TE Bvwg Beschluss 2024/6/7 W173 2199908-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2024
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Entscheidungsdatum

07.06.2024

Norm

ASVG §711
B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §41
VwGVG §34 Abs3
  1. ASVG § 711 heute
  2. ASVG § 711 gültig ab 11.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2017
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 41 heute
  2. PG 1965 § 41 gültig ab 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2023
  3. PG 1965 § 41 gültig von 01.11.2022 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2021
  5. PG 1965 § 41 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  6. PG 1965 § 41 gültig von 23.10.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2019
  7. PG 1965 § 41 gültig von 23.12.2018 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  8. PG 1965 § 41 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2018
  9. PG 1965 § 41 gültig von 11.11.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PG 1965 § 41 gültig von 11.11.2017 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2017
  11. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2011 bis 10.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  12. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. PG 1965 § 41 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  14. PG 1965 § 41 gültig von 30.12.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  15. PG 1965 § 41 gültig von 21.10.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  16. PG 1965 § 41 gültig von 21.10.2008 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  17. PG 1965 § 41 gültig von 10.01.2008 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  18. PG 1965 § 41 gültig von 10.01.2008 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2008
  19. PG 1965 § 41 gültig von 10.08.2005 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  20. PG 1965 § 41 gültig von 10.08.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  21. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  22. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  23. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  24. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  25. PG 1965 § 41 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  26. PG 1965 § 41 gültig von 21.08.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  28. PG 1965 § 41 gültig von 01.12.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  29. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1999 bis 30.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  30. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  31. PG 1965 § 41 gültig von 01.12.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  32. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1995 bis 30.11.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  33. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  34. PG 1965 § 41 gültig von 01.07.1971 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 216/1972
  1. VwGVG § 34 heute
  2. VwGVG § 34 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 34 gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


W173 2199908-1/32Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, Franz Josefs Kai 5/DG, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, BVAEB), Josefstädter Straße 80, 1080 Wien, vom 30.04.2018, Zl XXXX wegen Erhöhung des Emeritierungsbezuges ab 01.01.2018 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, Franz Josefs Kai 5/DG, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, BVAEB), Josefstädter Straße 80, 1080 Wien, vom 30.04.2018, Zl römisch XXXX wegen Erhöhung des Emeritierungsbezuges ab 01.01.2018 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentlichen Revisionen zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2024, W228 2246332-1/33E, ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentlichen Revisionen zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2024, W228 2246332-1/33E, ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Herr Dr. XXXX geb. am XXXX , (in der Folge BF), steht als emeritierter ordentlicher Universitätsprofessor seit 01.10.2001 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Mit bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, BVAEB), (in der Folge belangte Behörde) am 19.04.2018 einlangendem Antrag begehrte der BF die Feststellung der Höhe seines Ruhebezuges ab 01.01.2018. 1. Herr Dr. römisch XXXX geb. am römisch XXXX , (in der Folge BF), steht als emeritierter ordentlicher Universitätsprofessor seit 01.10.2001 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Mit bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, BVAEB), (in der Folge belangte Behörde) am 19.04.2018 einlangendem Antrag begehrte der BF die Feststellung der Höhe seines Ruhebezuges ab 01.01.2018.

2. Mit Bescheid vom 30.04.2018, XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass dem BF gemäß § 41 Abs. 1 und 2 Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) ab 01.01.2018 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 7.702,63 gebühre. Die gemäß § 41 Abs. 4 PG 1965 anzuwendende Bestimmung des § 711 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (in der Folge ASVG) sehe vor, dass ab einem monatlichen Gesamteinkommen von mehr als € 4.980,-- für das Jahr 2018 keine Pensionserhöhung erfolge. 2. Mit Bescheid vom 30.04.2018, römisch XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass dem BF gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) ab 01.01.2018 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 7.702,63 gebühre. Die gemäß Paragraph 41, Absatz 4, PG 1965 anzuwendende Bestimmung des Paragraph 711, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (in der Folge ASVG) sehe vor, dass ab einem monatlichen Gesamteinkommen von mehr als € 4.980,-- für das Jahr 2018 keine Pensionserhöhung erfolge.

3. Mit Schriftsatz vom 16.05.2018 bekämpfte der BF den Bescheid vom 30.04.2018 mit einer Revision. Er brachte darin unter anderem gestützt auf die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 05.07.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (in der Folge RL 2006/54/EG) und die dazu ergangene einschlägige Judikatur des EuGHs eine mittelbare ungerechtfertigte Diskriminierung seines Geschlechtes gegenüber Frauen vor.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2023, W173 2199908-1/7E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem zitierten Fall Bracher (EuGH 20.10.2011, RS C-123/10) ein anderer Sachverhalt als in der gegenständlichen Fallkonstellation zugrunde liege. Zudem würden bei einer allfälligen Diskriminierung Rechtfertigungsgründe vorliegen.

5. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2019 brachte der BF eine Revision ein. In der Folge leitete der Verwaltungsgerichtshof zu der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Rechtsfrage, die auch Gegenstand anderer anhängiger Revisionsverfahren war, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union ein und setzte das gegenständliche Revisionsverfahren aus. Nach Vorliegen des Urteils des EuGHs vom 05.05.2022, BVAEB, C-405/20 behob der Verwaltungsgerichtshof das bekämpfte Erkenntnis vom 11.12.2019, W173 2199908-1/7E, unter Hinweis auf die Ausführungen des EuGHs mit Erkenntnis vom 13.09.2022, Ro 2020/12/0002, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

6. Es ist nunmehr neuerlich über die Beschwerde des BF, protokolliert beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2199908-1, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2018, Zl XXXX zur Frage, ob der Ruhebezug des BF im Jahr 2018 entgegen unionsrechtlicher Bestimmungen ohne Rechtfertigungsgründen nicht erhöht wurde, zu entscheiden. Auf Grund der sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs - gestützt auf die oben zitierte Entscheidung des EuGHs - ergebenden Ermittlungsaufträge holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Univ.Prof. XXXX zwecks Ermittlung der statistischen Zahlen zur Verteilung von Männer und Frauen im Hinblick auf die monatliche Gesamtpension ein. Das Gutachten vom 29.11.2023 wurde dem Parteiengehör unter unterzogen. Der BF gab eine Stellungnahme mit Schriftsatz vom 30.01.2024 ab, in der er die Meinung vertrat, aus dem erhobenen Zahlenmaterial lasse sich eindeutig eine mittelbare Diskriminierung von Männern gegenüber Frauen ablesen. 6. Es ist nunmehr neuerlich über die Beschwerde des BF, protokolliert beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2199908-1, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2018, Zl römisch XXXX zur Frage, ob der Ruhebezug des BF im Jahr 2018 entgegen unionsrechtlicher Bestimmungen ohne Rechtfertigungsgründen nicht erhöht wurde, zu entscheiden. Auf Grund der sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs - gestützt auf die oben zitierte Entscheidung des EuGHs - ergebenden Ermittlungsaufträge holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Univ.Prof. römisch XXXX zwecks Ermittlung der statistischen Zahlen zur Verteilung von Männer und Frauen im Hinblick auf die monatliche Gesamtpension ein. Das Gutachten vom 29.11.2023 wurde dem Parteiengehör unter unterzogen. Der BF gab eine Stellungnahme mit Schriftsatz vom 30.01.2024 ab, in der er die Meinung vertrat, aus dem erhobenen Zahlenmaterial lasse sich eindeutig eine mittelbare Diskriminierung von Männern gegenüber Frauen ablesen.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Feststellungen

1.1. Beim Bundesverwaltungsgericht ist die gegenständliche Beschwerde W173 2199908-1 anhängig, in der der Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2018, XXXX bekämpft wurde. Gegenstand der Beschwerde ist – wie bereits oben ausgeführt – die Frage, ob auf Grund der Richtlinie 2006/54/EG und die dazu ergangene einschlägige Judikatur des EuGHs im Fall der Ablehnung einer Pensionserhöhung bei einem Pensionsbezug in der Höhe von monatlich brutto € 7.702,63 in Jahr 2018 eine mittelbare Diskriminierung der Männer gegenüber Frauen vorliegt. Bei einer fehlenden Rechtfertigung für ein Vorliegen einer solchen Diskriminierung wäre infolge Vorranges des Unionsrechts entgegenstehendes nationalen Recht als Prüfmaßstab unangewendet zu lassen.
1.1. Beim Bundesverwaltungsgericht ist die gegenständliche Beschwerde W173 2199908-1 anhängig, in der der Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2018, römisch XXXX bekämpft wurde. Gegenstand der Beschwerde ist – wie bereits oben ausgeführt – die Frage, ob auf Grund der Richtlinie 2006/54/EG und die dazu ergangene einschlägige Judikatur des EuGHs im Fall der Ablehnung einer Pensionserhöhung bei einem Pensionsbezug in der Höhe von monatlich brutto € 7.702,63 in Jahr 2018 eine mittelbare Diskriminierung der Männer gegenüber Frauen vorliegt. Bei einer fehlenden Rechtfertigung für ein Vorliegen einer solchen Diskriminierung wäre infolge Vorranges des Unionsrechts entgegenstehendes nationalen Recht als Prüfmaßstab unangewendet zu lassen.

1.2.Beim Bundesverwaltungsgericht sind weitere Verfahren anhängig, die die selbe Rechtsfrage zum Gegenstand haben. Dazu zählen unter anderem die unter den Aktenzahlen W228 2246332-1 (Hofrat i.R. Dr. XXXX ), W173 2194128-1 (Direktor i.R. XXXX ), W173 2250535-1 (Univ.Prof.i.R. XXXX ), W217 2205461-1 (Univ.Prof.i.R. XXXX ), W217 2206631-1 (Univ.Prof.i.R. XXXX ) protokollierten Verfahren, für die ebenfalls teilweise nach Behebungen durch den Verwaltungsgerichtshof bereits Gutachten von Univ.Prof.Dr. XXXX zur oben genannten Frage eingeholt wurden. 1.2.Beim Bundesverwaltungsgericht sind weitere Verfahren anhängig, die die selbe Rechtsfrage zum Gegenstand haben. Dazu zählen unter anderem die unter den Aktenzahlen W228 2246332-1 (Hofrat i.R. Dr. römisch XXXX ), W173 2194128-1 (Direktor i.R. römisch XXXX ), W173 2250535-1 (Univ.Prof.i.R. römisch XXXX ), W217 2205461-1 (Univ.Prof.i.R. römisch XXXX ), W217 2206631-1 (Univ.Prof.i.R. römisch XXXX ) protokollierten Verfahren, für die ebenfalls teilweise nach Behebungen durch den Verwaltungsgerichtshof bereits Gutachten von Univ.Prof.Dr. römisch XXXX zur oben genannten Frage eingeholt wurden.

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2024, Zl W228 2246332-1/33E, ( XXXX ) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung der Rechtsfrage der Pensionserhöhung iVm einer ungerechtfertigten allfälligen mittelbaren Diskriminierung von Männern gegenüber Frauen, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde erneut eine Revision eingebracht, die dem Verwaltungsgerichtshof bereits zur Entscheidung vorgelegt wurden. 3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2024, Zl W228 2246332-1/33E, ( römisch XXXX ) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung der Rechtsfrage der Pensionserhöhung in Verbindung mit einer ungerechtfertigten allfälligen mittelbaren Diskriminierung von Männern gegenüber Frauen, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde erneut eine Revision eingebracht, die dem Verwaltungsgerichtshof bereits zur Entscheidung vorgelegt wurden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den oben angeführten anhängigen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht und beim Verwaltungsgerichtshof.

3. Rechtliche Beurteilung:

Beim Bundesverwaltungsgericht ist die gegenständliche Beschwerde W173 2199908-1 anhängig, in der der Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2018, Zl XXXX wegen Ablehnung der Erhöhung des Pensionsbezugs bekämpft wurde. Beim Bundesverwaltungsgericht ist die gegenständliche Beschwerde W173 2199908-1 anhängig, in der der Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2018, Zl römisch XXXX wegen Ablehnung der Erhöhung des Pensionsbezugs bekämpft wurde.

Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

Die gegenständliche Rechtsfrage, inwiefern bei einem Pensionsbezug in der Höhe von monatlich brutto € 7.702,63 ein Absehen von einer Pensionserhöhung im Jahr 2018 eine mittelbare Diskriminierung von Männern gegenüber Frauen im Hinblick auf die RL 2006/54/EG vom 05.07.2006 zur Folge hätte bzw. Rechtfertigungsgründe für eine allfällige Ungleichbehandlung vorliegen würden, wurde in mehreren beim Bundesveraltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren aufgeworfen. Dies gilt für die protokollierten Beschwerden W228 2246332-1 (Hofrat i.R. Dr. XXXX ), W173 2194128-1 (Direktor i.R. XXXX ), W173 2250535-1 (Univ.Prof.i.R. XXXX ), W217 2205461-1 (Univ.Prof.i.R. XXXX ), W217 2206631-1 (Univ.Prof.i.R. XXXX ). Die gegenständliche Rechtsfrage, inwiefern bei einem Pensionsbezug in der Höhe von monatlich brutto € 7.702,63 ein Absehen von einer Pensionserhöhung im Jahr 2018 eine mittelbare Diskriminierung von Männern gegenüber Frauen im Hinblick auf die RL 2006/54/EG vom 05.07.2006 zur Folge hätte bzw. Rechtfertigungsgründe für eine allfällige Ungleichbehandlung vorliegen würden, wurde in mehreren beim Bundesveraltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren aufgeworfen. Dies gilt für die protokollierten Beschwerden W228 2246332-1 (Hofrat i.R. Dr. römisch XXXX ), W173 2194128-1 (Direktor i.R. römisch XXXX ), W173 2250535-1 (Univ.Prof.i.R. römisch XXXX ), W217 2205461-1 (Univ.Prof.i.R. römisch XXXX ), W217 2206631-1 (Univ.Prof.i.R. römisch XXXX ).

Bei fehlenden Rechtfertigungsgründen für eine allfällige mittelbare Diskriminierung von Männer gegenüber Frauen wegen Wegfalls der Pensionserhöhung auf Grund der jeweiligen Pensionsbezugshöhe wäre infolge Vorranges des Unionsrechts entgegenstehendes nationalen Rechts unangewendet zu lassen. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich davon aus, dass keine Diskriminierung bzw. in Fall einer Diskriminierung Rechtfertigungsgründe vorliegen würden.

Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in der im Spruch bezeichneten Rechtssache ausgesetzt.Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in der im Spruch bezeichneten Rechtssache ausgesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof wird von der Aussetzung unter einem verständigt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussetzung Diskriminierung geschlechtsspezifische Diskriminierung ordentliche Revision Pensionsanpassung Rechtsfrage Ruhegenuss Unionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W173.2199908.1.00

Im RIS seit

03.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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