Entscheidungsdatum
06.06.2024Norm
ASVG §4 Abs1 Z1Spruch
G305 2281166-1/14E
G305 2281353-1/8E
G305 2281355-1/7E
G305 2281356-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom XXXX .2023, GZ: XXXX , gerichteten Beschwerden 1.) der XXXX , 2.) des XXXX , 3.) des XXXX und 4.) des XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch XXXX , vom römisch XXXX .2023, GZ: römisch XXXX , gerichteten Beschwerden 1.) der römisch XXXX , 2.) des römisch XXXX , 3.) des römisch XXXX und 4.) des römisch XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2024 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX , bestätigt.A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom römisch XXXX .2023, GZ: römisch XXXX , bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) gegenüber der XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin oder kurz: BF1) aus, dass die in Anhang 1 dieses Bescheides angeführten Personen aufgrund ihrer für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit hinsichtlich der in Anhang 1 angeführten Zeiträume der Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 2 ASVG (geringfügige Beschäftigung) unterlägen.1. Mit Bescheid vom römisch XXXX .2023, GZ: römisch XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) gegenüber der römisch XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin oder kurz: BF1) aus, dass die in Anhang 1 dieses Bescheides angeführten Personen aufgrund ihrer für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit hinsichtlich der in Anhang 1 angeführten Zeiträume der Pflichtversicherung nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (geringfügige Beschäftigung) unterlägen.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass am XXXX .2023, um 10:25 Uhr, an der Baustelle des Einfamilienhauses der Beschwerdeführerin eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei (Team 80) stattgefunden habe, in deren Verlauf festgestellt worden sei, dass die Herren XXXX (in der Folge: Erstmitbeteiligter oder kurz: MB1), XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer oder kurz: BF2), XXXX (in der Folge: Drittbeschwerdeführer oder kurz: BF3), XXXX (in der Folge: Viertbeschwerdeführer oder kurz: BF4) und XXXX (in der Folge: Zweitmitbeteiligter oder kurz MB2) mit dem Anbringen eines Vollwärmeschutzes beschäftigt gewesen wären, ohne vor dem Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet worden zu sein.In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass am römisch XXXX .2023, um 10:25 Uhr, an der Baustelle des Einfamilienhauses der Beschwerdeführerin eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei (Team 80) stattgefunden habe, in deren Verlauf festgestellt worden sei, dass die Herren römisch XXXX (in der Folge: Erstmitbeteiligter oder kurz: MB1), römisch XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer oder kurz: BF2), römisch XXXX (in der Folge: Drittbeschwerdeführer oder kurz: BF3), römisch XXXX (in der Folge: Viertbeschwerdeführer oder kurz: BF4) und römisch XXXX (in der Folge: Zweitmitbeteiligter oder kurz MB2) mit dem Anbringen eines Vollwärmeschutzes beschäftigt gewesen wären, ohne vor dem Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet worden zu sein.
Demnach seien der MB1 und der BF2 von der Finanzpolizei beim Ankleben der Vollwärmeschutzplatten auf der Rückseite des Hauses angetroffen worden. Der BF2 sei für das Zuschneiden der Platten zuständig gewesen. Der BF3 sei beim Anrühren des Klebers für die Platten angetroffen worden. Der MB2 sei an der Baustelle dafür zuständig gewesen, den Asylwerbern, sohin dem MB1 sowie dem BF2, dem BF3 und dem BF4, die Arbeit zu zeigen. Der MB2 sei von der BF verspätet - am XXXX .2023, 11:15:48 Uhr - über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA Protokollnr. XXXX ) zur Sozialversicherung angemeldet worden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe keine Anmeldung zur Sozialversicherung vorgelegen. Der MB1, sowie der BF2, der BF3 und der BF4 seien für den besagten Zeitraum nicht zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen. Demnach seien der MB1 und der BF2 von der Finanzpolizei beim Ankleben der Vollwärmeschutzplatten auf der Rückseite des Hauses angetroffen worden. Der BF2 sei für das Zuschneiden der Platten zuständig gewesen. Der BF3 sei beim Anrühren des Klebers für die Platten angetroffen worden. Der MB2 sei an der Baustelle dafür zuständig gewesen, den Asylwerbern, sohin dem MB1 sowie dem BF2, dem BF3 und dem BF4, die Arbeit zu zeigen. Der MB2 sei von der BF verspätet - am römisch XXXX .2023, 11:15:48 Uhr - über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA Protokollnr. römisch XXXX ) zur Sozialversicherung angemeldet worden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe keine Anmeldung zur Sozialversicherung vorgelegen. Der MB1, sowie der BF2, der BF3 und der BF4 seien für den besagten Zeitraum nicht zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass die BF1 weder ein entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet, noch dessen Existenz nachgewiesen habe. Daher könne sie hinsichtlich der in Auftrag gegebenen und in Folge von der Steuerberatungskanzlei XXXX unterbliebenen Anmeldung des MB2 auch nicht von der Verantwortlichkeit befreit werden. Die Entlohnung der Asylwerber sei über Dienstleistungsschecks erfolgt, die von der BF1 am XXXX .2023 gekauft wurden. Auf den Dienstleistungsschecks seien die Namen der Asylwerber ersichtlich gewesen. Vorliegend habe die BF1 mit dem MB1, dem MB2 sowie dem BF2, dem BF3 und dem BF4 mündlich ein Arbeitsverhältnis vereinbart und hätten diese auf der Baustelle der BF1 zweifellos Bauhilfsarbeiten im festgestellten Zeitraum ausgeübt. Der MB2 ( XXXX ) habe gemeinsam mit der BF1 die Einschulungstätigkeit auf der Baustelle in XXXX , durchgeführt und hätte die Erstbeschwerdeführerin die Aufsicht über die genannten Tätigkeiten gehabt. Er sei von der BF1 nach der Kontrolle - verspätet - über ELDA zur Sozialversicherung angemeldet worden. Die vier Asylwerber hätten ihre Tätigkeiten ausschließlich auf der Baustelle XXXX , in XXXX , am XXXX .2023 verrichtet. Sie seien für das Ankleben der Vollwärmeschutzplatten, das Zuschneiden der Platten und das Anrühren des Klebers für die Platten zuständig gewesen. Sie hätten bei der Verrichtung der Tätigkeit stets die betrieblichen Erfordernisse hinsichtlich der Zeiten und des Arbeitsanfalles im Betrieb der BF1 zu beachten und sich danach zu richten gehabt. Sie seien von der BF1 zur Baustelle gefahren und während nicht erfolgter Kontrolle wieder in die Unterkunft gebracht worden. Insofern seien sie an die von der Dienstgeberin (d.i. die BF1) vorgegebenen Dienstzeiten gebunden gewesen. Somit wären die Asylwerber eindeutig in den Geschäftsbetrieb der BF1 eingebunden gewesen und deren Weisungs- und Kontrollbefugnis unterlegen. Ihre Tätigkeiten hätten die Asylwerber ausschließlich mit von der Dienstgeberin bereitgestelltem Werkzeug und Arbeitsmaterialien verrichtet. Deshalb seien für die ÖGK jene Merkmale gegeben, die für die Beurteilung der Versicherungspflicht als Dienstnehmer in Betracht kommen. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass die BF1 weder ein entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet, noch dessen Existenz nachgewiesen habe. Daher könne sie hinsichtlich der in Auftrag gegebenen und in Folge von der Steuerberatungskanzlei römisch XXXX unterbliebenen Anmeldung des MB2 auch nicht von der Verantwortlichkeit befreit werden. Die Entlohnung der Asylwerber sei über Dienstleistungsschecks erfolgt, die von der BF1 am römisch XXXX .2023 gekauft wurden. Auf den Dienstleistungsschecks seien die Namen der Asylwerber ersichtlich gewesen. Vorliegend habe die BF1 mit dem MB1, dem MB2 sowie dem BF2, dem BF3 und dem BF4 mündlich ein Arbeitsverhältnis vereinbart und hätten diese auf der Baustelle der BF1 zweifellos Bauhilfsarbeiten im festgestellten Zeitraum ausgeübt. Der MB2 ( römisch XXXX ) habe gemeinsam mit der BF1 die Einschulungstätigkeit auf der Baustelle in römisch XXXX , durchgeführt und hätte die Erstbeschwerdeführerin die Aufsicht über die genannten Tätigkeiten gehabt. Er sei von der BF1 nach der Kontrolle - verspätet - über ELDA zur Sozialversicherung angemeldet worden. Die vier Asylwerber hätten ihre Tätigkeiten ausschließlich auf der Baustelle römisch XXXX , in römisch XXXX , am römisch XXXX .2023 verrichtet. Sie seien für das Ankleben der Vollwärmeschutzplatten, das Zuschneiden der Platten und das Anrühren des Klebers für die Platten zuständig gewesen. Sie hätten bei der Verrichtung der Tätigkeit stets die betrieblichen Erfordernisse hinsichtlich der Zeiten und des Arbeitsanfalles im Betrieb der BF1 zu beachten und sich danach zu richten gehabt. Sie seien von der BF1 zur Baustelle gefahren und während nicht erfolgter Kontrolle wieder in die Unterkunft gebracht worden. Insofern seien sie an die von der Dienstgeberin (d.i. die BF1) vorgegebenen Dienstzeiten gebunden gewesen. Somit wären die Asylwerber eindeutig in den Geschäftsbetrieb der BF1 eingebunden gewesen und deren Weisungs- und Kontrollbefugnis unterlegen. Ihre Tätigkeiten hätten die Asylwerber ausschließlich mit von der Dienstgeberin bereitgestelltem Werkzeug und Arbeitsmaterialien verrichtet. Deshalb seien für die ÖGK jene Merkmale gegeben, die für die Beurteilung der Versicherungspflicht als Dienstnehmer in Betracht kommen.
Bei dem in der Beschwerde bezeichneten „Zeigen“ der auszuführenden Tätigkeiten durch die BF1 und den zweitmitbeteiligten XXXX habe es sich um eine Einschulung gehandelt. Auch würden erste Versuche nichts an einer verpflichtend vorzunehmenden Anmeldung zur Sozialversicherung ändern, sei diese doch vor Arbeitsantritt zu erstatten. Die am XXXX .2023 auf der Baustelle der BF1 tätig gewesenen Asylwerber hätten ihre Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit verrichtet, weshalb die Pflichtversicherung für diese festzustellen gewesen wäre.Bei dem in der Beschwerde bezeichneten „Zeigen“ der auszuführenden Tätigkeiten durch die BF1 und den zweitmitbeteiligten römisch XXXX habe es sich um eine Einschulung gehandelt. Auch würden erste Versuche nichts an einer verpflichtend vorzunehmenden Anmeldung zur Sozialversicherung ändern, sei diese doch vor Arbeitsantritt zu erstatten. Die am römisch XXXX .2023 auf der Baustelle der BF1 tätig gewesenen Asylwerber hätten ihre Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit verrichtet, weshalb die Pflichtversicherung für diese festzustellen gewesen wäre.
2. Gegen diesen, der Erstbeschwerdeführerin, sowie dem Erstmitbeteiligten ( XXXX ), dem Zweitbeschwerdeführer ( XXXX ), dem Drittbeschwerdeführer ( XXXX ) und dem Viertbeschwerdeführer ( XXXX ) zugestellten Bescheid erhoben die Genannten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.2. Gegen diesen, der Erstbeschwerdeführerin, sowie dem Erstmitbeteiligten ( römisch XXXX ), dem Zweitbeschwerdeführer ( römisch XXXX ), dem Drittbeschwerdeführer ( römisch XXXX ) und dem Viertbeschwerdeführer ( römisch XXXX ) zugestellten Bescheid erhoben die Genannten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2.1 In ihrer Beschwerdeschrift führte die BF1 aus, dass sie die Eigentümerin des Hauses XXXX in XXXX sei und sie im XXXX 2023 XXXX mit der Anbringung von Vollwärmeschutz am Haus beauftragt hätte. Anfang XXXX h