TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/6 W222 2276846-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2024
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Entscheidungsdatum

06.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W222 2276846-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46,, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 05.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.08.2022 unter Beziehung eines Dolmetschs für Hindi gab der BF zu seiner Person an, er sei ledig. Seine Muttersprache sei Punjabi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Des Weitere verfüge er über exzellente Kenntnisse in Hindi; ebenso in Wort und Schrift. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der Sikh an. Er habe 10 Jahre Grundschule besucht. Zu seinen Familienangehörigen in Indien gab er an, dass er neben seinen Eltern über einen volljährigen Bruder sowie eine minderjährige Schwester verfüge. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX . Er habe im Juni 2022 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Österreich, weil er hier Schutz suchen habe wollen. Er sei im Juni 2022 mit dem Bus von XXXX abgereist und im Juni mit dem Flugzeug aus Indien ausgereist. Aus seinem Herkunftsland sei er legal ausgereist. Er habe einen indischen Reisepass, ausgestellt von der Passbehörde, gehabt. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist, welches er in Serbien verloren habe. Zur Reiseroute führte er aus, sich bis Juni 2022 in Indien aufgehalten zu haben. Er sei durch Serbien sowie Ungarn durchgereist und halte sich seit 04.08.2022 in Österreich auf. Die Reise habe er selbst organisiert und hätten die Kosten der Reise zirka 10 000 Euro betragen.In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.08.2022 unter Beziehung eines Dolmetschs für Hindi gab der BF zu seiner Person an, er sei ledig. Seine Muttersprache sei Punjabi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Des Weitere verfüge er über exzellente Kenntnisse in Hindi; ebenso in Wort und Schrift. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der Sikh an. Er habe 10 Jahre Grundschule besucht. Zu seinen Familienangehörigen in Indien gab er an, dass er neben seinen Eltern über einen volljährigen Bruder sowie eine minderjährige Schwester verfüge. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch XXXX . Er habe im Juni 2022 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Österreich, weil er hier Schutz suchen habe wollen. Er sei im Juni 2022 mit dem Bus von römisch XXXX abgereist und im Juni mit dem Flugzeug aus Indien ausgereist. Aus seinem Herkunftsland sei er legal ausgereist. Er habe einen indischen Reisepass, ausgestellt von der Passbehörde, gehabt. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist, welches er in Serbien verloren habe. Zur Reiseroute führte er aus, sich bis Juni 2022 in Indien aufgehalten zu haben. Er sei durch Serbien sowie Ungarn durchgereist und halte sich seit 04.08.2022 in Österreich auf. Die Reise habe er selbst organisiert und hätten die Kosten der Reise zirka 10 000 Euro betragen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an: „Ich habe Streit mit meinem Onkel und seinen Söhnen wegen einem Stück Land. Meine Verwandten wollen unser Land haben. Ich habe es verweigert. Daraufhin haben sie mich verprügelt und mich mit dem Umbringen bedroht.“

Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich um sein Leben.

Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er in Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an „keine“.

Das Verfahren des BF wurde am 08.08.2022 zugelassen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch „BFA“) am 21.07.2023 gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschs für Punjabi im Wesentlichen an: „(…)

F: Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?

A: Sehr gut.

F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor?

A: Nein.

F: Stehen Sie aktuell wegen gesundheitlicher Probleme in dauerhafter ärztlicher Behandlung?

A: Nein.

F: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten?

A: Ja, durch den MigrantInnenverein St. Marx.

F: Ihre rechtliche Vertretung ist nicht anwesend, möchten Sie die Einvernahme dennoch durchführen?

A: Ja, ich kann die Einvernahme durchführen. Es ist kein Problem.

F: Können Sie Beweismittel, bzw. Dokumente wie z.B. den Reisepass, einen Führerschein oder sonstiges vorlegen?

A: Nein.

F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung des gegenständlichen Asylverfahrens gemacht haben?

A: Ja.

F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?

A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in Punjab geboren. Meine Staatsangehörigkeit ist Indien.A: Ich heiße römisch XXXX und bin am römisch XXXX in Punjab geboren. Meine Staatsangehörigkeit ist Indien.

F: Wo waren Sie zuletzt im Herkunftsstaat wohnhaft?

A: Indien, Distrikt XXXX A: Indien, Distrikt römisch XXXX

An dieser Adresse war ich von Geburt bis zu meiner Ausreise wohnhaft. Niemand wohnt mehr dort, mein Vater ist schon verstorben.

F: Machen Sie Angaben zu Ihren Familienangehörigen in Ihrem Herkunftsstaat.

Vater: XXXX , verstorben.Vater: römisch XXXX , verstorben.

Mutter: XXXX , ca. XXXX Jahre altMutter: römisch XXXX , ca. römisch XXXX Jahre alt

1 Schwester: XXXX , ca. XXXX Jahre alt1 Schwester: römisch XXXX , ca. römisch XXXX Jahre alt

1 Bruder: XXXX , ca. XXXX Jahre alt1 Bruder: römisch XXXX , ca. römisch XXXX Jahre alt

Alle in Indien aufhältig

F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie?

A: Als mein Vater am Leben war hatte ich noch Kontakt. Seit seinem Tod habe ich keinen Kontakt mehr zu ihnen.

F: Wie ist die wirtschaftliche Situation Ihrer Familie in Indien?

A: Sie war schlecht.

F: Wo hält sich derzeit Ihre Familie in Ihrem Herkunftsstaat genau auf? Können Sie die genaue Adresse bekannt geben?

A: In XXXX .A: In römisch XXXX .

F: Haben Sie sonst noch Verwandte in der Heimat?

A: Ja, Onkel und Tanten.

F: Haben Sie Verwandte in Österreich oder der EU?

A: Nein.

F: Besteht ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis? Erhalten Sie von/oder senden Sie jener Person monatlich fixe Geldbeträge? Wenn ja, können Sie dies belegen?

A: Nein.

F: Wie ist das Verhältnis zu Ihrer Familie?

A: Gut. Nachgefragt gebe ich an, dass ich seit dem Tod meines Vaters keinen Kontakt mit meiner Familie habe, weil ich die Telefonnummer verloren habe. Ich hatte nur eine Nummer.

F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen?

A: Ich bin ledig.

F: Haben Sie Kinder? Falls ja, wann und wo sind Ihre Kinder geboren, wie sind die vollständigen Namen und Geburtsdaten Ihrer Kinder?

A: Nein.

F: Welche Religion haben Sie?

A: Ich bin Sikh.

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich bin Sikh.

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Meine Muttersprache ist Punjabi.

F: Machen Sie Angaben zu Ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung.

A: Ich habe 12 Jahre die Grundschule besucht.

F: Machen Sie Angaben zu Ihrem beruflichen Werdegang!

A: Ich habe als Verpacker gearbeitet, ich habe ca. 5000 Rupien im Monat verdient.

F: Wie haben Sie bislang Ihren Lebensunterhalt finanziert?

A: Durch meine Arbeit.

F: Wann haben Sie definitiv die Heimat verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Ich bin Juni 2022 legal mit dem Flugzeug vom Flughafen XXXX nach Serbien ausgereist. Danach reiste ich über Ungarn am 04.08.2022 illegal in Österreich ein.A: Ich bin Juni 2022 legal mit dem Flugzeug vom Flughafen römisch XXXX nach Serbien ausgereist. Danach reiste ich über Ungarn am 04.08.2022 illegal in Österreich ein.

F: Hatten Sie Probleme mit Behörden bei Ihrer Ausreise aus Indien?

A: Nein.

F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

F: Waren Sie seither nochmals in Ihrem Heimatland?

A: Nein.

F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

A: Wir haben in der Erbschaft von unserem Großvater ein Familienhaus bekommen. Es gab zwischen meinen Vater und meinen Onkel immer wieder Streitigkeiten wegen dem Haus. Mein Onkel wollte unsere Hälfte vom Haus haben, er wollte das ganze Haus haben. Er hat öfters meinen Vater geschlagen. Mein Onkel hatte Beziehung zu einem Politiker. Wir haben um Hilfe bei der Polizei gebeten, sie haben uns aber nicht geholfen. Mein Vater hatte um mich Sorgen, deshalb habe ich beschlossen, Indien zu verlassen und ich bin ausgereist. Mein Leben war dort in Gefahr.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja.

F: Wurden Sie nun als Einzelperson in Indien persönlich verfolgt oder bedroht?

A: Ja, mein Cousin hat mich persönlich bedroht. Ich hatte einmal mit ihm Streit und er hat mich mit dem Tod bedroht?

F: Wann war der Vorfall?

A: Ca. einen Monat vor meiner Ausreise. Nachgefragt, kann ich mich an das konkrete Datum nicht erinnern.

F: Worum ging es in dem Streit?

A: Wegen unserem Haus. Eine Hälfte gehört meinen Vater. Die Familie vom Cousin möchte die ganze Hälfte.

F: Haben Sie diesen Vorfall mit Ihrem Cousin bei der Polizei gemeldet?

A: Ja, sie haben uns aber nicht geholfen. Die Polizei dort ist korrupt, sie hören nicht zu.

F: Haben Sie irgendwelche Beweismittel bezüglich Ihres Vorbringens?

A: Nach dem Tod meines Vaters habe ich einige Fotos von ihm als Beweismittel. Mein Vater hatte Zuckerkrankheit und die Ärzte mussten seinen Fuß abschneiden. Diese Fotos habe ich.

F: Bitte schildern Sie den Vorfall der Bedrohung durch Ihren Cousin detailreich und mit allen möglichen Einzelheiten. Wie ist der Vorfall abgelaufen?

A: Am Anfang war er normal. Er ist dann aber böse geworden und sagte mir, wir müssen das Haus verlassen sonst würde er alle umbringen. Er hat von mir verlangt, die Papiere für die Hausübergabe zu unterschreiben, das habe ich nicht gemacht. Dann hat er mich geschlagen und bedroht. Er sagte mir, er werde das Haus von uns wegnehmen. Mein Cousin ist ein krimineller. Er hat auch immer wieder Probleme mit der Polizei gehabt. Er hat bereits jemanden getötet. Deshalb hat mein Vater mir gesagt, es ist für mich gefährlich und ich soll das Land verlassen.

F: Was haben Sie in der letzten Woche vor der Ausreise aus Indien gemacht?

A: Ich habe mit meinem Onkel gelebt, ich war bei ihm versteckt. Ich habe meine Ausreise organisiert.

F: Sind diese Angriffe bzw. Probleme ausschließlich gegen Sie gerichtet und warum – Sie haben noch mehr Geschwister?

A: Ja. Die Probleme betreffen nur mich. Meine Schwester lebt bei meiner Mutter. Ich weiß nicht genau, wo sie sind, weil ich keinen Kontakt habe.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Indien?

A: Ich habe Angst vor der Polizei und vor meinen Onkel und meinem Cousin.

F: Warum vor der Polizei?

A: Der Schwager meines Onkels ist ein Stellvertreter bei Polizei. Er hat Einfluss bei der Polizei. Bei der Rückkehr würden sie mich verhaften und ins Gefängnis bringen.

F: Warum sollte die Polizei sie verhaften?

A: Weil der Schwager meines Onkels ein Stellvertreter bei der Polizei ist. Er hat Einfluss bei der Polizei

F: Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise gefasst?

A: Nach der Bedrohung meines Onkels und Cousins. Nachgefragt, im Jahr 2022. Genauer kann ich es nicht angeben.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?

A: Ich arbeite als Zeitungszusteller.

F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig?

A: Nein.

F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf?

A: In einer Privatunterkunft. Ich finanziere sie durch meine Arbeit als Zeitungszusteller.

F: Sprechen Sie bereits Deutsch?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?

A: Nein.

F: Sind Sie in einem Verein oder in einer Organisation als Mitglied tätig?

A: Nein.

F: Haben Sie gute Freunde oder Bekannte in Österreich welche Ihnen besonders nahestehen?

A: Ich habe normale Freunde in Österreich. Meine Freunde sind Inder.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein.

F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?

A: Ja.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Indien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?

A: Nein, das benötige ich nicht.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja, sehr gut.

(…)“

Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch IV. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus XXXX , Punjab. Er bekennt sich zum Sikhismus und gehört der Volksgruppe der Sikh an. Seine Muttersprache ist Punjabi. Er beherrscht des Weiteren Hindi.Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus römisch XXXX , Punjab. Er bekennt sich zum Sikhismus und gehört der Volksgruppe der Sikh an. Seine Muttersprache ist Punjabi. Er beherrscht des Weiteren Hindi.

Der BF ist nach eigenen Angaben ledig und kinderlos.

In Indien leben insbesondere noch seine eine Mutter, ein volljähriger Bruder sowie eine minderjährige Schwester. Des Weiteren verfügt er in Indien über Tanten und Onkeln.

Er hat nach eigenen Angaben in Indien 12 Jahre lang die Schule besucht. In Indien hat er nach eigenen Angaben als Verpacker gearbeitet.

Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige, er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die deutsche Sprache qualifiziert beherrscht, sich sozial engagiert oder hier über intensive soziale Kontakte verfügt Er gibt an, als Zeitungszusteller zu arbeiten.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung.

Der BF ist aus Indien ausgereist und hat am 05.08.2022 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Indien ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht.

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:

Covid-19

Letzte Änderung: 17.05.2023

Indien hatte hinsichtlich COVID-19-Impfungen einen langsamen Start. Logistische Probleme, Lieferengpässe, zögerliche Reaktionen auf den Impfstoff und eine zweite Welle von COVID-19 während dieser Zeit erschwerten die Einführung (BBC 18.7.2022). Ein Impfprogramm für die 15- bis 18-Jährigen begann im Jänner 2022, für die 12- bis 14-Jährigen im März 2022. Laut dem indischen Gesundheitsministerium haben 2,17 Milliarden Menschen in Indien mindestens eine Impfdosis erhalten (MoHFW 22.9.2022). Damit haben 98 % der Erwachsenen mindestens eine Dosis des COVID-19-Impfstoffs erhalten, und 90 % sind vollständig geimpft worden (BBC 18.7.2022).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem Zufallsprinzip ankommende Flugpassagiere einem kostenpflichtigen COVID-19-Test am Flughafen unterzogen werden (AA 13.4.2023; vgl. BMEIA 13.4.2023). Bei positivem Testergebnis kann eine Heimquarantäne verfügt werden. Ein-, Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen zu den Nachbarländern derzeit nicht möglich (AA 13.4.2023).Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem Zufallsprinzip ankommende Flugpassagiere einem kostenpflichtigen COVID-19-Test am Flughafen unterzogen werden (AA 13.4.2023; vergleiche BMEIA 13.4.2023). Bei positivem Testergebnis kann eine Heimquarantäne verfügt werden. Ein-, Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen zu den Nachbarländern derzeit nicht möglich (AA 13.4.2023).

Ausgangssperren, bundesstaatliche Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige einschränkende Maßnahmen einschließlich verpflichtender kostenpflichtiger Corona-Schnelltests können orts- und lageabhängig kurzfristig verhängt werden. Verstöße gegen Pandemieauflagen können als Straftaten geahndet werden (AA 13.4.2023).

Das Exekutivdirektorium der Weltbank hat am 28.6.2022 zwei sich ergänzende Darlehen in Höhe von jeweils 500 Millionen US-Dollar zur Unterstützung und Verbesserung des indischen Gesundheitssektors genehmigt. Die COVID-19-Pandemie hat demnach die Notwendigkeit unterstrichen, die Kernfunktionen des öffentlichen Gesundheitswesens in Indien neu zu beleben, zu reformieren und auszubauen sowie die Qualität und den Umfang der Gesundheitsdienste zu verbessern (WB 28.6.2022). Offizielle Daten zeigen seit 31.5.2022 im Wesentlichen einen Nettozuwachs an Krankenhausbettenkapazität. So haben sich die Krankenhäuser auch darauf geeinigt, 80 % ihrer COVID-19-Betten zu staatlichen Tarifen abzurechnen und für die restlichen 20 % die Krankenhaustarife zu berechnen (BuS 8.6.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.4.2023): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/indien-node/indiensicherheit/205998, Zugriff 13.4.2023

?        BBC - British Broadcasting Corporation (18.7.2022): Covid vaccine: India becomes second country to cross two billion Covid jabs, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-56345591, Zugriff 2.9.2022

?        BMEIA - BM Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (13.4.2023): Reiseinformationen, Indien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 13.4.2023

?        BuS - Business Standard (8.6.2022): Mumbai boosts hospital capacity as Covid cases rise, bed occupancy doubles, https://www.business-standard.com/article/current-affairs/mumbai-boosts-hospital-capacity-as-covid-cases-rise-bed-occupancy-doubles-122060801105_1.html, Zugriff 12.9.2022

?        MoHFW - Ministry of Health and Family Welfare [Indien] (22.9.2022): COVID-19 India: as on 22. September 2022, https://www.mohfw.gov.in/, Zugriff 22.9.2022

?        WB - World Bank (28.6.2022): World Bank Approves $1 Billion to Support India’s Health Sector for Pandemic Preparedness and Enhanced Health Service Delivery, https://www.worldbank.org/en/news/press-release/2022/06/28/world-bank-approves-1-billion-to-support-india-s-health-sector-for-pandemic-preparedness-and-enhanced-health-service-del, Zugriff 12.9.2022

Politische Lage

Letzte Änderung: 17.05.2023

Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vgl. CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vergleiche CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).

Indien ist eine Mehrparteiendemokratie. Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive werden im Allgemeinen als frei und fair angesehen. Die Exekutivgewalt liegt bei einem Premierminister, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Volkskammer), und einem Kabinett von Ministern,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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