TE Bvwg Beschluss 2024/6/6 W170 2280733-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2024
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Entscheidungsdatum

06.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §40
VwGVG §31
VwGVG §33
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


W170 2280733-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Wiedereinsetzungsantrag von Vzlt. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Sascha Flatz, hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist in Bezug auf den Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.02.2024, 2023-0.778.234, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Wiedereinsetzungsantrag von Vzlt. römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Sascha Flatz, hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist in Bezug auf den Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.02.2024, 2023-0.778.234, beschlossen:

A)

Der Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß §§ 31, 33 VwGVG abgewiesen.Der Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß Paragraphen 31,, 33 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Vzlt. XXXX (in Folge: Antragsteller) wurde mit Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.02.2024, 2023-0.778.234, gemäß §§ 40 Abs. 1 und 3 HDG vom Dienst enthoben.1.1. Vzlt. römisch XXXX (in Folge: Antragsteller) wurde mit Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.02.2024, 2023-0.778.234, gemäß Paragraphen 40, Absatz eins und 3 HDG vom Dienst enthoben.

Dieser Beschluss wurde dem zu diesem Zeitpunkt noch unvertretenen Antragsteller am 22.02.2024 durch ein Organ der Post persönlich an seiner Wohnadresse übergeben.

Am 25.03.2024 wurde die Beschwerde vom nunmehr bevollmächtigten, im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten, Vertreter des Antragstellers zur Post gegeben.

Am 09.04.2024 wurde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

1.2. Nach Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2024, W170 2280733-2/3Z, dem oben genannten Vertreter des Antragstellers am 15.04.2024 im eRV übermittelt, hat der im obigen Spruch genannte Vertreter des Antragstellers unter anderem einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Dieser wurde am 29.04.2024 mittels
E-Mails an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts übermittelt und am 29.04.2024 zur Post gegeben.

Dieser hatte folgenden Wortlaut:

„In eventu stellt der Antragsteller binnen offener Frist gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinarsenates 44 der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.02.2024 zur GZ: 2023-0.778.234 durch seinen ausgewiesenen rechtlichen Vertreter den

Antrag

auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und wird dieser ausgeführt wie folgt.auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG und wird dieser ausgeführt wie folgt.

Dem Antragsteller wurde der Beschluss des Disziplinarsenates 44 der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.02.2024 zur GZ: 2023-0.778.234 am 22.02.2024 persönlich übergeben. Das Ende der Beschwerdefrist fiel daher auf den 21.03.2024.

Am 21.03.2024 verstarb die Schwiegermutter des Antragstellers, der er sehr nahe war, unerwartet in den frühen Morgenstunden.

Beweis: - Sterbeanzeige, Beilage ./1

Aus diesem Grund hat der Antragsteller aufgrund der psychischen Belastung sowie der darauf resultierenden Unachtsamkeit seinem rechtlichen Vertreter mitgeteilt, dass er den genannten Beschluss persönlich am 26.02.2024 übernommen hat. Der rechtliche Vertreter musste daher davon ausgehen, dass das Ende der Beschwerdefrist auf den 25.03.2024 fällt. Daher wurde die Beschwerde gegen den genannten Beschluss erst am 25.03.2024 und somit de facto verspätet eingebracht.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat zur Voraussetzung, dass eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Verfahrenshandlung gehindert wird und dies den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Verfahrenshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Dieser liegt vor, wenn vom Wiedereinsetzungswerber ein Fehler begangen wird, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft.

Den Antragsteller trifft an der Versäumung der Frist allenfalls ein minderer Grad des Verschuldens und ist dieses zurückzuführen auf die psychische Belastung, die mit dem Tod einer nahestehenden Person, nämlich der Schwiegermutter am 21.03.2024, einherging. Der Antragsteller hatte ein sehr inniges Verhältnis zu seiner Schwiegermutter, was sich auch darin zeigte, dass er diese zuhause mit seiner Ehefrau betreut und gepflegt hatte. Der Antragsteller ist ansonsten immer ein sehr genauer und verlässlicher Mensch und unterlief ihm dieser Fehler nur aufgrund seines emotionalen Ausnahmezustandes infolge dieses Todesfalles.

Im gegenständlichen Fall liegt daher ein unvorhergesehenes Ereignis vor, da dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Im Hinblick auf die persönlichen Fähigkeiten und zumutbare Sorgfalt des Antragstellers liegt daher jedenfalls lediglich ein minderer Grad des Versehens vor, aufgrund seines psychischen Ausnahmezustandes.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist auch rechtzeitig, da er innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des tatsächlichen Zustellzeitpunkts des Beschlusses eingebracht wird. Der Antragsteller erlangte erstmals am 15.04.2024 davon Kenntnis, dass das Ende der Beschwerdefrist auf den 21.03.2024 fiel.

Der Antragsteller stellt sohin den

ANTRAG,

die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Beschluss des Disziplinarsenates 44 der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.02.2024 zur GZ: 2023-0.778.234 zu bewilligen.“

Dem Antrag war eine Beschwerde sowie das oben genannte Beweismittel angeschlossen.

1.3. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.02.2024, 2023-0.778.234, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2024, W170 2280733-2/10E als verspätet zurückgewiesen, der Beschluss wurde dem oben genannten Vertreter des Antragstellers am 15.05.2024 im eRV übermittelt und jeweils am 17.05.2024 der Behörde und dem Disziplinaranwalt zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, diese wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2024, W170 2280733-2/3Z, vorgehalten und ist der Beschwerdeführer den oben angeführten Feststellungen in seiner Stellungnahme vom 29.04.2024 nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem unter 1.2. genannten Schreiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag wurde „in eventu“ gestellt.

Das Wesen eines Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0368).

Zwar ist dem Schriftsatz nicht explizit zu entnehmen, hinsichtlich welches Umstandes der Eventualantrag gestellt wurde, aber kann hier nur die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung gemeint sein, zumal eine andere Bedingung weder genannt wird noch eine solche sich erschließen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher die Erlassung der Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.02.2024, 2023-0.778.234, abzuwarten, da ein Beschluss eines Verwaltungsgerichts mit Erlassung rechtskräftig wird (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018).

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.02.2024, 2023-0.778.234, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2024,
W170 2280733-2/10E als verspätet zurückgewiesen, der Beschluss wurde dem oben genannten Vertreter des Antragstellers am 15.05.2024 im eRV übermittelt. Dieses gilt am nachfolgenden Tag als zugestellt und besteht daher ab diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden.

3.2. Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag stützt sich auf § 71 AVG.3.2. Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag stützt sich auf Paragraph 71, AVG.

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist einer Partei gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1), oder diese die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschliche Angaben enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig ist (Z 2).Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist einer Partei gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Ziffer eins,), oder diese die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschliche Angaben enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig ist (Ziffer 2,).

Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass entgegen den Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, (2009 BlgNR 24. GP, 8) bei Versäumen der Beschwerdefrist § 33 VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung ist und nicht §§ 71, 72 AVG, insbesondere nicht § 71 Abs. 4 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass entgegen den Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. römisch eins Nr. 33, (2009 BlgNR 24. GP, 8) bei Versäumen der Beschwerdefrist Paragraph 33, VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung ist und nicht Paragraphen 71,, 72 AVG, insbesondere nicht Paragraph 71, Absatz 4, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Wiederaufnahmeantrag weiters ausgeführt, dass ein Wiederaufnahmeantrag nach § 32 VwGVG der Sache nach mit einem nach § 69 AVG nicht ident ist, dass die Wiederaufnahme somit ausschließlich mit einem – im dortigen Verfahren von der anwaltlich vertretenen Revisionswerberin nicht gestellten – Antrag gemäß § 32 VwGVG anzustreben gewesen wäre und ein von einem Rechtsvertreter ausdrücklich auf § 69 AVG gestützter Antrag auf Wiederaufnahme sich daher als unzulässig erweist (VwGH 28.02.2019, Ra 2019/12/0010; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106). Es ist nicht zu sehen, warum diese Rechtsprechung nicht auf das Verhältnis von § 71 AVG und § 33 VwGVG umzulegen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Wiederaufnahmeantrag weiters ausgeführt, dass ein Wiederaufnahmeantrag nach Paragraph 32, VwGVG der Sache nach mit einem nach Paragraph 69, AVG nicht ident ist, dass die Wiederaufnahme somit ausschließlich mit einem – im dortigen Verfahren von der anwaltlich vertretenen Revisionswerberin nicht gestellten – Antrag gemäß Paragraph 32, VwGVG anzustreben gewesen wäre und ein von einem Rechtsvertreter ausdrücklich auf Paragraph 69, AVG gestützter Antrag auf Wiederaufnahme sich daher als unzulässig erweist (VwGH 28.02.2019, Ra 2019/12/0010; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106). Es ist nicht zu sehen, warum diese Rechtsprechung nicht auf das Verhältnis von Paragraph 71, AVG und Paragraph 33, VwGVG umzulegen ist.

Schon alleine aus dem Umstand, dass der Wiedereinsetzungsantrag des vom anwaltlich vertretenen Wiederaufnahmewerber auf § 71 AVG gestützt ist und nicht auf § 33 VwGVG muss daher zu einer Zurückweisung desselben führen.Schon alleine aus dem Umstand, dass der Wiedereinsetzungsantrag des vom anwaltlich vertretenen Wiederaufnahmewerber auf Paragraph 71, AVG gestützt ist und nicht auf Paragraph 33, VwGVG muss daher zu einer Zurückweisung desselben führen.

3.3. Wäre der Antrag nicht zurückzuweisen gewesen, würde folgendes gelten:

Der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2024,
W170 2280733-2/3Z, wurde dem oben genannten Vertreter des Antragstellers am 15.04.2024 im eRV übermittelt, er gilt daher gemäß § 35 Abs. 6 ZustG am 16.04.2024 als zugestellt.
Der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2024,
W170 2280733-2/3Z, wurde dem oben genannten Vertreter des Antragstellers am 15.04.2024 im eRV übermittelt, er gilt daher gemäß Paragraph 35, Absatz 6, ZustG am 16.04.2024 als zugestellt.

Daher endete die Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG mit Ablauf des 30.04.2024, der Antrag wurde am 29.04.2024 zur Post gegeben und ist daher rechtzeitig, sowie wurde die Beschwerde – also die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt, sodass der Antrag aus diesem Grund nicht unzulässig wäre.Daher endete die Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG mit Ablauf des 30.04.2024, der Antrag wurde am 29.04.2024 zur Post gegeben und ist daher rechtzeitig, sowie wurde die Beschwerde – also die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt, sodass der Antrag aus diesem Grund nicht unzulässig wäre.

3.4. Der Vertreter des Antragstellers hat nun vorgebracht, dass der Antragsteller selbst sich im gegenüber dem Vertreter kommunizierten Datum der Zustellung des Beschlusses auf Grund einer in einem persönlichen Ereignis begründeten emotionalen Ausnahmesituation vertan habe, sodass sich für den Vertreter eine später endende Rechtsmittelfrist ergeben habe.

Das Bundesverwaltungsgericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (VwGH 03.11.2022, Ra 2022/16/0097)

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich also auf die Prüfung der dargestellten Wiedereinsetzungsgründe zu beschränken.

3.5. Zwar kann auch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis Im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG in einem inneren, psychischen Geschehen wie z.B. Vergessen, Versehen oder Irrtum gelegen sein (VwGH 09.08.2021, Ra 2021/03/0113), jedoch ist auch darauf hinzuweisen, dass das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen ist (vgl. VwGH 26.05.2010, 2010/08/0081; VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0105; VwGH 20.10.2021, Ra 2021/13/0063).3.5. Zwar kann auch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis Im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG in einem inneren, psychischen Geschehen wie z.B. Vergessen, Versehen oder Irrtum gelegen sein (VwGH 09.08.2021, Ra 2021/03/0113), jedoch ist auch darauf hinzuweisen, dass das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen ist vergleiche VwGH 26.05.2010, 2010/08/0081; VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0105; VwGH 20.10.2021, Ra 2021/13/0063).

Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis begründet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dann einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (VwGH 29.08.2023, Ra 2023/19/0312; VwGH 15.11.2023, Ra 2022/08/0157).

Der rechtskundige Vertreter einer Partei darf die ihm von einem Klienten mitgeteilten Umstände über den für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebenden Zustelltag nicht ungeprüft seiner Fristvormerkung zugrunde legen, sondern hat sich über den angenommenen Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses zu vergewissern (VwGH 27.04.2016, Ra 2016/05/0015; VwGH 03.02.2023, Ra 2023/06/0015; VwGH 15.11.2023, Ra 2022/08/0157). Generell unterliegt das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht, weil es für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist (VwGH 03.02.2023, Ra 2023/06/0015; VwGH 15.11.2023, Ra 2022/08/0157).

Auch führt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich aus, dass mit dem Hinweis, der Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung sei der Partei selbst und nicht der rechtskundigen Vertretung unterlaufen, nichts zu gewinnen ist, weil ein solcher Irrtum keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt (VwGH 13.12.2011, 2011/22/0301; VwGH 03.02.2023, Ra 2023/06/0015).

Genau das ist hier der Fall. Der im Spruch genannte Vertreter des Antragstellers hat sich auf das vom Antragsteller kommunizierte Datum der Zustellung des Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.02.2024, 2023-0.778.234, verlassen und diesen ungeprüft seiner Fristverwaltung zu Grunde gelegt. Es liegt daher seitens des im Spruch genannten Vertreters des Antragstellers ein über einen minderen Grad hinausgehendes Versehen vor und wäre der Wiedereinsetzungsantrag daher – so er zulässig wäre – abzuweisen.

3.6. Da eine Abweisung eines Antrages selbst dann keine Verletzung in den Rechten des Antragstellers darstellt, wenn dessen Antrag zurückzuweisen wäre (VwGH 29.06.2011, 2011/02/0145; VwGH 25.06.2003, 2001/03/0379), wird der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf Grund der klaren Rechtslage, die sich aus der unter A) zitierten Rechtsprechung ergibt, ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Frist Rechtsvertreter Versehen Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W170.2280733.3.00

Im RIS seit

03.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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