TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/5 W150 2292750-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2024
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Entscheidungsdatum

05.06.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs1
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
FPG §76 Abs6
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W150 2292750-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX 1993, StA. TADSCHIKISTAN, vertreten durch Herrn RA Dr. Gregor KLAMMER, 1160 Wien, gegen die Anhaltung in Schubhaft verhängt durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch XXXX , geb. römisch XXXX 1993, StA. TADSCHIKISTAN, vertreten durch Herrn RA Dr. Gregor KLAMMER, 1160 Wien, gegen die Anhaltung in Schubhaft verhängt durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2024, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9 und Absatz 6, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 1, 3 Z 1, Z 3 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins,, 3 Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9 und Absatz 6, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG idgF abgewiesen.römisch IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), wurde mit Bescheid des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (in der Folge auch: „BAMF“) vom 18.02.2022 Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

2. Der BF wurde in Deutschland am 23.12.2023 festgenommen. Mit Beschluss des Amtsgerichtes Oberhausen vom 24.12.2023, XXXX , wurde polizeilicher Langzeitgewahrsam für zulässig erklärt, dies vor dem Hintergrund, dass die Sicherheitsbehörden in Deutschland davon ausgingen, dass der BF eine Straftat von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit aus islamistischen Motiven vorbereitet habe, den Kölner Dom, den Stephansdom und den Prater in Wien als Ziele einer für den 31.12.2023 geplanten Anschlagsserie der Organisation „IS“ ausgespäht, die Ergebnisse seiner Erkundungen nicht namentlich bekannten IS-Mitgliedern weitergegeben und – darüber hinaus – Ausgangsstoffe zur Herstellung von Anschlagsmitteln beschafft habe.2. Der BF wurde in Deutschland am 23.12.2023 festgenommen. Mit Beschluss des Amtsgerichtes Oberhausen vom 24.12.2023, römisch XXXX , wurde polizeilicher Langzeitgewahrsam für zulässig erklärt, dies vor dem Hintergrund, dass die Sicherheitsbehörden in Deutschland davon ausgingen, dass der BF eine Straftat von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit aus islamistischen Motiven vorbereitet habe, den Kölner Dom, den Stephansdom und den Prater in Wien als Ziele einer für den 31.12.2023 geplanten Anschlagsserie der Organisation „IS“ ausgespäht, die Ergebnisse seiner Erkundungen nicht namentlich bekannten IS-Mitgliedern weitergegeben und – darüber hinaus – Ausgangsstoffe zur Herstellung von Anschlagsmitteln beschafft habe.

3. Am 03.01.2024 ordnete die Staatsanwaltschaft Wien zur GZ. 554 St 38/23m die Festnahme des BF an wegen des dringenden Tatverdachtes, er habe sich seit Anfang Dezember in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit fünf anderen Personen als Mitglied einer terroristischen Vereinigung „IS-Islamic State in Iraqq and the Levant - Khorasan“ (ISIL-K), die darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung betrieben wird, beteiligt ,wobei sie im Wissen handelten, durch ihre Beteiligung die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem sie durch ihre Beteiligung die Ausführung von einem oder mehreren terroristischen Anschlägen unter Einsatz von Schusswaffen und/oder Sprengmitteln am 24.12.2023 und/oder am 31.12.2023 im Bereich 1010 Wien Stephansplatz und/oder 1020 Wien Prater/Prater Hauptallee planten und absprachen, wobei der BF hierfür auch am 08. und 09.12.2023 die Örtlichkeit im Stephansdom auskundschaftete, die Substanz [Anm. der Mauern durch Abklopfen] und Fluchtwege überprüfte und mittels Fotos dokumentierte, sowie am 19.12.2023 die Örtlichkeit im Prater gleichfalls mittels Videoaufnahmen dokumentierte. Weiters sich durch die vorgenannte Tathandlung als Mitglied dieser terroristischen Vereinigung „ISIL-K“ sohin an einer auf längere Zeit angelegten unternehmungsähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, und zwar einer nach militärischem Vorbild gegliederten Gruppierung mit mehreren tausend Mitliedern beteiligt […] und dadurch das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a StGB begangen zu haben. Diese Anordnung wurde mit Beschluss des Straflandesgerichtes Wien vom 05.01.2024, bewilligt.3. Am 03.01.2024 ordnete die Staatsanwaltschaft Wien zur GZ. 554 St 38/23m die Festnahme des BF an wegen des dringenden Tatverdachtes, er habe sich seit Anfang Dezember in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit fünf anderen Personen als Mitglied einer terroristischen Vereinigung „IS-Islamic State in Iraqq and the Levant - Khorasan“ (ISIL-K), die darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung betrieben wird, beteiligt ,wobei sie im Wissen handelten, durch ihre Beteiligung die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem sie durch ihre Beteiligung die Ausführung von einem oder mehreren terroristischen Anschlägen unter Einsatz von Schusswaffen und/oder Sprengmitteln am 24.12.2023 und/oder am 31.12.2023 im Bereich 1010 Wien Stephansplatz und/oder 1020 Wien Prater/Prater Hauptallee planten und absprachen, wobei der BF hierfür auch am 08. und 09.12.2023 die Örtlichkeit im Stephansdom auskundschaftete, die Substanz [Anm. der Mauern durch Abklopfen] und Fluchtwege überprüfte und mittels Fotos dokumentierte, sowie am 19.12.2023 die Örtlichkeit im Prater gleichfalls mittels Videoaufnahmen dokumentierte. Weiters sich durch die vorgenannte Tathandlung als Mitglied dieser terroristischen Vereinigung „ISIL-K“ sohin an einer auf längere Zeit angelegten unternehmungsähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, und zwar einer nach militärischem Vorbild gegliederten Gruppierung mit mehreren tausend Mitliedern beteiligt […] und dadurch das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und das Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB begangen zu haben. Diese Anordnung wurde mit Beschluss des Straflandesgerichtes Wien vom 05.01.2024, bewilligt.

4. Mit Entscheidung des deutschen BAMF vom 05.02.2024, XXXX , wurde dem BF die Flüchtlingseigenschaft widerrufen, kein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt und festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Dabei führte das BAMF u.a. begründend aus, dass der BF darauf hingewiesen worden sei, dass davon ausgegangen werde, dass seine im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Angaben als unrichtig, bzw. unwahr, betrachtet werden würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein Ausländer, der die Bundesrepublik Deutschland um Schutz ersucht habe, weil ihm im Falle eines Aufenthaltes bzw, einer Rückkehr in sein Herkunftsland Verfolgung drohe, auch tatsächlich Schutz vor Verfolgung benötige, wenn er zugleich die Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gegen den schutzbereiten Staat plant, jedem bekannt sein dürfte, dass derlei Aktivitäten das Recht zum Aufenthalt im schutzbereiten Staat beenden könnten und zur Rückführung in das Herkunftsland führen würden. „Diese Indizwirkung hat der Ausländer nicht wiederlegt. Der Ausländer hat die Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung vom 03.01.2024 nicht genutzt. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass sich die vom Ausländer getätigte Angabe, er habe „im Getümmel und in der Hektik des Aufbruchs" seinen Reisepass in seiner Tasche vergessen, tatsächlich als unwahr herausgestellt hat, da der Reisepass sichergestellt wurde.“ Weiters verneinte das BAMF die Glaubwürdigkeit des BF auch hinsichtlich seiner Fluchtgründe: „Nach dem Sachvortrag des Ausländers im Asylverfahren droht ihm in Tadschikistan Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur. Eine insoweit begründete - insbesondere subjektiv nachvollziehbare - Furcht ist jedoch nicht (länger) als glaubhaft zu betrachten.“ 4. Mit Entscheidung des deutschen BAMF vom 05.02.2024, römisch XXXX , wurde dem BF die Flüchtlingseigenschaft widerrufen, kein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt und festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Dabei führte das BAMF u.a. begründend aus, dass der BF darauf hingewiesen worden sei, dass davon ausgegangen werde, dass seine im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Angaben als unrichtig, bzw. unwahr, betrachtet werden würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein Ausländer, der die Bundesrepublik Deutschland um Schutz ersucht habe, weil ihm im Falle eines Aufenthaltes bzw, einer Rückkehr in sein Herkunftsland Verfolgung drohe, auch tatsächlich Schutz vor Verfolgung benötige, wenn er zugleich die Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gegen den schutzbereiten Staat plant, jedem bekannt sein dürfte, dass derlei Aktivitäten das Recht zum Aufenthalt im schutzbereiten Staat beenden könnten und zur Rückführung in das Herkunftsland führen würden. „Diese Indizwirkung hat der Ausländer nicht wiederlegt. Der Ausländer hat die Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung vom 03.01.2024 nicht genutzt. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass sich die vom Ausländer getätigte Angabe, er habe „im Getümmel und in der Hektik des Aufbruchs" seinen Reisepass in seiner Tasche vergessen, tatsächlich als unwahr herausgestellt hat, da der Reisepass sichergestellt wurde.“ Weiters verneinte das BAMF die Glaubwürdigkeit des BF auch hinsichtlich seiner Fluchtgründe: „Nach dem Sachvortrag des Ausländers im Asylverfahren droht ihm in Tadschikistan Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur. Eine insoweit begründete - insbesondere subjektiv nachvollziehbare - Furcht ist jedoch nicht (länger) als glaubhaft zu betrachten.“

Bei der Prüfung einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK verneinte das BAFM auch, dass der BF Gefahr laufen könnte, im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle: „Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des - mangels gegenteiliger Erkenntnisse - gesunden und erwerbsfähigen Ausländers, der in Tadschikistan nach eigenen Angaben über zahlreiche Familienangehörige verfügt ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt nicht in Betracht. Es droht dem Ausländer auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde.“Bei der Prüfung einer allfälligen Verletzung des Artikel 3, EMRK verneinte das BAFM auch, dass der BF Gefahr laufen könnte, im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstelle: „Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des - mangels gegenteiliger Erkenntnisse - gesunden und erwerbsfähigen Ausländers, der in Tadschikistan nach eigenen Angaben über zahlreiche Familienangehörige verfügt ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt nicht in Betracht. Es droht dem Ausländer auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach Paragraph 60, Absatz 7, AufenthG führen würde.“

Diese Entscheidung wurde am 23.02.2024 rechtskräftig.

5. Am 21.02.2024 wurde der BF von Deutschland an Österreich ausgeliefert und in U-Haft genommen.

6. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.04.2024, GZ. 331 HR 392/23m wurde die über den BF verhängte U-Haft wegen Fluchtgefahr, Verdunkelungs(Verabredungs-)gefahr und Tatbegehungsgefahr fortgesetzt. Dabei führte das Gericht in der Begründung u.a. aus, dass der BF am 08.12.2023 und 09.12.2023 die Örtlichkeit im Stephansdom auskundschaftete. Nach Informationen des deutschen BKA habe der BF den Stephansdom in Form von Foto- und Videoaufnahmen erkundet (Vorplatz, Zutrittswege, Ausgänge, Anbringung von Überwachungskameras, Beschaffenheit der Bausubstanz uä.). Diese Aufklärung sei in einer für Touristen untypischen Weise erfolgt, wobei auch Überwachungskameras und nicht öffentliche Zugänge aufgenommen worden seien. Nach einem Treffen [Anm. mit dem vom Straflandesgericht als Mittäter bezeichneten] XXXX habe er neuerlich die besagte Örtlichkeit ausgekundschaftet, wobei er diesmal noch genauer vorgegangen sei. Im Stephansdom habe er dabei etwa die Substanz der Mauern durch Abklopfen überprüft und an allen Örtlichkeiten jeweils im Besonderen die Aus- und Eingänge und Wege ausgekundschaftet. Nach diesen Vorgängen habe er eine Reise in die Türkei angetreten. Am 19.12.2023 die Örtlichkeit des Wiener Praters penibel ausgekundschaftet und gefilmt. 6. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.04.2024, GZ. 331 HR 392/23m wurde die über den BF verhängte U-Haft wegen Fluchtgefahr, Verdunkelungs(Verabredungs-)gefahr und Tatbegehungsgefahr fortgesetzt. Dabei führte das Gericht in der Begründung u.a. aus, dass der BF am 08.12.2023 und 09.12.2023 die Örtlichkeit im Stephansdom auskundschaftete. Nach Informationen des deutschen BKA habe der BF den Stephansdom in Form von Foto- und Videoaufnahmen erkundet (Vorplatz, Zutrittswege, Ausgänge, Anbringung von Überwachungskameras, Beschaffenheit der Bausubstanz uä.). Diese Aufklärung sei in einer für Touristen untypischen Weise erfolgt, wobei auch Überwachungskameras und nicht öffentliche Zugänge aufgenommen worden seien. Nach einem Treffen [Anm. mit dem vom Straflandesgericht als Mittäter bezeichneten] römisch XXXX habe er neuerlich die besagte Örtlichkeit ausgekundschaftet, wobei er diesmal noch genauer vorgegangen sei. Im Stephansdom habe er dabei etwa die Substanz der Mauern durch Abklopfen überprüft und an allen Örtlichkeiten jeweils im Besonderen die Aus- und Eingänge und Wege ausgekundschaftet. Nach diesen Vorgängen habe er eine Reise in die Türkei angetreten. Am 19.12.2023 die Örtlichkeit des Wiener Praters penibel ausgekundschaftet und gefilmt.

7. Mit Entscheidung der Zentralen Ausländerbehörde Saarland, Rechtsangelegenheiten vom 26.04.2024, XXXX , wurde der BF aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland, das Hoheitsgebiet der anderen Staaten der Europäischen Union und das der anderen Schengen Staaten unverzüglich zu verlassen. Zusätzlich wurde ein zwanzigjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen. Im Falle der Nichtbefolgung wurde dem BF die Abschiebung nach Tadschikistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist angedroht. Eine Ausreisefrist wurde nicht gewährt. Weiters wurde die Ausstellung des Reiseausweises für Flüchtlinge des BF zurückgenommen und er aufgefordert diesen, sowie seine Aufenthaltserlaubnis abzugeben andernfalls deren zwangsweise Einziehung angedroht wurde. Zusätzlich wurden die Dokumente im Schengeninformationssystem zur Einziehung ausgeschrieben. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wurde die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet. Diese Entscheidung wurde dem BF am 02.05.2024 im Wege der JA-Wien Josefstadt zugestellt.7. Mit Entscheidung der Zentralen Ausländerbehörde Saarland, Rechtsangelegenheiten vom 26.04.2024, römisch XXXX , wurde der BF aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland, das Hoheitsgebiet der anderen Staaten der Europäischen Union und das der anderen Schengen Staaten unverzüglich zu verlassen. Zusätzlich wurde ein zwanzigjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen. Im Falle der Nichtbefolgung wurde dem BF die Abschiebung nach Tadschikistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist angedroht. Eine Ausreisefrist wurde nicht gewährt. Weiters wurde die Ausstellung des Reiseausweises für Flüchtlinge des BF zurückgenommen und er aufgefordert diesen, sowie seine Aufenthaltserlaubnis abzugeben andernfalls deren zwangsweise Einziehung angedroht wurde. Zusätzlich wurden die Dokumente im Schengeninformationssystem zur Einziehung ausgeschrieben. Gemäß Paragraph 80, Absatz 2, Nr. 4 VwGO wurde die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet. Diese Entscheidung wurde dem BF am 02.05.2024 im Wege der JA-Wien Josefstadt zugestellt.

8. Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) wurde am 07.05.2024 ein Festnahmeauftrag bezüglich des BF erteilt.

9. Am 23.05.2024 wurde der BF aus der Untersuchungshaft entlassen und aufgrund des Festnahmeauftrages des BFA festgenommen und in ein Polizeigefangenenhaus (in der Folge auch: „PAG“) überstellt. Am 24.05.2024 wurde er dort von einem Organwalter des BFA zur möglichen Schubhaftverhängung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die tadschikische Sprache einvernommen. Dabei gab er u.a. an, dass sich sein Tadschikischer Reisepass bei den Effekten befinde, er sei in seinem Rucksack. Er sei zwei Mal in Österreich gewesen. Am 08.12.sei er in Österreich gewesen und am 09.12. in der Türkei, am 19.12 wieder nach Österreich und am 19.12 dann wieder nach Deutschland gefahren. Er hätte seine Freundin besucht, aber er habe bei einem Freund übernachtet. Von der Freundin gab er nur an, dass sie Sitara heiße und dass er von August 2023 bis zu seiner Verhaftung mit ihr eine Beziehung geführt habe. Ihren Wohnort kenne er nicht. In Deutschland lebe sein Vater. In Österreich habe er niemand. Ich wolle seinen Titel wieder zurückerlangen. Nach Tadschikistan dürfe er nicht. Sein Tadschikischer Pass sei noch bis 2027 gültig. ER wolle noch seine Familie nachholen, dort sei es schlecht. XXXX habe er in Deutschland in einer Moschee kennen gelernt. Bei XXXX habe er nur einmal übernachtet und XXXX sei die Frau von XXXX . Zum Vorwurf des Ausspionierens von Ösrtlichkeiten befragt, gab er an: „Ich war überall in Europa auch in Frankreich. Ich habe überall die schönen Sachen gefilmt und wollte Sie meinen Kindern zeigen. Ich wollte versuchen meine Kinder nach Europa zu bringen.“ 9. Am 23.05.2024 wurde der BF aus der Untersuchungshaft entlassen und aufgrund des Festnahmeauftrages des BFA festgenommen und in ein Polizeigefangenenhaus (in der Folge auch: „PAG“) überstellt. Am 24.05.2024 wurde er dort von einem Organwalter des BFA zur möglichen Schubhaftverhängung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die tadschikische Sprache einvernommen. Dabei gab er u.a. an, dass sich sein Tadschikischer Reisepass bei den Effekten befinde, er sei in seinem Rucksack. Er sei zwei Mal in Österreich gewesen. Am 08.12.sei er in Österreich gewesen und am 09.12. in der Türkei, am 19.12 wieder nach Österreich und am 19.12 dann wieder nach Deutschland gefahren. Er hätte seine Freundin besucht, aber er habe bei einem Freund übernachtet. Von der Freundin gab er nur an, dass sie Sitara heiße und dass er von August 2023 bis zu seiner Verhaftung mit ihr eine Beziehung geführt habe. Ihren Wohnort kenne er nicht. In Deutschland lebe sein Vater. In Österreich habe er niemand. Ich wolle seinen Titel wieder zurückerlangen. Nach Tadschikistan dürfe er nicht. Sein Tadschikischer Pass sei noch bis 2027 gültig. ER wolle noch seine Familie nachholen, dort sei es schlecht. römisch XXXX habe er in Deutschland in einer Moschee kennen gelernt. Bei römisch XXXX habe er nur einmal übernachtet und römisch XXXX sei die Frau von römisch XXXX . Zum Vorwurf des Ausspionierens von Ösrtlichkeiten befragt, gab er an: „Ich war überall in Europa auch in Frankreich. Ich habe überall die schönen Sachen gefilmt und wollte Sie meinen Kindern zeigen. Ich wollte versuchen meine Kinder nach Europa zu bringen.“

10. Mit Bescheid des BFA vom 25.05.2024 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ihm sogleich durch persönliche Übergabe zugestellt. Unter einem wurde ihm ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.10. Mit Bescheid des BFA vom 25.05.2024 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ihm sogleich durch persönliche Übergabe zugestellt. Unter einem wurde ihm ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

11. Am 24.05.2024 wurde der BF vom BFA über die bevorstehende Abschiebung am 14.06.2024 in Kenntnis gesetzt.

12. Am 29.05.2024 erhob der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit dem 24.05.2024. Darin führte der BF im Wesentlichen aus, dass das Strafverfahren noch laufe und die Unschuldsvermutung gelte. Dem BF drohe in Tadschikistan unmenschliche Behandlung. Er werde dort gefoltert, ohne faires Verfahren verurteilt und in unmenschlichen Bedingungen inhaftiert. Zudem sei seine Anwesenheit in Österreich im öffentlichen Interesse, da er Beschuldigter in einem Strafverfahren sei, für das er noch für Ermittlungen beansprucht werde.

Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, die Schubhaft seit 24.05.2024 als rechtswidrig festzustellen, auszusprechen, dass die Fortsetzung der Schubhaft unzulässig ist und Eingabengebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang begehrt.

13. Am 31.05.2024 legte die belangte Behörde die bezughabenden Akten unter Abgabe einer Stellungnahme vor. Darin führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges unter anderem aus, dass gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot bestehe und ist dieser in Kenntnis seiner unmittelbar am 14.06.2024 bevorstehenden Abschiebung sei. Der BF habe sich bereits zuvor im Verborgenen im Bundesgebiet aufgehalten und diente sein Verhalten zum Ausspionieren und Vorbereitung eines besonders schweren Verbrechens. Der BF verfüge über keinerlei Bindungen, welche Ihn vom Untertauchen abhalten würden. Nicht zuletzt verfüge der BF auch über keinen gesicherten Wohnsitz. Im Hinblick auf die nicht vorhandenen Bindungen und die sehr hohe Mobilität bestehe eine erhebliche Fluchtgefahr. Es liege der originale Reisepass des BF vor. Er befinde sich nicht im Hungerstreik und sei haftfähig. Entsprechende Unterlagen werden nachgereicht. Die Abweisung der Beschwerde unter Kostenzuspruch wurde begehrt.

14. Am 31.01.2024 übermittelte das BFA auf Anforderung des BVwG ein amtsärztliches Gutachten vom gleichen Tage, demzufolge der BF haftfähig sei.

15. Am 04.06.2024 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seines gewillkürten Rechtsvertreters, eines Vertreters der belangten Behörde und eines Dolmetschers für die Sprachen Tadschikisch und Dari durchgeführt. Dabei gab der BF nach allgemeiner Belehrung, insbesondere bezüglich § 51 AVG, im Wesentlichen an, dass er neue Dokumente nicht vorlegen könne. Der BF bestätigte im Wesentlichen seine bislang im Verfahren vor dem BFA gemachten Angaben, insbesondere, dass er Tadschike und sunnitischer Moslem sei. Sein Vater lebe in Deutschland. Seine Mutter, seine Schwester, sowie seine Ehefrau und seine Kinder lebten noch immer in Tadschikistan. Wehrdienst habe er keinen geleistet, a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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