen Grundsätzen entsprechendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Das BFA hat die vorgenommene Beweiswürdigung, welche die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen trägt, in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen.

Gemäß der Rechtsprechung des EuGH zur Art. 47 GRC konformen Auslegung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art 12, 14, 31 und 46) hindert diese ein nationales Gericht nicht daran, einen Rechtsbehelf ohne Anhörung des Antragstellers zurückzuweisen, wenn die tatsächlichen Umstände keinen Zweifel an der Begründetheit der ablehnenden Entscheidung lassen, vorausgesetzt dass dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wurde und die Niederschrift zu den Akten genommen wurde und das befasste Gericht eine solche Anhörung anordnen kann, falls es eine solche als erforderlich ansieht. Im Falle eines offensichtlich unbegründeten Antrages genügt auch eine ex-nunc Prüfung nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie grundsätzlich, wenn die bei dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht enthaltenen Schriftstücke sowie die in dem Verwaltungsakt des erstinstanzlichen Verfahrens enthaltenen Sachangaben berücksichtigt werden. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen (missbräuchlich) gestellten Folgeantrag des Beschwerdeführers zu dem ausschließlichen Zweck handelt, eine Familienzusammenführung (früher) herbeizuführen, konnte auch aus dieser Hinsicht die mündliche Verhandlung entfallen. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH zur Artikel 47, GRC konformen Auslegung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 12,, 14, 31 und 46) hindert diese ein nationales Gericht nicht daran, einen Rechtsbehelf ohne Anhörung des Antragstellers zurückzuweisen, wenn die tatsächlichen Umstände keinen Zweifel an der Begründetheit der ablehnenden Entscheidung lassen, vorausgesetzt dass dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wurde und die Niederschrift zu den Akten genommen wurde und das befasste Gericht eine solche Anhörung anordnen kann, falls es eine solche als erforderlich ansieht. Im Falle eines offensichtlich unbegründeten Antrages genügt auch eine ex-nunc Prüfung nach Artikel 46, Absatz 3, der Richtlinie grundsätzlich, wenn die bei dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht enthaltenen Schriftstücke sowie die in dem Verwaltungsakt des erstinstanzlichen Verfahrens enthaltenen Sachangaben berücksichtigt werden. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen (missbräuchlich) gestellten Folgeantrag des Beschwerdeführers zu dem ausschließlichen Zweck handelt, eine Familienzusammenführung (früher) herbeizuführen, konnte auch aus dieser Hinsicht die mündliche Verhandlung entfallen.

B)

3.4. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Prozesshindernis der entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W284.2256737.2.00

Im RIS seit

03.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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