Entscheidungsdatum
05.06.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W179 2292388-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX (alias XXXX ), „Geschäftszahl XXXX “, betreffend die „Erhebung eines ORF-Beitrags“, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geb am römisch XXXX , wohnhaft in römisch XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch XXXX (alias römisch XXXX ), „Geschäftszahl römisch XXXX “, betreffend die „Erhebung eines ORF-Beitrags“, beschlossen:
SPRUCH
A) Beschwerde
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer – eine E-Mail – (ohne Ausführungen) an das Bundesverwaltungsgericht (einlaufstelle@bvwg.gv.at), die im Anhang ein an die belangte Behörde gerichtetes Formular mit dem Betreff „Anfechtung des Bescheides über die Erhebung eines ORF-Beitrags gem. § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024“ enthielt.1. Am römisch XXXX übermittelte der Beschwerdeführer – eine E-Mail – (ohne Ausführungen) an das Bundesverwaltungsgericht (einlaufstelle@bvwg.gv.at), die im Anhang ein an die belangte Behörde gerichtetes Formular mit dem Betreff „Anfechtung des Bescheides über die Erhebung eines ORF-Beitrags gem. Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024“ enthielt.
2. Beim Bundesverwaltungsgericht langte bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung keine anderweitige Eingabe des Rechtsmittelwerbers noch der belangten Behörde zum Rechtsmittelwerber ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
1. Hiemit wird der Inhalt der Punkte 1. und 2. des Verfahrensganges als entscheidungswesentlich festgestellt.
2. Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt beruht in beweiswürdigender Hinsicht auf den unzweifelhaften Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Eingabe des Beschwerdeführers.
3. In rechtlicher Hinsicht ist zu erwägen: Die verfahrensgegenständliche Eingabe erfolgte – per E-Mail – an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts und daher in einer unzulässigen Form, denn eine Eingabe per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht vermag keine Rechtswirkung zu entfalten (VwGH 19. April 2023, Ra 2022/14/0322 mHa VwGH 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0061).
Da ein – wie vorliegend – auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl VwGH 28. Mai 2009, 2009/16/0031; VwGH 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Behörde bzw das Bundesverwaltungsgericht auch nicht gehalten, im Sinne des § 13 Abs 3 AVG einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam eingebrachten (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (VwGH 11. Oktober 2011, 2008/05/0156, mHa VwGH 28. Juni 2007, 2005/16/0186).Da ein – wie vorliegend – auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt vergleiche VwGH 28. Mai 2009, 2009/16/0031; VwGH 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Behörde bzw das Bundesverwaltungsgericht auch nicht gehalten, im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam eingebrachten (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (VwGH 11. Oktober 2011, 2008/05/0156, mHa VwGH 28. Juni 2007, 2005/16/0186).
Die Beschwerde war sohin – ausweislich § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV) – als unzulässig zurückzuweisen und daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Beschwerde war sohin – ausweislich Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV) – als unzulässig zurückzuweisen und daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zumal beim Bundesverwaltungsgericht bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung keine anderweitige Eingabe des Rechtsmittelwerbers noch der belangten Behörde zum Rechtsmittelwerber einlangte.
4. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.4. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
2. Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
E - Mail Einbringung Rundfunkgebührenbefreiung Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W179.2292388.1.00Im RIS seit
04.07.2024Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024