TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/11 W141 2281153-1

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Veröffentlicht am 11.06.2024
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Entscheidungsdatum

11.06.2024

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 01.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  3. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  8. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  9. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W141 2281153-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX , vertreten durch den XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 09.10.2023, betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.05.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch XXXX geboren am römisch XXXX , vertreten durch den römisch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 09.10.2023, betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.05.2024 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid vom 09.10.2023 behoben.

Herr XXXX erfüllt die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.Herr römisch XXXX erfüllt die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.       Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer zuletzt einen Behindertenpass bis 31.07.2023 befristet ausgestellt und darin einen Grad der Behinderung von 50 vH sowie die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ eingetragen.

1.1      Einlangend bei der belangten Behörde am 03.03.2023 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage eines ärztlichen Bestätigungsschreibens einen Antrag auf Verlängerung seines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gestellt.

1.2.    Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde am 19.04.2023 ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 vH betrage, die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass jedoch nicht vorliegen würden.

1.3.    Weiters wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie Facharztes für Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.06.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass jedoch nicht vorliegen.

1.4.    Mit Eingabe vom 15.06.2023 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Befund nach, dem zufolge bei ihm mehrmals am Tag auftretende und teilweise blutig tingiert auftretende Diarrhoen vorliegen würden. Die Konsistenz sei erniedrigt. Es sei ihm daher erschwert, rechtzeitig eine Toilette aufzusuchen. Der Beschwerdeführer berichte in glaubwürdiger Art und Weise, dass seine Stuhlgänge etwa 15 Minuten dauern würden und es zu Schmerzen im Ober- und Unterbauch komme.

1.5.    Zur weiteren Überprüfung wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin sowie Facharztes für Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.07.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nach wie vor nicht vorliegen würden. Bei unauffälligem Gangbild könne eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen kurzer Wegstrecken oder beim Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel nicht begründet werden. Der imperativ auftretende Stuhldrang interferiere medizinisch nicht mit den nachgefragten Fertigkeiten (Zurücklegen kurzer Wegstrecken, Ein- und Aussteigen und sicherer Transport).

1.6.    Mit Schreiben vom 11.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 45 AVG im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 2 Wochen hierzu Stellung zu nehmen.1.6.    Mit Schreiben vom 11.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 45, AVG im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 2 Wochen hierzu Stellung zu nehmen.

1.7.    Am 21.07.2023 wurde von der belangten Behörde ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung vom 50 vH an den Beschwerdeführer versandt.

1.8.    Mit Eingabe vom 03.08.2023 wurde um Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ersucht. Eine Reaktion der belangten Behörde hierauf ergibt sich nicht aus dem Verfahrensakt.

1.9.    Mit Eingabe vom 23.08.2023 äußerte sich der Beschwerdeführer, vertreten durch den ÖZIV Bundesverband Arbeitsassistenz NÖ, unter Vorlage weiterer Befunde dahingehend, dass es aufgrund seiner Erkrankung 3 – 4 Mal pro Tag zu etwa 15 bis 20 Minuten in Anspruch nehmenden Stuhlgängen komme. Es stimme, dass er kurze Strecken zurücklegen könne, doch verwende der Beschwerdeführer auch öffentliche Verkehrsmittel, in denen es kein WC gebe. Es sei nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer machen solle, wenn er im Bus eine Stuhlattacke bekomme. Er müsse auch stets eine halbe Stunde zusätzlich einplanen, falls er auf die Toilette müsse. Zwar gebe es in Zügen ein WC, doch sei der Beschwerdeführer schon öfter über den Zielbahnhof hinausgefahren, weil er den Toilettengang nicht habe abbrechen können. Dies führe zu erheblichen Verspätungen, welche sich insbesondere auf sein Dienstverhältnis negativ auswirken würden. Die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel bereite ihm erhebliche Probleme.

Der Beschwerdeführer selbst äußerte sich im Wesentlichen inhaltsgleich und führte ergänzend aus, dass es monatlich zu ein bis drei Schüben komme, welche mit derartigen Schmerzen begleitet seien, dass er oft nicht aus dem Bett komme. Durch die Krämpfe habe er teils keine Kontrolle über seinen Schließmuskel. Seine Fehltage würden sich dieses Jahr bereits auf 28, überwiegend wegen Morbus Crohn, belaufen.

1.10.   Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin sowie Facharztes für Chirurgie vom 07.09.2023, basierend auf der Aktenlage, eingeholt, welcher zufolge an der Beurteilung festgehalten werde, da durch die Einwände keine neuen Tatsachen vorgebracht werden haben können.

1.11.   Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.10.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.1.11.   Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.10.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.

Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Demnach würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.

2.       Mit Schreiben vom 30.10.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 09.10.2023.

Darin führte er aus, dass er aufgrund seiner Erkrankung auf die Zusatzeintragung sowie die Ausstellung des Parkausweises angewiesen sei.

3.       Mittels Beschwerdevorlage vom 13.11.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 14.11.2023 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.

3.1.    Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.01.2024, eingeholt.

3.2.    Mit Eingabe, hiergerichtlich eingelangt am 18.04.2024, gab der NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz die Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers bekannt.

3.3.    Am 21.05.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Erwachsenenvertreter sowie der sachverständige Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin teilnahmen. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen.

Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Der medizinische Sachverständige nahm zu den vorliegenden Befunden und der von ihm durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers ausführlich Stellung und erstattete diesbezüglich ein mündliches Sachverständigengutachten. Weiters wurden die eingeholten Sachverständigengutachten und das Beschwerdebild des Beschwerdeführers eingehend erörtert. Im Zuge der Verhandlung konnte der Beschwerdeführer seine Krankengeschichte darlegen und zu den bei ihm vorliegende Gesundheitsschädigung und Einschränkungen sowie deren Auswirkungen im Alltag und bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung nehmen.

3.4.    Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2024 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde das Langprotokoll der mündlichen Verhandlung zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen eingeräumt, hierzu binnen einer Woche eine Stellungnahme abzugeben. Weder die belangte Behörde noch der Vertreter des Beschwerdeführers gaben eine Stellungnahme ab. 
         

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1.Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen, Sachverhalt aus.

1.1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.

1.2. Zur beantragten Zusatzeintragung:

Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.

1.2.1. Art der Funktionseinschränkungen:

?        Morbus Crohn

?        Lumboischialgie, Skoliose

?        Belastungsreaktion/Stress

?        Zervikale Neuralgie

?        Supraspinatussehnentendinopathie links

?        Akute Infektion der oberen Atemwege

1.2.2. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand:  Guter Allgemeinzustand

Ernährungszustand:  Reduzierter Ernährungszustand

Größe: 170,00 cm Gewicht: 59,00 kg

Relevanter Status:

Caput:

Sichtbare Häute und Schleimhäute gut durchblutet, Bulbusmotorik seitengleich, beidseits prompte Pupillenreaktion. Zu Beginn der Untersuchung ist er deutlich blass, die Gesichtsfarbe verbessert sich im Rahmen der Untersuchung.

Wirbelsäule:

Im Lot, kein Schulter- oder Beckenschiefstand, diffuser Klopfschmerz, im Seitaspekt physiologischer Krümmungsverlauf, FBA 20 cm im Bereich der unteren BWS, LWS zeigen sich rundliche, schuppende Hautveränderungen – psoriatische Veränderungen etwa 1 cm im Durchmesser haltend.

Obere, untere Extremitäten:

Sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig bewegt, MER seitengleich prompt, periphere DMS in Ordnung. Aktuell gibt er Schmerzen in den großen Gelenken an den Beinen an, gelegentlich auch vom Rücken ausstrahlende Schmerzen in das linke Knie. Psoriatische Veränderungen wie am Rücken auch in den Achseln.

Thorax:

Symmetrisch, Herzaktion rein, rhythmisch, Pulmo beidseits VA.

Abdomen:

Weich, unter Thoraxniveau, diffuser Druckschmerz, keine Abwehrspannung, auch im Bereich des Nabels kleine Hautveränderungen von der Psoriasis.

Gangbild/Mobilität:

Frei, sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe, keine Fallneigung

Status Psychicus:

Kooperativ, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar

1.2.3. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Es findet sich keine maßgebliche Einschränkung in der Mobilität durch Defizite am Bewegungsapparat. Eine kardiopulmonale Belastbarkeit ist gegeben. Somit ist eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft frei und sicher möglich, das Zu- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist gefahrlos zu bewerkstelligen. Es findet sich darüber hinaus keine schwerwiegende intellektuelle, psychische oder neurologische Einschränkung.

Der beim Beschwerdeführer vorliegende Morbus Crohn tritt jedoch trotz – teilweise erfolgreicher – Therapie nach wie vor in schwankender Intensität dauerhaft auf. Dabei ist die Intensität im Wesentlichen unvorhersehbar und unbeeinflussbar. Üblicherweise kommt es zu 3 bis 4 Stuhlgängen pro Tag, welche jeweils 15 bis 20 Minuten in Anspruch nehmen und teilweise krampfhafte Schmerzen hervorrufen, die es dem Beschwerdeführer zeitweise auch unmöglich machen, seinen Schließmuskel zu kontrollieren. Während besonders schwerwiegender akuter Schübe sind auch 10 bis 15 Stuhlgänge pro Tag erforderlich.

Diese Beschwerden können in öffentlichen Verkehrsmitteln mit Toiletten dazu führen, dass der Beschwerdeführer den Ausstieg verpasst, da es ihm nicht möglich ist, den Stuhlgang vorzeitig abzubrechen. In öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Toiletten wäre es dem Beschwerdeführer in der Regel unmöglich, rechtzeitig ein WC zu erreichen, was einen ungewollten Stuhlabgang zur Folge hätte. Die handelsüblichen Hygieneprodukte könnten insbesondere bei längeren Fahrten ein Austreten von Stuhl sowie eine Geruchsbelästigung der anderen Verkehrsteilnehmer nicht gänzlich verhindern. Zudem wäre auch bei der Verwendung handelsüblicher Inkontinenzprodukte nach Ankunft eine umfassende körperliche Hygiene erforderlich. Ist diese am Ankunftsort nicht durchführbar, so ist es dem Beschwerdeführer unmöglich, sozialadäquat am Zusammenleben teilzuhaben. Diesfalls wäre zudem mit einem weiteren Austreten von Stuhl, massiver Geruchsbelästigung sowie Hautrötungen und Hautentzündungen zu rechnen.

Dem Beschwerdeführer ist somit aufgrund seiner Erkrankung an Morbus Crohn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.

1.3. Der Antrag auf Verlängerung des Behindertenpasses mit dem Zusatzvermerk Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 03.03.2023 bei der belangten Behörde eingelangt.

1.4. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift und den dieser beigelegten Beweismittel mittels Beschwerdevorlage vom 13.11.2023 am 14.11.2023 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

2.Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Insbesondere ergibt sich aus dem Verfahrensakt, dass dem Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens neuerlich ein Behindertenpass ausgestellt wurde.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel sowie die am 21.05.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung.

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten sowie das im Zuge der mündlichen Erörterung dargestellte Beschwerdebild sowie die daraus gezogenen Schlüsse im Hinblick auf die Einschränkungen des Beschwerdeführers bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.

Es wurde auf die Art des Leidens und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Der sachverständige Allgemeinmediziner und Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin beschreibt zunächst die Gesamtmobilität des Beschwerdeführers anschaulich und führt in Übereinstimmung mit den vorliegenden Befunden aus, dass sich mangels entsprechender Defizite sowie aufgrund ausreichender kardiopulmonaler Belastbarkeit keine maßgeblichen Einschränkungen der Mobilität ergeben. Wie er weiters ausführt, sind beim Beschwerdeführer auch keine schwerwiegenden intellektuellen, psychischen oder neurologischen Einschränkungen gegeben. Dies ist ebenso nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer zwar ausgeführt hat, durch die bei ihm vorliegende Erkrankung an Morbus Crohn auch psychisch belastet zu sein – was insoweit auch verständlich ist – aber eine hinreichend schwere Beeinträchtigung ergibt sich, jedenfalls bloß aufgrund einer psychologischen Erkrankung, nicht.

Hingegen führte der Sachverständige insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 21.05.2024 aus, dass sich aufgrund der Erkrankung an Morbus Crohn diverse, schwere, Einschränkungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden, welche dieser lebensnahe und anhand konkreter Beispiele schildern konnte, dem erkennenden Senat durchwegs glaubwürdig erscheinen. Da seine Darstellungen gemäß den Ausführungen des Sachverständigen auch vollumfänglich medizinisch nachvollziehbar und plausibel sind, konnten diese der Entscheidung gänzlich zu Grunde gelegt werden.

So ging der Sachverständige unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde davon aus, dass sich das Beschwerdebild aufgrund einer durchgeführten Therapie zwar etwas gebessert hat, die Erkrankung aber nach wie vor vorliegt und deren Ausprägung schwankt und weitestgehend unbeeinflussbar ist. Dass es dazu regelmäßig zu 4 Stuhlgängen pro Tag und bei besonders schwerwiegenden Schüben sogar zu über 10 Stuhlgängen kommt, welche jeweils etwa 15 Minuten in Anspruch nehmen, wurde vom Sachverständigen als medizinisch nachvollziehbar beurteilt. Aufgrund dieser Ausprägung ist es auch verständlich, dass der Beschwerdeführer etwa, wie von ihm angegeben, bei Zugfahrten seinen Zielbahnhof verpassen könnte. Wie der Beschwerdeführer zudem glaubhaft angegeben hat, ist der bei ihm auftretende Stuhlgang im Wesentlichen unvorhersehbar, sodass es auch in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Toiletten plötzlich zu einem Abgang von Stuhl kommen kann, was mit starken Schmerzen sowie Geräusch- und Geruchsbelästigungen der anderen Fahrgäste verbunden ist. Wie der Sachverständige ausführte, gibt es in derartigen Situationen auch aus medizinischer Sicht keinen geeigneten Weg, um dem vorzubeugen.

Der Sachverständige gab zudem in der mündlichen Verhandlung an, dass marktübliche Inkontinenz- und Hygieneprodukte zu einem gewissen Grad Abhilfe schaffen, diese aber über begrenzte Aufnahmekapazitäten verfügen und auch zeitlich limitiert sind. Zudem käme es bei größeren Mengen dennoch zu einem Auslaufen von Stuhl und daraus resultierend zu einer Geruchsbelästigung anderer Fahrgäste, welche aufgrund der chronischen Entzündung als besonders hoch einzustufen ist. Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen wäre es zudem am Ankunftsort erforderlich, eine umfassende Körperhygiene durchzuführen, andernfalls es zu einem weiteren Austreten von Stuhl sowie zu Hautrötungen und Entzündungen kommt. Es steht daher für den erkennenden Senat zweifelsohne fest, dass es dem Beschwerdeführer auf diese Weise nicht möglich wäre, am Sozialleben teilzunehmen. Hingegen erscheint es gut nachvollziehbar, dass ihm die Verwendung eines Pkw, wie er glaubwürdig angegeben hat, doch mehr Flexibilität bietet, um beispielsweise an Raststationen auch kurzfristig anhalten zu können sowie eine allenfalls erforderliche Körperhygiene durchzuführen und so den mit seiner Krankheit verbundenen Einschränkungen auf eine einigermaßen zumutbare Weise begegnen zu können.

Betreffend die Einwendungen und medizinischen Beweismittel, hält der Sachverständige fest, dass das Beschwerdevorbringen sowie die vorgelegten Befunde gesichtet und gewertet wurden und sich insbesondere die geschilderten Beschwerden des Beschwerdeführers mit den im Rahmen des Untersuchungsgesprächs geschilderten Einschränkungen decken. Die vorgelegte Stellungnahme von OA Dr. XXXX , wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann, hielt der Sachverständige für zutreffend.Betreffend die Einwendungen und medizinischen Beweismittel, hält der Sachverständige fest, dass das Beschwerdevorbringen sowie die vorgelegten Befunde gesichtet und gewertet wurden und sich insbesondere die geschilderten Beschwerden des Beschwerdeführers mit den im Rahmen des Untersuchungsgesprächs geschilderten Einschränkungen decken. Die vorgelegte Stellungnahme von OA Dr. römisch XXXX , wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann, hielt der Sachverständige für zutreffend.

Im Vergleich zu den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten begründet der untersuchende Sachverständige die Abweichung der Beurteilung damit, dass es aufgrund der körperlichen Untersuchung, der Anamnese und des Aktenstudiums zu einer abweichenden Beurteilung kommt. Aufgrund der stark variierenden Beschwerden sowie der chronischen Entzündung des Darms kann den vorliegenden Einschränkungen bei der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht nicht hinreichend begegnet werden. Die abweichende Beurteilung resultiert hierbei offenbar daraus, dass seitens der belangten Behörde lediglich auf das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport abgestellt wurde. Dies ist auch zweifelsohne gegeben, jedoch sind bei der vorzunehmenden Beurteilung, wie unter II.3. näher eingegangen werden wird, sämtliche das Beschwerdebild betreffende Umstände im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu beurteilen. Im Vergleich zu den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten begründet der untersuchende Sachverständige die Abweichung der Beurteilung damit, dass es aufgrund der körperlichen Untersuchung, der Anamnese und des Aktenstudiums zu einer abweichenden Beurteilung kommt. Aufgrund der stark variierenden Beschwerden sowie der chronischen Entzündung des Darms kann den vorliegenden Einschränkungen bei der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht nicht hinreichend begegnet werden. Die abweichende Beurteilung resultiert hierbei offenbar daraus, dass seitens der belangten Behörde lediglich auf das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport abgestellt wurde. Dies ist auch zweifelsohne gegeben, jedoch sind bei der vorzunehmenden Beurteilung, wie unter römisch II.3. näher eingegangen werden wird, sämtliche das Beschwerdebild betreffende Umstände im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu beurteilen.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde nunmehr umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander, dabei auch im Hinblick auf eine etwaige psychische Beeinträchtigung, gewürdigt und berücksichtigt.

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten sowie dessen mündliche Erörterung am 21.05.2024 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde und die vorgelegten Befunde waren sohin geeignet, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch II.3.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes in den Behindertenpass weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 03.03.2023 auf.

Zu 1.4.) Das Schreiben mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum 13.11.2023 auf.

3.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

3.1. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1.         ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2.         sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3.         sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4.         für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5.         sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1.         ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2.         sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3.         sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4.         für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5.         sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1.         nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2.         zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3.         ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1.         nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2.         zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3.         ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Gemäß Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert. Gemäß § 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die A

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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