TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/11 W169 2150093-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2024
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Entscheidungsdatum

11.06.2024

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W169 2150093-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias 23.08.1985, StA. Nepal, vertreten durch RAe Mag. Bischof & Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2023, Zl. 1137158104-222864491, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX alias 23.08.1985, StA. Nepal, vertreten durch RAe Mag. Bischof & Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2023, Zl. 1137158104-222864491, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 12.08.2022 wird gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, zurückgewiesen.“Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 12.08.2022 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, zurückgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine nepalesische Staatsangehörige, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher nach Durchführung einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag sowie einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.01.2017 mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.02.2017 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.1. Die Beschwerdeführerin, eine nepalesische Staatsangehörige, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher nach Durchführung einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag sowie einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.01.2017 mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.02.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2021 und am 26.02.2021 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2021, W169 2150093-1/21E, als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht traf zur Person der Beschwerdeführerin folgende Feststellungen:

„Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest.

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nepal und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Kaste der (brahmanischen) Pandit an. Die Beschwerdeführerin ist im Bundesstaat Uttar Pradesh, Indien, geboren. Sie ist im Distrikt Nuwakot, Nepal, aufgewachsen und lebte dort bis zu ihrer Ausreise. Sie ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter.

Die Beschwerdeführerin spricht die Sprachen Nepali und Hindi sowie ein wenig Englisch. Sie besuchte zumindest acht Jahre die Grundschule.

Im Heimatdistrikt leben die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin. Ihr Vater besitzt ein Haus und eine eigene Landwirtschaft, ihre Mutter verkauft Tee und Zigaretten und ihr Bruder ist Lehrer. Weiters hat die Beschwerdeführerin zumindest einen Onkel in Kathmandu sowie eine Tante in ihrem Heimatdistrikt. Die Beschwerdeführerin steht in Kontakt mit ihrer Familie.

Die Beschwerdeführerin ist ledig und kinderlos.

Sie leidet an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F62.0) sowie Bauch- und Kopfschmerzen. Ihre wurde die rechte Niere entfernt. Sie nimmt Pakemed-Tabletten. Sie hat seit ihrer Einreise keine psychologische oder psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen. Sie leidet an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung.

Die Beschwerdeführerin hatte keine persönlichen Probleme mit den Behörden ihres Herkunftsstaates. Die Verfolgungsbehauptungen der Beschwerdeführerin sowie das Vorbringen über ihre Schleppung nach Österreich sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in Nepal eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.

Im Falle einer Rückkehr nach Nepal könnte die Beschwerdeführerin wieder im Haus ihrer Eltern leben, wo ihre Existenz gesichert wäre. Auch wäre es ihr möglich und zumutbar, durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrer Existenzsicherung beizutragen.

Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten in Österreich. Sie hat die Integrationsprüfung auf dem Niveau A1 bestanden, zuletzt zwei Deutschkurse auf dem Niveau A2 besucht und spricht auf elementarem Niveau Deutsch. Sie hat keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen absolviert. Sie ist Mitglied in einem nepalesischen Kulturverein. Sie hat keine österreichischen Freunde, aber eine österreichische Bekannte. Sie befindet sich in einer Beziehung mit einem nepalesischen Staatsangehörigen, der illegal im Bundesgebiet aufhältig ist. Seit April 2017 besteht ein gemeinsamer Haushalt. Sie geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Sie nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie hat eine Einstellungszusage als Kellnerin in einem nepalesischen Restaurant in Wien. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.“

3. Am 12.08.2022 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 4 AsylG-DV. Vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin seit 2015 im Bundesgebiet lebe und sie sich gut integriert habe. Sie spreche Deutsch auf dem Niveau B1 und sei als Zustellerin teilweise selbsterhaltungsfähig. Für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels bestünden arbeitsrechtliche Vorverträge. Sie lebe im gemeinsamen Haushalt mit einem weiteren nepalesischen Staatsangehörigen, welcher ebenso einen gleichlautenden Antrag stelle. Die Beschwerdeführerin besitze keinen Reisepass und habe vergeblich versucht, einen solchen durch die nepalesische Botschaft zu erhalten. Die Beschwerdeführerin legte als Kopien ein ausgefülltes Passantragsformular, eine Geburtsurkunde, Zeugnisse von Integrationsprüfungen auf dem Niveau A1 und A2, eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau B1, einen Meldezettel, einen Mietvertrag, Nachweise ehrenamtlicher Mitarbeit in Vereinen sowie zwei arbeitsrechtliche Vorverträge vor.3. Am 12.08.2022 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 4, AsylG-DV. Vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin seit 2015 im Bundesgebiet lebe und sie sich gut integriert habe. Sie spreche Deutsch auf dem Niveau B1 und sei als Zustellerin teilweise selbsterhaltungsfähig. Für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels bestünden arbeitsrechtliche Vorverträge. Sie lebe im gemeinsamen Haushalt mit einem weiteren nepalesischen Staatsangehörigen, welcher ebenso einen gleichlautenden Antrag stelle. Die Beschwerdeführerin besitze keinen Reisepass und habe vergeblich versucht, einen solchen durch die nepalesische Botschaft zu erhalten. Die Beschwerdeführerin legte als Kopien ein ausgefülltes Passantragsformular, eine Geburtsurkunde, Zeugnisse von Integrationsprüfungen auf dem Niveau A1 und A2, eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau B1, einen Meldezettel, einen Mietvertrag, Nachweise ehrenamtlicher Mitarbeit in Vereinen sowie zwei arbeitsrechtliche Vorverträge vor.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.09.2022 den Auftrag, binnen vier Wochen den gegenständlichen Antrag persönlich zu stellen und ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument jeweils im Original vorzulegen. Sie wurde über die Möglichkeit der Stellung eines Heilungsantrages und die Folgen der Nichtbeachtung belehrt.

5. Mit Schreiben vom 19.10.2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung durch Vorsprache am 11.10.2022 Rechnung getragen habe und die Geburtsurkunde im Original vorgelegt worden sei. Hinsichtlich des nicht vorgelegten Reisepasses werde auf die bereits gemachten Ausführungen und den bereits gestellten Antrag gemäß § 4 AsylG-DV verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe erneut bei der Botschaft einen Reisepass beantragt und sollte ein solcher tatsächlich ausgestellt werden, werde er umgehend übermittelt. Die Beschwerdeführerin legte die Kopie eines ausgefüllten Passantragsformulars sowie eine Geburtsbestätigung vor.5. Mit Schreiben vom 19.10.2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung durch Vorsprache am 11.10.2022 Rechnung getragen habe und die Geburtsurkunde im Original vorgelegt worden sei. Hinsichtlich des nicht vorgelegten Reisepasses werde auf die bereits gemachten Ausführungen und den bereits gestellten Antrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe erneut bei der Botschaft einen Reisepass beantragt und sollte ein solcher tatsächlich ausgestellt werden, werde er umgehend übermittelt. Die Beschwerdeführerin legte die Kopie eines ausgefüllten Passantragsformulars sowie eine Geburtsbestätigung vor.

6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verständigte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.08.2023 vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach die Abweisung bzw. Zurückweisung ihres Antrags beabsichtigt sei. Es wurde ihr die Möglichkeit gewährt, binnen zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen sowie ergänzende Fragen zu ihren Lebensumständen zu beantworten.

7. Am 31.08.2023 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, welche zunächst auf ihr bisheriges Vorbringen verwies. Seit Oktober 2022 seien keine wesentlichen Änderungen mehr eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei bemüht, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften und arbeite je nach Auftragslage als Zustellerin. Beiliegend übermittelte sie drei Honorarnoten als Zustellerin sowie eine Bestätigung über die Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass seit dem Abschluss ihres Asylverfahrens keine maßgebliche Änderung in ihrem Privat- und Familienleben eingetreten sei, welche eine neue Abwägung nach Art. 8 EMRK erforderlich mache. Abgesehen vom Zeitablauf seien ihre Lebensumstände im Wesentlichen unverändert geblieben. Die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung sei gemäß § 59 Abs. 5 FPG nicht notwendig.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass seit dem Abschluss ihres Asylverfahrens keine maßgebliche Änderung in ihrem Privat- und Familienleben eingetreten sei, welche eine neue Abwägung nach Artikel 8, EMRK erforderlich mache. Abgesehen vom Zeitablauf seien ihre Lebensumstände im Wesentlichen unverändert geblieben. Die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung sei gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG nicht notwendig.

9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihr bisheriges Vorbringen fristgerecht Beschwerde. Beantragt wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme ihres Lebensgefährten zum Beweis des Familienlebens. Vorgelegt wurden zudem zwei Empfehlungsschreiben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie ist eine Staatsangehörige von Nepal. Sie wurde im indischen Bundesstaat Uttar Pradesh geboren und ist im nepalesischen Distrikt Nuwakot aufgewachsen, wo sie bis zu ihrer Ausreise lebte. Die spricht Nepali und Hindi sowie ein wenig Englisch und besuchte zumindest acht Jahre lang die Grundschule.

In ihrem Heimatdistrikt leben die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin. Ihr Vater besitzt ein Haus und eine eigene Landwirtschaft, ihre Mutter verkauft Tee und Zigaretten und ihr Bruder ist Lehrer. Weiters hat die Beschwerdeführerin zumindest einen Onkel in Kathmandu sowie eine Tante in ihrem Heimatdistrikt. Die Beschwerdeführerin steht in Kontakt mit ihrer Familie.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom April 2021, mit welchem ihr Asylverfahren abgeschlossen wurde, stellten sich die Lebensumstände der im Dezember 2016 eingereisten Beschwerdeführerin im Bundesgebiet folgendermaßen dar: Sie hatte keine Verwandten in Österreich, hatte eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A1 bestanden, zuletzt zwei Deutschkurse auf dem Niveau A2 besucht und auf elementarem Niveau Deutsch gesprochen. Sie hatte keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen absolviert und war Mitglied in einem nepalesischen Kulturverein. Sie hatte keine österreichischen Freunde, aber Bekannte. Sie befand sich in einer Beziehung mit einem nepalesischen Staatsangehörigen, der illegal im Bundesgebiet aufhältig war und hatte seit April 2017 einen gemeinsamen Haushalt mit ihm geführt. Sie ging keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach, war nicht selbsterhaltungsfähig und nahm Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Sie hatte eine Einstellungszusage als Kellnerin in einem nepalesischen Restaurant in Wien. Sie war strafgerichtlich unbescholten.

Seit diesem Zeitpunkt haben sich folgende Änderungen ergeben: Die Beschwerdeführerin hat im Oktober 2021 die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 bestanden und vom Jänner bis März 2022 einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besucht. Ihre Deutschkenntnisse haben sich dementsprechend verbessert. Sie hat im Mai 2021 eine Einstellungszusage als Küchenhilfe in einem italienischen Restaurant erhalten. Desweiteren arbeitet sie nunmehr je nach Auftragslage als Zeitungszustellerin, wofür sie jedenfalls in den Monaten Mai, Juni und Juli 2023 insgesamt rund 2.350,- Euro an Honoraren erhielt, und erhält zufolge ihres abgeschlossenen Asylverfahrens keine Leistungen aus staatlichen Grundversorgung mehr.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes im Original nicht fest, zumal sie im Vorverfahren behauptet hatte, im Jahr XXXX geboren zu sein, dies auch immer noch in ihren Schreiben angibt, gleichzeitig aber dem gegenständlichen Antrag eine Geburtsurkunde über ihre im April 2022 (!) registrierte Geburt beilegte, wonach sie 1985 geboren sei.Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes im Original nicht fest, zumal sie im Vorverfahren behauptet hatte, im Jahr römisch XXXX geboren zu sein, dies auch immer noch in ihren Schreiben angibt, gleichzeitig aber dem gegenständlichen Antrag eine Geburtsurkunde über ihre im April 2022 (!) registrierte Geburt beilegte, wonach sie 1985 geboren sei.

Die weiteren Feststellungen zu ihren Lebensumständen und ihren Familienverhältnissen in Nepal sowie ihren Integrationsbemühungen in Österreich bis zum April 2021 folgen dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2021, W169 2150093-1/21E. Die festgestellten Änderungen in ihren Lebensumständen in Österreich seit diesem Zeitpunkt folgen wiederum dem Vorbringen und den Vorlagen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren bzw. einem Auszug aus dem Grundversorgungssystem.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchteil A)

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des Familienlebens in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (VwGH 23.02.2024, Ra 2024/17/0018 mwN).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (VwGH 23.02.2024, Ra 2024/17/0018 mwN).

Die Aufenthaltsdauer der im Dezember 2016 eingereisten Beschwerdeführerin verlängerte sich seit Erlassung des bundesverwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses vom April 2021 bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides im September 2023 um zweieinhalb Jahre auf etwas weniger als sieben Jahre, wobei sich dieser Aufenthalt aber schon bis zum April 2021 nur auf Basis einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin rechtmäßig und seither unrechtmäßig gestaltet und somit in seiner Bedeutung verringert ist. Ein Zeitablauf von ungefähr zweieinhalb Jahren ist dabei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für sich alleine noch nicht als maßgebliche Sachverhaltsänderung anzusehen, die eine Neubeurteilung im Sinne des Art. 8 EMRK erforderlich macht (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). In diesem zusätzlich abgelaufenen Zeitraum absolvierte die Beschwerdeführerin eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 und ist nunmehr – je nach Auftragslage – als Zeitungszustellerin erwerbstätig. Im Übrigen wurden keine Änderungen in den Lebensumständen der Beschwerdeführerin behauptet. Damit haben sich die nachgewiesenen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin aber nur marginal – zumal auf weiterhin lediglich elementarem Niveau – verbessert und wird die Bedeutung ihrer Erwerbstätigkeit durch ihre Unrechtmäßigkeit zufolge des mangelnden Aufenthaltsrechts erheblich gemindert. In Hinblick auf die schon bislang eher geringe Integration der Beschwerdeführerin, in Bezug auf die sich nur unwesentliche Änderungen ergeben haben, trat somit auch in Betrachtung der seither zusätzlich vergangenen zweieinhalb Jahre keine maßgebliche Änderung ein, die eine neue oder ergänzende Beurteilung im Sinne des Art. 8 EMRK erfordern würde. Die Erlassung einer inhaltlich anderslautenden Entscheidung ist vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes nicht einmal möglich.Die Aufenthaltsdauer der im Dezember 2016 eingereisten Beschwerdeführerin verlängerte sich seit Erlassung des bundesverwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses vom April 2021 bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides im September 2023 um zweieinhalb Jahre auf etwas weniger als sieben Jahre, wobei sich dieser Aufenthalt aber schon bis zum April 2021 nur auf Basis einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin rechtmäßig und seither unrechtmäßig gestaltet und somit in seiner Bedeutung verringert ist. Ein Zeitablauf von ungefähr zweieinhalb Jahren ist dabei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für sich alleine noch nicht als maßgebliche Sachverhaltsänderung anzusehen, die eine Neubeurteilung im Sinne des Artikel 8, EMRK erforderlich macht (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). In diesem zusätzlich abgelaufenen Zeitraum absolvierte die Beschwerdeführerin eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 und ist nunmehr – je nach Auftragslage – als Zeitungszustellerin erwerbstätig. Im Übrigen wurden keine Änderungen in den Lebensumständen der Beschwerdeführerin behauptet. Damit haben sich die nachgewiesenen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin aber nur marginal – zumal auf weiterhin lediglich elementarem Niveau – verbessert und wird die Bedeutung ihrer Erwerbstätigkeit durch ihre Unrechtmäßigkeit zufolge des mangelnden Aufenthaltsrechts erheblich gemindert. In Hinblick auf die schon bislang eher geringe Integration der Beschwerdeführerin, in Bezug auf die sich nur unwesentliche Änderungen ergeben haben, trat somit auch in Betrachtung der seither zusätzlich vergangenen zweieinhalb Jahre keine maßgebliche Änderung ein, die eine neue oder ergänzende Beurteilung im Sinne des Artikel 8, EMRK erfordern würde. Die Erlassung einer inhaltlich anderslautenden Entscheidung ist vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes nicht einmal möglich.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war somit als unbegründet abzuweisen.

Da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde und der Sachverhalt im Übrigen aus der Aktenlage feststand, zumal den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Lebensumständen gefolgt wurde, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben und war auch nicht die Vernehmung ihres Lebensgefährten notwendig.Da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde und der Sachverhalt im Übrigen aus der Aktenlage feststand, zumal den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Lebensumständen gefolgt wurde, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben und war auch nicht die Vernehmung ihres Lebensgefährten notwendig.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Verweis auf § 59 Abs. 5 FPG rechtsirrig davon ausging, von der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung absehen zu können. Der Verwaltungsgerichtshof hat im vom Bundesamt selbst zitierten Erkenntnis klargestellt, dass diese Norm so zu verstehen ist, dass nur im Falle eines aufrechten rechtskräftigen Einreiseverbotes von der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung abzusehen ist (soweit keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen sind). Gegen die Beschwerdeführerin besteht jedoch kein Einreiseverbot, sodass das Bundesamt über eine Rückkehrentscheidung abzusprechen gehabt hätte bzw. dies nachzuholen haben wird.Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Verweis auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG rechtsirrig davon ausging, von der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung absehen zu können. Der Verwaltungsgerichtshof hat im vom Bundesamt selbst zitierten Erkenntnis klargestellt, dass diese Norm so zu verstehen ist, dass nur im Falle eines aufrechten rechtskräftigen Einreiseverbotes von der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung abzusehen ist (soweit keine neuen Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen sind). Gegen die Beschwerdeführerin besteht jedoch kein Einreiseverbot, sodass das Bundesamt über eine Rückkehrentscheidung abzusprechen gehabt hätte bzw. dies nachzuholen haben wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung illegaler Aufenthalt Privatleben wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W169.2150093.2.00

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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