TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/6 W108 2280913-1

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Veröffentlicht am 06.06.2024
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Entscheidungsdatum

06.06.2024

Norm

AEUV Art16
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSG §24 Abs1
DSG §4
DSGVO Art12
DSGVO Art15
DSGVO Art4
EMRK Art10
MedienG §31 Abs1
MedienG §31 Abs2
Urheberrechtsgesetz §87b Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DSG Art. 2 § 4 heute
  2. DSG Art. 2 § 4 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. DSG Art. 2 § 4 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  4. DSG Art. 2 § 4 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  5. DSG Art. 2 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  6. DSG Art. 2 § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009
  1. MedienG § 31 heute
  2. MedienG § 31 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
  1. MedienG § 31 heute
  2. MedienG § 31 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
  1. § 87b heute
  2. § 87b gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021
  3. § 87b gültig von 22.06.2006 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2006
  4. § 87b gültig von 01.01.2006 bis 21.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2006
  5. § 87b gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2003
  6. § 87b gültig von 01.03.1993 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 93/1993
  7. § 87b gültig von 01.01.1990 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1988

Spruch


W108 2280859-1/8E

W108 2280913-1/8E

W108 2281423-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. CHARKOW und den fachkundigen Laienrichter Mag. KUNZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerden von 1. XXXX , 2. XXXX , beide vertreten durch E+H Eisenberger + Herzog Rechtsanwalts GmbH, (hg. 2280859-1), 3. XXXX , vertreten durch Baker & McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG, (hg. 2280913-1) und 4. XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, (hg. 2281423-1), gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 06.10.2023, Zl. D124.5537 2023-0.273.912, betreffend eine Datenschutzbeschwerde zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. CHARKOW und den fachkundigen Laienrichter Mag. KUNZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerden von 1. römisch XXXX , 2. römisch XXXX , beide vertreten durch E+H Eisenberger + Herzog Rechtsanwalts GmbH, (hg. 2280859-1), 3. römisch XXXX , vertreten durch Baker & McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG, (hg. 2280913-1) und 4. römisch XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, (hg. 2281423-1), gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 06.10.2023, Zl. D124.5537 2023-0.273.912, betreffend eine Datenschutzbeschwerde zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Erstbeschwerdeführer ist Arzt und Alleingeschäftsführer der XXXX , FN XXXX , welche Alleingesellschafterin der Zweitbeschwerdeführerin ist. Die Zweitbeschwerdeführerin ist ein als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragenes Unternehmen mit Sitz in XXXX . Ihre Geschäftstätigkeit bezieht sich auf den Betrieb von Analysestationen und Durchführung von diagnostischen Testverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit PCR-Tests.1. Der Erstbeschwerdeführer ist Arzt und Alleingeschäftsführer der römisch XXXX , FN römisch XXXX , welche Alleingesellschafterin der Zweitbeschwerdeführerin ist. Die Zweitbeschwerdeführerin ist ein als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragenes Unternehmen mit Sitz in römisch XXXX . Ihre Geschäftstätigkeit bezieht sich auf den Betrieb von Analysestationen und Durchführung von diagnostischen Testverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit PCR-Tests.

Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind österreichische Medienhäuser und besorgen die inhaltliche Gestaltung, Herstellung und Verbreitung verschiedener Medien.

2.1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde gemäß Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. § 24 Datenschutzgesetz (DSG, in der Folge: auch Datenschutzbeschwerde) vom 26.11.2021 machten der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Auskunft sowie die Zweitbeschwerdeführerin weiters eine Verletzung im Recht auf Löschung sowie im Recht auf Geheimhaltung geltend. 2.1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde gemäß Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG, in der Folge: auch Datenschutzbeschwerde) vom 26.11.2021 machten der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Auskunft sowie die Zweitbeschwerdeführerin weiters eine Verletzung im Recht auf Löschung sowie im Recht auf Geheimhaltung geltend.

Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer (ehemalige Beschwerdegegner:innen vor der belangten Behörde), am 01.09.2021 in ihren Online-Ausgaben über ein Datenleck im Zusammenhang mit der Kompromittierung eines der Zweitbeschwerdeführerin zuzurechnenden E-Mail-Postfachs, welches in der Verfügungsmacht des Erstbeschwerdeführers stehe, berichtet hätten. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin hätten daraufhin an die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO übermittelt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe auch jeweils ein Löschungsbegehren gestellt. Diesen Begehren sei jedoch unvollständig bzw. unter Berufung auf das Medienprivileg gar nicht nachgekommen worden. Zudem würden die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer seit Juni 2021 eine „Recherchegemeinschaft“ gegen den Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin betreiben und habe die Drittbeschwerdeführerin gegenüber dem Viertbeschwerdeführer rechtswidrig offengelegt, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihr Recht auf Löschung geltend gemacht habe sowie den Inhalt der Antwort an die Zweitbeschwerdeführerin, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG verletzt sei.Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer (ehemalige Beschwerdegegner:innen vor der belangten Behörde), am 01.09.2021 in ihren Online-Ausgaben über ein Datenleck im Zusammenhang mit der Kompromittierung eines der Zweitbeschwerdeführerin zuzurechnenden E-Mail-Postfachs, welches in der Verfügungsmacht des Erstbeschwerdeführers stehe, berichtet hätten. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin hätten daraufhin an die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer Auskunftsbegehren nach Artikel 15, DSGVO übermittelt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe auch jeweils ein Löschungsbegehren gestellt. Diesen Begehren sei jedoch unvollständig bzw. unter Berufung auf das Medienprivileg gar nicht nachgekommen worden. Zudem würden die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer seit Juni 2021 eine „Recherchegemeinschaft“ gegen den Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin betreiben und habe die Drittbeschwerdeführerin gegenüber dem Viertbeschwerdeführer rechtswidrig offengelegt, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihr Recht auf Löschung geltend gemacht habe sowie den Inhalt der Antwort an die Zweitbeschwerdeführerin, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt sei.

2.2. Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 10.12.2021, Zl. D124.5337 2021-0.835.273, wurde die Datenschutzbeschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zurückgewiesen.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Geltendmachung der verfahrensgegenständlichen Rechte jeweils auf Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken abziele. Gemäß § 9 Abs. 1 DSG würden auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des MedienG zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes die Bestimmungen des DSG sowie von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), III (Rechte der betroffenen Person), IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) keine Anwendung finden. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Geltendmachung der verfahrensgegenständlichen Rechte jeweils auf Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken abziele. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, DSG würden auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des MedienG zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes die Bestimmungen des DSG sowie von der DSGVO die Kapitel römisch II (Grundsätze), römisch III (Rechte der betroffenen Person), römisch IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), römisch fünf (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), römisch VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), römisch VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und römisch IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) keine Anwendung finden.

Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer seien Unternehmen, welche grundsätzlich auf diversen Plattformen Darbietungen mit gedanklichem Inhalt an größere Personenkreise im Wege der Massenverbreitung verbreiten und somit unzweifelhaft Medienunternehmen im Sinne des MedienG. Die Veröffentlichung der Berichte auf den Webseiten der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers sei jedenfalls als journalistischer Zweck zu kategorisieren. Es liege im Rahmen der journalistischen Tätigkeit bzw. des als „Recherchegemeinschaft“ bezeichneten Zusammenschlusses der genannten Medienunternehmen, solcherart Informationen miteinander zu teilen. Da diese Information selbst in einem engen Zusammenhang mit dem publizierten Beitrag stehe, diene diese wiederum selbst einem „journalistischen Zweck“.

Der belangten Behörde komme folglich keine Zuständigkeit zur Behandlung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde zu, sodass diese spruchgemäß zurückzuweisen gewesen sei.

2.3. Gegen diesen Bescheid erhoben der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.01.2022 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und regten einen Antrag auf Normenkontrolle gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG beim Verfassungsgerichtshof sowie die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes gemäß Art. 267 AEUV an. 2.3. Gegen diesen Bescheid erhoben der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.01.2022 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und regten einen Antrag auf Normenkontrolle gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG beim Verfassungsgerichtshof sowie die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes gemäß Artikel 267, AEUV an.

2.4. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 03.11.2022, Zl. W214 2250949-1/10Z, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, er wolle Art. 2 § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 24/2018 (Datenschutz-Deregulierungsgesetz 2018) als verfassungswidrig aufheben.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 03.11.2022, Zl. W214 2250949-1/10Z, gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, er wolle Artikel 2, Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018, (Datenschutz-Deregulierungsgesetz 2018) als verfassungswidrig aufheben.

2.5. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2022, Zl. G 288/2022-14, wurde § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, idF BGBl. I Nr. 24/2018 als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.), ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 2024 in Kraft tritt (Spruchpunkt II.) und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt III.) sowie, dass der Bundeskanzler zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet ist (Spruchpunkt IV.). 2.5. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2022, Zl. G 288/2022-14, wurde Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.), ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 2024 in Kraft tritt (Spruchpunkt römisch II.) und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt römisch III.) sowie, dass der Bundeskanzler zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet ist (Spruchpunkt römisch IV.).

2.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2023, Zl. W214 2250949-1/22E, wurde der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der Datenschutzbehörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

3.1. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete der Viertbeschwerdeführer am 03.03.2023 eine Stellungnahme, in welcher er (soweit verfahrensgegenständlich relevant) ausführte, dass keine Verletzung des Rechts auf Auskunft des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin vorliege. Das Beschwerdevorbringen sei nicht klar, scheine aber darauf abzuzielen, dass die Nichtauskunft über die berichtsgegenständlichen Corona-Testdaten und die getesteten Personen moniert werde. Es handle sich hierbei jedoch nicht um personenbezogene Daten des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin, sondern um jene der getesteten Personen. Potentiell auskunftsfähig verblieben nur die Verkehrsdaten der E-Mail-Nachricht selbst, wobei aufgrund des Vorbringens, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihr E-Mail-Postfach in die Verfügungsmacht des Erstbeschwerdeführers übertragen habe, sofern dies überhaupt rechtlich zulässig sei, erst nachvollzogen werden müsste, wem die Verkehrsdaten allenfalls zuerkannt werden könnten. Aus dem Beschwerdevorbringen ergebe sich ungeachtet dessen jedoch ohnedies, dass es eher um die Beauskunftung der Datenherkunft als um die Beauskunftung der Daten selbst gehe. § 31 MedienG schütze das Redaktionsgeheimnis und berechtige zur Auskunftsverweigerung, Art. 15 Abs. 4 DSGVO bestimme, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie die Rechte und Freiheiten Dritter nicht beeinträchtigen dürfe. Im vorliegenden Fall sei das Interesse des Viertbeschwerdeführers sowie das Interesse der Öffentlichkeit an der Wahrung der Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK bzw. Art. 11 GRC gegenüber dem Auskunftsinteresse des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin abzuwägen. Diese Interessenabwägung zeichne ein klares Bild, der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin hätten es zu verantworten, dass die berichtsgegenständliche E-Mail ihrer Verfügungsmacht entglitten sei und liege es an ihnen, diese Verletzung des Art. 32 DSGVO zu bereinigen. Dies zu tun, indem durch ein Auskunftsbegehren versucht werde, die Informationsquelle offenzulegen, stelle ein unzulässiges Vorgehen dar. Die Auskunft sei daher nicht zu erteilen. Im Übrigen komme nach der Rechtsprechung der belangten Behörde einer juristischen Person das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO nicht zu. 3.1. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete der Viertbeschwerdeführer am 03.03.2023 eine Stellungnahme, in welcher er (soweit verfahrensgegenständlich relevant) ausführte, dass keine Verletzung des Rechts auf Auskunft des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin vorliege. Das Beschwerdevorbringen sei nicht klar, scheine aber darauf abzuzielen, dass die Nichtauskunft über die berichtsgegenständlichen Corona-Testdaten und die getesteten Personen moniert werde. Es handle sich hierbei jedoch nicht um personenbezogene Daten des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin, sondern um jene der getesteten Personen. Potentiell auskunftsfähig verblieben nur die Verkehrsdaten der E-Mail-Nachricht selbst, wobei aufgrund des Vorbringens, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihr E-Mail-Postfach in die Verfügungsmacht des Erstbeschwerdeführers übertragen habe, sofern dies überhaupt rechtlich zulässig sei, erst nachvollzogen werden müsste, wem die Verkehrsdaten allenfalls zuerkannt werden könnten. Aus dem Beschwerdevorbringen ergebe sich ungeachtet dessen jedoch ohnedies, dass es eher um die Beauskunftung der Datenherkunft als um die Beauskunftung der Daten selbst gehe. Paragraph 31, MedienG schütze das Redaktionsgeheimnis und berechtige zur Auskunftsverweigerung, Artikel 15, Absatz 4, DSGVO bestimme, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie die Rechte und Freiheiten Dritter nicht beeinträchtigen dürfe. Im vorliegenden Fall sei das Interesse des Viertbeschwerdeführers sowie das Interesse der Öffentlichkeit an der Wahrung der Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Artikel 10, EMRK bzw. Artikel 11, GRC gegenüber dem Auskunftsinteresse des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin abzuwägen. Diese Interessenabwägung zeichne ein klares Bild, der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin hätten es zu verantworten, dass die berichtsgegenständliche E-Mail ihrer Verfügungsmacht entglitten sei und liege es an ihnen, diese Verletzung des Artikel 32, DSGVO zu bereinigen. Dies zu tun, indem durch ein Auskunftsbegehren versucht werde, die Informationsquelle offenzulegen, stelle ein unzulässiges Vorgehen dar. Die Auskunft sei daher nicht zu erteilen. Im Übrigen komme nach der Rechtsprechung der belangten Behörde einer juristischen Person das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, DSGVO nicht zu.

3.2. Die Drittbeschwerdeführerin erstattete über Aufforderung der belangten Behörde am 06.03.2023 eine Stellungnahme und brachte vor, dass die verfahrensgegenständliche E-Mail, welche der Erstbeschwerdeführer am 10.08.2021 an einen IT-Dienstleister der Zweitbeschwerdeführerin versandt habe und welche als Attachment eine unverschlüsselte Excel-Datei mit 24.000 positiven PCR Testergebnissen einschließlich Namen, Geburtsdaten, Wohnorte und Angaben zur Virusmutation enthalten habe, der Drittbeschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Medienunternehmen von einer Person bewusst zugänglich gemacht worden sei. Mit der gegenständlichen Beschwerde würden der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr versuchen, dem Redaktionsgeheimnis unterliegende Informationen zu erlangen bzw. deren Löschung zu erwirken. Soweit die Drittbeschwerdeführerin dazu verpflichtet gewesen sei, habe sie dem Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 15.04.2022 Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilt. Im Übrigen sei das Recht auf Auskunft des Erstbeschwerdeführers durch das Redaktionsgeheimnis des § 31 Abs. 1 MedienG ausgeschlossen und widerspreche das Recht auf Auskunft im vorliegenden Fall auch ohne Anwendung des § 9 Abs. 1 DSG dem Grundrecht auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit, weshalb dieses gemäß Art. 15 Abs. 4 DSGVO iVm Art. 11 GRC ausgeschlossen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe nicht einmal konkrete Interessen, die der journalistischen Berichterstattung entgegenstehen würden, behauptet.3.2. Die Drittbeschwerdeführerin erstattete über Aufforderung der belangten Behörde am 06.03.2023 eine Stellungnahme und brachte vor, dass die verfahrensgegenständliche E-Mail, welche der Erstbeschwerdeführer am 10.08.2021 an einen IT-Dienstleister der Zweitbeschwerdeführerin versandt habe und welche als Attachment eine unverschlüsselte Excel-Datei mit 24.000 positiven PCR Testergebnissen einschließlich Namen, Geburtsdaten, Wohnorte und Angaben zur Virusmutation enthalten habe, der Drittbeschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Medienunternehmen von einer Person bewusst zugänglich gemacht worden sei. Mit der gegenständlichen Beschwerde würden der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr versuchen, dem Redaktionsgeheimnis unterliegende Informationen zu erlangen bzw. deren Löschung zu erwirken. Soweit die Drittbeschwerdeführerin dazu verpflichtet gewesen sei, habe sie dem Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 15.04.2022 Auskunft nach Artikel 15, DSGVO erteilt. Im Übrigen sei das Recht auf Auskunft des Erstbeschwerdeführers durch das Redaktionsgeheimnis des Paragraph 31, Absatz eins, MedienG ausgeschlossen und widerspreche das Recht auf Auskunft im vorliegenden Fall auch ohne Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins, DSG dem Grundrecht auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit, weshalb dieses gemäß Artikel 15, Absatz 4, DSGVO in Verbindung mit Artikel 11, GRC ausgeschlossen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe nicht einmal konkrete Interessen, die der journalistischen Berichterstattung entgegenstehen würden, behauptet.

Die von der Zweitbeschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche würden allesamt nicht zustehen, weil das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG nicht zwischen Privaten gelte, die belangte Behörde für Beschwerden juristischer Personen sowohl nach dem Wortlaut des DSG als auch unter Berücksichtigung grundrechtlicher Erwägungen nicht zuständig sei, keine durchsetzbaren Rechte auf Auskunft oder Löschung für juristische Personen bestünden, weil § 1 Abs. 3 DSG unter einem Ausführungsvorbehalt stehe, jedenfalls Auskunftsverweigerungsrechte zur Wahrung des grundrechtlich geschützten Redaktionsgeheimnisses vorlägen und jedenfalls kein Löschungsrecht zustehe, weil die Datenverarbeitung zulässig sei und das Recht auf Geheimhaltung gewahrt worden sei, zumal die erfolgte Abstimmung im Rahmen der Recherchegemeinschaft mit dem Viertbeschwerdeführer rechtmäßig gewesen sei. Die verfahrensgegenständliche E-Mail enthalte auch keine personenbezogenen Daten der Zweitbeschwerdeführerin, sie sei vom Erstbeschwerdeführer versendet worden, der zu diesem Zeitpunkt keine Funktion bei der Zweitbeschwerdeführerin gehabt habe.Die von der Zweitbeschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche würden allesamt nicht zustehen, weil das Grundrecht auf Datenschutz nach Paragraph eins, DSG nicht zwischen Privaten gelte, die belangte Behörde für Beschwerden juristischer Personen sowohl nach dem Wortlaut des DSG als auch unter Berücksichtigung grundrechtlicher Erwägungen nicht zuständig sei, keine durchsetzbaren Rechte auf Auskunft oder Löschung für juristische Personen bestünden, weil Paragraph eins, Absatz 3, DSG unter einem Ausführungsvorbehalt stehe, jedenfalls Auskunftsverweigerungsrechte zur Wahrung des grundrechtlich geschützten Redaktionsgeheimnisses vorlägen und jedenfalls kein Löschungsrecht zustehe, weil die Datenverarbeitung zulässig sei und das Recht auf Geheimhaltung gewahrt worden sei, zumal die erfolgte Abstimmung im Rahmen der Recherchegemeinschaft mit dem Viertbeschwerdeführer rechtmäßig gewesen sei. Die verfahrensgegenständliche E-Mail enthalte auch keine personenbezogenen Daten der Zweitbeschwerdeführerin, sie sei vom Erstbeschwerdeführer versendet worden, der zu diesem Zeitpunkt keine Funktion bei der Zweitbeschwerdeführerin gehabt habe.

3.3. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin replizierten darauf – nachdem diesen durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war – in ihrer Stellungnahme vom 06.04.2023 (soweit verfahrensgegenständlich relevant) zusammengefasst dahin, dass eine Auslegung des § 24 DSG dahingehend, dass nur natürlichen Personen die Möglichkeit einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde eingeräumt werde, gleichheits- und damit verfassungswidrig wäre. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer würden sich in ihrer Berichterstattung zudem auf die Zweitbeschwerdeführerin beziehen und diese namentlich nennen, womit alle der Berichterstattung zugrundeliegenden Informationen der Zweitbeschwerdeführerin zuzurechnen seien. Ohne das datenschutzrechtliche Medienprivileg würden die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer der allgemeinen Rechenschaftspflicht gemäß Art. 5 Abs 2 DSGVO unterliegen und müssten dementsprechend die Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO und des DSG nachweisen. Das Auskunftsverlangen des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin sei inhaltlich unbeschränkt und umfasse dementsprechend alle Informationen, die Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO bzw. § 1 Abs 3 Z 1 DSG einräumen. Das Redaktionsgeheimnis wirke nicht gegen den Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin, da es keine unmittelbare Drittwirkung diesen gegenüber entfalte. Der Wortlaut der Bestimmung gewähre dem privilegierten Personenkreis bloß ein Entschlagungsrecht, wenn sie von einem Gericht oder vor einer Behörde als Zeugen einvernommen werden. Der Beschuldigte und die Partei in einem Zivilverfahren könnten sich nach der Rechtsprechung des OGH nicht auf das Redaktionsgeheimnis berufen, dementsprechend könne es auch keinen Auskunftsverweigerungsgrund bilden. Der Auskunftsanspruch sei damit verbunden, dass ein Verantwortlicher eine Kopie von Daten bereitstelle, die Meinungs- und Informationsfreiheit der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers werde dadurch nicht verunmöglicht. Es sei an der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer, die Gründe einer zulässigen Beschränkung des Auskunftsrechts vorzubringen und im Einzelnen darzulegen, warum und in welchem Umfang das Auskunftsrecht des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin hinter dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers zurückzubleiben habe. 3.3. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin replizierten darauf – nachdem diesen durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war – in ihrer Stellungnahme vom 06.04.2023 (soweit verfahrensgegenständlich relevant) zusammengefasst dahin, dass eine Auslegung des Paragraph 24, DSG dahingehend, dass nur natürlichen Personen die Möglichkeit einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde eingeräumt werde, gleichheits- und damit verfassungswidrig wäre. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer würden sich in ihrer Berichterstattung zudem auf die Zweitbeschwerdeführerin beziehen und diese namentlich nennen, womit alle der Berichterstattung zugrundeliegenden Informationen der Zweitbeschwerdeführerin zuzurechnen seien. Ohne das datenschutzrechtliche Medienprivileg würden die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer der allgemeinen Rechenschaftspflicht gemäß Artikel 5, Absatz 2, DSGVO unterliegen und müssten dementsprechend die Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO und des DSG nachweisen. Das Auskunftsverlangen des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin sei inhaltlich unbeschränkt und umfasse dementsprechend alle Informationen, die Artikel 15, Absatz eins,, 3 DSGVO bzw. Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG einräumen. Das Redaktionsgeheimnis wirke nicht gegen den Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin, da es keine unmittelbare Drittwirkung diesen gegenüber entfalte. Der Wortlaut der Bestimmung gewähre dem privilegierten Personenkreis bloß ein Entschlagungsrecht, wenn sie von einem Gericht oder vor einer Behörde als Zeugen einvernommen werden. Der Beschuldigte und die Partei in einem Zivilverfahren könnten sich nach der Rechtsprechung des OGH nicht auf das Redaktionsgeheimnis berufen, dementsprechend könne es auch keinen Auskunftsverweigerungsgrund bilden. Der Auskunftsanspruch sei damit verbunden, dass ein Verantwortlicher eine Kopie von Daten bereitstelle, die Meinungs- und Informationsfreiheit der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers werde dadurch nicht verunmöglicht. Es sei an der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer, die Gründe einer zulässigen Beschränkung des Auskunftsrechts vorzubringen und im Einzelnen darzulegen, warum und in welchem Umfang das Auskunftsrecht des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin hinter dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers zurückzubleiben habe.

3.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde entschied diese über die Datenschutzbeschwerde des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin wie folgt (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben):

„I. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegner [Drittbeschwerdeführerin und Viertbeschwerdeführer] wegen einer Verletzung im Recht auf Löschung wird abgewiesen.

II. Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die Erstbeschwerdegegnerin [Drittbeschwerdeführerin] wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Erstbeschwerdegegnerin [Drittbeschwerdeführerin] den Erstbeschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie keine Auskünfte über folgende Information der verarbeiteten personenbezogenen Daten des Erstbeschwerdeführers erteilt hat:römisch II. Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die Erstbeschwerdegegnerin [Drittbeschwerdeführerin] wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Erstbeschwerdegegnerin [Drittbeschwerdeführerin] den Erstbeschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie keine Auskünfte über folgende Information der verarbeiteten personenbezogenen Daten des Erstbeschwerdeführers erteilt hat:

a. konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz DSGVO);a. konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (Artikel 15, Absatz eins, zweiter Satz DSGVO);

b. über die Zwecke der Datenverarbeitung (Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO);b. über die Zwecke der Datenverarbeitung (Artikel 15, Absatz eins, Litera a, DSGVO);

c. über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Art. 15 Abs. 1 lit. b DSGVO);c. über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Artikel 15, Absatz eins, Litera b, DSGVO);

d. Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO);d. Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO);

e. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Art. 15 Abs. 1 lit. d DSGVO).e. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Artikel 15, Absatz eins, Litera d, DSGVO).

III. Der Erstbeschwerdegegnerin [Drittbeschwerdeführerin] wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution dem Erstbeschwerdeführer folgende Informationen zu beauskunften:römisch III. Der Erstbeschwerdegegnerin [Drittbeschwerdeführerin] wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution dem Erstbeschwerdeführer folgende Informationen zu beauskunften:

a. konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz DSGVO);a. konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (Artikel 15, Absatz eins, zweiter Satz DSGVO);

b. über die Zwecke der Datenverarbeitung (Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO);b. über die Zwecke der Datenverarbeitung (Artikel 15, Absatz eins, Litera a, DSGVO);

c. über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Art. 15 Abs. 1 lit. b DSGVO);c. über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Artikel 15, Absatz eins, Litera b, DSGVO);

d. Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO);d. Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO);

e. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Art. 15 Abs. 1 lit. d DSGVO).e. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Artikel 15, Absatz eins, Litera d, DSGVO).

IV. Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Erstbeschwerdegegnerin [Drittbeschwerdeführerin] wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Erstbeschwerdegegnerin [Drittbeschwerdeführerin] die Zweitbeschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie auf deren diesbezüglichen Antrag nicht reagiert hat.römisch IV. Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Erstbeschwerdegegnerin [Drittbeschwerdeführerin] wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Erstbeschwerdegegnerin [Drittbeschwerdeführerin] die Zweitbeschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie auf deren diesbezüglichen Antrag nicht reagiert hat.

V. Der Erstbeschwerdegegnerin [Drittbeschwerdeführerin] wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution ihrer Reaktionsverpflichtung gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 3, Art. 15 Abs. 1 DSGVO iVm § 1 Abs. 3 Z 1 DSG nachzukommen.römisch fünf. Der Erstbeschwerdegegnerin [Drittbeschwerdeführerin] wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution ihrer Reaktionsverpflichtung gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Artikel 12, Absatz 3,, Artikel 15, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG nachzukommen.

VI. Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen den Zweitbeschwerdegegner [Viertbeschwerdeführer] wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Zweitbeschwerdegegner [Viertbeschwerdeführer] den Erstbeschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem er keine Auskünfte über folgende Information der verarbeiteten personenbezogenen Daten des Erstbeschwerdeführers erteilt hat:römisch VI. Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen den Zweitbeschwerdegegner [Viertbeschwerdeführer] wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Zweitbeschwerdegegner [Viertbeschwerdeführer] den Erstbeschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem er keine Auskünfte über folgende Information der verarbeiteten personenbezogenen Daten des Erstbeschwerdeführers erteilt hat:

a. konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz DSGVO);a. konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (Artikel 15, Absatz eins, zweiter Satz DSGVO);

b. über die Zwecke der Datenverarbeitung (Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO);b. über die Zwecke der Datenverarbeitung (Artikel 15, Absatz eins, Litera a, DSGVO);

c. über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Art. 15 Abs. 1 lit. b DSGVO);c. über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Artikel 15, Absatz eins, Litera b, DSGVO);

d. Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO);d. Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO);

e. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Art. 15 Abs. 1 lit. d DSGVO).e. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Artikel 15, Absatz eins, Litera d, DSGVO).

VII. Dem Zweitbeschwerdegegner [Viertbeschwerdeführer] wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen dem Erstbeschwerdeführer folgende Informationen zu beauskunften:römisch VII. Dem Zweitbeschwerdegegner [Viertbeschwerdeführer] wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen dem Erstbeschwerdeführer folgende Informationen zu beauskunften:

a. konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz DSGVO);a. konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (Artikel 15, Absatz eins, zweiter Satz DSGVO);

b. über die Zwecke der Datenverarbeitung (Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO);b. über die Zwecke der Datenverarbeitung (Artikel 15, Absatz eins, Litera a, DSGVO);

c. über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Art. 15 Abs. 1 lit. b DSGVO);c. über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Artikel 15, Absatz eins, Litera b, DSGVO);

d. Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO);d. Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO);

e. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Art. 15 Abs. 1 lit. d DSGVO).e. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Artikel 15, Absatz eins, Litera d, DSGVO).

VIII. Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Zweitbeschwerdegegner [Viertbeschwerdeführer] wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Zweitbeschwerdegegner [Viertbeschwerdeführer] die Zweitbeschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem er keine Auskünfte über folgende Information der verarbeiteten personenbezogenen Daten der Zweitbeschwerdeführers erteilt hat:römisch VIII. Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Zweitbeschwerdegegner [Viertbeschwerdeführer] wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Zweitbeschwerdegegner [Viertbeschwerdeführer] die Zweitbeschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem er keine Auskünfte über folgende Information der verarbeiteten personenbezogenen Daten der Zweitbeschwerdeführers erteilt hat:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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