Entscheidungsdatum
05.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W116 2286645-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über I.) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und II.) die Beschwerde gegen Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.02.2023, Zl. Jv 52945-33a/22, von XXXX beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über römisch eins.) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und römisch II.) die Beschwerde gegen Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.02.2023, Zl. Jv 52945-33a/22, von römisch XXXX beschlossen:
I.römisch eins.
A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.römisch II.
A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 22.03.2022, 5 A 445/21a-VNR 1, wurde dem Beschwerdeführer die Pauschalgebühr TP 8 GGG in Höhe von EUR 116,00 zur Zahlung vorgeschrieben. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 27.07.2022 zu 1 E 22946/22p-2 wurde aufgrund des vollstreckbaren Zahlungsauftrags vom 22.03.2022 wegen EUR 116,00 die Fahrnisexekution bewilligt und die Exekutionskosten mit 44,90 bestimmt.
2. Mit am 09.09.2022 und 03.10.2022 eingebrachten Schriftsätzen beantragte der Beschwerdeführer den Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren. Dem Nachlassgesuch wurde mit Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.02.2023, Zl. Jv 52945-33a/22, nicht stattgegeben.
3. Mit fristgerecht eingebrachtem E-Mail stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe u.a. zur Erhebung einer Beschwerde gegen den unter Punkt 2. dargestellten Bescheid, welcher mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2023, W116 2269809-1/2E, abgewiesen wurde.
4. Zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Beschluss beantragte der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe beim VfGH. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 06.09.2023, E 1942/2023-6 zurückgewiesen.
5. Mit Schreiben vom 15.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sein Bruder habe sich um alle seine Angelegenheiten gekümmert und sei vom 02.11.2023 bis 02.01.2024 inhaftiert gewesen, er habe deshalb keinen Zugriff auf seine Dokumente gehabt, um rechtzeitig bis zum 21.11.2023 Beschwerde gegen Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.02.2023, Zl. Jv 52945-33a/22, erheben zu können. In der Folge erhob der BF mit selben Schreiben Beschwerde gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.02.2023.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wiens vom 17.02.2023, Jv 52945-33a/22, Ziv 00113/22-X, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers die ihm vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und entstandenen Exekutionskosten von insgesamt EUR 160,90 nachzulassen nicht stattgegeben. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2023 zugestellt.
1.2. Zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 22.03.2023, 23:59 Uhr, Verfahrenshilfe.
1.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2023, W116 2269809-1/2E, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 12.05.2023 zugestellt.
1.4. Zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2023 beantragte der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe beim VfGH. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 06.09.2023, E 1942/2023-6 zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 12.09.2023 zugestellt.
1.5. Der Beschwerdeführer beantragte am 15.01.2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte begründend im Wesentlichen vor, durch die Haft seines Bruders vom 02.11.2023 bis 02.01.2024 in dieser Zeit keinen Zugriff auf seine Unterlagen gehabt zu haben. In der Folge erhob der BF mit selben Schreiben Beschwerde gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.02.2023, Zl. Jv 52945-33a/22.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. bis 1.4. ergeben sich gänzlich aus dem Akteninhalt, darin befinden sich die genannten Entscheidungen und die diesbezüglichen Zustellnachweise sowie die Eingaben des Beschwerdeführers.
2.2. Die Beantragung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des BVwG wurde dem BVwG angezeigt, nicht jedoch der Ausgang des Verfahrens. Der Beschwerdeführer brachte jedoch selbst vor, dass sein Antrag mit Beschluss vom 06.09.2023 zurückgewiesen wurde und wann ihm dieses zugestellt worden sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu I. und II. A)Zu römisch eins. und römisch II. A)
3.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist auf Antrag einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013; VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708).
Gemäß § 33 Abs. 4 3. Satz VwGVG hat über den Antrag ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden (siehe hiezu auch VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310). 3.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist auf Antrag einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71,, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013; VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708).
Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, 3. Satz VwGVG hat über den Antrag ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden (siehe hiezu auch VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310).
3.2. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist für Bescheidbeschwerden vier Wochen ab Zustellung des Bescheides.
Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist gemäß § 8a Abs. 7 zweiter Satz mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. 3.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist für Bescheidbeschwerden vier Wochen ab Zustellung des Bescheides.
Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist gemäß Paragraph 8 a, Absatz 7, zweiter Satz mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen.
3.3. Die Erhebung einer Revision ändert nichts an der Rechtskraft des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts (vgl. etwa VwGH 2.8.2019, Ra 2018/11/0017, mwN),
Der Gesetzgeber orientierte sich bei Einführung der Revision gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zwar am Modell der ZPO; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass durch die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts dessen Rechtskraft hinausgeschoben werden sollte. Daraus folgt, dass jedenfalls die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a VwGG kein die Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel ist (OGH 24.11.2015, 1 Ob 127/15f).
Sofern in der dargestellten Rechtsprechung festgehalten wurde, dass Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof nichts an der Rechtskraft von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte änderten, muss dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtshofes umso mehr für Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gelten, die auch nach der Einrichtung der zweiinstanzlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 jedenfalls als außerordentliche Rechtmittel zu qualifizieren sind.
Festzuhalten ist dabei, dass auch der Literatur zu § 8a Abs. 7 zweiter Satz VwGVG (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 8a VwGVG Rz 20 [Stand 31.3.2018, rdb.at] sowie Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG 3. Aufl. § 8a VwGVG Rz 19 [Stand 1.7.2023, rdb.at]) nicht entnommen werden kann, dass Rechtsmittel gegen die abweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (betreffend die Gewährung von Verfahrenshilfe) oder diesbezügliche Verfahrenshilfeanträge etwas daran ändern würden, dass die Frist zur Einbringung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit Zustellung der abweisenden Entscheidung an die Partei zu laufen beginnt.
Aufgrund der zitierten gesetzlichen Vorschriften und der angeführten Judikatur muss davon ausgegangen werden, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2023 an den Beschwerdeführer und somit am 12.05.2023 zu laufen begann.
Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdefrist erst am 24.10.2023 zu laufen begann, weil es ihm ab Zustellung des Beschlusses des VfGH am 12.09.2023, sechs Wochen frei gestanden wäre Beschwerde durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen, ist nicht nachvollziehbar. 3.3. Die Erhebung einer Revision ändert nichts an der Rechtskraft des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vergleiche etwa VwGH 2.8.2019, Ra 2018/11/0017, mwN),
Der Gesetzgeber orientierte sich bei Einführung der Revision gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zwar am Modell der ZPO; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass durch die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts dessen Rechtskraft hinausgeschoben werden sollte. Daraus folgt, dass jedenfalls die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG kein die Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel ist (OGH 24.11.2015, 1 Ob 127/15f).
Sofern in der dargestellten Rechtsprechung festgehalten wurde, dass Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof nichts an der Rechtskraft von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte änderten, muss dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtshofes umso mehr für Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gelten, die auch nach der Einrichtung der zweiinstanzlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 jedenfalls als außerordentliche Rechtmittel zu qualifizieren sind.
Festzuhalten ist dabei, dass auch der Literatur zu Paragraph 8 a, Absatz 7, zweiter Satz VwGVG vergleiche Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Paragraph 8 a, VwGVG Rz 20 [Stand 31.3.2018, rdb.at] sowie Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG 3. Aufl. Paragraph 8 a, VwGVG Rz 19 [Stand 1.7.2023, rdb.at]) nicht entnommen werden kann, dass Rechtsmittel gegen die abweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (betreffend die Gewährung von Verfahrenshilfe) oder diesbezügliche Verfahrenshilfeanträge etwas daran ändern würden, dass die Frist zur Einbringung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit Zustellung der abweisenden Entscheidung an die Partei zu laufen beginnt.
Aufgrund der zitierten gesetzlichen Vorschriften und der angeführten Judikatur muss davon ausgegangen werden, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2023 an den Beschwerdeführer und somit am 12.05.2023 zu laufen begann.
Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdefrist erst am 24.10.2023 zu laufen begann, weil es ihm ab Zustellung des Beschlusses des VfGH am 12.09.2023, sechs Wochen frei gestanden wäre Beschwerde durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen, ist nicht nachvollziehbar.
3.4. Somit endete die vierwöchige Beschwerdefrist im gegenständlichen Fall am 06.06.2023.
3.5. Gemäß § 33 Abs. 3 1. Halbsatz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des § 33 Abs. 1 VwGVG – ein solcher liegt hier vor – binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer führte als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis die Haft seines Bruders vom 02.11.2023 bis zum 02.01.2024 ins Treffen, diese liegt jedoch in etwa ein halbes Jahr nach Ende der Beschwerdefrist und ist daher nicht geeignet, die Verspätung der Beschwerde zu begründen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung war daher abzuweisen.3.5. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, 1. Halbsatz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG – ein solcher liegt hier vor – binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer führte als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis die Haft seines Bruders vom 02.11.2023 bis zum 02.01.2024 ins Treffen, diese liegt jedoch in etwa ein halbes Jahr nach Ende der Beschwerdefrist und ist daher nicht geeignet, die Verspätung der Beschwerde zu begründen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung war daher abzuweisen.
3.6. Die ebenfalls mit Schreiben vom 15.01.2024 eingebrachte Beschwerde gegen Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.02.2023, Zl. Jv 52945-33a/22, erweist sich somit jedenfalls als verspätet und ist daher mit Beschluss zurückzuweisen.
3.7. Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. 3.7. Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfahrenshilfe ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und handelt es sich bei der Gewährung der Verfahrenshilfe um eine einzelfallbezogene Entscheidung.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfahrenshilfe ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und handelt es sich bei der Gewährung der Verfahrenshilfe um eine einzelfallbezogene Entscheidung.
Schlagworte
Haft Rechtsmittelfrist Verfahrenshilfeantrag Verspätung Wiedereinsetzungsantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W116.2286645.1.00Im RIS seit
03.07.2024Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024