Entscheidungsdatum
10.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W173 2194128/14Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Riedl, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, BVAEB), Josefstädter Straße 80, 1080 Wien, vom 19.02.2018, Zl 4185-3073151145/2, wegen Erhöhung des Ruhebezuges ab 01.01.2018 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von römisch XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Riedl, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, BVAEB), Josefstädter Straße 80, 1080 Wien, vom 19.02.2018, Zl 4185-3073151145/2, wegen Erhöhung des Ruhebezuges ab 01.01.2018 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentlichen Revisionen zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2024, W228 2246332-1/33E, ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentlichen Revisionen zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2024, W228 2246332-1/33E, ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Herr Direktor i.R. Hofrat Ing.Mag. XXXX , geb. am XXXX (in der Folge BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Der BF stellte am 01.02.2018 einen Antrag auf Erhöhung seines Ruhegenusses für das Jahr 2018 an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, BVAEB, (in der Folge belangte Behörde). 1. Herr Direktor i.R. Hofrat Ing.Mag. römisch XXXX , geb. am römisch XXXX (in der Folge BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Der BF stellte am 01.02.2018 einen Antrag auf Erhöhung seines Ruhegenusses für das Jahr 2018 an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, BVAEB, (in der Folge belangte Behörde).
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2018, Zl 4185-3073151145/2, wurde der Antrag des BF auf Erhöhung seines Ruhegenusses vom 01.02.2018 an als unbegründet abgewiesen. Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 41 Abs. 1, 2 und 4 Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) und § 744 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (in der Folge ASVG) stellte die belangte Behörde fest, dass ihm bei einem Ruhebezug von monatlich brutto € 4.980,00 keine Erhöhung ab 01.01.2018 gebühre. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2018, Zl 4185-3073151145/2, wurde der Antrag des BF auf Erhöhung seines Ruhegenusses vom 01.02.2018 an als unbegründet abgewiesen. Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 41, Absatz eins,, 2 und 4 Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) und Paragraph 744, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (in der Folge ASVG) stellte die belangte Behörde fest, dass ihm bei einem Ruhebezug von monatlich brutto € 4.980,00 keine Erhöhung ab 01.01.2018 gebühre.
3. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2018 brachte der BF mit Schreiben vom 20.03.2018 eine Beschwerde ein. Der BF sah in der Ablehnung der Erhöhung seines Pensionsbezugs für das Jahr 2018 eine Diskriminierung nach dem Geschlecht, die aus der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19.12.1978 resultiere. Darin sei eine regelmäßige Valorisierung der Altersrente vorgesehen. Es könne zwar keine unmittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung abgeleitet werden. Es liege aber eine mittelbare Diskriminierung der Männer gegenüber den Frauen vor. Der Prozentsatz der Männer, die von der Pensionsanpassung des Jahres 2018 betroffen sei, sei bei weitem höher als der der Frauen. Es liege aber beim System der Pensionsanpassung im Jahr 2018 nicht nur eine Diskriminierung nach dem Geschlecht, sondern auch eine solche nach der Beitragsleistung und dem Pensionsantrittsalter vor. Er beziehe auch neben einem Ruhebezug nach dem PG 1965 auch eine Pension gemäß GSVG. In Folge der Zusammenrechnung der beiden Pensionsbezüge würde sein Pensionsgesamteinkommen mehr als € 4.980,00 betragen. Er habe Versicherungszeiten nach dem PG 1965 nachgekauft und dafür ATS 266.760,00 bezahlt. Im April 1980 habe er auch eine Steuerberatungskanzlei eröffnet und Pflichtbeiträge nach der Pensionsversicherung gemäß GSVG bezahlt. Es sei damals eine zusätzliche Pensionsversicherung als Pensionsvorteil und Erwerb einer zusätzlichen Pension gewertet worden. Die nunmehrige ausschließliche Anknüpfung zusätzlicher Pensionsleistungen an die bestehende Pensionshöhe führe zu einer Ungleichbehandlung der betroffenen Ruhebezugs- und Pensionsempfänger. Es handle sich dabei um einen Pensionsraub beim Pensionsanpassungsgesetz 2018. Bezieher höherer Pensionsleistungen würden diskriminiert. Es sei von einem Vorrang des Unionsrechts gegenüber dem nationalen Recht auszugehen, sodass sein Ruhebezug 2018 um den aktuellen Anpassungsfaktor anzuheben sei.
4. Nach Vorlage des Verwaltungsaktes durch die belangte Behörde am 02.05.2018 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetz (VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision, Ro 2019/12/0005, zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2018, W178 2205461-1/4E und über die außerordentliche Revision, Ra 2019/12/0054, zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2018, W217 2206631-1/6E, ausgesetzt. 4. Nach Vorlage des Verwaltungsaktes durch die belangte Behörde am 02.05.2018 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetz (VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision, Ro 2019/12/0005, zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2018, W178 2205461-1/4E und über die außerordentliche Revision, Ra 2019/12/0054, zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2018, W217 2206631-1/6E, ausgesetzt.
5. Nach dem Vorliegen des Urteils des EuGHs vom 05.05.2022, BVAEB, C-405/20 behob der Verwaltungsgerichtshof die genannten mit Revision bekämpfte Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit unter Hinweis auf die Ausführungen des EuGHs. Ihnen lag die Frage der mittelbaren Diskriminierung von Männer und Frauen und der Rechtfertigung bei einer allfälligen Diskriminierung im Hinblick auf eine Pensionserhöhung 2018 gemäß § 41 Abs. 2 PG 1965 iVm § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG zugrunde. 5. Nach dem Vorliegen des Urteils des EuGHs vom 05.05.2022, BVAEB, C-405/20 behob der Verwaltungsgerichtshof die genannten mit Revision bekämpfte Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit unter Hinweis auf die Ausführungen des EuGHs. Ihnen lag die Frage der mittelbaren Diskriminierung von Männer und Frauen und der Rechtfertigung bei einer allfälligen Diskriminierung im Hinblick auf eine Pensionserhöhung 2018 gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 744, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG zugrunde.
5. In der Folge setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren fort und holte auf Grund der sich aus diesen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs - gestützt auf die oben zitierte Entscheidung des EuGHs - ergebenden Ermittlungsaufträge ein Sachverständigengutachten von Univ.Prof. XXXX zwecks Ermittlung der statistischen Zahlen zur Verteilung von Männer und Frauen im Hinblick auf die monatliche Gesamtpension ein, um basierend auf objektivem Zahlenmaterial die Rechtsfragen beurteilen zu können (vgl EuGH 05.05.2022, BVAEB, C-405/20, Rz 50).
5. In der Folge setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren fort und holte auf Grund der sich aus diesen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs - gestützt auf die oben zitierte Entscheidung des EuGHs - ergebenden Ermittlungsaufträge ein Sachverständigengutachten von Univ.Prof. römisch XXXX zwecks Ermittlung der statistischen Zahlen zur Verteilung von Männer und Frauen im Hinblick auf die monatliche Gesamtpension ein, um basierend auf objektivem Zahlenmaterial die Rechtsfragen beurteilen zu können vergleiche EuGH 05.05.2022, BVAEB, C-405/20, Rz 50).
6. Das Gutachten vom 29.11.2023 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF brachte dazu mit Schriftsatz vom 04.04.2024 vor, aus dem vorliegenden Zahlenmaterial resultiere eine eindeutige mittelbare Diskriminierung von Männern gegenüber den Frauen. Sollte eine andere Sichtweise vertreten werden, werde die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Außerdem habe er eine Gesamtpension, deren Höhe in diesem Fall heranzuziehen sei. Sie habe bereits 2017 € 6.220,21 betragen. Dieser Betrag sei maßgeblich für das Ausmaß der Verringerung der Anpassung im Jahr 2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Beim Bundesverwaltungsgericht ist die gegenständliche Beschwerde W173 2194128-1 anhängig, in der der Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2018, Zl 4185-3073151145/2, bekämpft wurde. Gegenstand der Beschwerde ist – wie bereits oben ausgeführt – die Frage, ob auf Grund der Richtlinie 2006/54/EG und die dazu ergangene einschlägige Judikatur des EuGHs im Fall der Ablehnung einer Pensionserhöhung des Pensionsbezugs im Jahr 2018 eine mittelbare Diskriminierung der Männer gegenüber Frauen vorliege. Bei einer fehlenden Rechtfertigung für ein Vorliegen einer solchen mittelbaren Diskriminierung der Männer gegenüber den Frauen wäre infolge Vorranges des Unionsrechts entgegenstehendes nationalen Recht als Prüfmaßstab unangewendet zu lassen.
1.2.Beim Bundesverwaltungsgericht sind weitere Verfahren anhängig, die dieselbe Rechtsfrage zum Gegenstand haben. Dazu zählen unter anderem die unter den Aktenzahlen W228 2246332-1 (Hofrat i.R. Dr. XXXX ), W173 2199908-1 (Univ.Prof.i.R. XXXX ), W217 2205461-1 (Univ.Prof.i.R. XXXX ), W217 2206631-1 (Univ.Prof.i.R. XXXX ) protokollierten Verfahren, für die ebenfalls - teilweise nach Behebungen durch den Verwaltungsgerichtshof - bereits Gutachten von Univ.Prof.Dr. XXXX zur oben genannten Frage eingeholt wurden. 1.2.Beim Bundesverwaltungsgericht sind weitere Verfahren anhängig, die dieselbe Rechtsfrage zum Gegenstand haben. Dazu zählen unter anderem die unter den Aktenzahlen W228 2246332-1 (Hofrat i.R. Dr. römisch XXXX ), W173 2199908-1 (Univ.Prof.i.R. römisch XXXX ), W217 2205461-1 (Univ.Prof.i.R. römisch XXXX ), W217 2206631-1 (Univ.Prof.i.R. römisch XXXX ) protokollierten Verfahren, für die ebenfalls - teilweise nach Behebungen durch den Verwaltungsgerichtshof - bereits Gutachten von Univ.Prof.Dr. römisch XXXX zur oben genannten Frage eingeholt wurden.
1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2024, Zl W228 2246332-1/33E, ( XXXX ) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung der Rechtsfrage der Pensionserhöhung iVm einer ungerechtfertigten allfälligen mittelbaren Diskriminierung von Männern gegenüber Frauen im Jahr 2018 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde erneut eine Revision eingebracht, die dem Verwaltungsgerichtshof bereits zur Entscheidung vorgelegt wurden. 1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2024, Zl W228 2246332-1/33E, ( römisch XXXX ) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung der Rechtsfrage der Pensionserhöhung in Verbindung mit einer ungerechtfertigten allfälligen mittelbaren Diskriminierung von Männern gegenüber Frauen im Jahr 2018 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde erneut eine Revision eingebracht, die dem Verwaltungsgerichtshof bereits zur Entscheidung vorgelegt wurden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den oben angeführten anhängigen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht und beim Verwaltungsgerichtshof.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) Aussetzung des Verfahrens
Beim Bundesverwaltungsgericht ist die gegenständliche Beschwerde W173 2194128-1 anhängig, in der der Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2018, Zl 4185-3073151145/2, wegen Ablehnung der Erhöhung des Pensionsbezugs 2018 bekämpft wurde.
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Die gegenständliche Rechtsfrage, inwiefern beim Pensionsbezug des BF ein Absehen von einer Pensionserhöhung im Jahr 2018 eine mittelbare Diskriminierung von Männern gegenüber Frauen im Hinblick auf die RL 2006/54/EG vom 05.07.2006 zur Folge hätte bzw. ob Rechtfertigungsgründe für eine allfällige Ungleichbehandlung der Männer gegenüber den Frauen vorliegen würden, wurde in mehreren beim Bundesveraltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren aufgeworfen. Dies gilt unter anderem für die protokollierten Beschwerden W228 2246332-1 (Hofrat i.R. Dr. XXXX ), W173 2199908-1 (Univ.Prof.i.R. XXXX ), W217 2205461-1 (Univ.Prof.i.R. XXXX , W217 2206631-1 (Univ.Prof.i.R. XXXX ). Die gegenständliche Rechtsfrage, inwiefern beim Pensionsbezug des BF ein Absehen von einer Pensionserhöhung im Jahr 2018 eine mittelbare Diskriminierung von Männern gegenüber Frauen im Hinblick auf die RL 2006/54/EG vom 05.07.2006 zur Folge hätte bzw. ob Rechtfertigungsgründe für eine allfällige Ungleichbehandlung der Männer gegenüber den Frauen vorliegen würden, wurde in mehreren beim Bundesveraltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren aufgeworfen. Dies gilt unter anderem für die protokollierten Beschwerden W228 2246332-1 (Hofrat i.R. Dr. römisch XXXX ), W173 2199908-1 (Univ.Prof.i.R. römisch XXXX ), W217 2205461-1 (Univ.Prof.i.R. römisch XXXX , W217 2206631-1 (Univ.Prof.i.R. römisch XXXX ).
Bei fehlenden Rechtfertigungsgründen für eine allfällige mittelbare Diskriminierung von Männer gegenüber Frauen wegen Wegfalls der Pensionserhöhung auf Grund der jeweiligen Pensionsbezugshöhe wäre infolge Vorranges des Unionsrechts entgegenstehendes nationalen Rechts unangewendet zu lassen.
Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in der im Spruch bezeichneten Rechtssache ausgesetzt.Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in der im Spruch bezeichneten Rechtssache ausgesetzt.
Der Verwaltungsgerichtshof wird von der Aussetzung unter einem verständigt.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussetzung Diskriminierung ordentliche Revision Rechtsfrage Ruhegenuss UnionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W173.2194128.1.00Im RIS seit
03.07.2024Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024