TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/11 W294 2267990-3

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Veröffentlicht am 11.06.2024
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Entscheidungsdatum

11.06.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §34 Abs3 Z3
BFA-VG §40 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W294 2267990-3/9E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Festnahme am 18.12.2023 sowie die Anhaltung von 18.12.2023 bis 19.12.2023 wie folgt zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Festnahme am 18.12.2023 sowie die Anhaltung von 18.12.2023 bis 19.12.2023 wie folgt zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.10.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.08.2017 wurde dieser Antrag vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 02.12.2020, Zl. I422 2170133-1/10E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der damaligen Rechtsvertretung des BF am 02.12.2020 zugestellt.

Der BF verblieb in der Folge im Bundesgebiet und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Am 30.04.2021 beantragte der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach § 56 AsylG 2005 und ergänzend am selben Tag die Zulassung der Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde mit Bescheid des BFA vom 24.08.2021 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde nach durch den BF erhobener Beschwerde mit Beschluss des BVwG vom 29.10.2021, Zl. I419 2170133-2/2E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.Am 30.04.2021 beantragte der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach Paragraph 56, AsylG 2005 und ergänzend am selben Tag die Zulassung der Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde mit Bescheid des BFA vom 24.08.2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde nach durch den BF erhobener Beschwerde mit Beschluss des BVwG vom 29.10.2021, Zl. I419 2170133-2/2E, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

Mit 12.05.2021 wurde vom BFA ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (im Folgenden: HRZ) gestartet.

Mit einem neuen Bescheid vom 14.06.2022 wies das BFA sowohl den Antrag des BF vom 30.04.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), als auch den Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 „Z Zusatz“ in Verbindung mit § 8 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt II). Mit einem neuen Bescheid vom 14.06.2022 wies das BFA sowohl den Antrag des BF vom 30.04.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), als auch den Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, „Z Zusatz“ in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt römisch II).

Der BF wurde für einen Interviewtermin bei der nigerianischen Delegation am 17.02.2023 vorgemerkt. Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2023 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 17.02.2023 zum Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria beim BFA zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung des Reisedokuments mitzuwirken. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF am 15.02.2023 zu eigenen Handen zugestellt. Der BF wurde für einen Interviewtermin bei der nigerianischen Delegation am 17.02.2023 vorgemerkt. Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 17.02.2023 zum Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria beim BFA zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung des Reisedokuments mitzuwirken. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF am 15.02.2023 zu eigenen Handen zugestellt.

Der BF leistete der Ladung unentschuldigt keine Folge.

Am 20.02.2023 erließ das BFA gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den BF an eine Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) und führte dazu aus, dass der BF unentschuldigt einer Ladung nicht nachgekommen sei, wobei ihm das Zwangsmittel der Haftstrafe von 14 Tagen angedroht worden sei.Am 20.02.2023 erließ das BFA gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den BF an eine Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) und führte dazu aus, dass der BF unentschuldigt einer Ladung nicht nachgekommen sei, wobei ihm das Zwangsmittel der Haftstrafe von 14 Tagen angedroht worden sei.

Am 27.02.2023 um 16:00 Uhr wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des am 20.02.2023 erlassenen Festnahmeauftrages an seiner Meldeadresse festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) eingeliefert. Am 28.02.2023 um 10:00 Uhr wurde der BF wegen Haftunfähigkeit aus der Anhaltung entlassen.

Am 03.03.2023 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Festnahme am 27.02.2023 sowie die anschließende Anhaltung und brachte im Wesentlichen vor, dass mit Bescheid des BFA vom 14.06.2022 der Antrag des BF auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG abgewiesen worden sei. Eine Rückkehrentscheidung sei nicht erlassen worden. Durch den Antrag auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG sei die Rückkehrentscheidung untergegangen und sei daher davon auszugehen, dass gegen den BF keine Rückkehrentscheidung bestehe. Es sei daher nicht notwendig gewesen, den BF unter Androhung einer Zwangsstrafe zu laden und weder notwendig noch zulässig eine Zwangsstrafe über ihn zu verhängen.Am 03.03.2023 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Festnahme am 27.02.2023 sowie die anschließende Anhaltung und brachte im Wesentlichen vor, dass mit Bescheid des BFA vom 14.06.2022 der Antrag des BF auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen worden sei. Eine Rückkehrentscheidung sei nicht erlassen worden. Durch den Antrag auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG sei die Rückkehrentscheidung untergegangen und sei daher davon auszugehen, dass gegen den BF keine Rückkehrentscheidung bestehe. Es sei daher nicht notwendig gewesen, den BF unter Androhung einer Zwangsstrafe zu laden und weder notwendig noch zulässig eine Zwangsstrafe über ihn zu verhängen.

Am 03.03.2023 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter weiters Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 08.02.2023 und brachte im Wesentlichen vor, dass es ihm mangels entsprechender Dokumente nicht möglich gewesen sei, Österreich zu verlassen. Aus diesem Grund habe er am 30.04.2021 einen Antrag auf Bewilligung seines Aufenthalts nach § 56 AsylG gestellt. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2022 sei dieser Antrag abgewiesen worden, eine Rückkehrentscheidung sei dabei nicht erlassen worden. Gegen diesen Bescheid habe er fristgerecht Beschwerde erhoben. Es bestehe kein Grund, den BF vor eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde vorzuladen. Durch die Nichterlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung erscheine die Rückkehrentscheidung vom „04.12.2020“ untergegangen zu sein. Darüber hinaus habe er das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, weshalb das Verfahren von der Behörde vor Erwägung einer Abschiebung abzuwarten sei. Da vermutlich keine Rückkehrentscheidung bestehe, sei die Abschiebung des BF weder möglich noch unmittelbar bevorstehend, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nicht ausgeschlossen werden dürfe.Am 03.03.2023 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter weiters Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 08.02.2023 und brachte im Wesentlichen vor, dass es ihm mangels entsprechender Dokumente nicht möglich gewesen sei, Österreich zu verlassen. Aus diesem Grund habe er am 30.04.2021 einen Antrag auf Bewilligung seines Aufenthalts nach Paragraph 56, AsylG gestellt. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2022 sei dieser Antrag abgewiesen worden, eine Rückkehrentscheidung sei dabei nicht erlassen worden. Gegen diesen Bescheid habe er fristgerecht Beschwerde erhoben. Es bestehe kein Grund, den BF vor eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde vorzuladen. Durch die Nichterlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung erscheine die Rückkehrentscheidung vom „04.12.2020“ untergegangen zu sein. Darüber hinaus habe er das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, weshalb das Verfahren von der Behörde vor Erwägung einer Abschiebung abzuwarten sei. Da vermutlich keine Rückkehrentscheidung bestehe, sei die Abschiebung des BF weder möglich noch unmittelbar bevorstehend, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nicht ausgeschlossen werden dürfe.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.03.2023, Zl. W250 2267990-1/18E, wurde der Maßnahmenbeschwerde vom 03.03.2023 stattgegeben und die Festnahme am 27.02.2023, 16:00 Uhr, sowie die darauffolgende Anhaltung bis 28.02.2023, 10:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Ladungsbescheid vom 08.02.2023 sei ausschließlich die Verhängung einer Haftstrafe in der Dauer von 14 Tagen angedroht worden. Die Erlassung eines Festnahmeauftrages als Zwangsmittel sei in diesem Bescheid nicht angedroht worden. Ein Festnahmeauftrag sei nur dann zulässig, wenn diese Rechtsfolge in der Ladung angedroht werde. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Festnahmeauftrages nicht vorgelegen seien, seien die Festnahme des BF am 27.02.2023 sowie seine darauffolgende Anhaltung rechtswidrig gewesen.

Mit einem weiteren Erkenntnis des BVwG vom 14.03.2023, Zl. W250 2267990-2/14E, wurde die Beschwerde vom 03.03.2023 gegen den Mitwirkungsbescheid vom 08.02.2023 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des BVwG vom 02.12.2020) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG gestellt. Weder dieser Antrag noch die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.06.2022 begründe ein Bleibe- oder ein Aufenthaltsrecht. Der BF sei daher zur Ausreise verpflichtet. Die im Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung sei entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht außer Kraft getreten und bilde weiterhin einen tauglichen Titel für die Abschiebung des BF. Der BF verfüge über keine Identitätsdokumente und sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Da im Zeitpunkt der Anordnung der Mitwirkungsverpflichtung eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorgelegen habe, sei die Ladung des BF zu einem Interview vor die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates zur Identitätsfeststellung als Voraussetzung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes verhältnismäßig gewesen.Mit einem weiteren Erkenntnis des BVwG vom 14.03.2023, Zl. W250 2267990-2/14E, wurde die Beschwerde vom 03.03.2023 gegen den Mitwirkungsbescheid vom 08.02.2023 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des BVwG vom 02.12.2020) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG gestellt. Weder dieser Antrag noch die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.06.2022 begründe ein Bleibe- oder ein Aufenthaltsrecht. Der BF sei daher zur Ausreise verpflichtet. Die im Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung sei entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht außer Kraft getreten und bilde weiterhin einen tauglichen Titel für die Abschiebung des BF. Der BF verfüge über keine Identitätsdokumente und sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Da im Zeitpunkt der Anordnung der Mitwirkungsverpflichtung eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorgelegen habe, sei die Ladung des BF zu einem Interview vor die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates zur Identitätsfeststellung als Voraussetzung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes verhältnismäßig gewesen.

Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2023 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 14.04.2023 zum Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria beim BFA zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung des Reisedokuments mitzuwirken. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF am 11.04.2023 zu eigenen Handen zugestellt.Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 14.04.2023 zum Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria beim BFA zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung des Reisedokuments mitzuwirken. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF am 11.04.2023 zu eigenen Handen zugestellt.

Am 13.04.2023 beantragte der BF per Fax die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG und ergänzend am selben Tag die Zulassung der Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses.Am 13.04.2023 beantragte der BF per Fax die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG und ergänzend am selben Tag die Zulassung der Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses.

Der BF erschien am 14.04.2023 zum Termin bei der nigerianischen Delegation, jedoch solle laut Botschaft der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewartet werden.

Am 14.04.2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG persönlich eingebracht.Am 14.04.2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG persönlich eingebracht.

Die vom BF gegen den Bescheid des BFA vom 14.06.2022 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 11.05.2023, Zl. I419 2170133-3/7E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 wird gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 zurückgewiesen“ und Spruchpunkt II zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 30.04.2021 wird gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 und 3 und § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen“.Die vom BF gegen den Bescheid des BFA vom 14.06.2022 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 11.05.2023, Zl. I419 2170133-3/7E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen“ und Spruchpunkt römisch II zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 30.04.2021 wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen“.

Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG vom 13.04.2023 wurde mit Bescheid des BFA vom 22.08.2023 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen. Der Antrag gemäß § 4 AsylG-DV auf Heilung eines Mangels wurde abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG vom 13.04.2023 wurde mit Bescheid des BFA vom 22.08.2023 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen. Der Antrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV auf Heilung eines Mangels wurde abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten.

Am 10.11.2023 wurde von der nigerianischen Botschaft der HRZ-Ausstellung zugestimmt.

Am 22.11.2023 wurde der BF vom BFA auf den Charterflug nach Nigeria für den 20.12.2023 gebucht.

Das BFA erließ am 12.12.2023 einen Abschiebeauftrag an die LPD betreffend den BF.

Das BFA erließ ebenfalls am 12.12.2023 einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. Das BFA erließ ebenfalls am 12.12.2023 einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung.

Der BF wurde am 18.12.2023 um 09:05 Uhr auf Basis dieses Festnahmeauftrages von Organen der LPD an seiner Meldeadresse festgenommen und ihm wurde eine schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 20.12.2023 übergeben, er verweigerte die Unterschrift auf dem Formular. Der BF wurde in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Am 19.12.2023 um 09:45 Uhr wurde der BF wegen Haftunfähigkeit aus der Anhaltung entlassen.

Gegen die Festnahme und die Anhaltung erhob der BF mit Schriftsatz vom 18.12.2023, beim BVwG eingelangt am selben Tag, durch seinen Rechtsvertreter die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde. Begründend wurde ausgeführt, als Festnahmegrund sei dem BF mündlich nichts mitgeteilt worden, ihm sei keine gesetzliche Grundlage der Festnahme mitgeteilt worden und auch kein Informationsblatt ausgehändigt worden. Er habe die der Beschwerde beigelegte „Information über die bevorstehende Abschiebung“ erhalten. Die Behörde sei ihren Informationspflichten nicht nachgekommen. Zudem bestehe gegen den BF derzeit keine aktuelle Rückkehrentscheidung. Die zuletzt erlassene Rückkehrentscheidung sei am 02.12.2020 zweitinstanzlich in Rechtskraft erwachsen und nicht mit einem Einreiseverbot verbunden gewesen. Die Behörde hätte daher bei sämtlichen darauffolgenden Anträgen die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung neuerlich prüfen müssen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Behörde nicht im Besitz eines zu seiner Ausreise berechtigenden Dokuments sei, weshalb die Abschiebung am 20.12.2023 aller Voraussicht nach nicht möglich sein werde. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Festnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären sowie die entstandenen Kosten zuzusprechen.

Am 19.12.2023 wurde von der nigerianischen Botschaft für den BF ein bis 30.01.2024 gültiges HRZ ausgestellt.

Das BFA legte den Verwaltungsakt vor und gab mit Schreiben vom 21.12.2023 eine Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde ab. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei aufgrund des erlassenen Festnahmeauftrages vom 12.12.2023 festgenommen worden. Dies sei ihm gleichzeitig mit der Zustellung der Information über die bevorstehende Abschiebung mitgeteilt worden. Er habe die Unterschrift verweigert. Der Festnahmeauftrag sei innerhalb der 72 Stunden zur Sicherung der Abschiebung vollzogen worden. Der BF sei bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Da sich nichts am Sachverhalt der bestehenden Rückkehrentscheidung vom 02.12.2020 geändert habe, könne diese weiterhin durchgesetzt werden. Bereits am 10.11.2023 sei einer HRZ-Ausstellung zugestimmt worden. Am 19.12.2023 sei auch das HRZ von der nigerianischen Botschaft ausgestellt worden. Der BF hätte somit am 20.12.2023 mit dem Charter nach Nigeria abgeschoben werden können. Die Festnahme und die Anhaltung seien sohin rechtmäßig gewesen. Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen und den BF zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.

Der BF stellte am 02.01.2024 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2024 wurde der Folgeantrag des BF sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.) Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.03.2024, Zl. I412 2170133-4/3E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in Spruchpunkt VII. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG verhängte Einreiseverbot ersatzlos behoben wird. Der BF stellte am 02.01.2024 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2024 wurde der Folgeantrag des BF sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.) Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VII.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.03.2024, Zl. I412 2170133-4/3E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in Spruchpunkt römisch VII. gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG verhängte Einreiseverbot ersatzlos behoben wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist Staatsangehöriger von Nigeria und daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist Staatsangehöriger von Nigeria und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Der BF reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.10.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2017 wurde dieser Antrag vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 02.12.2020, Zl. I422 2170133-1/10E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der damaligen Rechtsvertretung des BF am 02.12.2020 zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

Der BF verblieb in der Folge im Bundesgebiet und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Am 30.04.2021 beantragte der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach § 56 AsylG 2005 und ergänzend am selben Tag die Zulassung der Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde mit Bescheid des BFA vom 24.08.2021 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde nach durch den BF erhobener Beschwerde mit Beschluss des BVwG vom 29.10.2021, Zl. I419 2170133-2/2E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.Am 30.04.2021 beantragte der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach Paragraph 56, AsylG 2005 und ergänzend am selben Tag die Zulassung der Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde mit Bescheid des BFA vom 24.08.2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde nach durch den BF erhobener Beschwerde mit Beschluss des BVwG vom 29.10.2021, Zl. I419 2170133-2/2E, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

Mit 12.05.2021 wurde vom BFA ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) gestartet.

Mit einem neuen Bescheid vom 14.06.2022 wies das BFA sowohl den Antrag des BF vom 30.04.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), als auch den Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 „Z Zusatz“ in Verbindung mit § 8 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt II). Mit einem neuen Bescheid vom 14.06.2022 wies das BFA sowohl den Antrag des BF vom 30.04.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), als auch den Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, „Z Zusatz“ in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt römisch II).

Der BF wurde für einen Interviewtermin bei der nigerianischen Delegation am 17.02.2023 vorgemerkt. Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2023 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 17.02.2023 zum Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria beim BFA zu erscheinen. Der BF wurde für einen Interviewtermin bei der nigerianischen Delegation am 17.02.2023 vorgemerkt. Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 17.02.2023 zum Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria beim BFA zu erscheinen.

Der BF leistete der Ladung unentschuldigt keine Folge.

Am 20.02.2023 erließ das BFA gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den BF an eine Landespolizeidirektion (LPD) und führte dazu aus, dass der BF unentschuldigt einer Ladung nicht nachgekommen sei, wobei ihm das Zwangsmittel der Haftstrafe von 14 Tagen angedroht worden sei.Am 20.02.2023 erließ das BFA gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den BF an eine Landespolizeidirektion (LPD) und führte dazu aus, dass der BF unentschuldigt einer Ladung nicht nachgekommen sei, wobei ihm das Zwangsmittel der Haftstrafe von 14 Tagen angedroht worden sei.

Am 27.02.2023 um 16:00 Uhr wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des am 20.02.2023 erlassenen Festnahmeauftrages an seiner Meldeadresse festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) eingeliefert. Am 28.02.2023 um 10:00 Uhr wurde der BF wegen Haftunfähigkeit aus der Anhaltung entlassen.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.03.2023, Zl. W250 2267990-1/18E, wurde der vom BF erhobenen Maßnahmenbeschwerde vom 03.03.2023 stattgegeben und die Festnahme am 27.02.2023, 16:00 Uhr, sowie die darauffolgende Anhaltung bis 28.02.2023, 10:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt.

Mit einem weiteren Erkenntnis des BVwG vom 14.03.2023, Zl. W250 2267990-2/14E, wurde die Beschwerde des BF vom 03.03.2023 gegen den Mitwirkungsbescheid vom 08.02.2023 als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2023 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 14.04.2023 zum Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria beim BFA zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung des Reisedokuments mitzuwirken. Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 14.04.2023 zum Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria beim BFA zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung des Reisedokuments mitzuwirken.

Am 13.04.2023 beantragte der BF per Fax die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG und ergänzend am selben Tag die Zulassung der Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses.Am 13.04.2023 beantragte der BF per Fax die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG und ergänzend am selben Tag die Zulassung der Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses.

Der BF erschien am 14.04.2023 zum Termin bei der nigerianischen Delegation, jedoch solle laut Botschaft der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewartet werden.

Am 14.04.2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG persönlich eingebracht.Am 14.04.2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG persönlich eingebracht.

Die vom BF gegen den Bescheid des BFA vom 14.06.2022 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 11.05.2023, Zl. I419 2170133-3/7E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 wird gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 zurückgewiesen“ und Spruchpunkt II zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 30.04.2021 wird gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 und 3 und § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen“. Diese Entscheidung erwuchs am 12.05.2023 in Rechtskraft.Die vom BF gegen den Bescheid des BFA vom 14.06.2022 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 11.05.2023, Zl. I419 2170133-3/7E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen“ und Spruchpunkt römisch II zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 30.04.2021 wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen“. Diese Entscheidung erwuchs am 12.05.2023 in Rechtskraft.

Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG vom 13.04.2023 wurde mit Bescheid des BFA vom 22.08.2023 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen. Der Antrag gemäß § 4 AsylG-DV auf Heilung eines Mangels wurde abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten und erwuchs am 27.09.2023 in Rechtskraft. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG vom 13.04.2023 wurde mit Bescheid des BFA vom 22.08.2023 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen. Der Antrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV auf Heilung eines Mangels wurde abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten und erwuchs am 27.09.2023 in Rechtskraft.

Am 10.11.2023 wurde von der nigerianischen Botschaft der HRZ-Ausstellung zugestimmt.

Am 22.11.2023 wurde der BF vom BFA auf den Charterflug nach Nigeria für den 20.12.2023 gebucht.

Das BFA erließ am 12.12.2023 einen Abschiebeauftrag an die LPD betreffend den BF.

Das BFA erließ ebenfalls am 12.12.2023 einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. Das BFA erließ ebenfalls am 12.12.2023 einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung.

Der BF wurde am 18.12.2023 um 09:05 Uhr auf Basis dieses Festnahmeauftrages von Organen der LPD an seiner Meldeadresse festgenommen. Dem BF wurden der Festnahmeauftrag sowie die bevorstehende Abschiebung in englischer Sprache zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde weiters ein – sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache verfasstes – Schreiben des BFA vom 12.12.2023 ausgehändigt, in dem er über die bevorstehende Abschiebung am 20.12.2023 in Kenntnis gesetzt wurde. Er verweigerte die Unterschrift auf dem Formular. Der BF wurde in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht.

Der BF war bei seiner Festnahme am 18.12.2023 haftfähig. Der BF hatte während seiner Anhaltung Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

Am 19.12.2023 um 09:45 Uhr wurde der BF wegen Haftunfähigkeit aus der Anhaltung entlassen. Die Flugbuchung für den BF für den 20.12.2023 wurde vom BFA storniert.

Der BF befand sich von 18.12.2023 um 09:05 Uhr bis zum 19.12.2023 um 09:45 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft.

Am 19.12.2023 wurde von der nigerianischen Botschaft für den BF ein bis 30.01.2024 gültiges HRZ ausgestellt.

Gegen den BF besteht seit 02.12.2020 (abweisendes Erkenntnis des BVwG) eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung. Der BF hielt sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Diese Rückkehrentscheidung war bei der Erlassung des Festnahmeauftrages sowie im Zeitpunkt bzw. Zeitraum der gegenständlichen Festnahme und Anhaltung des BF weiterhin aufrecht.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der BF stellte am 02.01.2024 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2024 wurde der Folgeantrag des BF sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF stellte am 02.01.2024 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2024 wurde der Folgeantrag des BF sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.03.2024, Zl. I412 2170133-4/3E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in Spruchpunkt VII. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG verhängte Einreiseverbot ersatzlos behoben wird. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.03.2024, Zl. I412 2170133-4/3E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in Spruchpunkt römisch VII. gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG verhängte Einreiseverbot ersatzlos behoben wird.

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA (Fremdenakt bzw. zu den Sicherungsmaßnahmen gegen den BF sowie zu den beiden Anträgen auf internationalen Schutz) und in den Gerichtsakt sowie in die Erkenntnisse des BVwG vom 02.12.2020, Zl. I422 2170133-1/10E (Abweisung betreffend das erste Asylverfahren des BF), vom 29.10.2021, Zl. I419 2170133-2/2E (Antrag nach § 56 AsylG 2005, Zurückverweisung), vom 11.05.2023, Zl. I419 2170133-3/7E (Antrag nach § 56 AsylG 2005, Endentscheidung), vom 14.03.2023, Zl. W250 2267990-1/18E (Stattgabe einer früheren Maßnahmenbeschwerde), vom 14.03.2023, Zl. W250 2267990-2/14E (Abweisung betreffend einen Mitwirkungsbescheid) sowie vom 07.03.2024, Zl. I412 2170133-4/3E (zweites Asylverfahren des BF) und in die dazu geführten Gerichtsakten beim BVwG. Einsicht genommen wurde weiters in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister (ZMR) und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA (Fremdenakt bzw. zu den Sicherungsmaßnahmen gegen den BF sowie zu den beiden Anträgen auf internationalen Schutz) und in den Gerichtsakt sowie in die Erkenntnisse des BVwG vom 02.12.2020, Zl. I422 2170133-1/10E (Abweisung betreffend das erste Asylverfahren des BF), vom 29.10.2021, Zl. I419 2170133-2/2E (Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005, Zurückverweisung), vom 11.05.2023, Zl. I419 2170133-3/7E (Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005, Endentscheidung), vom 14.03.2023, Zl. W250 2267990-1/18E (Stattgabe einer früheren Maßnahmenbeschwerde), vom 14.03.2023, Zl. W250 2267990-2/14E (Abweisung betreffend einen Mitwirkungsbescheid) sowie vom 07.03.2024, Zl. I412 2170133-4/3E (zweites Asylverfahren des BF) und in die dazu geführten Gerichtsakten beim BVwG. Einsicht genommen wurde weiters in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister (ZMR) und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Akten des BFA und aus den Akten des BVwG sowie aus den genannten Erkenntnissen des BVwG.

Die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren sowie aus den Akten zu den verschiedenen Verfahren des BF.

Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da die Anträge des BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Dass der BF Staatsangehöriger von Nigeria ist, ist unstrittig. Somit ist der BF Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da die Anträge des BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Dass der BF Staatsangehöriger von Nigeria ist, ist unstrittig. Somit ist der BF Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass der BF im Jahr 2015 im Bundesgebiet einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher zunächst vom BFA und sodann auch vom BVwG im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis vom 02.12.2020, Zl. I422 2170133-1/10E, vollinhaltlich abgewiesen wurde, wobei auch eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Das Erkenntnis wurde der damaligen Rechtsvertretung des BF am 02.12.2020 zugestellt (Zustellprotokoll im Asylakt AS 283) und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nachkam, folgt ebenso aus dem Verwaltungs- sowie Gerichtsakt.

Die Feststellungen zu den Anträgen des BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln (nach § 56 bzw. 55 AsylG 2005) und zu den Entscheidungen des BFA dazu sowie zu den betreffenden Entscheidungen des BVwG ergeben sich aus den Akten sowie aus den jeweiligen Entscheidungen des BFA bzw. BVwG. Über beide Titelanträge des BF wurde bereits rechtskräftig entschieden. Die Feststellungen zu den Anträgen des BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln (nach Paragraph 56, bzw. 55 AsylG 2005) und zu den Entscheidungen des BFA dazu sowie zu den betreffenden Entscheidungen des BVwG ergeben sich aus den Akten sowie aus den jeweiligen Entscheidungen des BFA bzw. BVwG. Über beide Titelanträge des BF wurde bereits rechtskräftig entschieden.

Die Feststellungen zu den Bescheiden, mit denen dem BF aufgetragen wurde, an der Einholung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (Mitwirkungsbescheide), ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Bescheiden.

Die Feststellungen zum damaligen Festnahmeauftrag gegen den BF vom 20.02.2023 und seine Festnahme und Anhaltung von 27.02.2023 bis 28.02.2023 ergeben sich aus den Akten. Die Feststellungen zum Erkenntnis des BVwG vom 14.03.2023 ergeben sich aus dem entsprechenden Erkenntnis vom 14.03.2023, Zl. W250 2267990-1/18E. Damit wurde der damaligen Maßnahmenbeschwerde stattgegeben und die Festnahme und Anhaltung für rechtswidrig erklärt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Ladungsbescheid vom 08.02.2023 sei ausschließlich die Verhängung einer Haftstrafe in der Dauer von 14 Tagen angedroht worden. Die Erlassung eines Festnahmeauftrages als Zwangsmittel sei in diesem Bescheid nicht angedroht worden. Ein Festnahmeauftrag sei nur dann zulässig, wenn diese Rechtsfolge in der Ladung angedroht werde. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Festnahmeauftrages nicht vorgelegen seien, seien die Festnahme des BF am 27.02.2023 sowie seine darauffolgende Anhaltung rechtswidrig gewesen.

Die Feststellungen zu dem weiteren Erkenntnis vom 14.03.2023 ergeben sich aus dem entsprechenden Erkenntnis vom 14.03.2023, Zl. W250 2267990-2/14E. Damit wurde die Beschwerde gegen den Mitwirkungsbescheid vom 08.02.2023 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des BVwG vom 02.12.2020) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG gestellt. Weder dieser Antrag noch die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.06.2022 begründe ein Bleibe- oder ein Aufenthaltsrecht. Der BF sei daher zur Ausreise verpflichtet. Die im Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung sei entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht außer Kraft getreten und bilde weiterhin einen tauglichen Titel für die Abschiebung des BF. Der BF verfüge über keine Identitätsdokumente und sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Da im Zeitpunkt der Anordnung der Mitwirkungsverpflichtung eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorgelegen habe, sei die Ladung des BF zu einem Interview vor die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates zur Identitätsfeststellung als Voraussetzung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes verhältnismäßig gewesen.Die Feststellungen zu dem weiteren Erkenntnis vom 14.03.2023 ergeben sich aus dem entsprechenden Erkenntnis vom 14.03.2023, Zl. W250 2267990-2/14E. Damit wurde die Beschwerde gegen den Mitwirkungsbescheid vom 08.02.2023 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des BVwG vom 02.12.2020) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG gestellt. Weder dieser Antrag noch die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.06.2022 begründe ein Bleibe- oder ein Aufenthaltsrecht. Der BF sei daher zur Ausreise verpflichtet. Die im Dezember 2020

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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