TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/7 W101 2265882-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2024
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Entscheidungsdatum

07.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W101 2265882-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024, Zl. 1283339110-231065946, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024, Zl. 1283339110-231065946, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 24.08.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag zum ersten Mal einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.08.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 13.04.2022 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt.

Mit Bescheid 21.11.2022, Zl. 1283339110-211211816, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 30.12.2022 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.Mit Bescheid 21.11.2022, Zl. 1283339110-211211816, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil römisch III.). Gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 30.12.2022 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch II. und römisch III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2023, Zl. W255 2265882-1/7E, war die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des Bescheides vom 21.11.2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2023 als unbegründet abgewiesen worden. Mit der rechtswirksamen Zustellung dieses Erkenntnisses am 09.05.2023 erwuchs auch der Spruchteil I. des Bescheides in Rechtskraft (der Einfachheit halber in der Folge auch als erster Asylantrag bzw. erstes Asylverfahren bezeichnet).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2023, Zl. W255 2265882-1/7E, war die Beschwerde gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides vom 21.11.2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2023 als unbegründet abgewiesen worden. Mit der rechtswirksamen Zustellung dieses Erkenntnisses am 09.05.2023 erwuchs auch der Spruchteil römisch eins. des Bescheides in Rechtskraft (der Einfachheit halber in der Folge auch als erster Asylantrag bzw. erstes Asylverfahren bezeichnet).

Das Bundesverwaltungsgericht stellte darin begründend im Wesentlichen Folgendes fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei syrischer Staatsangehöriger, verheiratet, habe mit seiner Ehefrau drei Söhne sowie drei Töchter, gehöre der Volksgruppe der Araber an und bekenne sich zum muslimischen (sunnitischen) Glauben. Er stamme aus der Stadt XXXX , (Provinz XXXX ). Dieses Gebiet befinde sich unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Der Beschwerdeführer verfüge dort über familiäre Anknüpfungspunkte. Er habe vom 14.11.2000 bis 15.09.2003 den Militärdienst in Syrien als einfacher Soldat abgeleistet und im Zuge dessen die normale Grundausbildung absolviert. Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei syrischer Staatsangehöriger, verheiratet, habe mit seiner Ehefrau drei Söhne sowie drei Töchter, gehöre der Volksgruppe der Araber an und bekenne sich zum muslimischen (sunnitischen) Glauben. Er stamme aus der Stadt römisch XXXX , (Provinz römisch XXXX ). Dieses Gebiet befinde sich unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Der Beschwerdeführer verfüge dort über familiäre Anknüpfungspunkte. Er habe vom 14.11.2000 bis 15.09.2003 den Militärdienst in Syrien als einfacher Soldat abgeleistet und im Zuge dessen die normale Grundausbildung absolviert.

Der Beschwerdeführer habe nach Ableistung seines Militärdienstes im 2003 nie wieder einen Einberufungsbefehl oder eine sonstige vergleichbare Aufforderung, als Reservist einzuziehen, erhalten. Weder er noch seine Verwandten wurden vom syrischen Regime je im Zusammenhang mit einer Einberufung des Beschwerdeführers als Reservist aufgesucht. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr drohe, im Falle der Rückkehr nach Syrien als Reservist von der syrischen Armee einberufen zu werden. Er habe während der Ableistung seines Militärdienstes weder einen besonderen Rang oder eine besondere Position innegehabt noch eine besondere Ausbildung erhalten, welche ihn für eine abermalige Einberufung zum Militär in seinem Alter eignen würde.

Dem Beschwerdeführer drohe keine konkrete Gefahr, durch andere Gruppierungen als die syrische Armee zwangsrekrutiert zu werden.

Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2023 in Österreich in der Nähe einer Demonstration gegen das syrische Regime vorübergehend anwesend gewesen und habe Fotos von sich angefertigt, die ihn und im Hintergrund Demonstranten zeigen würden. Er habe nicht aktiv an der Demonstration teilgenommen. Er wisse weder, wer die Demonstration organisiert habe noch wie die Demonstration abgelaufen sei, wer Reden während der Demonstrationen gehalten habe oder wo genau die Demonstration von wann bis wann stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer sei ausschließlich deshalb bei der Demonstration vorübergehend anwesend gewesen, um dort Fotos von sich zu machen und unter Vorlage dieser Fotos beim Bundesverwaltungsgericht den Eindruck zu vermitteln, er hätte aktiv an dieser Demonstration teilgenommen, um seine Chancen auf Erlangung des Status des Asylberechtigten im gegenständlichen Verfahren zu erhöhen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, aufgrund seiner Fotoaufnahmen und seiner bloßen Anwesenheit nahe einer Demonstration – ohne aktive Beteiligung – einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein oder im Falle der Rückkehr nach Syrien ausgesetzt zu sein.

Der Beschwerdeführer sei in Syrien noch nie einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe ausgesetzt gewesen und wäre im Falle der Rückkehr nach Syrien keiner konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus diesen Gründen ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert gewesen und habe mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seiner Rasse, Nationalität, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme gehabt. Er sei nie politisch tätig gewesen und habe nie einer politischen Partei angehört. Es gebe insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

2. Am 02.06.2023 stellte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal einen Antrag auf internationalen Schutz (der Einfachheit halber in der Folge auch als zweiter Asylantrag bzw. zweites Asylverfahren bezeichnet). Am selben Tag fand durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine Erstbefragung statt. Am 24.01.2024 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Mit Bescheid vom 31.01.2024, Zl. 1283339110-231065946, wies das BFA den zweiten Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.2. Am 02.06.2023 stellte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal einen Antrag auf internationalen Schutz (der Einfachheit halber in der Folge auch als zweiter Asylantrag bzw. zweites Asylverfahren bezeichnet). Am selben Tag fand durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine Erstbefragung statt. Am 24.01.2024 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Mit Bescheid vom 31.01.2024, Zl. 1283339110-231065946, wies das BFA den zweiten Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Seinen zweiten Asylantrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.06.2023 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe einen Einberufungsbefehl als Reservist in Syrien erhalten. Die übersetzte Einberufung könne er später vorlegen. Auf die Frage, seit wann ihm die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt wären, gab er an, dass er das genaue Datum nicht wisse; er glaube seit etwa 2018.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.01.2024 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht, dass er den Reservedienst ableisten müsse und deswegen vom syrischen Regime verfolgt werde. Sein Militärbuch im Original habe er mittlerweile auch bekommen.

Zudem habe er in Syrien bis 2012 mehrmals an Demonstrationen teilgenommen, weswegen von den syrischen Behörden verfolgt werde. So habe seine Frau im September 2023, als sie ihre gemeinsamen Kinder in der Schule eintragen habe wollen, erfahren, dass das syrische Regime nach ihm suche.

Auch habe er seit Februar 2023 an mehreren Demonstrationen gegen das syrische Regime in Österreich teilgenommen, das letzte Mal sei es am 14.01.2024 gewesen.

Auf die ausdrückliche Frage, ob sich bezüglich der Ausreisegründe seit dem ersten Asylverfahren etwas geändert habe, antwortete er: „Jetzt habe ich die Bestätigung, dass ich zum Reservedienst muss. Ich habe das bestätigt bekommen, als man meiner Ehefrau vor Ort gesagt hat, dass ich vom syrischen Regime gesucht werde. Als Beweismittel habe ich Fotos von den Demos in Österreich vorgelegt. Ich werde auch aufgrund meiner Teilnahme an Demos verfolgt vom syrischen Regime.“

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens ein Militärbuch im Original, Fotos von der Teilnahme an Demonstrationen in Österreich und eine Kopie des Linkes des syrischen Verteidigungsministeriums vor.

Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 31.01.2024 im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er leide an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung. Seinem Fluchtvorbringen sei bereits bei seinem ersten Asylantrag die Asylrelevanz bzw. die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Fest stehe, dass er keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt im Zuge seiner Erstbefragung und bei seiner Einvernahme vor dem BFA geltend gemacht habe. Der von ihm zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe aufgrund entschiedener Sache gemäß § 68 AVG somit als nicht asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er leide an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung. Seinem Fluchtvorbringen sei bereits bei seinem ersten Asylantrag die Asylrelevanz bzw. die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Fest stehe, dass er keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt im Zuge seiner Erstbefragung und bei seiner Einvernahme vor dem BFA geltend gemacht habe. Der von ihm zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe aufgrund entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG somit als nicht asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.

Das BFA traf auf den Seiten 9 bis 23 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus:

Die Identität des Beschwerdeführers ergebe sich aus dem Vorverfahren. Dass er an keiner lebensgefährlichen Erkrankung leide, ergebe sich aus seinen eigenen Angaben gegenüber dem BFA.

Betreffend die Feststellungen zu seinem Vorverfahren: Sein letztes Asylverfahren sei mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes W255 2265882-1/7E vom 09.05.2023 dahingehend entschieden worden, dass ihm keine asylrelevante Verfolgung drohe. Dabei habe das Bundesverwaltungsgericht damals darauf verwiesen, dass ihm keine Einberufung zum Militärdienst drohe und dass auch seine Demonstrationsteilnahmen hier in Österreich ihn nicht ins Visier der syrischen Behörden gerückt hätte.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen des neuen Antrages auf internationalen Schutz: Der Beschwerdeführer habe keine neuen Fluchtgründe im aktuellen Asylverfahren geltend gemacht, sondern habe sich auf seine alten Fluchtgründe berufen. Er habe auch keine vertrauenswürdigen Beweismittel oder Sachverhalte vorbringen können, die das BFA zu einer anderen Betrachtung des Sachverhaltes veranlassen würde. Die Vorlage des Wehrdienstbuches stelle keinen neuen Sachverhalt in diesem Verfahren dar, während der Ausdruck einer Kopie einer Website jede Manipulation zulassen würde.

Betreffend die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Den allgemeinen Länderinformationen würden sich keine Änderungen betreffend die Situation in Syrien entnehmen, die das BFA zu einer neuen oder anderslautenden Betrachtung des Sachverhaltes veranlassen würde.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 68 Abs. 1 AVG insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts führte das BFA im o.a. Bescheid zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG insbesondere aus:

Im vorliegenden Fall liege ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nach einer rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung (§§ 3 und 8 AsylG) vor, sodass eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu prüfen sei. Im vorliegenden Fall liege ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nach einer rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung (Paragraphen 3 und 8 AsylG) vor, sodass eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu prüfen sei.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2023, Zl. W255 2265882-1/7E, dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG entgegen, weswegen das BFA zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2023, Zl. W255 2265882-1/7E, dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd Paragraph 3, AsylG entgegen, weswegen das BFA zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

Gegen o.a. Bescheid vom 31.01.2024 erhob der Beschwerdeführer am 07.03.2024 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über Syrien beinhalten, würden sich aber kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Die Teilnahme an Demonstrationen habe für das syrische Regime eine klar politische Komponente und stelle betreffend die Wahrnehmung des Beschwerdeführers als oppositionell einen verstärkenden Umstand dar, was für den Beschwerdeführer einen enormen Risikofaktor darstelle. Hätte die belangte Behörde die neuen Länderberichte in Abgleich mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers in Betracht gezogen und richtig ausgewertet, dann hätte sie festgestellt, dass jedenfalls ein neuer relevanter Sachverhalt vorliege.

Der Beschwerdeführer habe neue Fluchtgründe und neue Beweise vorgebracht, welche jedenfalls einen glaubhaften Kern aufweisen würden, weswegen die belangte Behörde eine inhaltliche Entscheidung hätte treffen müssen.

Es werde um neuerliche Beurteilung ersucht und die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur inhaltlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, die Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides amtswegig aufzugreifen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Mit Schreiben vom 08.03.2024 (hg eingelangt am 13.03.2024) übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Verfahren über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers vom 24.08.2021 war hinsichtlich der Fluchtgründe folgendes Vorbringen des Beschwerdeführers entscheidungsrelevant:

Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX , in der Provinz XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern, einem Bruder und vier Schwestern aufgewachsen und hat dort durchgehend bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Oktober 2020 gelebt. Der Beschwerdeführer hat sechs Jahre die Schule besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet.Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt römisch XXXX , in der Provinz römisch XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern, einem Bruder und vier Schwestern aufgewachsen und hat dort durchgehend bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Oktober 2020 gelebt. Der Beschwerdeführer hat sechs Jahre die Schule besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet.

Der Beschwerdeführer hat von 14.11.2000 bis 15.09.2003 den Militärdienst in Syrien als einfacher Soldat abgeleistet und im Zuge dessen die normale Grundausbildung absolviert. Der Beschwerdeführer hat abgesehen von der Grundausbildung keine spezielle Ausbildung beim Militär absolviert.

Der Beschwerdeführer hat nach Ableistung seines Militärdienstes im 2003 nie wieder einen Einberufungsbefehl oder eine sonstige vergleichbare Aufforderung, als Reservist einzuziehen, erhalten. Weder der Beschwerdeführer noch seine Verwandten wurden vom syrischen Regime je in Zusammenhang mit einer Einberufung des Beschwerdeführers als Reservist aufgesucht. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, im Falle der Rückkehr nach Syrien als Reservist von der syrischen Armee einberufen zu werden. Der Beschwerdeführer hat während der Ableistung seines Militärdienstes weder einen besonderen Rang oder eine besondere Position innegehabt noch eine besondere Ausbildung erhalten, welche ihn für eine abermalige Einberufung zum Militär in seinem Alter eignen würde.

Dem Beschwerdeführer droht keine konkrete Gefahr, durch andere Gruppierungen als die syrische Armee zwangsrekrutiert zu werden.

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2023 in Österreich in der Nähe einer Demonstration gegen das syrische Regime vorübergehend anwesend und hat Fotos von sich angefertigt, die ihn und im Hintergrund Demonstranten zeigen. Er hat nicht aktiv an der Demonstration teilgenommen. Er weiß weder, wer die Demonstration organisiert hat, noch, wie die Demonstration abgelaufen ist, noch, wer Reden während der Demonstrationen gehalten hat, noch, wo genau die Demonstration von wann bis wann stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer war ausschließlich deshalb bei der Demonstration vorübergehend anwesend, um dort Fotos von sich zu machen und unter Vorlage dieser Fotos beim Bundesverwaltungsgericht den Eindruck zu vermitteln, er hätte aktiv an dieser Demonstration teilgenommen, um seine Chancen auf Erlangung des Status des Asylberechtigten im gegenständlichen Verfahren zu erhöhen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, aufgrund seiner Fotoaufnahmen und seiner bloßen Anwesenheit nahe einer Demonstration – ohne aktiver Beteiligung – einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein oder im Falle der Rückkehr nach Syrien ausgesetzt zu sein.

Der Beschwerdeführer konnte auch sonst nicht glaubhaft machen, durch das syrische Regime als oppositionell eingestuft zu werden. Dem Beschwerdeführer droht in Syrien nicht aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung.

Im Verfahren über den gegenständlichen zweiten Asylantrag hat der Beschwerdeführer Folgendes vorgebracht:

Er habe bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht, dass er den Reservedienst ableisten müsse und deswegen vom syrischen Regime verfolgt werde. Sein Militärbuch im Original habe er mittlerweile auch bekommen.

Zudem habe er in Syrien bis 2012 mehrmals an Demonstrationen teilgenommen, weswegen von den syrischen Behörden verfolgt werde. So habe seine Frau im September 2023, als sie ihre gemeinsamen Kinder in der Schule eintragen habe wollen, erfahren, dass das syrische Regime nach ihm suche.

Auch habe er seit Februar 2023 an mehreren Demonstrationen gegen das syrische Regime in Österreich teilgenommen, das letzte Mal sei es am 14.01.2024 gewesen.

In Bezug auf die vom Bundesverwaltungsgericht in ersten Asylverfahren festgestellte Kontrolle über seinen Heimatort haben sich zum Entscheidungszeitpunkt des gegenständlichen Folgeantrages keine Änderungen ergeben. Der Heimatort des Beschwerdeführers befindet sich aktuell nach wie vor unter der Kontrolle des syrischen Regimes.

Weder mit seinem Vorbringen, dass er in Syrien in den Reservedienst einberufen worden sei, noch mit dem Vorbringen, dass er aufgrund der Demonstrationsteilnahmen vom syrischen Regime verfolgt werde, und auch nicht mit Vorlage seines Wehrdienstbuches, der Kopie des Linkes des syrischen Verteidigungsministeriums oder Fotos, welche ihn offensichtlich bei Demonstrationen zeigen, hat der Beschwerdeführer ein seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen mit einem „glaubhaften Kern“ dargetan.

Bei den genannten vom Beschwerdeführer im Folgeantragsverfahren vorgelegten Beweismitteln handelt es sich um bereits im ersten Asylverfahren zur Vorlage gebrachte identische Unterlagen.

Das nunmehr vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorbringen vermag sohin keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzustellen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2023, Zl. W255 2265882-1/7E, betreffend seinen ersten Asylantrag sowie aus seiner Erstbefragung vom 02.06.2023 und seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 24.01.2024 betreffend seinen zweiten Asylantrag.

Die obigen Feststellungen zu den Fluchtgründe im Rahmen des ersten Asylantrags sind Zitate aus dem o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2023 (siehe „2. Feststellungen:“ 2.1.3. und 2.1.4. sowie 2.2.1. bis 2.2.4.). Die zitierten Feststellungen sind im Wesentlichen im Rahmen der Beweiswürdigung als unglaubhaftes Vorbringen gewertet worden, aber mit der Ausnahme über das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines absolvierten Militärdienstes, dieses Vorbringen wurde nämlich als glaubhaft gewertet (siehe „3. Beweiswürdigung:“ 3.1.5.):

„Die Feststellungen zum absolvierten Militärdienst des Beschwerdeführers (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben und das von ihm vorgelegte Militärbuch. In der Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, den Militärdienst als einfacher Soldat/Wache absolviert zu haben (S. 5). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer aus, dass er von 2000 bis 2003 den Militärdienst geleistet habe, und zwar ‚nur die Pflichtzeit als Soldat‘, er habe Wache gehalten und nur die Grundausbildung für alle Soldaten absolviert (S. 4).“

In seiner Erstbefragung betreffend seinen zweiten Asylantrag am 02.06.2023 hat er angeführt, er sei in Syrien in den Militärdienst als Reservist einberufen worden und er könne den Einberufungsbefehl vorlegen. Auf die Frage, seit wann ihm die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt wären, gab er an, dass er das genaue Datum nicht wisse, er glaube seit etwa 2018. Das seien alle seine Fluchtgründe.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.01.2024 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA im Wesentlichen an, er werde vom syrischen Regime verfolgt, weil er den Reservedienst ableisten müsse. Sein Militärbuch im Original habe er mittlerweile auch bekommen.

Zudem habe er in Syrien bis 2012 mehrmals an Demonstrationen teilgenommen, weswegen von den syrischen Behörden verfolgt werde. So habe seine Frau im September 2023, als sie ihre gemeinsamen Kinder in der Schule eintragen habe wollen, erfahren, dass das syrische Regime nach ihm suche.

Auch habe er seit Februar 2023 an mehreren Demonstrationen gegen das syrische Regime in Österreich teilgenommen, das letzte Mal sei es am 14.01.2024 gewesen.

Auf die ausdrückliche Frage in der darauffolgenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2024, ob sich bezüglich der Ausreisegründe seit dem ersten Verfahren etwas geändert habe, hat er geantwortet: „Jetzt habe ich die Bestätigung, dass ich zum Reservedienst muss. Ich habe das bestätigt bekommen, als man meiner Ehefrau vor Ort gesagt hat, dass ich vom syrischen Regime gesucht werde. Als Beweismittel habe ich Fotos von den Demos in Österreich vorgelegt. Ich werde auch aufgrund meiner Teilnahme an Demos verfolgt vom syrischen Regime.“

Dass sich in Bezug auf die Kontrolle seines Herkunftsortes seit der letzten Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz keine Änderungen ergeben haben, kann aufgrund einer aktuellen Einsicht unter https://syria.liveuamap.com festgestellt werden (Zugriff am 05.06.2024).

Hinsichtlich der im zweiten Asylverfahren vorgelegten Wehrdienstbuches, Fotos von Demonstrationsteilnahmen in Österreich und der Kopie des Linkes des syrischen Verteidigungsministeriums ist darauf hinzuweisen, dass all diese Beweismittel bereits im ersten Asylverfahren zur Vorlage gebracht worden sind. Alle Beweismittel sind bereits in der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 27.04.2023 im Beweisverfahren vorgelegen und als Beilagen dem Verhandlungsprotokoll angeschlossen worden (siehe Gerichtsakt Zl. W255 2265882-1). Der einzige Unterschied liegt darin, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 27.04.2023 die abfotografierten Seiten seines Wehrdienstbuches in Vorlage gebracht und ausgesagt hat, dass sich das Original des Wehrdienstbuches noch bei seiner Frau befinde. Wie oben ausgeführt, wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines absolvierten Militärdienstes bereits im ersten Asylverfahren als glaubhaft gewertet, sodass die Einsichtnahme in das Original des Wehrdienstbuches nicht von Relevanz sein kann.

Überdies brachte der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren erstmals vor, er habe in Syrien bis 2012 mehrmals an Demonstrationen teilgenommen, weswegen das syrische Regime nach ihm suche. Es ist nicht glaubhaft, dass eine allfällige Teilnahme an Demonstrationen bis 2012 eine aktuelle Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime zu begründen vermag. Darüber hinaus handelt es sich bei diesem „neuen“ Vorbringen um einen Sachverhalt, der bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des ersten Asylverfahrens vorgelegen ist.

Daraus ergibt sich, dass das im zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers geltend gemachte Vorbringen keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzustellen vermag, was überdies auch vom Beschwerdeführer – wie oben zitiert – sowohl in der entsprechenden Erstbefragung als auch in der Einvernahme nicht bestritten wird.

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes gelangt daher – ebenso wie das BFA – zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum zweiten Asylantrag vom 02.06.2023 im Hinblick auf das erste abgeschlossene Verfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt mit einem „glaubhaften Kern“ darstellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.3. Zu A)

3.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.3.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Wenn die Sache der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist, darf es demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Behörde zu Recht erfolgt ist oder nicht. Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend – bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache – entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) die Beschwerde abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde in Bindung an die Auffassung des Verwaltungsgerichtes den Folgeantrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf.

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat, und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006; VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006; VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0334).Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat, und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt vergleiche VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006; VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006; VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0334).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen (vgl. etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. dazu etwa grundlegend VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen vergleiche etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche dazu etwa grundlegend VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

3.3.2. Unter Zugrundelegung der dargelegten Maßstäbe wird deutlich, dass dem gegenständlichen neuen Asylantrag vom 02.06.2023 die "entschiedene Sache" des ersten Asylantrages vom 24.08.2021 entgegensteht, und zwar aus folgenden Gründen:

Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt, ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylantrag gegenüber dem ersten Asylverfahren nicht entscheidungsrelevant geändert hat, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen die gleichen Fluchtgründe anführt. Auch wurden die im zweiten Asylverfahren vorgelegten Beweismittel (Wehrdienstbuch, Kopie des Linkes des syrischen Verteidigungsministeriums und Fotos von Demonstrationsteilnahmen) bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens berücksichtigt, sodass gegenständlich keine neuen Beweismittel vorgebracht werden konnten. Somit liegt nach den oben dargelegten Maßstäben keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor.

Der Beschwerdeführer verfolgt offenbar bei der Stellung des zweiten Asylantrages vom 02.06.2023 lediglich das Verfahrensziel, eine Änderung des rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens herbeiführen zu wollen. Damit verkennt der Beschwerdeführer offensichtlich, dass durch die Rechtskraft eines abgeschlossenen Asylverfahrens dessen Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist.

Wie oben bereits festgestellt, ist das erste Asylverfahren mit der Erlassung d.h. rechtswirksamen Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am 09.05.2023 in Rechtskraft erwachsen. Die formelle Rechtskraft einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes tritt bereits bei deren Erlassung ein, da die Revision aus Sicht der Höchstgerichte genauso wenig wie die Erkenntnisbeschwerde gemäß Art. 144 B-VG ein ordentliches Rechtsmittel darstellt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Aufl., Wien 2019, Rz 856).Wie oben bereits festgestellt, ist das erste Asylverfahren mit der Erlassung d.h. rechtswirksamen Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am 09.05.2023 in Rechtskraft erwachsen. Die formelle Rechtskraft einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes tritt bereits bei deren Erlassung ein, da die Revision aus Sicht der Höchstgerichte genauso wenig wie die Erkenntnisbeschwerde gemäß Artikel 144, B-VG ein ordentliches Rechtsmittel darstellt vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Aufl., Wien 2019, Rz 856).

Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten) führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.

3.3.3. Da nach den Feststellungen und den dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen weder in der maßgeblichen Sachlage noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.

Aus alle dem folgt, dass das BFA den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz vom 02.06.2023 zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Aus alle dem folgt, dass das BFA den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz vom 02.06.2023 zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG abzuweisen.

3.3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Nach der ersten Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).Nach der ersten Fallvariante des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, Paragraph 21, BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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