TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/5 W169 1420524-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2024
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Entscheidungsdatum

05.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §21 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W169 1420524-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2023, Zl. 505315401-211305454, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Indien, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2023, Zl. 505315401-211305454, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 3, 55 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 10, Absatz 3,, 55 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52,, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 21 Abs 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. römisch II. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.07.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 24.07.2009 unter Aussprache einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet abgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 11.08.2009 in Rechtskraft.

2. Im Rahmen einer Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Wien am 30.11.2009 zum Gegenstand der beabsichtigten Abschiebung des Beschwerdeführers gab dieser an, über kein Reisedokument zu verfügen. Er habe bereits bei der Botschaft vorgesprochen, aber noch kein Dokument beantragt. Er sei aber zur Ausreise bereit.

3. Am 19.07.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt nicht zugelassen wurde und mit Bescheid vom 29.07.2011 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Es wurde neuerlich eine Ausweisung des Beschwerdeführers ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den (damaligen) Asylgerichtshof wurde von diesem nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 11.08.2011 sodann mit Erkenntnis vom 31.08.2011 abgewiesen.

4. Am 26.07.2016 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 16.05.2017 unter Ausspruch einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2017 abgewiesen.4. Am 26.07.2016 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ein, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 16.05.2017 unter Ausspruch einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2017 abgewiesen.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2017, zugestellt am 06.06.2017, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a FPG für den 08.06.2017 zur Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien geladen, um ein Ersatzreisedokument zu erlangen. Mit Eingabe vom 06.06.2017 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass es so kurzfristig nicht mehr möglich gewesen sei, dem Beschwerdeführer die Ladung zukommen zu lassen.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2017, zugestellt am 06.06.2017, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG für den 08.06.2017 zur Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien geladen, um ein Ersatzreisedokument zu erlangen. Mit Eingabe vom 06.06.2017 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass es so kurzfristig nicht mehr möglich gewesen sei, dem Beschwerdeführer die Ladung zukommen zu lassen.

6. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 05.10.2017 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Ohne Zulassung zum Verfahren wurde dieser mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018 unter neuerlicher Aussprache einer Rückkehrentscheidung sowie der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde am 12.07.2018 die aufschiebende Wirkung zu und wies sodann die Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.09.2020 ab. Zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinem Privat- und Familienleben traf das Bundesverwaltungsgericht die folgenden Feststellungen:

„Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Jat an, aus dem Bundesstaat Punjab stammend und punjabisprachig (Muttersprache), hält sich seit 11.08.2009 (siehe im Verfahrensgang Punkt 1.3) durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dass er während der vergangenen elf Jahre zeitweise in seinem Herkunftsstaat aufhältig gewesen wäre, kann sohin nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und gesund. Er leidet insbesondere an keinen Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten, wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, geschwächtem Immunstatus, Krebs oder Fettleibigkeit.

Sein Bruder sowie seine Kinder und Eltern halten sich in Indien auf. Der [Beschwerdeführer] ist mit seinen Familienangehörigen in Kontakt. Im Herkunftsstaat besuchte er zwölf Jahre lang die Grundschule und verfügt über Arbeitserfahrung als Landwirt und Schweißer.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf A2-Niveau.

Im Bundesgebiet lebt er mit seiner Ehegattin, XXXX , welche österreichische Staatsangehörige ist, in einem gemeinsamen Haushalt. Seit Anfang des Jahres 2017 besteht zu dieser eine Lebensgemeinschaft. Seit spätestens März 2018 lebt dieser mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Am 25.05.2020 ehelichte er seine Lebensgefährtin am Standesamt Wien-Favoriten. Der Lebensunterhalt des [Beschwerdeführers] wird im Wesentlichen von der Ehegattin des [Beschwerdeführers] bestritten. Der [Beschwerdeführer] verfügt in Österreich über einen Freundeskreis. Im Bundesgebiet lebt er mit seiner Ehegattin, römisch XXXX , welche österreichische Staatsangehörige ist, in einem gemeinsamen Haushalt. Seit Anfang des Jahres 2017 besteht zu dieser eine Lebensgemeinschaft. Seit spätestens März 2018 lebt dieser mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Am 25.05.2020 ehelichte er seine Lebensgefährtin am Standesamt Wien-Favoriten. Der Lebensunterhalt des [Beschwerdeführers] wird im Wesentlichen von der Ehegattin des [Beschwerdeführers] bestritten. Der [Beschwerdeführer] verfügt in Österreich über einen Freundeskreis.

Im Jahr 2011 hat der [Beschwerdeführer] mit der Tätigkeit als Zeitungszusteller begonnen und diese drei, vier Jahre ausgeübt. Dabei hat er durchschnittlich 400-, Euro im Monat erwirtschaftet. In der Folge ist der [Beschwerdeführer] im März 2016 als einer von mehreren Gesellschaftern in eine Kleintransportfirma eingestiegen. Er hat dabei im Jahr 2016 damit durchschnittlich im Monat 650-, Euro und im Jahr 2017 im gesamten Jahr 1.508-, Euro erwirtschaftet. Am 12.02.2019 hat der [Beschwerdeführer] die Gewerbeberechtigung zurückgelegt.

Der [Beschwerdeführer] hat für die Ausübung dieser Tätigkeiten keinen Aufenthaltstitel mit einem entsprechenden Aufenthaltszweck verfügt.

Im Entscheidungszeitpunkt ist der [Beschwerdeführer] nicht erwerbstätig und unterstützt seine Ehefrau gelegentlich beim Austragen von Zeitungen. Er bezieht kostenlos Lebensmittel von einem von der Caritas betriebenen Markt, wo sich der [Beschwerdeführer] karitativ engagiert. Der [Beschwerdeführer] verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Verwaltungsstrafrechtlich hat der [Beschwerdeführer] mehrere Übertretungen wegen des nicht Bezahlens von Parkgebühren begangen.“

Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.01.2021 zurückgewiesen.

7. Am 01.09.2021 stellte der Beschwerdeführer postalisch den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, worin er angab, sich seit 2011 durchgängig in Österreich aufzuhalten, mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein und einen gemeinsamen Haushalt mit ihr zu führen, bei der Gebietskrankenkasse versichert zu sein, über eine Einstellungszusage zu verfügen und Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 aufzuweisen bzw. im Jahr 2014 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden zu haben. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer jeweils in Kopie eine Geburtsurkunde und das Datenblatt eines 2017 abgelaufenen indischen Reisepasses, ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 vom Mai 2015 und eine Anmeldung zu einer (bereits in der Vergangenheit liegenden) Deutschprüfung auf dem Niveau B1, eine Einstellungszusage bei einer Autoreinigungsfirma vom August 2021, eine Bestätigung der ehrenamtlichen Mitarbeiter bei einem Sozialmarkt vom Juni 2019, eine Meldebestätigung, eine eCard, sowie bezüglich seiner Ehefrau eine Hauptmieterbestätigung, eine Rehabilitationsgeldbestätigung, einen Personalausweis und eine eCard bei.7. Am 01.09.2021 stellte der Beschwerdeführer postalisch den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, worin er angab, sich seit 2011 durchgängig in Österreich aufzuhalten, mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein und einen gemeinsamen Haushalt mit ihr zu führen, bei der Gebietskrankenkasse versichert zu sein, über eine Einstellungszusage zu verfügen und Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 aufzuweisen bzw. im Jahr 2014 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden zu haben. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer jeweils in Kopie eine Geburtsurkunde und das Datenblatt eines 2017 abgelaufenen indischen Reisepasses, ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 vom Mai 2015 und eine Anmeldung zu einer (bereits in der Vergangenheit liegenden) Deutschprüfung auf dem Niveau B1, eine Einstellungszusage bei einer Autoreinigungsfirma vom August 2021, eine Bestätigung der ehrenamtlichen Mitarbeiter bei einem Sozialmarkt vom Juni 2019, eine Meldebestätigung, eine eCard, sowie bezüglich seiner Ehefrau eine Hauptmieterbestätigung, eine Rehabilitationsgeldbestätigung, einen Personalausweis und eine eCard bei.

8. Mit Verbesserungsauftrag vom 20.09.2021 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer auf, binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument sowie einen Nachweis über die Erfüllung des Models 1 der Integrationsvereinbarung oder einen Nachweis über die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit jeweils im Original vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde über die Folgen einer Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages und die Möglichkeit der Stellung eines Heilungsantrages belehrt.

9. Mit Schreiben vom 25.10.2021 erklärte der Beschwerdeführer, keinen Reisepass zu besitzen, und stellte er einen Antrag auf Heilung dieses Mangels. Im Übrigen legte er Lichtbilder, eine Heiratsurkunde, eine Geburtsurkunde, ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 jeweils im Original vor. Der Beschwerdeführer wies zudem darauf hin, dass bei seiner Ehefrau ein bösartiger Tumor festgestellt und eine Strahlentherapie vorgenommen worden sei und sie sich seit April auf Rehabilitation befinde.

10. Der Beschwerdeführer übermittelte am 13.05.2022 medizinische Unterlagen bezüglich einer bevorstehenden operativen Entfernung eines Marknagels bzw. einer Platte in den unteren Extremitäten.

11. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lud den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.08.2022 gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG für den 02.09.2022 zu einem Interview durch eine Delegation der Botschaft der Republik Indien zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes vor. Der Beschwerdeführer kam der Ladung nach.11. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lud den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.08.2022 gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2b FPG für den 02.09.2022 zu einem Interview durch eine Delegation der Botschaft der Republik Indien zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes vor. Der Beschwerdeführer kam der Ladung nach.

12. Zur Beurteilung des gegenständlichen Antrages wurde der Beschwerdeführer am 13.12.2022 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer gab an gesund zu sein, aber Tabletten gegen Depressionen zu nehmen.

Er habe 2009 begonnen, als Zeitungszusteller zu arbeiten, sei dann Anfang 2010 nach Indien zurückgekehrt und 2011 wieder in Österreich eingereist. Er habe dann wiederum Zeitungen ausgetragen. 2012 oder 2013 habe er gemeinsam mit einem Freund eine Firma für Essenszustellungen eröffnet, die er bis 2018 gehabt habe, wobei er weiter als Zeitungszusteller gearbeitet habe. Als sein Freund seinen Aufenthaltstitel erhalten habe, habe dieser die Firma aufgegeben. Anschließend habe die Stadt Wien seinen Aufenthaltstitel sehen wollen. Da er keinen gehabt habe, habe er die Firma löschen müssen.

Der Beschwerdeführer habe 2020 geheiratet und lebe mit seiner Frau zusammen. Diese habe seit letztem Jahr starke Kopfschmerzen und sei festgestellt worden, dass sie Krebs habe. Sie habe seit letztem Jahr mit einer Chemotherapie begonnen, sei vergesslich geworden und benötige Unterstützung. Er kümmere sich um sie und begleite sie dreimal wöchentlich zur Rehabilitation.

Er lebe seit vielen Jahren in Österreich, arbeite und habe immer Steuern gezahlt. Wenn ihm die Stadt Wien eine Bewilligung gebe, könnte er die Firma wiedereröffnen und weiterhin arbeiten.

Außer seiner Ehefrau und deren Tochter habe er keine Verwandtschaft in Österreich.

In Indien habe er zwei Kinder von seiner Ex-Frau, welche mit seinem Bruder und seinen Eltern in seinem Heimatdorf leben würden. Er habe nicht nach Indien zurückkehren können, weil er dort Probleme gehabt habe. Derzeit könne er nicht zurück, weil seine Ehefrau krank sei und er sich um sie kümmern müsse. In der indischen Botschaft sei ihm immer gesagt worden, dass er einen Aufenthaltstitel vorlegen müsse, um einen Reisepass zu erhalten.

Er sei nie ausgereist und habe hier gearbeitet. Zwischen Anfang 2010 und Mitte 2011 sei er in Indien gewesen. Seither halte er sich durchgehend in Österreich auf. Er habe als Zeitungs- und Essenszusteller gearbeitet.

Er wolle nicht nach Indien reisen. Er wohne bei seiner Ehefrau in einer Gemeindewohnung. Er sei bei ihr mitversichert. Er gehe derzeit keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, würde aber gerne arbeiten. Die Stadt habe ihm das verboten. Bis 2018 habe er seinen Lebensunterhalt durch die Firma finanziert. Derzeit sei es etwas schwieriger, aber er helfe bei Freunden aus und bekomme dafür Taschengeld. Ab und zu helfe er bei einem Sozialmarkt als Fahrer aus und bekomme dafür günstige Lebensmittel. Er verdiene 400,- bis 500,- Euro im Monat. Seine Ehefrau verdiene auch Geld bzw. erhalte derzeit Rehabilitationsgeld und sie würden sich die Ausgaben teilen. Er habe keine Schulden. Er kümmere sich um seine Ehefrau und passe fallweise auf ihre Enkelkinder auf.

An seiner Heimatadresse in Indien würden seine Eltern, sein Bruder, seine zwei Kinder, seine Schwägerin und sein Großvater leben. Er besitze dort landwirtschaftliche Grundstücke und Geräte.

Der Beschwerdeführer sei aufgrund der gesundheitlichen Situation seiner Ehefrau sehr besorgt und nehme deshalb Tabletten gegen Depressionen.

Er habe in Österreich eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Die Prüfung auf dem Niveau B1 habe er nicht bestanden. Er finde, dass er gut integriert sei. Er lebe schon lange hier und spreche gut Deutsch. Er gehe mit seiner Ehefrau in die Kirche. Er habe hier gute Freunde. Er sei Taufpate von vier Kindern. Er habe eine Einstellungszusage.

Er habe seine Ehefrau 2014 kennengelernt und seit 2017 würden sie zusammenleben. Beide hätten gewusst, dass sein Aufenthalt fraglich sei. Seine Ehefrau habe von Beginn an alles über ihn gewusst. Sie hätten 2020 geheiratet. Ende 2021 hätten sie herausgefunden, dass sie einen Tumor habe. Ihr Hörvermögen sei schlechter geworden und sie habe immer starke Kopfschmerzen. Es komme – je nach Fortschritt – zu Bestrahlungen. Er habe sie aus Liebe geheiratet.

Der Beschwerdeführer helfe bei einem Sozialmarkt, im Übrigen sei er nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.

In Indien sei sein Leben in Gefahr. Er habe Angst, aufgrund der Probleme, aufgrund derer er nach Österreich geflohen sei, dort getötet zu werden.

Er habe in Österreich Freunde vieler Nationen. Er stehe in der Früh auf, bete, gehe mit dem Hund Gassi und danach ins Fitnessstudio. Wenn er für den Sozialmarkt arbeite, müsse er früher aufstehen. Er kümmere sich um seine Ehefrau und verteile fallweise Reklame.

Er habe in Indien als Schweißer gearbeitet und über eine Landwirtschaft verfügt.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Einvernahme jeweils in Kopie einen Meldezettel, das Datenblatt eines von November 2007 bis November 2017 gültigen indischen Reisepasses, einen indischen Führerschein, eine indische Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, eine Bestätigung des Sozialmarktes vom Juni 2019, eine Anmeldung zu einer Deutschprüfung auf dem Niveau B1 vom Mai 2021, eine Einstellungszusage vom August 2021, eine eCard und eine Verfahrenskarte, sowie bezüglich seiner Ehefrau eine Bestätigung über den Erhalt von Rehabilitationsgeld, medizinische Unterlagen, ihren Führerschein, ihren Personalausweis und ihre eCard vor.

13. Am 27.12.2022 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin vernommen. Sie gab an, dass sie den Beschwerdeführer 2014 kennengelernt habe. Sie würden ein normales Eheleben führen. Ihr Ehemann kümmere sich um die Haustiere und den Haushalt und gehe einkaufen. Sie würden gemeinsam Freunde treffen und ausgehen. Sie sei in der Zwischenzeit erkrankt und können nicht mehr so leben wie früher. Ihre Konzentration sei teilweise beeinträchtigt, manchmal vergesse sie Sachen. Zur Zeit sei sie in Rehabilitation und bekomme Rehabilitationsgeld. Sie habe nervenbedingt einen Kopftumor. Sie dürfe sich nicht viel aufregen. Die Krankheit sei im Winter 2020/21 diagnostiziert worden, nach ihrer Hochzeit. Manchmal sei ihr Gedächtnis gut, dann wieder vergesse sie etwas. Sie benötige Unterstützung im Haushalt. Sie brauche oft den ganzen Tag dafür. Sie könne derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und lebe vom Rehabilitationsgeld. Sie habe nie im europäischen Ausland gearbeitet. Zuletzt sei sie Verkäuferin gewesen. Der Beschwerdeführer bemühe sich sehr, sich zu integrieren. Er arbeite viel. Sie könne nicht allein leben und habe Angst, dass der Beschwerdeführer ausreisen müsse. Er mache sich um sie Sorgen.

14. Der Beschwerdeführer teilte am 16.01.2023 mit, dass die PVA in Zusammenhang mit der Erkrankung seiner Ehefrau für Ende Jänner einen Begutachtungstermin angesetzt habe. Er führte aus, dass eine Abschiebung seiner Person eine psychische Belastung für seine Ehefrau darstellen würde und nicht ihrem Heilungsprozess dienlich wäre.

15. Mit Schreiben vom 17.02.2023 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer auf, binnen 14 Tagen das Ergebnis des Begutachtungstermins vorzulegen.

16. Mit Eingabe vom 08.03.2023 übermittelte der Beschwerdeführer den Bescheid der PVA am 13.02.2023, wonach bei seiner Ehefrau keine vorübergehende Berufsunfähigkeit mehr vorliege und das Rehabilitationsgeld daher entzogen werde, sowie die von ihr dagegen eingebrachte Klage an das Arbeits- und Sozialgericht.

17. Mit weiteren Mitteilungen vom 16.08.2023 und 21.08.2023 informierte der Beschwerdeführer, dass das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht weiterhin anhängig sei.

18. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.09.2023 vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach aus näheren Gründen beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen zum schriftlichen Gehör gewährt.18. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.09.2023 vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach aus näheren Gründen beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen zum schriftlichen Gehör gewährt.

19. Der Beschwerdeführer replizierte am 02.10.2023, dass seine Ehefrau weiterhin an den Folgen ihrer Krebserkrankung leide und auf seine Unterstützung angewiesen sei. Im Falle einer Ausreise des Beschwerdeführers würde sich ihr Gesundheitszustand verschlechtern. Es werde diesbezüglich die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens sowie die zeugenschaftliche Vernehmung der Ehefrau des Beschwerdeführers beantragt und ersucht, die Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts abzuwarten. Der Beschwerdeführer legte zudem bezüglich seiner Ehefrau einen ambulanten Patientenbrief vom März 2023 sowie einen lungenärztlichen Befundbericht vom Juni 2023 vor.

20. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 25.08.2021 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien festgestellt (Spruchpunkt III.) und schließlich gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).20. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 25.08.2021 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien festgestellt (Spruchpunkt römisch III.) und schließlich gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch IV.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach seiner illegalen Einreise im Jahr 2009 außerhalb seiner drei Asylverfahren, welche rechtskräftig negativ abgeschlossen worden seien, stets unrechtmäßig gewesen sei. Sein Familienleben sei zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem er sich über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei und könne der Kontakt auf telefonische und elektronische Weise bzw. durch Besuche aufrechterhalten werden. Er verfüge zwar über ein gewisses Privatleben, doch sei dieses nicht hinreichend schützenswert, sei er doch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er weise Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 auf, sei im Übrigen aber nicht verfahrensrelevant integriert, zumal er auch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe. Der Beschwerdeführer versuche, die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu umgehen. Es bestünden Bindungen zur indischen Heimat, in welcher der Beschwerdeführer aufgewachsen und sozialisiert worden sei. Die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet sei auch nicht aufgrund einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung eingetreten.

21. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte begründend aus, dass er seit mehr als 14 Jahren in Österreich aufhältig sei und mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, deren Gesundheitszustand schwer beeinträchtigt sei und deren Betreuung er daher übernommen habe. Die belangte Behörde habe ihr Abhängigkeitsverhältnis nicht entsprechend berücksichtigt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers benötige auch die psychische Betreuung durch ihn. Sie könnte aufgrund ihres hiesigen Lebensmittelpunktes und ihres Gesundheitszustandes nicht mit dem Beschwerdeführer nach Indien ausreisen. Für sie sei eine entsprechende Lebensführung ohne den Beschwerdeführer nicht möglich. Beantragt wurden nochmals die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bezüglich des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie ihre zeugenschaftliche Vernehmung. Ebenso wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

22. Am 13.12.2023 wurde der Beschwerdeführer nach Indien abgeschoben.

23. Am 09.04.2024 legte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Dienstvertrag seiner Ehefrau vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab. Seine Identität steht fest. Seine Muttersprache ist Punjabi. Er hat in Indien zwölf Jahre die Grundschule besucht und war als Landwirt sowie als Schweißer erwerbstätig. In seinem Heimatdorf leben seine Eltern, sein Bruder, seine Schwägerin, sein Großvater und seine beiden Kinder im elterlichen Haushalt. Der Beschwerdeführer besitzt in Indien landwirtschaftliche Grundstücke und Geräte.

Der Beschwerdeführer reiste am 17.07.2009 illegal in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 24.07.2009 bescheidmäßig unter Ausspruch einer Ausweisung abgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 11.08.2009 in Rechtskraft. Im Rahmen einer Einvernahme am 30.11.2009 erklärte er, über kein Reisedokument zu verfügen. Der Beschwerdeführer blieb zwar zunächst im Bundesgebiet, doch ist sein folgender Aufenthalt spätestens ab dem 08.03.2010 bis zum 19.07.2011 nicht feststellbar. An jenem Tag stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher ohne Zulassung zum Verfahren am 29.07.2011 unter neuerlichem Ausspruch einer Ausweisung wegen entschiedener Sache bescheidmäßig zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde am 31.08.2011 abgewiesen. Am 26.07.2016 stellte der Beschwerdeführer sodann einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, welcher unter Ausspruch einer Rückkehrentscheidung am 16.05.2017 mit Bescheid abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 08.06.2017 abgewiesen. Der Beschwerdeführer blieb in weiterer Folge einer Ladung zur Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien für den 08.06.2017 zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes fern. Am 05.10.2017 stellte er sodann einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher ohne Verfahrenszulassung mit Bescheid vom 08.06.2018 unter neuerlicher Aussprache einer Rückkehrentscheidung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde am 24.09.2020 abgewiesen. Am 01.09.2021 stellte der Beschwerdeführer sodann den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Er kam einer Ladung für den 02.09.2022 zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes nach. Nach Erlassung der gegenständlich angefochtenen, antragsabweisenden Entscheidung unter Ausspruch einer Rückkehrentscheidung wurde der Beschwerdeführer schließlich am 13.12.2023 aus dem Bundesgebiet nach Indien abgeschoben.Der Beschwerdeführer reiste am 17.07.2009 illegal in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 24.07.2009 bescheidmäßig unter Ausspruch einer Ausweisung abgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 11.08.2009 in Rechtskraft. Im Rahmen einer Einvernahme am 30.11.2009 erklärte er, über kein Reisedokument zu verfügen. Der Beschwerdeführer blieb zwar zunächst im Bundesgebiet, doch ist sein folgender Aufenthalt spätestens ab dem 08.03.2010 bis zum 19.07.2011 nicht feststellbar. An jenem Tag stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher ohne Zulassung zum Verfahren am 29.07.2011 unter neuerlichem Ausspruch einer Ausweisung wegen entschiedener Sache bescheidmäßig zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde am 31.08.2011 abgewiesen. Am 26.07.2016 stellte der Beschwerdeführer sodann einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, welcher unter Ausspruch einer Rückkehrentscheidung am 16.05.2017 mit Bescheid abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 08.06.2017 abgewiesen. Der Beschwerdeführer blieb in weiterer Folge einer Ladung zur Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien für den 08.06.2017 zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes fern. Am 05.10.2017 stellte er sodann einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher ohne Verfahrenszulassung mit Bescheid vom 08.06.2018 unter neuerlicher Aussprache einer Rückkehrentscheidung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde am 24.09.2020 abgewiesen. Am 01.09.2021 stellte der Beschwerdeführer sodann den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Er kam einer Ladung für den 02.09.2022 zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes nach. Nach Erlassung der gegenständlich angefochtenen, antragsabweisenden Entscheidung unter Ausspruch einer Rückkehrentscheidung wurde der Beschwerdeführer schließlich am 13.12.2023 aus dem Bundesgebiet nach Indien abgeschoben.

Der Beschwerdeführer besaß einen von November 2007 bis November 2017 gültigen indischen Reisepass.

Der Beschwerdeführer verfügt über nachgewiesene Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2.

Im Jahr 2011 begann er mit einer Tätigkeit als Zeitungszusteller und übte diese drei bis vier Jahre aus, wobei er durchschnittlich 400,- Euro im Monat erwirtschaftete. In der Folge stieg der Beschwerdeführer im März 2016 als einer von mehreren Gesellschaftern in eine Kleintransportfirma ein. Er hat dabei im Jahr 2016 durchschnittlich 650,- Euro im Monat und im Gesamtjahr 2017 1.508,- Euro erwirtschaftet. Am 12.02.2019 legte er die Gewerbeberichtigung zurück. Er unterstützte seither andere Personen beim Austragen von Zeitungen, wofür er von ihnen Geld erhält. Im August 2021 wurde ihm eine Einstellungszusage von einer Autoreinigungsfirma für eine Arbeit im Ausmaß von sechs Wochenstunden ab September 2021 ausgestellt.

Der Beschwerdeführer war seit Juni 2019 ehrenamtlich für einen Sozialmarkt engagiert. Er hat in Österreich Freundschaften gefunden.

Im Jahr 2014 lernte der Beschwerdeführer seine nunmehrige Ehefrau, eine österreichische Staatsbürgerin, kennen, mit welcher er seit Anfang 2017 in einer Lebensgemeinschaft lebte und seit spätestens März 2018 einen gemeinsamen Haushalt führte. Im Mai 2020 heirateten sie. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wusste von Beginn an, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfügte. Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen von seiner Ehefrau bestritten. Ab dem Jahreswechsel 2020/2021 befand sich die Ehefrau des Beschwerdeführers wegen eines einen Tinnitus auslösenden, gutartigen Hirntumors am Hörnerv (sog. Vestibularisschwannom) in ärztlicher Behandlung und anschließender Rehabilitation. Der Beschwerdeführer unterstützte in dieser Zeit seine Ehegattin, indem er ihr etwa beim Haushalt half und sie zur Rehabilitation begleitete. Mit – beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpftem – Bescheid der PVA vom Februar 2023 wurde ihr aufgrund des Wegfalls der vorübergehenden Berufsunfähigkeit das Rehabilitationsgeld entzogen. Mit Ende April 2024 nahm die Ehefrau des Beschwerdeführers wieder eine Erwerbstätigkeit zu einem Bruttomonatslohn von 2.341,70 Euro auf. Sie hat zwei Kinder sowie Enkelkinder aus einer früheren Ehe.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

1. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Indien wird vor allem durch drei wesentliche Konflikte geprägt: der Konflikt in Jammu und Kaschmir, die separatistischen Bewegungen in den nordöstlichen Bundesstaaten und der Aufstand der Naxaliten (EFSAS 12.2019). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u. a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022, EDA 14.4.2023). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum 4. Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021).Die Sicherheitslage in Indien wird vor allem durch drei wesentliche Konflikte geprägt: der Konflikt in Jammu und Kaschmir, die separatistischen Bewegungen in den nordöstlichen Bundesstaaten und der Aufstand der Naxaliten (EFSAS 12.2019). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u. a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022, EDA 14.4.2023). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum 4. Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021).

Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten

Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit terroristischen Gruppen in mehreren östlichen Bundesstaaten sowie in Jammu und Kaschmir und mit maoistischen Terroristen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes. Die Intensität der Gewalt in diesen Gebieten nahm jedoch weiter ab (USDOS 20.3.2023).

Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 11.10.2022). Das deutsche Auswärtige Amt erachtet die Sicherheitslage hier für grundsätzlich stabil, schließt allerdings einzelne terroristische Aktivitäten nicht aus (AA 18.10.2022). Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbare Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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