TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/10 W141 2293178-1

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Veröffentlicht am 10.06.2024
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Entscheidungsdatum

10.06.2024

Norm

AlVG §49
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13
  1. AlVG Art. 3 § 49 heute
  2. AlVG Art. 3 § 49 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  3. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  5. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


W141 2293178-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und
Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX
geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 19.04.2024, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und
Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch XXXX
geb. römisch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 19.04.2024, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 13 Abs. 2 und Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 19.04.2024 wurde unter Spruchpunkt A) gemäß § 49 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 16.02.2024 bis 08.04.2024 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.1.       Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 19.04.2024 wurde unter Spruchpunkt A) gemäß Paragraph 49, AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 16.02.2024 bis 08.04.2024 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.

Begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen – aus, dass die Beschwerdeführerin den für 12.02.2024 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin zwar aus triftigen Gründen nicht eingehalten habe, da sie erkrankt gewesen sei, sie sich jedoch nicht binnen einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes, also spätestens am 23.02.2024, wiedergemeldet habe, sondern dies erst am 09.04.2024 erfolgt sei.

Unter Spruchpunkt B) wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG idgF die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23.05.2024 gegen den Bescheid vom 19.04.2024 ausgeschlossen.Unter Spruchpunkt B) wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG idgF die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23.05.2024 gegen den Bescheid vom 19.04.2024 ausgeschlossen.

Begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen – aus, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger die arbeitslose Person der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, in dem sie vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnimmt.

Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) der belangten Behörde die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen.

Aus diesem Grund überwiege hier das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.

Der Bescheid vom 19.04.2024 wurde der Beschwerdeführerin am 20.04.2024 via „e-AMS“ gesendet und zum Abruf bereitgehalten. Er wurde von der Beschwerdeführerin am 30.04.2024 tatsächlich abgerufen und gelesen.

2.       Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 23.05.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass sie der Ansicht gewesen sei, nach ihrem Krankenstand einen neuen Termin zugeteilt zu bekommen.

Die Beschwerdeführerin habe keine Ersparnisse und hohe Schulden, aufgrund derer regelmäßig Exekution gegen sie geführt werde. Ihr drohe der Wohnungsverlust. Alleine aufgrund der Ausgaben für Gas sei ein Rückstand von 5.000 € entstanden und ihre Therme sei seit zwei Jahren nicht gewartet worden. Diese Situation führe bei ihr zu schwerwiegenden psychischen Folgen. So leide sie etwa an Verfolgungswahn. Auch sei es in ihrem Berufsbild gar nicht möglich, „schwarz“ zu arbeiten. Die 1.800 € benötige sie dringend zwecks Überweisung des Mietrückstandes.

Von der Beschwerdeführerin wurde eine Bildaufnahme ihres Bankkontos beigefügt, welche auf ihrem Girokonto ein Guthaben von etwa -4.000 € ausweist sowie etwa -5.000 € für eine Finanzierung, welche in Raten in Höhe von 121,10 € zu bedienen ist.

3.       Aufgrund des als Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu wertenden Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde die gegenständliche Beschwerde gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.06.2024 ho. einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es liegt eine Erklärung vor, dass die belangte Behörde von ihrem Recht, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, Gebrauch zu machen beabsichtige.3.       Aufgrund des als Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu wertenden Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.06.2024 ho. einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es liegt eine Erklärung vor, dass die belangte Behörde von ihrem Recht, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, Gebrauch zu machen beabsichtige.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 05.04.2011 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 24.12.2022. Seit 16.10.2023 bezieht sie Notstandshilfe.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2024 wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt A) gemäß § 49 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 16.02.2024 bis 08.04.2024 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Unter Spruchpunkt B) wurde § 13 Abs. 2 VwGVG idgF die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid ausgeschlossen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2024 wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt A) gemäß Paragraph 49, AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 16.02.2024 bis 08.04.2024 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Unter Spruchpunkt B) wurde Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG idgF die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid ausgeschlossen.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 20.04.2024 via „e-AMS“ übersandt und zum Abruf bereitgehalten sowie von ihr am 30.04.2024 tatsächlich abgerufen und gelesen. Die Zustellung ist daher spätestens mit 30.04.2024 erfolgt.

Mit Schreiben vom 23.05.2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 20.04.2024 fristgerecht Beschwerde.

Aufgrund der Beschwerde vom 23.05.2024 gegen den Bescheid vom 19.04.2024 wurde der Verwaltungsakt gemäß §13 Abs. 4 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Dieser lange am 07.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund der Beschwerde vom 23.05.2024 gegen den Bescheid vom 19.04.2024 wurde der Verwaltungsakt gemäß §13 Absatz 4, VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Dieser lange am 07.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2.       Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Mit den beiden Erkenntnissen vom 07.09.2017 (Ra 2017/08/0081 sowie Ra 2017/08/0065) hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass auch über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des AMS, mit denen die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde, gemäß § 56 Abs. 2 AlVG durch einen Senat zu entscheiden ist (Entscheidungsgründe siehe auch § 43 Abs. 2 VwGG).Mit den beiden Erkenntnissen vom 07.09.2017 (Ra 2017/08/0081 sowie Ra 2017/08/0065) hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass auch über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des AMS, mit denen die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde, gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG durch einen Senat zu entscheiden ist (Entscheidungsgründe siehe auch Paragraph 43, Absatz 2, VwGG).

Aus dem Verfahrensakt sowie den Angaben der belangten Behörde ergibt sich, dass der Bescheid vom 19.04.2024 der Beschwerdeführerin am 20.04.2024 an ihr „e-AMS“-Konto gesendet wurde. Die belangte Behörde gibt an, dass der Bescheid daraufhin von der Beschwerdeführerin am 30.04.2024 tatsächlich abgerufen und gelesen wurde. Da die Zustellung von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde und sie in ihrer Beschwerde auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid Bezug nimmt, ist daher jedenfalls mit Wirksamkeit 30.04.2024 von einer wirksamen Zustellung auszugehen.

Laut vorgelegten Verfahrensakten und eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin sind gegen sie derzeit mehrere Exekutionen laufend. Ihr Schuldenstand beläuft sich auf über 10.000 € und ergibt sich anhand der von ihr übermittelten Unterlagen und Angaben aus dem negativen Guthaben ihres Girokontos, einer laufenden Finanzierung sowie aus offenen Mietzinsforderungen.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet
§ 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet
§ 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.        die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im

Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor Punkt römisch II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen periculum in mora dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen periculum in mora dringend geboten ist.

Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.Nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.

Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich, also ohne unnötigen Aufschub und ohne schuldhaftes Zögern zu entscheiden (VwGH 10.10.2014, Ro 2014/02/0020).

Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren, also ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte (wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung) zu entscheiden (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfällige Interessen anderer Parteien abzuwägen. Es ist als erster Schritt zu prüfen, ob ein Überwiegen der berührten öffentlichen oder der Interessen anderer Parteien gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers vorliegt.

Überwiegen die berührten öffentlichen Interessen oder die Interessen anderer Parteien, so muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob der vorzeitige Vollzug wegen periculum in mora dringend geboten ist.

Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach
§ 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, S. 5 ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass
§ 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach
§ 13 Absatz 2, VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die Paragraph 64, Absatz 2, AVG normiert vergleiche Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, S. 5 ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass
§ 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.

Dementsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen periculum in mora dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). Dementsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen periculum in mora dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31).

Die Annahme, dass periculum in mora vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).Die Annahme, dass periculum in mora vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu Paragraph 13, VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu Paragraph 64, Rz 31).

Periculum in mora bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als dem Beschwerdeführer) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist (VwGH 24.5.2002, 2002/17/0001).

(vgl. auch Eder/Martschin/Schmid Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Verlag NVW, 2. überarbeitete Auflage 2017; K1, K12, K18, K19, E10, zu § 13 VwGVG)vergleiche auch Eder/Martschin/Schmid Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Verlag NVW, 2. überarbeitete Auflage 2017; K1, K12, K18, K19, E10, zu Paragraph 13, VwGVG)

Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.

Da die Zustellung über das eAMS-Konto keine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem iSd. § 37 ZustG darstellt, weil sich dieses nicht in der gem. § 37 Abs. 2a ZustG genannten Liste der Kommunikationssysteme findet, welche der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zu veröffentlichen hat, ist im vorliegenden Fall aufgrund der getroffenen Feststellungen jedoch durch das Lesen des Bescheides am 30.04.2024 und dem damit verbundenen Abrufen des Dokuments vom tatsächlichen Zukommen der Sendung bzw. des Bescheides iSd § 7 ZustG auszugehen. Die vorliegende Beschwerde vom 23.05.2024 ist als rechtzeitig und zulässig zu beurteilen.Da die Zustellung über das eAMS-Konto keine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem iSd. Paragraph 37, ZustG darstellt, weil sich dieses nicht in der gem. Paragraph 37, Absatz 2 a, ZustG genannten Liste der Kommunikationssysteme findet, welche der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zu veröffentlichen hat, ist im vorliegenden Fall aufgrund der getroffenen Feststellungen jedoch durch das Lesen des Bescheides am 30.04.2024 und dem damit verbundenen Abrufen des Dokuments vom tatsächlichen Zukommen der Sendung bzw. des Bescheides iSd Paragraph 7, ZustG auszugehen. Die vorliegende Beschwerde vom 23.05.2024 ist als rechtzeitig und zulässig zu beurteilen.

Prüfung relevanter Interessen:

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes müssen gemäß dem rechtstaatlichen Prinzip alle Akte staatlicher Organe im Gesetz und mittelbar in der Verfassung begründet sein. Unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips geht es nicht an, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtschutzgesuch endgültig erledigt ist. Dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfes kommt der Vorrang zu. Deren Einschränkung ist nur aus sachlich gebotenen triftigen Gründen zulässig.

In diesem Gesamtzusammenhang ist nicht jegliches öffentliches Interesse relevant. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Gesetze etwa genügt nicht. Es muss sich um besonderes öffentliches Interesse handeln, aus dem wegen der besonderen triftigen Gründe des konkreten Falls die vorzeitige Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung sachlich geboten ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Verlag Manz, RZ 29 zu § 64 AVG, welcher der hier zu beurteilenden Bestimmung insoweit gleichgelagert ist).In diesem Gesamtzusammenhang ist nicht jegliches öffentliches Interesse relevant. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Gesetze etwa genügt nicht. Es muss sich um besonderes öffentliches Interesse handeln, aus dem wegen der besonderen triftigen Gründe des konkreten Falls die vorzeitige Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung sachlich geboten ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Verlag Manz, RZ 29 zu Paragraph 64, AVG, welcher der hier zu beurteilenden Bestimmung insoweit gleichgelagert ist).

In seinem Erkenntnis vom 02.12.2014, G 74/2014 hat der Verfassungsgerichtshof § 56 Abs. 3 AlVG idf BGBl I Nr 71/2013 (der einen grundsätzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und die Möglichkeit einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht nach Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde sowie einer Prognose über die Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen vorgesehen hatte) als verfassungswidrig aufgehoben. Im Rahmen der Begründung hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, die genannte Bestimmung habe erkennen lassen, dass der Gesetzgeber das Interesse der Versichertengemeinschaft und die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten - ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Fall der Bekämpfung eines Bescheides - besonders stark gewichtet hat. Der Verfassungsgerichtshof selbst hat diese Gesichtspunkte für sich genommen, als erheblich beurteilt (hat jedoch insbesondere kritisiert, dass es die genannte Bestimmung nicht zugelassen habe, die Interessen der Versichertengemeinschaft mit den Interessen anderer Verfahrensparteien abzuwägen). (vgl. Eder/Martschin/Schmid Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Verlag NVW, 2. überarbeitete Auflage 2017; E11 zu § 13 VwGVG).In seinem Erkenntnis vom 02.12.2014, G 74/2014 hat der Verfassungsgerichtshof Paragraph 56, Absatz 3, AlVG idf Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2013, (der einen grundsätzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und die Möglichkeit einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht nach Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde sowie einer Prognose über die Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen vorgesehen hatte) als verfassungswidrig aufgehoben. Im Rahmen der Begründung hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, die genannte Bestimmung habe erkennen lassen, dass der Gesetzgeber das Interesse der Versichertengemeinschaft und die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten - ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Fall der Bekämpfung eines Bescheides - besonders stark gewichtet hat. Der Verfassungsgerichtshof selbst hat diese Gesichtspunkte für sich genommen, als erheblich beurteilt (hat jedoch insbesondere kritisiert, dass es die genannte Bestimmung nicht zugelassen habe, die Interessen der Versichertengemeinschaft mit den Interessen anderer Verfahrensparteien abzuwägen). vergleiche Eder/Martschin/Schmid Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Verlag NVW, 2. überarbeitete Auflage 2017; E11 zu Paragraph 13, VwGVG).

§ 13 Abs 2 VwGVG fordert eine Interessensabwägung im eben genannten Sinn. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG fordert eine Interessensabwägung im eben genannten Sinn.

Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nachvollziehbar damit, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus generalpra?ventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung diene. Die belangte Behörde argumentiert schlüssig, dass nach Prüfung der Verfahrensunterlagen festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin, geboren am XXXX , mit Unterbrechungen bereits seit Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht. Bei der Beschwerdeführerin liegt somit Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit vor und liegen darüber hinaus beträchtliche Schulden in Höhe von jedenfalls über 10.000 € und laufende Exekutionen vor. Die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung erscheint daher als gefährdet bzw. sogar aussichtslos.Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nachvollziehbar damit, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus generalpra?ventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung diene. Die belangte Behörde argumentiert schlüssig, dass nach Prüfung der Verfahrensunterlagen festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin, geboren am römisch XXXX , mit Unterbrechungen bereits seit Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht. Bei der Beschwerdeführerin liegt somit Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit vor und liegen darüber hinaus beträchtliche Schulden in Höhe von jedenfalls über 10.000 € und laufende Exekutionen vor. Die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung erscheint daher als gefährdet bzw. sogar aussichtslos.

Es steht somit ein relevantes öffentliches Interesse einem relevanten Interesse der beschwerdeführenden Partei gegenüber.

Wie bereits angeführt, reicht es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nicht aus, wenn ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung besteht. Vielmehr muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in der Wirklichkeit wegen periculum in mora dringend geboten sein.

Prüfung von periculum in mora:

Während der vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogene § 56 Abs 3 AlVG idf BGBl I Nr 71/2013 das Erfordernis von periculum in mora nicht thematisiert hatte, fordert § 13 Abs 2 VwGVG ausdrücklich und zusätzlich zum Bestehen eines relevanten Interesses im oben dargelegten Sinn das Bestehen von periculum in mora: Während der vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogene Paragraph 56, Absatz 3, AlVG idf Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2013, das Erfordernis von periculum in mora nicht thematisiert hatte, fordert Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausdrücklich und zusätzlich zum Bestehen eines relevanten Interesses im oben dargelegten Sinn das Bestehen von periculum in mora:

Zufolge § 13 Abs 2 VwGVG genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels nicht, dass ein relevantes Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Umsetzung der angefochtenen Entscheidung besteht. Das genannte Interesse muss wegen periculum in mora dringend geboten sein: Bei Aufschub der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung muss ein erheblicher Nachteil für die Partei oder ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl drohen. Die Gefahr des gravierenden Nachteils muss für den Fall des Zuwartens konkret bestehen. Ein konkretes Beispiel der höchstgerichtlichen Anerkennung von periculum in mora: Entzug der Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Verlag Manz, RZ 31 zu § 64 AVG, welcher der hier zu beurteilenden Bestimmung insoweit gleichgelagert ist). Zufolge Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels nicht, dass ein relevantes Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Umsetzung der angefochtenen Entscheidung besteht. Das genannte Interesse muss wegen periculum in mora dringend geboten sein: Bei Aufschub der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung muss ein erheblicher Nachteil für die Partei oder ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl drohen. Die Gefahr des gravierenden Nachteils muss für den Fall des Zuwartens konkret bestehen. Ein konkretes Beispiel der höchstgerichtlichen Anerkennung von periculum in mora: Entzug der Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Verlag Manz, RZ 31 zu Paragraph 64, AVG, welcher der hier zu beurteilenden Bestimmung insoweit gleichgelagert ist).

Die Annahme von periculum in mora impliziert also die Annahme, dass ein konkreter erheblicher und nicht wiedergutzumachender Schaden drohen würde und dass die Vermeidung dieser Gefahr rasches Handeln erfordern würde.

Die belangte Behörde hat das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer Maßnahme zur Generalprävention mit dem Ziel der Verhinderung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ins Treffen geführt. Begründend wurde von der belangten Behörde angeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und gegen diese derzeit Exekutionen laufend sind. Der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit Arbeitsunwilligkeit und darüber hinaus die bereits betriebenen Exekutionen lasse eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu. Daher würde das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse überwiegen.

Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG – was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt – „ohne weiteres Verfahren“ unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13 VwGVG). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz VwGVG – was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt – „ohne weiteres Verfahren“ unverzüglich zu entscheiden hat vergleiche dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13, VwGVG). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,).

Insofern verbietet sich im vorliegenden Fall auch die Durchführung ergänzender Ermittlungen, inwieweit im vorliegenden Fall tatsächlich eine konkrete periculum in mora zur Abwehr eines drohenden Nachteils besteht.

Nach Maßgabe des vorliegenden Sachverhaltes vermag das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon auszugehen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen periculum in mora dringend geboten ist, zumal sich hierfür auch aus dem übermittelten Verwaltungsakt Anhaltspunkte ergeben.

Aus dem vorliegenden Sachverhalt ist abzuleiten, dass im konkreten Fall (und nur dieser konkrete Fall bildet den Gegenstand der hier zu treffenden Entscheidung) aus dem Eintritt der aufschiebenden Wirkung eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit ausgehen würde. Periculum in mora iSd § 13 Abs 2 VwGVG ist im vorliegenden Fall daher gegeben. Der vorliegende Fall rechtfertigt eine Einschränkung des rechtsstaatlich gebotenen Grundsatzes der faktischen Effizienz eines erhobenen Rechtsmittels.Aus dem vorliegenden Sachverhalt ist abzuleiten, dass im konkreten Fall (und nur dieser konkrete Fall bildet den Gegenstand der hier zu treffenden Entscheidung) aus dem Eintritt der aufschiebenden Wirkung eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit ausgehen würde. Periculum in mora iSd Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ist im vorliegenden Fall daher gegeben. Der vorliegende Fall rechtfertigt eine Einschränkung des rechtsstaatlich gebotenen Grundsatzes der faktischen Effizienz eines erhobenen Rechtsmittels.

Ergebnis:

Aufgrund des Bestehens von periculum in mora war im vorliegenden Fall jedenfalls (also selbst ohne Annahme einer stärkeren Gewichtung des öffentlichen Interesses gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin) der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auszusprechen. Zudem führt die Beschwerdeführerin zwar aus, dass sie auf die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angewiesen ist, um Schulden zu begleichen, jedoch macht sie keinerlei konkrete Angaben darüber, welche Forderungen sie mit den von ihr vorläufig begehrten Leistungen in welcher Höhe konkret zu begleichen beabsichtigt und welche wirtschaftlichen oder rechtlichen Nachteile ihr andernfalls drohen. Aufgrund des Schuldenstandes von über 10.000 € ist nämlich davon auszugehen, dass eine gänzliche Begleichung ohnedies nicht möglich sein wird, sodass ihr Nachteil im Wesentlichen darin besteht, ihren Schuldenstand nicht vorläufig etwas reduzieren zu können. Dies stellt jedoch keinen besonderen Nachteil rechtlicher oder wirtschaftlicher Natur dar, da der Wegfall von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung regelmäßig dazu führt, dass diese Leistungen nicht mehr der Disposition der arbeitslosen Person zugänglich sind. Eine weitere Auseinandersetzung mit der von § 13 Abs 2 VwGVG geforderte Interessenabwägung kann somit entfallen. Aufgrund des Bestehens von periculum in mora war im vorliegenden Fall jedenfalls (also selbst ohne Annahme einer stärkeren Gewichtung des öffentlichen Interesses gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin) der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auszusprechen. Zudem führt die Beschwerdeführerin zwar aus, dass sie auf die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angewiesen ist, um Schulden zu begleichen, jedoch macht sie keinerlei konkrete Angaben darüber, welche Forderungen sie mit den von ihr vorläufig begehrten Leistungen in welcher Höhe konkret zu begleichen beabsichtigt und welche wirtschaftlichen oder rechtlichen Nachteile ihr andernfalls drohen. Aufgrund des Schuldenstandes von über 10.000 € ist nämlich davon auszugehen, dass eine gänzliche Begleichung ohnedies nicht möglich sein wird, sodass ihr Nachteil im Wesentlichen darin besteht, ihren Schuldenstand nicht vorläufig etwas reduzieren zu können. Dies stellt jedoch keinen besonderen Nachteil rechtlicher oder wirtschaftlicher Natur dar, da der Wegfall von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung regelmäßig dazu führt, dass diese Leistungen nicht mehr der Disposition der arbeitslosen Person zugänglich sind. Eine weitere Auseinandersetzung mit der von Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG geforderte Interessenabwägung kann somit entfallen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Keine Vorwegnahme der Entscheidung über die Hauptsache:

Das Bundesverwaltungsgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird und die Entscheidung über den bekämpften Bescheid vom 19.04.2024 zu einem späteren Zeitpunkt gesondert erfolgt.

Die vorliegende Entscheidung beschränkt sich auf die Frage der aufschiebenden Wirkung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Da der Verwaltungsgerichtshof in seinem eingangs angeführten Erkenntnis Ra 2017/08/0081 vom 07.09.2017 nicht auf die weiteren Revisionsvorbringen ergangene ist, liegt kein Hinweis auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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