TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/4 W136 2291078-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2024
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Entscheidungsdatum

04.06.2024

Norm

BDG 1979 §123
BDG 1979 §43a
BDG 1979 §94 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. BDG 1979 § 94 heute
  2. BDG 1979 § 94 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 94 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  11. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  12. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  13. BDG 1979 § 94 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  14. BDG 1979 § 94 gültig von 01.09.1988 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 94 gültig von 05.03.1983 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W136 2291078-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 01.03.2024, GZ: 2023-0.853.072, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 01.03.2024, GZ: 2023-0.853.072, zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid insofern abgeändert, als

1.       in Spruchpunkt I.1.a) die Wortfolge „seit rund vier Jahren“ durch die Wortfolge „zwischen Mitte 2019 und Mitte 2023“ ersetzt wird, und 1.       in Spruchpunkt römisch eins.1.a) die Wortfolge „seit rund vier Jahren“ durch die Wortfolge „zwischen Mitte 2019 und Mitte 2023“ ersetzt wird, und

2.       Spruchpunkt I.2. wie folgt lautet „Kontrin XXXX seit ca. 2022 bis Juli 2023 regelmäßig und unaufgefordert Nachrichten über WhatsApp geschickt, obwohl diese ihm mitgeteilt hat, dass er dies unterlassen solle,“2.       Spruchpunkt römisch eins.2. wie folgt lautet „Kontrin römisch XXXX seit ca. 2022 bis Juli 2023 regelmäßig und unaufgefordert Nachrichten über WhatsApp geschickt, obwohl diese ihm mitgeteilt hat, dass er dies unterlassen solle,“

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht Dienst im XXXX . 1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht Dienst im römisch XXXX .

2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. ein Disziplinarverfahren gegen den BF gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979, eingeleitet, weil er im Verdacht stünde, er habe (Anonymisierung und Kürzung auf das Wesentliche im kursiven Text durch BVwG)2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde unter Spruchpunkt römisch eins. ein Disziplinarverfahren gegen den BF gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979, eingeleitet, weil er im Verdacht stünde, er habe (Anonymisierung und Kürzung auf das Wesentliche im kursiven Text durch BVwG)

„1) Inspin X „1) Inspin römisch zehn

a)       seit rund vier Jahren via Facebook Messenger regelmäßig kontaktiert, obwohl ihm diese mitgeteilt habe, dass sie das nicht möchte;

b)       beginnend mit Februar 2022 bis Juni 2022 mittels SnapChat regelmäßig und unaufgefordert Fotos seines nackten Oberkörpers übermittelt und ihr in diesem Zusammenhang ihr auch seine sexuellen Vorlieben mitgeteilt, wobei die Betroffene ihm mitgeteilt habe, dass sie dies als unangenehm empfinde und er dieses Verhalten unterlassen solle;

c)       im März 2023 die Bettwäsche aus dem Kasten der Bediensteten genommen, sich mit nacktem Oberkörper daraufgelegt und ein Foto davon mittels WhatsApp an die betroffene übermittelt;

d)       Anfang Juli 2023 mittels WhatsApp Nachrichten geschickt, in welchen er sie aufgefordert habe, einen Kaffee trinken zu gehen und gefragt, ob er sie in ihrer Wohnung besuchen darf;

und habe dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm. §§ 8, 9 B-GlBG, §§ 43 Abs. 2 iVm 91 BDG 1979 verletzt,und habe dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraphen 8,, 9 B-GlBG, Paragraphen 43, Absatz 2, in Verbindung mit 91 BDG 1979 verletzt,

2. Kontrin Y seit 04.11.2019 regelmäßig und unaufgefordert Nachrichten und Selfies geschickt, in welchen er die Bedienstete zu privaten Treffen bewegen wollte, obwohl sie ihm mitgeteilt habe, dass sie das nicht wolle,

und habe dadurch seine Dienstpflichten nach § 43a iVm 91 BDG 1979 verletzt;und habe dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43 a, in Verbindung mit 91 BDG 1979 verletzt;

3. Kontrin Z nach der Aufnahmetestung am 14.04.2021 bis Spätsommer 2022 via Instagram regelmäßig und unaufgefordert Nachrichten übermittelt, obwohl ihm von dieser mitgeteilt wurde, dass sie das nicht wolle,

und habe dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 iVm 91 BDG 1979 verletzt.“und habe dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 in Verbindung mit 91 BDG 1979 verletzt.“

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I.1.a) und I.2. wegen Vorliegens des Strafaufhebungsgrundes nach § 94 Abs. 1 Z 3 BDG 1979. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.1.a) und römisch eins.2. wegen Vorliegens des Strafaufhebungsgrundes nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979.

Begründend führte er darin im Wesentlichen nach Darlegung der Verjährungsbestimmung des § 94 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 aus, dass zum Vorwurf nach Punkt I.1.a) Verjährung eingetreten sei, weil dieser mehr als drei Jahre zurückliege und aus der Begründung nicht hervorgehe, ob innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist eine Kontaktaufnahme mit Inspin X erfolgt sei. Auch der Anschuldigungspunkt zu I.2. sei verjährt, weil aus dem Einleitungsbeschluss nicht hervorgehe, wann und wie oft der BF mit Kontrin Y regelmäßig und unaufgefordert Nachrichten und Selfies geschickt haben soll und gäbe es keine Anhaltspunkte für ein fortgesetztes Delikt.Begründend führte er darin im Wesentlichen nach Darlegung der Verjährungsbestimmung des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 aus, dass zum Vorwurf nach Punkt römisch eins.1.a) Verjährung eingetreten sei, weil dieser mehr als drei Jahre zurückliege und aus der Begründung nicht hervorgehe, ob innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist eine Kontaktaufnahme mit Inspin römisch zehn erfolgt sei. Auch der Anschuldigungspunkt zu römisch eins.2. sei verjährt, weil aus dem Einleitungsbeschluss nicht hervorgehe, wann und wie oft der BF mit Kontrin Y regelmäßig und unaufgefordert Nachrichten und Selfies geschickt haben soll und gäbe es keine Anhaltspunkte für ein fortgesetztes Delikt.

5. Mit Schreiben vom 26.04.2024 (eingelangt beim BVwG am 29.04.2024) wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang steht fest und ergibt sich aus der Aktenlage.

1.2. Zu der im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzung des Spruchpunktes I. 1. a): 1.2. Zu der im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzung des Spruchpunktes römisch eins. 1. a):

Der Verdacht, dass der BF seit Mitte 2019 Inspin X mittels Facebook Messenger schriftlich kontaktiert, obwohl diese ihm mitgeteilt hat, dass sie dies nicht wolle, ergibt sich aus ihrer niederschriftlichen, allerdings nicht unterfertigten Befragung in der JA am 23.06.2023, wonach der BF sie seit etwa vier Jahren auf diese Art kontaktiere (AS 39). Der BF, dem der Inhalt dieser Niederschrift am 01.08.2023 zur Kenntnis gebracht wurde, hat dazu niederschriftlich angegeben, dass die von Inspin X gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen (AS 22). Der Verdacht, dass der BF seit Mitte 2019 Inspin römisch zehn mittels Facebook Messenger schriftlich kontaktiert, obwohl diese ihm mitgeteilt hat, dass sie dies nicht wolle, ergibt sich aus ihrer niederschriftlichen, allerdings nicht unterfertigten Befragung in der JA am 23.06.2023, wonach der BF sie seit etwa vier Jahren auf diese Art kontaktiere (AS 39). Der BF, dem der Inhalt dieser Niederschrift am 01.08.2023 zur Kenntnis gebracht wurde, hat dazu niederschriftlich angegeben, dass die von Inspin römisch zehn gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen (AS 22).

Es steht somit fest, dass bezüglich der in Spruchpunkt I. 1. a) erhobenen Anschuldigung nach der Aktenlage der hinreichend begründete Verdacht für die Annahme der schuldhaften Begehung einer Dienstpflichtverletzung durch den BF und damit für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn vorliegt. Allerdings war der Tatzeitraum spruchgemäß entsprechend den Angaben von Inspin X zu korrigieren. Denn aus der von der belangten Behörde gewählten Formulierung „seit rund vier Jahren“ würde sich aufgrund des Bescheiddatums 01.03.2024 ein Tatzeitraum vom März 2020 bis März 2024 ergeben, der nach der Aktenlage unrichtig wäre.Es steht somit fest, dass bezüglich der in Spruchpunkt römisch eins. 1. a) erhobenen Anschuldigung nach der Aktenlage der hinreichend begründete Verdacht für die Annahme der schuldhaften Begehung einer Dienstpflichtverletzung durch den BF und damit für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn vorliegt. Allerdings war der Tatzeitraum spruchgemäß entsprechend den Angaben von Inspin römisch zehn zu korrigieren. Denn aus der von der belangten Behörde gewählten Formulierung „seit rund vier Jahren“ würde sich aufgrund des Bescheiddatums 01.03.2024 ein Tatzeitraum vom März 2020 bis März 2024 ergeben, der nach der Aktenlage unrichtig wäre.

Der Verjährungseinrede kommt allerdings keine Berechtigung zu (siehe dazu unter 2. Rechtliche Beurteilung).

1.3. Zu der im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzung des Spruchpunktes I. 2.:1.3. Zu der im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzung des Spruchpunktes römisch eins. 2.:

1.3.1. Aus den niederschriftlichen Angaben der Kontrin Y am 27.07.2023 in der JA (AS 29) ergibt sich zusammengefasst Folgendes:

Der BF nahm gleich zu Beginn ihrer Tätigkeit in der JA (Anm: Dienstbeginn laut Mitteilung der JA am 04.11.2019) Kontakt zu ihr auf. Der, wie Kontrin Y angibt „nette“ Kontakt zum BF wurde später, als Kontrin Y nicht mehr in einer Beziehung stand, intensiviert. Diese Freundschaft wurde allerdings von Kontrin Y beendet, als sie erfuhr, dass der BF offenbar hinsichtlich seines eigenen Beziehungsstatus unrichtige Angaben gemacht hatte, und blockierte Kontrin Y den BF auf allen Plattformen, um dem BF keine weitere Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu geben. Nach etwa zwei Jahren, als sich ihr Ärger gelegt hatte, hob sie die Blockaden auf den Plattformen auf. Seitdem kontaktierte der BF Kontrin Y wieder regelmäßig. Als Kontrin Y erfuhr, dass der BF heiratet, forderte sie ihn auf, dies zu unterlassen, weil sie das unpassend fände, der BF schickt ihr dennoch, zumeist aus dem Nachtdienst, WhatsApp-Nachrichten. Der BF nahm gleich zu Beginn ihrer Tätigkeit in der JA Anmerkung, Dienstbeginn laut Mitteilung der JA am 04.11.2019) Kontakt zu ihr auf. Der, wie Kontrin Y angibt „nette“ Kontakt zum BF wurde später, als Kontrin Y nicht mehr in einer Beziehung stand, intensiviert. Diese Freundschaft wurde allerdings von Kontrin Y beendet, als sie erfuhr, dass der BF offenbar hinsichtlich seines eigenen Beziehungsstatus unrichtige Angaben gemacht hatte, und blockierte Kontrin Y den BF auf allen Plattformen, um dem BF keine weitere Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu geben. Nach etwa zwei Jahren, als sich ihr Ärger gelegt hatte, hob sie die Blockaden auf den Plattformen auf. Seitdem kontaktierte der BF Kontrin Y wieder regelmäßig. Als Kontrin Y erfuhr, dass der BF heiratet, forderte sie ihn auf, dies zu unterlassen, weil sie das unpassend fände, der BF schickt ihr dennoch, zumeist aus dem Nachtdienst, WhatsApp-Nachrichten.

1.3.2. Der BF, dem der Inhalt dieser Niederschrift am 01.08.2023 zur Kenntnis gebracht wurde, hat dazu niederschriftlich angegeben, dass die von Kontrin Y gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen (AS 22).

1.3.3. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sich der von der belangten Behörde erhobene Schuldvorwurf, wonach der BF Kontrin Y seit 04.11.2019 regelmäßig und unaufgefordert Nachrichten und Selfies schicke, in welchen er die Bedienstete zu privaten Treffen bewegen wollte, obwohl sie ihm mitgeteilt habe, dass sie das nicht wolle, in dieser Form nicht aufrecht zu erhalten ist, weil sich ein derartiger Sachverhalt nicht aus den von Kontrin Y gemachten Angaben ergibt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes widerspricht es jedoch auch dem Gebot des achtungsvollen Umganges, wenn ein Beamter einer Kollegin regelmäßig über einen längeren Zeitraum, wenn auch belanglose, WhatsApp Nachrichten schickt, wenn die Kollegin ihn darum ersucht, dieses Verhalten zu unterlassen, stellt doch ein derartiges Verhalten zweifellos eine Belästigung dar.

Der Schuldvorwurf zu Spruchpunkt I.2. war daher entsprechend zu korrigieren. Der Schuldvorwurf zu Spruchpunkt römisch eins.2. war daher entsprechend zu korrigieren.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit des BVwG

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses entscheidungswesentliche Sachverhalt ist ausreichend erhoben. Eine mündliche Verhandlung, die vom rechtsfreundlich vertretenen BF ohnehin nicht beantragt wurde, wird aus den o.a. Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG, vgl. dazu auch VwGH vom 19.07.2021, Ra 2021/09/0164-3 in einem vergleichbar gelagerten Fall). Ein Fall des Art. 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl. Nr. 210/1958 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor. Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses entscheidungswesentliche Sachverhalt ist ausreichend erhoben. Eine mündliche Verhandlung, die vom rechtsfreundlich vertretenen BF ohnehin nicht beantragt wurde, wird aus den o.a. Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG, vergleiche dazu auch VwGH vom 19.07.2021, Ra 2021/09/0164-3 in einem vergleichbar gelagerten Fall). Ein Fall des Artikel 6, EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor vergleiche im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt, steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

2.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Zu A)

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, BGBl. Nr.333/1979, idgF BGBl. I Nr. 6/2023) maßgeblich:Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr.333 aus 1979,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,) maßgeblich:

„Verjährung

§ 94. (1) Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht
1.         …
2.         …
3.         innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
Paragraph 94, (1) Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht
1.         …
2.         …
3.         innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.

….

Einleitung

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

[…]“

Zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).

Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

2.4. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das dem BF vorgeworfene Verhalten für eine weitere Verteidigung im Spruch hinreichend festgelegt und auch angeführt worin sie die Pflichtverletzung erblickt bzw. in welche Richtung er sich vergangen habe und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll.

2.4.1. Wenn in der Beschwerde zum Vorwurf nach Spruchpunkt I.1. a) vorgebracht wird, dass der Deliktszeitpunkt mehr als drei Jahre zurückliege und aus der Begründung nicht hervorgehe, ob innerhalb der Verjährungsfrist eine Kontaktaufnahme zwischen dem BF und Inspin X stattgefunden habe, so ist darauf zu verweisen, dass mit der von der Bundesdisziplinarbehörde gewählten Formulierung, wonach der BF die Betroffene „seit rund vier Jahren […] regelmäßig kontaktiert“ unmissverständlich klargestellt ist, dass der BF das angelastete Verhalten nicht eingestellt hat, sondern der Deliktszeitraum eben vier Jahre beträgt. Nachdem der BF niederschriftlich die Richtigkeit der Angaben der Inspin X vom Juni 2023 bestätigt hat, liegt gegenständlich ein fortgesetztes Verhalten des BF bis zumindest Juni 2023 vor, sodass die Verjährungsfrist erst mit der letzten erfolgte Kontaktaufnahme zu laufen begonnen hat. Verfolgungsverjährung ist somit nicht eingetreten.2.4.1. Wenn in der Beschwerde zum Vorwurf nach Spruchpunkt römisch eins.1. a) vorgebracht wird, dass der Deliktszeitpunkt mehr als drei Jahre zurückliege und aus der Begründung nicht hervorgehe, ob innerhalb der Verjährungsfrist eine Kontaktaufnahme zwischen dem BF und Inspin römisch zehn stattgefunden habe, so ist darauf zu verweisen, dass mit der von der Bundesdisziplinarbehörde gewählten Formulierung, wonach der BF die Betroffene „seit rund vier Jahren […] regelmäßig kontaktiert“ unmissverständlich klargestellt ist, dass der BF das angelastete Verhalten nicht eingestellt hat, sondern der Deliktszeitraum eben vier Jahre beträgt. Nachdem der BF niederschriftlich die Richtigkeit der Angaben der Inspin römisch zehn vom Juni 2023 bestätigt hat, liegt gegenständlich ein fortgesetztes Verhalten des BF bis zumindest Juni 2023 vor, sodass die Verjährungsfrist erst mit der letzten erfolgte Kontaktaufnahme zu laufen begonnen hat. Verfolgungsverjährung ist somit nicht eingetreten.

Ungeachtet dessen war aus den unter Punkt II.1.2. dargestellten Erwägungen der von der belangten Behörde unpräzise formulierte Deliktszeitraum entsprechend zu präzisierenUngeachtet dessen war aus den unter Punkt römisch II.1.2. dargestellten Erwägungen der von der belangten Behörde unpräzise formulierte Deliktszeitraum entsprechend zu präzisieren

2.4.1. Dem Beschwerdevorbringen, wonach sich zu Spruchpunkt I.2. aus dem bekämpften Bescheid nicht ergeben würde, wann und in welcher Form der BF der Kontrin Y seit 14.11.2019 regelmäßig Nachrichten und Selfies schicken würde, ist zunächst nicht zu folgen, da die Formulierung offenkundig ebenso wie unter Spruchpunkt I.1.a) auf ein fortgesetztes Delikt hinweist. Allerdings ergibt sich der im Verdachtsbereich angelastete Sachverhalt, wie oben unter Punkt II.1.3. ausgeführt, nicht aus der niederschriftlichen Befragung der Kontrin Y. Aus deren Befragung ergibt sich lediglich der nunmehr spruchgemäß im Verdachtsbereich angelastete Sachverhalt, nämlich, dass der BF seit 2022 dieser regelmäßig WhatsApp-Nachrichten schickt, obwohl Kontrin Y dem BF mitgeteilt hat, dass sie das nicht wolle.2.4.1. Dem Beschwerdevorbringen, wonach sich zu Spruchpunkt römisch eins.2. aus dem bekämpften Bescheid nicht ergeben würde, wann und in welcher Form der BF der Kontrin Y seit 14.11.2019 regelmäßig Nachrichten und Selfies schicken würde, ist zunächst nicht zu folgen, da die Formulierung offenkundig ebenso wie unter Spruchpunkt römisch eins.1.a) auf ein fortgesetztes Delikt hinweist. Allerdings ergibt sich der im Verdachtsbereich angelastete Sachverhalt, wie oben unter Punkt römisch II.1.3. ausgeführt, nicht aus der niederschriftlichen Befragung der Kontrin Y. Aus deren Befragung ergibt sich lediglich der nunmehr spruchgemäß im Verdachtsbereich angelastete Sachverhalt, nämlich, dass der BF seit 2022 dieser regelmäßig WhatsApp-Nachrichten schickt, obwohl Kontrin Y dem BF mitgeteilt hat, dass sie das nicht wolle.

Der Beschwerde war daher insofern insbesondere auch was den Deliktszeitraum betrifft, stattzugeben und der Vorwurf neu zu formulieren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

Schlagworte

Bescheidabänderung Dienstpflichtverletzung Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Justizwachebeamter öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Teilstattgebung Verdacht Verdachtslage Verjährung Verjährungsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W136.2291078.1.00

Im RIS seit

03.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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