Entscheidungsdatum
07.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 2292901-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (Alias XXXX , XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Marokko (Alias Irak, Ägypten, Algerien), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX (Alias römisch XXXX , römisch XXXX ), geb. römisch XXXX (alias römisch XXXX ), StA. Marokko (Alias Irak, Ägypten, Algerien), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 18.11.2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 21.11.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer Wohnung aufgegriffen und einer Kontrolle unterzogen.
Im Rahmen der Kontrolle wies sich der Beschwerdeführer nicht mit einem identitätsbezeugenden Dokument aus und gab ein Freund des Wohnungsinhabers an, dass der Beschwerdeführer ( XXXX , geb. XXXX , StA. Irak) seit ca. drei Tagen in der besagten Wohnung Unterkunft nehme und aus dem Irak geflüchtet sei. Im Rahmen der Kontrolle wies sich der Beschwerdeführer nicht mit einem identitätsbezeugenden Dokument aus und gab ein Freund des Wohnungsinhabers an, dass der Beschwerdeführer ( römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Irak) seit ca. drei Tagen in der besagten Wohnung Unterkunft nehme und aus dem Irak geflüchtet sei.
2. Einen Tag nach der Kontrolle stellte der Beschwerdeführer sodann am 22.11.2022 unter der Angabe, XXXX zu heißen, Staatsangehöriger von Ägypten zu sein und am XXXX geboren zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz.2. Einen Tag nach der Kontrolle stellte der Beschwerdeführer sodann am 22.11.2022 unter der Angabe, römisch XXXX zu heißen, Staatsangehöriger von Ägypten zu sein und am römisch XXXX geboren zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung begründete er seinen Asylantrag wie folgt:
„Ich habe niemanden in Ägypten. Meine Eltern sind verstorben. Ich lebte in Armut und daher wollte ich nicht mehr in Ägypten leben. Ich lebte 2 Jahre in Schweden bei meinen Freunden, bis diese mir Sachen gestohlen haben. Danach packte ich meine Sachen und reiste mit dem Zug nach Deutschland und von Deutschland weiter nach Österreich.“
3. Am 13.12.2022 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren über den gestellten Asylantrag ein, da der Beschwerdeführer seine Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hat und keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestand.
4. Nachdem der Beschwerdeführer im Jänner 2023 im Bundesgebiet von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen worden ist, wurde das Asylverfahren fortgesetzt und der Beschwerdeführer am 04.01.2023 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Als er gebeten wurde, den konkreten Grund und alle Ereignisse zu nennen, warum er seine Heimat verlassen hat, erstattete er folgendes Vorbringen:
„Armut und Hunger. Meine Geschwister leben in einem sehr schlechten Zustand. Hunger und Armut und ich möchte die Situation meiner Geschwister verbessern.“
5. Mit Schreiben vom 21.08.2023 teilte das Bundesministerium für Inneres nach Durchführung eines Personenfeststellungsverfahrens dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer unter den Personendaten XXXX , geb. XXXX in Casablanca, StA. Marokko, identifiziert worden sei. 5. Mit Schreiben vom 21.08.2023 teilte das Bundesministerium für Inneres nach Durchführung eines Personenfeststellungsverfahrens dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer unter den Personendaten römisch XXXX , geb. römisch XXXX in Casablanca, StA. Marokko, identifiziert worden sei.
Zusätzlich wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Kopie des marokkanischen Reisepasses des Beschwerdeführers weitergeleitet.
6. Am 17.04.2024 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich vom Bundesamt einvernommen.
Im Zuge der Einvernahme gab er unter anderem an, XXXX zu heißen, halb Marokkaner/halb Algerier zu sein, in Algerien geboren worden zu sein, sein Geburtsdatum nicht zu wissen und niemals Dokumente besessen zu haben. Auf Vorhalt durch die Leiterin der Amtshandlung hin, wie er es sich erkläre, dass dem Bundesamt eine Kopie seines marokkanischen Reisepasses vorliege, wenn er nun sage, keine Dokumente zu besitzen, erklärte er, dass es ein gefälschter Pass sei; er habe diesen Pass nur fälschen lassen, damit er aus Marokko ausreisen könne. Auf die Frage, warum er weiterhin versuche über seine Identität zu täuschen, antwortete der Beschwerdeführer, damit er nicht abgeschoben werde. Im Zuge der Einvernahme gab er unter anderem an, römisch XXXX zu heißen, halb Marokkaner/halb Algerier zu sein, in Algerien geboren worden zu sein, sein Geburtsdatum nicht zu wissen und niemals Dokumente besessen zu haben. Auf Vorhalt durch die Leiterin der Amtshandlung hin, wie er es sich erkläre, dass dem Bundesamt eine Kopie seines marokkanischen Reisepasses vorliege, wenn er nun sage, keine Dokumente zu besitzen, erklärte er, dass es ein gefälschter Pass sei; er habe diesen Pass nur fälschen lassen, damit er aus Marokko ausreisen könne. Auf die Frage, warum er weiterhin versuche über seine Identität zu täuschen, antwortete der Beschwerdeführer, damit er nicht abgeschoben werde.
Als er zu seinem Grund für die Ausreise aus Marokko befragt worden ist, gab er zu Protokoll, dass es nichts Positives in seinem Herkunftsstaat gäbe. Es habe finanzielle und familiäre Probleme gegeben. Über die familiären Probleme möge er nicht reden. Es gäbe familiäre Probleme und es herrsche Armut und es gäbe keine Jobmöglichkeiten.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und hielt fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). 7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch VI.) und hielt fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch VII.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VIII.).
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 24.05.2024.
In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei. Der von der Behörde geführte Herkunftsstaat stamme aus einem gefälschten marokkanischen Reisepass, den der Beschwerdeführer in Marokko im Rahmen seiner Flucht aus Algerien anfertigen habe lassen, um damit nach Europa weiterzuflüchten.
Der Beschwerdeführer habe eine Beziehung in Algerien mit einer Frau geführt. Der Beschwerdeführer sei aus Algerien geflüchtet, da er aufgrund dieser Beziehung von den vier Brüdern der Frau Morddrohungen erhalten habe und um sein Leben fürchte. Diese Brüder würden aus einer sehr mächtigen und kriminellen algerischen Familie stammen, die für Drogenhandel bekannt sei. Daher könne der Beschwerdeführer keinen Schutz vom Staat Algerien in Anspruch nehmen. Er sei daher zunächst nach Marokko geflüchtet und habe sich dort einen gefälschten Reisepass ausstellen lassen, um dann nach Europa weiterzuflüchten. Der Beschwerdeführer sei somit Flüchtling iSd GFK. Außerdem habe die belangte Behörde die vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft. Der Beschwerdeführer sei nicht verurteilt worden. Es könne daher nicht nachvollziehbar von einer Gefährdung durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden, welche ein Einreiseverbot von 3 Jahren rechtfertigen würde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte kein Einreiseverbot erlassen werden dürfen.
9. Mit Schriftsatz vom 27.05.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.06.2024, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist ledig, Staatsangehöriger von Marokko und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.
Er wurde in Casablanca geboren. Er absolvierte eine Ausbildung für die Tätigkeit als Mechaniker und hat sieben Jahre lang als Mechaniker gearbeitet.
Der Beschwerdeführer reiste am 18.11.2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.11.2022 den gegenständlichen Asylantrag, nachdem er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer Wohnung aufgegriffen und einer Kontrolle unterzogen wurde. Im Asylverfahren täuschte er über seine Identität und Staatsangehörigkeit, um eine Abschiebung zu verhindern. Durch die Angabe eines falschen Geburtsdatums in der Erstbefragung hat er insbesondere vorgegeben, zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig zu sein.
Am 13.12.2022 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren über den gestellten Asylantrag ein, da der Beschwerdeführer seine Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hat und keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestand. Nachdem der Beschwerdeführer im Jänner 2023 wieder angetroffen werden konnte, wurde das Asylverfahren fortgesetzt.
Am 08.08.2023 wurde der Beschwerdeführer angezeigt, mit der Begründung, dass er am 02.05.2023 Hauptwohnsitz in einer Unterkunft genommen habe und es zumindest bis zum 05.08.2023 unterlassen habe, sich beim Meldeamt anzumelden. Überdies wurde er am 08.08.2023 wegen Verletzung einer für ihn geltenden Gebietsbeschränkung und wegen des Nichtmitführens eines Reisedokuments angezeigt.
Am 31.10.2023 ist der Beschwerdeführer wegen des Verdachts, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung große Mengen Kokain verkauft zu haben, festgenommen worden.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf und hat im Bundesgebiet keine Verwandten und keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er ging zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Zeitweise arbeitete er im Bundesgebiet „schwarz“, ohne bei der Sozialversicherung angemeldet zu sein und ohne über eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.11.2023 wurde er wegen des Vergehens der Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 40 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden ist. Er hat am 02.01.2023 einen Autoschlüssel und einen Postschlüssel eines unbekannten Besitzers sich mit dem Vorsatz angeeignet, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichts römisch XXXX vom 20.11.2023 wurde er wegen des Vergehens der Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 40 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden ist. Er hat am 02.01.2023 einen Autoschlüssel und einen Postschlüssel eines unbekannten Besitzers sich mit dem Vorsatz angeeignet, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat Marokko aus wirtschaftlichen Gründen und nicht aufgrund individueller Verfolgung verlassen.
Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Marokko wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, National