Entscheidungsdatum
05.06.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W222 2284545-2/3E
W222 2284545-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu Recht:römisch eins.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 und 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX :römisch II.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX :
A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer („BF“) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer („BF“) stellte am römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkte III., IV. und V.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkte römisch III., römisch IV. und römisch fünf.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch VI.).
Der BF verfügte ab dem XXXX über keine amtliche Meldeadresse. Daher verfügte am XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustG die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch. Die Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustG wurde vom Bundesamt am gleichen Tag beurkundet. In einem Aktenvermerk wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig, sondern unbekannten Aufenthaltes sei, und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können.Der BF verfügte ab dem römisch XXXX über keine amtliche Meldeadresse. Daher verfügte am römisch XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch. Die Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG wurde vom Bundesamt am gleichen Tag beurkundet. In einem Aktenvermerk wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig, sondern unbekannten Aufenthaltes sei, und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können.
Dieser Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung im Akt mit Wirkung vom XXXX zugestellt. Innerhalb der vierwöchigen Abholfrist wurde der hinterlegte Bescheid nicht behoben und erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.Dieser Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung im Akt mit Wirkung vom römisch XXXX zugestellt. Innerhalb der vierwöchigen Abholfrist wurde der hinterlegte Bescheid nicht behoben und erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.
Von XXXX war der BF mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Von römisch XXXX war der BF mit einem Hauptwohnsitz gemeldet.
Mit Schreiben vom XXXX stellte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung wie folgt: „Wie aus dem vorzulegenden Meldezettel hervorgeht, war der ASt gemeldet seit XXXX in der XXXX , und in der XXXX . Mit Schreiben vom römisch XXXX stellte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung wie folgt: „Wie aus dem vorzulegenden Meldezettel hervorgeht, war der ASt gemeldet seit römisch XXXX in der römisch XXXX , und in der römisch XXXX .
In der Beurkundung vom XXXX führt die Behörde aus, dass der ASt nicht mehr an der angegebenen Zustelladresse aufhältig gewesen sei. Eine neuerliche Abgabestelle könne nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden und erscheine auch eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG als nicht zweckmäßig. Daher werde der Bescheid vom XXXX mit Wirksamkeit vom XXXX gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Die Hinterlegung im Akt sei erfolgt mit XXXX , XXXX . In der Beurkundung vom römisch XXXX führt die Behörde aus, dass der ASt nicht mehr an der angegebenen Zustelladresse aufhältig gewesen sei. Eine neuerliche Abgabestelle könne nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden und erscheine auch eine Verständigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG als nicht zweckmäßig. Daher werde der Bescheid vom römisch XXXX mit Wirksamkeit vom römisch XXXX gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Die Hinterlegung im Akt sei erfolgt mit römisch XXXX , römisch XXXX .
Der ASt streitet dies ab und gibt an, auch am XXXX behördlich gemeldet gewesen zu sein. Jedenfalls sei es der Behörde ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, seine nicht geänderte Abgabestelle zu ermitteln. Die Zustellung durch Hinterlegung im Akt durch die Behörde sei daher rechtswidrig erfolgt. Der Bescheid sei dem BF daher bis dato nie rechtswirksam zugestellt und sei daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Der ASt streitet dies ab und gibt an, auch am römisch XXXX behördlich gemeldet gewesen zu sein. Jedenfalls sei es der Behörde ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, seine nicht geänderte Abgabestelle zu ermitteln. Die Zustellung durch Hinterlegung im Akt durch die Behörde sei daher rechtswidrig erfolgt. Der Bescheid sei dem BF daher bis dato nie rechtswirksam zugestellt und sei daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Der ASt gibt an, am XXXX einer Ladung durch die Behörde nachgekommen zu sein und hier das erste Mal von der Existenz des gegenständlichen Bescheides erfahren zu haben. Der ASt wurde am XXXX aufgegriffen, festgenommen und am XXXX die Schubhaft über ihn verhängt. Der ASt gibt an, am römisch XXXX einer Ladung durch die Behörde nachgekommen zu sein und hier das erste Mal von der Existenz des gegenständlichen Bescheides erfahren zu haben. Der ASt wurde am römisch XXXX aufgegriffen, festgenommen und am römisch XXXX die Schubhaft über ihn verhängt.
Weiters wird vorgebracht, dass der ASt am XXXX das erste Mal von seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung darüber informiert wurde, dass hier eine verpasste Rechtsmittelfrist vorliegen könnte. Die Frist zur Beschwerdeerhebung endet daher frühestens am XXXX , da der ASt bis zu diesem Tag rechtsunkundig und nicht vertreten war. Weiters wird vorgebracht, dass der ASt am römisch XXXX das erste Mal von seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung darüber informiert wurde, dass hier eine verpasste Rechtsmittelfrist vorliegen könnte. Die Frist zur Beschwerdeerhebung endet daher frühestens am römisch XXXX , da der ASt bis zu diesem Tag rechtsunkundig und nicht vertreten war.
Soweit davon ausgegangen würde, dass der gegenständliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, ist die Versäumung der Beschwerdefrist auf ein unvorhersehbares?und?unabwendbares Ereignis zurückzuführen. Den ASt trifft an der Versäumung der Frist kein Verschulden, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht.?
Bestritten wird aufgrund der Verletzung der Erkundungspflicht iSd § 8 Abs 2 ZustG die rechtmäßige Zustellung im Akt. Der ASt gibt an, dass es der belangten Behörde ohne Schwierigkeiten möglich gewesen sei, zu ermitteln, dass der ASt weiterhin wohnhaft in derselben Abgabestelle gewesen sei. Eine rechtmäßige Zustellung sei dann möglich gewesen, jedoch rechtswidrig nicht erfolgt.“ Bestritten wird aufgrund der Verletzung der Erkundungspflicht iSd Paragraph 8, Absatz 2, ZustG die rechtmäßige Zustellung im Akt. Der ASt gibt an, dass es der belangten Behörde ohne Schwierigkeiten möglich gewesen sei, zu ermitteln, dass der ASt weiterhin wohnhaft in derselben Abgabestelle gewesen sei. Eine rechtmäßige Zustellung sei dann möglich gewesen, jedoch rechtswidrig nicht erfolgt.“
Gleichzeitig erhob die BBU Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .Gleichzeitig erhob die BBU Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX .
Die belangte Behörde wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom XXXX gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt II.). Die belangte Behörde wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom römisch XXXX gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt römisch II.).
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF vom XXXX wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF vom römisch XXXX wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre.
Mit Schreiben vom XXXX legte die rechtsfreundliche Vertretung ihre Vollmacht zurück.Mit Schreiben vom römisch XXXX legte die rechtsfreundliche Vertretung ihre Vollmacht zurück.
Der BF verfügt über keine amtliche Meldeadresse.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der relevante Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Zu I.Zu römisch eins.
A) Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung:
§ 33 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) lautet:Paragraph 33, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) lautet:
(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis dann unvorhergesehen, wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte, und es ist unabwendbar, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (vgl. etwa VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051). Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis dann unvorhergesehen, wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte, und es ist unabwendbar, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah vergleiche etwa VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051), wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen (vgl. VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0050). Ein minderer Grad des Versehens liegt dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (vgl. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230).Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051), wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen vergleiche VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0050). Ein minderer Grad des Versehens liegt dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht vergleiche VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230).
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (vgl. VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden vergleiche VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Im gegenständlichen Fall begründet der Wiedereinsetzungswerber seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er am XXXX behördlich gemeldet gewesen sei und es der Behörde ohne Schwierigkeiten möglich gewesen sei, seine nicht geänderte Abgabestelle zu ermitteln. Im gegenständlichen Fall begründet der Wiedereinsetzungswerber seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er am römisch XXXX behördlich gemeldet gewesen sei und es der Behörde ohne Schwierigkeiten möglich gewesen sei, seine nicht geänderte Abgabestelle zu ermitteln.
Dieses Vorbringen steht jedoch im Widerspruch zum Zentralen Melderegister: Der BF war lediglich bis XXXX an der Adresse XXXX gemeldet und von XXXX an der Adresse XXXX . Am XXXX war der BF sohin behördlich nicht gemeldet.Dieses Vorbringen steht jedoch im Widerspruch zum Zentralen Melderegister: Der BF war lediglich bis römisch XXXX an der Adresse römisch XXXX gemeldet und von römisch XXXX an der Adresse römisch XXXX . Am römisch XXXX war der BF sohin behördlich nicht gemeldet.
Im Rahmen eines Verfahrens, in dem der Verbleib in Österreich auf dem Spiel steht, ist besondere Sorgfalt geboten.
In einem Asylverfahren trifft einem Asylwerber eine Mitwirkungspflicht, insbesondere hat er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben, wobei es hierfür genügt, der Meldepflicht nach dem Meldegesetz nachzukommen (§ 15 Abs 1 Z 4 AsylG).In einem Asylverfahren trifft einem Asylwerber eine Mitwirkungspflicht, insbesondere hat er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben, wobei es hierfür genügt, der Meldepflicht nach dem Meldegesetz nachzukommen (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG).
Indem der Antragsteller trotz Kenntnis seines laufenden Asylverfahrens den Behörden nicht seinen aktuellen Aufenthaltsort bekanntgab, handelte er auffallend sorglos. Der Beschwerdeführer verfügt auch derzeit über keine amtliche Meldeadresse.
Der Antragsteller hat somit die erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen, und ist das Widereinsetzungsvorbringen nicht geeignet, ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis aufzuzeigen, das ihn von der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde abgehalten hätte. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist sind daher nicht erfüllt.
Die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages war daher als unbegründet abzuweisen. Eine gesonderte Entscheidung über die in Spruchpunkt II. des Bescheides ausgesprochene Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts der nunmehrigen Sachentscheidung entfallen.Die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages war daher als unbegründet abzuweisen. Eine gesonderte Entscheidung über die in Spruchpunkt römisch II. des Bescheides ausgesprochene Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts der nunmehrigen Sachentscheidung entfallen.
Zu II.Zu römisch II.
A.) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Ausgehend von der Zustellung durch Hinterlegung im Akt am XXXX endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des XXXX , sodass die am XXXX erfolgte Beschwerdeeinbringung verspätet war.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Ausgehend von der Zustellung durch Hinterlegung im Akt am römisch XXXX endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des römisch XXXX , sodass die am römisch XXXX erfolgte Beschwerdeeinbringung verspätet war.
Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu I. und II.Zu römisch eins. und römisch II.
B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Abgabestelle Fristversäumung Hinterlegung Meldepflicht minderer Grad eines Versehens Mitwirkungspflicht Rechtsmittelfrist Sorgfaltspflicht unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden Verspätung Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W222.2284545.2.00Im RIS seit
03.07.2024Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024